4.0 Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege.
Haltlos ist die BeHauptung, es fehle an einem verfüg-
barenTitel. Wer eine Aktie von Fr. 7500.-anstelle einer
solchen von Fr. 5000. erhalten hat, besitzt einen verfüg-
baren Titel auch im Umfange der Differenz.
b) Nach Art. 10, lit. b CG verfällt die Abgabe bei Ver-
fall des Gewinnanteiles. Eine Kapitalerhöhung aus Mitteln
der Gesellschaft verfällt in dem Zeitpunkt, auf den die
Generalversammlung die Kapitalerhöhung beschliesst. Im
Zweifel wird, wenn nichts gesagt wird, die Erhöhung mit
'Sofortiger Wirkung beabsichtigt sein, die Gesellschaft die
Einzahlung
auf das Grundkapital sofort durchzuführen
haben, wodurch auch
der Verfall der Couponabgabe be-
stimmt wird.
cl. Nach Art. 11, Abs. 1 CG hat der Couponschuldner
den Couponbetrag nur, dann' um den Betrag der Abgabe
zu kürzen, wenn
er den Coupon einlöst. Wo keine Ein-
lösung, Auszahlung in bar stattfindet, wird die Abgabe
auch nicht durch Kürzung des Couponbetrages überwälzt.
Für die den Coupons gleichgestellten Urkunden ist ledig-
lich die sinngemässe Anwendung von Art.
11, Abs. 1 CG
vorgeschrieben (Art. 11, Abs. 4). Art. 146 WStB schreibt
die Kürzung
der steuerbaren Betreffnisse ebenfalls nicht
vorbehaltlos vor.
Er lässt andere Lösungen zu und beauf-
tragt die eidgenössische Steuerverwa.ltung, sie anzuord-
nen, wo es angezeigt erscheint. Übrigens
hat die Rekur-
rentin von sich aus Mittel und Wege gefunden, um die
Überwälzung der beiden Abgaben auf die Steuerträger
durchzuführen, ohne die Einlage auf das Grundkapital
dafür in Anspruch zu nehmen.
d) Bei der Erhöhung des Aktienkapitals hat die Gesell-
schaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke über ihre
Reserven zu Gunsten der Aktionäre verfügt, diesen einen
neuen Anteil
am Grundkapital unter Übernahme. der
erforderlichen Kapitaleinzahlung verschafft. Es handelt
sich
um eine Verteilurig von Mitteln aus den angesammel-
ten Gewinnen. Sie erfolgt auf Grund und im Verhältnis
der bisherigen Beteiligung der tiOnäre und kann deshalb
BundeBreChtliohe Abgsben. No 10. 4.1
nicht anders denn als Ertrag dieser Beteiligung angesehen
werden (Entscheid vom 28. November
1941 i. S. Union
Suisse gegen eidgenössische Steuerverwaltung, nicht pu-
bliziert). Die Einwendungen, die die Rekurrentin
unter
Berufung auf Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses her-
leiten möchte,
sind daher unbegründet. Im übrigen unter-
liegen gemäss ausdrücklicher Vorschrift
in Art. 141,
lit.
a WStB alle nach Art. 5 CG couponabgabepflichtigen
Leistungen
der Wehrsteuer an der Quelle, womit sie von
gesetzeswegen
als Bestandteile des wehrsteuerpflichtigen
Einkommens bezeichnet sind
und nicht weiter zu unter-
suchenist, was unter Ertrag im Sinne von Art. 2, Ziff. 2
WStB zu verstehen ist. Das Gesetz hat das Erforderliche
durch die Verweisung auf die Stempelgesetzgebung geord-
net.
Gegenstandslos ist der Hinweis auf eine zweimalige Er-
hebung der nämlichen Wehrsteuer. Art. 21, Abs. 6 WStB
schliesst diese Möglichkeit ausdrücklich aus.
10. Urteil vom I:!. April 1943 i. S. Verkaufsstelle schweizerischer
Papierfabrikeu
Papyrus gegen eidg. Stenerverwaltung.
Stempelabgabe auf StammJcapitalatnteilen.
- Die Abgabe verjährt 5 Jahre nach Auflösu,ng der Genossenschaft
(Art. 9, Abs. 1 und Abs. 2, lit. a, StG).
