Verwaltungs und Disziplinarroohtspflege.
füllt sei, weil die Zürcher Kinderheilstätte ihren Baufonds
zur. Zeit nicht angreift. Die Steuerverwaltung anerkennt
die Steuerbefreiung dem Vermögen zu, das bereit steht zur
Erfüllung eines die Vergünstigung begründenden Zweckes.
Sie lehnt die Befreiung nicht ab, wenn in einem Jahre ledig-
lich deshalb nichts ausgegeben wird, weil sich ein Bedarf
( Unterstntzungsfall ) nicht einstellt. So verhält es sich
aber hier.
Der Baufonds dient der Zürcher Kinderheilstätte zu
dauernder Aufrechterhaltung
und Sicherung ihres Betrie-
bes, nämlich zur Bestreitung der von Zeit zu Zeit sich ein-
stellenden grössern Ausgaben für bauliche Erweiterungen
und Erneuerungen, die über den Rahmen der laufenden
Betriebsrechnung hinausgehen.
Er ist ein Teil des Vermö-
gens einer Fürsorgeeinrichtung für Arme und Kranke. Er
dient den Zwecken dieser Fürsorgeeinrichtung, auch wenn
er während einer gewissen Zeit nicht in Anspruch genom-
men wird, oder mangels genügender Äufnung nicht in
Anspruch genommen werden kann. Die Bindung, die die
derzeitige Verwendung des Baufonds hindert,
ist ihrem
rechtlichen
und wirtschaftlichen Charakter nach keine
andere, als diejenige jeder Reservestellung
für bestimmte
Betriebszwecke. Reserven dienen
den Zwecken einer Un-
ternehmung, solange sie der Unternehmung nicht ent-
fremdet werden. Insoweit muss für sie auch die Steuer-
befreiung zugestanden werden, auf die die Unternehmuhg
nach ihrem Aufgabenkreis und dessen Erfüllung Anspruch
erheben kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und festgestellt,
dass die
Rekurrentin zur Rückforderung der zu Lasten
ihres Baufonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer
berechtigt ist.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 9.
- Urteß vom 12. April 1943 i. S. Gesellsehaft der Ludw. von
Roll'sehen Eisenwerke
A.-G. gegen eidg Stcuervcrwaltung.
Erhöhungen des Nennwertes von Aktien unter Verwendung von
Mitteln der Gesellschaft unterliegen der eidg. Coupona.bgabe
und der Wehrsteuer an er Quelle.
L'augmenta.tion de la valeur nominale d'actions operee par l'afIec-
tation d'actüs de Ja societe est soumise au droit federal de tim-
bre sur les coupons et a l'impöt pour Ja defense nationale (impöt
preleve 8. la. source).
L'aumento deI valore nominale d'azioni operato mediante attivit8
della societ8. soggiace alla tassa federale di bollo sulle cedole
ed all'imposta (riscossa alla fonte) per la difesa nazionale.
A. -Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen-
werke A.-G. in Gerla:fingen hat in ihrer Generalversamm-
lung vom 29. November 1941 ihr Aktienkapital von
Fr. 24,000,000.-erhöht auf Fr. 36,000,000.-, indem sie
den Nennwert ihrer 4800 Namenaktien von Fr. 5000.-
auf Fr. 7500.-heraufsetzte. Der Betrag der Kapital-
erhöhung wurde aus den Reserven der Gesellschaft liberiert.
(SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215.) Die Gesell-
schaft hat die eidgenössische Couponabgabe und die Wehr-
steuer an der Quelle im Betrage von Fr. 1,483,152.-am
- Dezember 1941 entrichtet, stellte aber am 9. Mai 1942
ein Gesuch um Rückerstattung dieser Abgaben, weil sie
nicht geschuldet seien. Die eidgenössische Steuerverwaltung
hat das Gesuch abgewiesen und ihre Stellungnahme mit
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 1942 bestätigt.