- Sie wird berechnet auf dem Gesamtbetrage der Leistungen.
die der erste Erwerber des Stammanteils für die Mitgliedschaft
aufzuwenden hat, wobei auch Nebenleistungen einzurechnen
sind, die zu der Einzahlung auf das statutarische Stammkapital
hinzutreten (Art. 23, Abs. 2 StG).
- Beiträge, die von der Genossenschaft im Verhältnis der Betei-
ligungen ohne entsprechende Erhöhung des im Handelsregister
eingetragenen genossenschaftlichen Stammkapitals erhoben
werden, unterliegen ebenfalls
der Abgabe (Art. 21, Abs. 1 StG).
Droit de timbf'6 BUr le8 parts du capital aooial.
- Le droit de timbre se prescrit par cinq ans des la dissolution
da 1 societe coop6ra.tive (art. 9 1. 1 et aL 2 lit. aLT).
- TI se calcule su.r fe total des prestations q,ue le premier a.cquereu,r
de 1 part socmle doit fou.rnxr pou.r obtenxr 1 qU,alite de membre,
compte tenu des prestations accessoires qu.i s'ajoutant aux
paiements an faveu.r du oapital Bocml statutaire (art. 2361. 2 LT).
Las contributions que 1 societe impose a. ses membres Epor-
tionnellement a. leurs participatioDS et sans au.gmanter d autant
42 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflnge.
le capital social inscrit au, registre du commerce sont egalement
soumises au droit detimbre (art. 21 a1. 1 LT).
Tassa di bollo BUlle quote del capitale sQciale.
1: La tassa di bollo si prescrive col decorso di cinque anni dallo
sciogIimento dells. societa cooperativa (art. 9 cp. 1 e 2 lett. a
LTB).
2. La tassa di bollo si calcola sul totale delle prestazioni che il
primo acquirente dena quota sociale deve fornire per ottenere
la qu,alita di socio, tenuto canto delle prestazioni accessorie che
si aggiungono ai versamenti in favore deI capitale sociale
statu,tario (art. 23cp. 2 LTB).
3. I contribu,ti che la societa impone ai suoi membri proporzional-
mente alle 10ro quote, senza coErispondente aumento deI capitale
sociale iscritto nel registro di commercio, sono pure sottoposte
alls. tassa di bollo (art. 21 cp. 1 LTB).
A. -Die Genossenschaft Verkaufastelle schweizeri-
scher Papierfabtiken PAPYRUS )) in Luzern (im Folgenden
Papyrus) genannt) wurde am 5. April 1919 gegründet
mit dem Zwecke, die von -den Genossenschaftern, den
schweizerischen Papierfabriken, erzeugten Papiere zu ver-
treiben (Art. 2, Abs. I der Statuten vom 5. April 1919).
Das Genossenschaftskapital ist in Stamma.nteile von
Fr. 10,000.-eingeteilt. Jeder Genossenschafter hat bei
seinem Eintritt 1-5 Stammanteile gemäss den Bestimmun-
gen des Geschäftsreglementes zu zeichnen und voll einzu-
zahlen (Art. 6, Abs. 1 und 2). Sodann bestimmt Art. 6,
Abs. 3, 5
und 6 :
Im fernern hat jeder Genossenschafter pro pflichtigen Stamm-
anteil eine Einlage in den Dispositionsfonds zu entrichten in der
Höhe, wie ihn die Gründungs-Generalvnrsammlung beschliesst.
.. Firmnn, die ent nach der GründU?g .eintreten, ben sinnge-
mass seIt der Grundung von den MltghedeJ,"Il geleIstete Beträge
nachzuvergüten ; ausserdem kann von ihnen ein von der Gene-
ralversammlung zu bestimmender Extrabeitrag in den Dispo-
sitionsfonds verlangt werden.
Bezüglic Zwecnbestimmung und Verwaltung des Dispositions-
fonds bestImmt em von der Generalversammlung zu, genehmi-
gendes Reglement.