B. -Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen-
werke erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeund bean-
tragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die eid-
genössische Steuerverwaltung anzuhalten, die ihr am
- Dezember 1941 überwiesene Couponabgabe und die
Wehrsteuer
im Gesamtbetr!l'ge von Fr. 1,483,152.-zurück-
zuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege
keine
geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an' die
Aktionäre
im Sinne von Art. 5, Aha. 2 CG vor. Die Gesell-
schaft habe durch eine blosse Buchungsopera.tion für die
rein buchmässige Deckung
der Kapitalerhöhung gesorgt
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
und die Erhöhung des Nennwertes durch einen Stempel-
aufdruck auf den Aktien kenntlich gemacht. Einen Ver-
mögenszuwachs hätten die Aktionäre damit nicht erhalten.
Bni den in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnten Beispielen (Bonus
Gratisaktien und Liquidationsüberschüssen) sei es anders.
Mit der Gratisaktie erhalte der Aktionär einen Titel, den
er weiterveräussern könne. Von einer biossen Erhöhung des
Nominalwertes dagegen
könne gleiches nicht behauptet
werden. Hier erhalte der Aktionär keine konkrete Leistung.
Weder am Bestand, noch an der Zusammensetzung seines
Vermögens werde
etwas geändert. Er erhalte auoh keinen
neuen Titel, über den er verfügen könne. Die Erhöhung
des Nominalwertes von Aktien dürfe der Aushändigung
von Gratisaktien nicht gleichgestellt werden.
Zu berücksichtigen sei aber auch, dass neben der Coupon-
abgabe noch
die Wehrsteuer bezogen werde ; diese sei eine
ausgesprochene
Ertragssteuer, der nur Einkommen unter-
liege. Die statutarische Erhöhung des Nominalwertes einer
Aktie stelle
aber auch dann kein Einkommen dar, wenn
der Aktionär dafür keine Leistung zu machen hat.
Die Erfassung der Kapitalerhöhung bei der Wehrsteuer
an der Quelle würde sodann zu einer doppelten Belastung
des nämlichen Einkommens führen, da nach Art. 21, Abs. 1
lit. c
WStB die Rückzahlung des Aktienbetrages bei Liqui-
dation der Gesellschaft von der allgemeinen Wehrsteuer
für Einkommen getroffen werde.
Übrigens wäre auch die überwälzung der Steuer nach
Art. II CG und 146 WStB unmöglich. Art. II CG
schreibe die Kürzung des Steuerbetrages als einzige Art
zulässiger Steuerüberwälzung vor.
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
L -Nach A.l"t. 5, Abs. 2 CG sind Gegenstand der
Couponsabgabe u. a. Urkunden zum Bezuge und zur Gut-
schrift solcher geldwerter Leistungen der Aktiengesell-
schaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte,
',
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 9.
die sich nicht als Rückzahlung der dividendenberechtigten
Anteile
am einbezahlten Grund-und Stammkapital dar-
stellen.
2.
-Den Aktionären der Ludw. von Roll'schen Eisen-
werke wurde
durch Beschluss der Generalversammlung
vom 29. November 1941 eine Erhöhung ihrer Beteiligung
am Grundkapital der Gesellschaft im Betrage von 50 %
des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung eingeräumt.
Die
Erhöhung wurde vorgenommen ohne Einzahlung von
Seiten der AktiOnäre aus Mitteln der Gesellschaft. Die
Aktionäre
haben damit krart ihrer Mitgliedschaft und nach
Massgabe ihrer bisherigen Beteiligung eine Leistung er-
halten, die nicht Rückzahlung auf ihren Anteil ist. Sie
besteht in der Gutschrift einer weiteren Beteiligung am
GrundkapitaL Da diese Gutschrift aus Mitteln der Gesell-
schaft erfolgt, stellt sie sich als Leistung der Gesellschaft
dar.
Darüber, dass auf dem Betrage dieser Gutschrift die
Couponabgabe gemäss
Art. 5, Abs. 2 CG und, nach Art. 141,
lit. a
WStB, auch die Wehrsteuer an der Quelle zu entrich-
ten ist, kann kein Zweifel bestehen. Die Einwendungen,
die
in der Beschwerde erhoben werden, sind unbegründet.