Das Dispositionsfonds-Reglement vom 5. April 1919
bestimmt:
.Art. 1.: I?er D.ispositionsfonds wird gebildet aus den erst-
maligen Emtrittsbelträgen der Genossenschafter, aus den Zuwei-
sungen aus den Jahresüberschüssen, aus den Bussenüberweisungen,
Bundesrechtliehe Abgaben. No 10.
aus allfälligen von der Generalversammlung beschlossenen Extra-
zuschüssen, sowie aus Eingängen, die gemäss den Bestimmungen
dieses Reglementes erfolgen;
Art. 2 : Mit der Gründung und Erhaltung des Dispositionsfonds
wird die Schaffung eines Instrumentes bezweckt, das es ermöglicht,
die Schweizer Papierindustrie in der Genossenschaft -Verkaufs-
stelleSchweiz. Papierfabriken hochzuhalten und zu fördern,
sowie die Genossenschafter zur Wahrung gemeinsamer Interessen
heranzuziehen und zu verpflichten ...
Nach Art. 3 werden aus dem Dispositionsfonds haupt-
sächlich Ausfälle und Schäden vergütet, die den Mitgliedern
aus den zufolge Verständigung oder nach Anordnungen der
Organe der Genossenschaft durchgeführten Betriebsein-
schränkungen und Einstellungen entstehen ; Art. 4 stellt
ihn auch für Finanzoperationen der Genossenschaft zur
Verfügung.
Seit 1925 (Statutenrevision vom 13. Juni) wird der
Dispositionsfonds als Betriebskapital bezeichnet auf Grund
von Art .. 6, Abs. I und 2 der revidierten Statuten, welche
bestimmen:
Das Genossenschaftskapital setzt sich zusammen :
a) au,s einem Stammkapital, eingeteilt in Stammanteile von
Fr. 10,000.-und
b) aus einem Betriebskapital.
Jeder Genossenschafter hat sich am Stammkapital nach Mass-
gabe seines Kontingentes mit Stammanteilen zu beteiligen und
ausserdem an das Betriebskapital pro Stammanteil einen von der
Mitgliederversammlung zu fixierenden Beitrag zu, leisten.
In der Gründungsgeneralversammlung war der Beitrag
in den Dispositionsfonds festgesetzt worden. Die Genossen-
schaft hat in den Jahren 1919-1928 43 Stammanteile
ausgegeben.
Am 18. Oktober 1927 wurde sodann, anlässlich der Still-
legung
einer Fabrik, die Erhebung eines ausserordentlichen
Beitrages pro Stammanteil in den Geschäftsjahren 1927/28
und 1928/29 beschlossen.
B. -Die Genossenschaft Papyrus hat in der Anmel-
dung der Ausgabe von Stammanteilen bei der Gründung
(Formular 6) und in den Jahresaufstellungen betreffend
das Stammkapital und die Gewinnverteilung (Formular 7)
Verwaltungs-und Diszipünarrechtspflege.
nur die Einzahlungeriauf das Stammkapital angegeben
und die Stempelabgabe nur auf dem ihnen entsprechenden
Beirage entrichtet. .
Mit Verfügung vom 8. Juli 1942 hat die eidgenössische
Steuerverwaltung die Stempelabgabe
auf Stammkapital-
anteilen auch von den Beiträgen verlangt, die die Mitglieder
der Genoi;senschaft Papyrus )) bei übernahme von Stamm-
anteilen an den Dispositionsfonds (später Betriebskapital)
geleistet haben.
Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober
1942 wurden weiterhin die auf den 30. Juni 1929 erbrachten
ausserordentlichen Beiträge
zur Abgabe herangezogen.
O. -Die Genossenschaft Papyrus)j erhebt die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des
angefochtenen Entscheides
und Feststellung, dass die Emis-
sionsabgabe
auf den Einzahlungen in den Dispositionsfonds
nicht geschuldet sei. Zur Begründung wird ausgeführt, da
es sich um die Besteuerung von Vorgängen handle, die in
die Zeit vor der Revision der Stempelgesetzgebung fallen,
müsse
auf die ursprüngliche Praxis und anfängliche Rechts-
auffassungen abgestellt werden. Danach sei aber nur das
Anteilsrecht am Genossenschaftsvermögen Gegenstand der
Emissionsabgabe auf Stammkapitalanteilen, weshalb die
Einlagen
in den Dispositionsfonds damals der Abgabe-
pflicht nicht unterstellt worden seien. In den Statuten
werde streng zwischen Stammkapital und Genossenschafts-
vermögen unterschieden.
Danach seien nut die Stamman-
teile Teile des Stammkapitals, nur sie würden verzinst und
den Genossenschaftern beim Austritt zurückgegeben. Die
Einzahlungen in den Dispositionsfonds dagegen verblieben
der Genossenschaft. Mit ihnen hätten sich die Mitglieder
nicht einen vermögensrechtlichen Anteil am Gesellschafts-
vermögen gesichert, sondern die geschäftlichen Dienste
bezahlt, die
ihnen die Genossenschaft leistet. -Auch die
Einzahlungen
im Geschäftsjahre 1928/29 hätten mit dem
Erwerbe
der Mitgliedschaftsrechte nichts zu tun. Sie seien
auch nicht Leistungen gemäss Art. 21 StG, sondern eine
Spesenvergütung
der Mitglieder für Aufwendungen für die
Bundesroohtliche Abgaben. No 10.
Stillegung einer Fabrik, Abtragung einer Schuld. Man
hätte sie sehr wohl nach den Kontingenten statt nach
Stammanteilen bemessen können.
Die eidgenössische Steuerverwaltung habe seit 1919 alle
Unterlagen besessen, die heute zur Geltendmachung einer
angeblich
im Jahre 1919 unterlassenen Emissionsabgabe
führen.
Sie berufe sich darauf, dass die Verjährung erst
mit der Liquidation der Gesellschaft zu laufen beginne.
Dies stehe
aber im Widerspruch zu allem Rechtsempfinden
und aller geschäftlichen Zumutbarkeit ; es stelle sich gleich-
sam dar als ein Missbrauch der Verjährungsbestimmungen.
Solchen zurückgreifenden Forderungen der Steuerbehörden
gegenüber sei, wie
im Privatrecht, die Einrede zulässig,
dass
in der langjährigen Nichtgeltendmachung ein Ver-
zicht der Steuerbehörde erblickt werden müsse.
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -Auf Verjährung kann sich die Rekurrentin nicht
berufen. Sie tritt für Stempelabgaben auf Stammkapital-
anteilen 5 Jahre nach Auflösung der Genossenschaft ein.
Solange die Genossenschaft besteht,
läuft keine Verjähr-
ungsfrist (Art. 9, Abs. 1 und 2, lit. a, StG). Die eidgenös-
sische Steuerverwaltung ist nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet, auf Zahlungen oder Leistungen, die bei
ihr nicht angemeldet wurden und deshalb unversteuert
blieben, die gesetzlichen Abgaben nachzuerheben, sobald
sie die ungenügende Erfüllung
der Abgabepflicht entdeckt.
Von einem Verstoss gegen das Gebot loyalen Verhaltens
kann nicht die Rede sein, wo die Steuerverwaltung mit
einer Abgabefordel'1lng lediglich ihren gesetzlichen Oblie-
genheiten genügt, ihre Amtspflicht erfüllt. Dazu kommt,
dass hier eine Abgabeberechnung berichtigt wird, die durch
eine unrichtige, ungenügende Meldung des Abgabepflich-
tigen veranlasst
war. Eine Abgabe, die hätte bezahlt wer-
den sollen im Zeitpunkt der Betriebseröffnung, und die
fiMlh Gesetz als tragbar erscheint, bevor die geschäftliche
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Tätigkeit überhaupt begonnen hat, darf erst recht zuge-
mutet werden in einem Zeitpunkt, wo die Unternehmung
in Betrieb gesetzt ist. Da die Steuerverwaltung sich auf
die Einforderung des Abgabebetrages beschränkt, geniesst
die
Rekurrentin den Vorteil späterer Inanspruchnahme.
Denn sie braucht die Verzögerung der Abgabeentrichtung
nicht auszugleichen.
2. -
Die Frage ist hier nicht, ob die Stammanteile der
Rekurrentin der eidgenössischen Stempelabgabe unter-
liegen, Gegenstand der Abgabe sind (Art. 17 StG). Die
Rekurrentin hat jeweilen im Zeitpunkte der Ausgabe von
Stammanteilen eine Abgabe bezahlt, also die Abgabepflicht
anerkannt. Sie bestreitet sie auch heute mit Recht nicht.
Ob die Abgabe ausreichend bezahlt wurde, oder ob noch
etwas nachzuzahlen ist, betrifft die Abgabeberechnung.
Für sie sind nicht die Untersuchungen und Erörterungen
zu Art. 17 StG heranzuziehen über die Merkmale des Stamm-
anteils als Gegenstand der Besteuerung oder über Einzah-
lungen auf das StammkapitaL Massgebend ist vielmehr die
Ordnung in Art. 23, Abs. 2 StG. Danach ist die Abgabe
auf demjenigen Betrage zu berechnen, zu welchem die
Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden .
Darunter wurde von jeher, nicht erst seit der Revision des
Gesetzes
im Jahre 1927, die Gesamtheit der Leistungen ver-
standen, die der erste .Erwerber bei seinem Eintritt für
die Mitgliedschaft aufzuwenden ha , wobei auch Neben-
leistungen, die
zur Einzahlung auf das Stammkapital hin-
zutreten, einzurechnen sind (LANDMANN, IMHOF, JOEHR :
Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben, S. 223, 226,
228 ; vgl.
dazu VSA I S. 179). Das Gesetz macht den ge-
samten, vom Zeichner eines Stammanteils zu leistenden
Gegenwert
zur Grundlage für die Abgabeberechnung. Ein
Emissionsagio z. B. ist in die Abgabeberechnung selbst
dann einzubeziehen, wenn es für einen besonderen Zweck
bestimmt ist, sei es dass es einem Reservefonds zugeführt
wird, sei es dass es zur Äufnung eines Organisationsfonds
dient oder zur Deckung von Emissionsspesen (Aquisitions-
provisionen)
verwendet wird. Gleichgültig ist auch, ob die
Bundesrechtliche Abgaben. N° 10.
4.7
Dividende bloss auf den Nennwert des Anteilscheins be-
rechnet wird (Entscheid des eidgenössischen Finanzde-
partementes vom 28. November 1921, Gutachten der eid-
genössischen Stempelkommission
Nr. 148 vom 12. Novem-
ber 1921 ; VSA II S. 334 f.; vgL VSA I S. 179 und BGE
56 I 119 f. betr. Agio bei Aktienemissionen).
Nach den Statuten der Rekurrentin (Art. 6 ursprüng-
liche
und revidierte Fassung) haben die Genossenschafter
bei
ihrem Eintritt je Stammanteil Fr ..... auf das
Stammkapital und Fr ..... auf Sonderrechnung für
spezielle Betriebszwecke (Dispositionsfonds, Betriebs-
kapital)
einzuzahlen; sie haben somit Fr. .... für
jeden Stammanteil aufzuwenden. Ob es sich dabei um
Einzahlungen auf Stammkapital handelt oder zum Teil
um Leistungen für andere 'Verwendungen, ist nach
ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes unerheblich. Es
kommt einzig auf die Leistung an, die der erste Erwerber
des Stammantells zu erbringen hat. Unerheblich ist auch,
dass die Statuten der Rekurrentin die Unterscheidung von
Stammkapital und Betriebskapital (Dispositionsfonds) von
Anfang gemacht und in der Folge aufrecht erhalten haben;
ebenso, wie die Einzahlungen auf Betriebskapital nach der
Ordnung des revidierten OR (Art. 867, Abs. 2) zu charak-
terisieren wären.
3. -Die Sonderbeiträge, die die
Rekurrentin ihren
Mitgliedern auf den 30. Juni 1929 auferlegt hat, unterliegen
der Stempelabgabe nach Art. 21, Abs. 1 StG (1927). Es
waren Einzahlungen, die von den Genossenschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligungen erhoben wurden ohne Er-
höhung des genossenschaftlichen Stammkapitals. Von der
Abgabe nicht erfasst werden die entsprechenden Beiträge
des vorhergehenden Jahres, deren Verfall gerade noch vor
Inkrafttreten der neuen Regelung (1. Juli 1928, Ziff. 6
der übergangsbestimmungen zum BG vom 22. Dezember
1927 und BRB vom 18. Mai 1928, Gesetzessammlung 44
(1928)
S. 329/330) eingetreten war.