" a) Die Rekurrentin anerkannt zwar, dass die Ausgabe
von Gratisaktien eine geldwerte Leistung der Aktiengesell-
schaft an den Aktionär darstellt, nimmt aber den Stand-
punkt ein, der hier streitigen Leistung fehle der Geldwert.
Nun ist aber die neue, auf Grund des Generalversammlungs-
beschlusses vom 29. November 1941 abgestempelte Aktie
der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke Gratisaktie in dem
Betrage, mit welchem sie aus Mitteln der Gesellschaft libe-
riert wurde. Die Liberierung, Einzahlung des entspre-
chenden Betrages auf das Aktienkapital, ist die Leistung
der Aktiengesellschaft. Einer Zahlung kann aber Geld-
wert mit Grund nicht abgesprochen werden, auch. dann
nicht, wenn sie, wie hier, in Form einer Gutschrift erfolgt.
übrigens führt das Couponstempelgesetz,Art. 5, Abs. 2,
Gutschriften ausdrücklich als
Formen geldwerter Leistun-
gen auf.
40 Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege.
Haltlos ist die Behauptung, es fehle an einem verfüg-
baren Titel. Wer eine Aktie von Fr. 7500.-anstelle einer
solchen
von Fr. 5000:-erhalten hat, besitzt einen verfüg-
baren
Titel auch im Umfange der Difierenz.
b) Nach Art. 10, lit. b CG verfällt die Abgabe bei Ver-
fall
des Gewinnanteiles. Eine Kapitalerhöhung aus Mitteln
der Gesellschaft verfällt in dem Zeitpunkt, auf den die
Generalversammlung die Kapitalerhöhung beschliesst.
Im
Zweifel wird, wenn nichts gesagt wird, die Erhöhung mit
'Sofortiger Wirkung beabsichtigt sein, die Gesellsohaft die
Einzahlung
auf das Grundkapital sofort durchzuführen
haben, wodurch auch
der Verfall der Couponabgabe be-
stimmt wird.
c).Nach Art. 11, Abs. 1 CG hat der Couponschuldner
den Couponbetrag nur dann-um den Betrag der Abgabe
zu kürzen, wenn er den Coupon einlöst. Wo keine Ein-
lösung, Auszahlung in bar stattfindet, wird die Abgabe
auch nicht durch Kürzung des Couponbetrages überwälzt.
Für die den Coupons gleichgestellten Urkunden ist ledig-
lich die
sinngemässe Anwendung von Art. 11, Abs. 1 CG
vorgeschrieben (Art. 11, Abs. 4). Art. 146 WStB schreibt
die Kürzung der steuerbaren
Betreffnisse ebenfalls nicht
vorbehaltlos vor. Er lässt andere Lösungen zu und beauf-
tragt die eidgenössische Steuerverwaltung, sie anzuord-
nen, wo es angezeigt erscheint.
übrigens hat die Rekur-
rentin von sich aus Mittel und Wege gefunden, um die
Überwälzung der beiden Abgaben auf die Steuerträger
durchzuführen, ohne die Einlage auf das Grundkapital
dafür
in Anspruch zu nehmen.
d) Bei der Erhöhung des Aktienkapitals hat die Gesell-
schaft
der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke über ihre
Reserven zu Gunsten
der Aktionäre verfügt, diesen einen
neuen Anteil
am Grundkapital unter Übernahme, der
erforderlichen Kapitaleinzahlung verschafft. Es handelt
sich
um eine Verteilung von Mitteln aus den angesammel-
ten Gewinnen. Sie erfolgt auf Grund und im Verhältnis
der bisherigen Beteiligung der Aktionäre und kann deshalb
Bundesreohtliohe Abgaben. No 10. 41
nicht anders denn als Ertrag dieser Beteiligung angesehen
werden (Entscheid vom 28. November 1941 i. S. Union
Suisse
gegen eidgenössische Steuerverwaltung, nicht pu-
bliziert). Die Einwendungen, die die Rekurrentin
unter
Berufung auf Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses her-
leiten möchte, sind
daher unbegründet. Im übrigen unter-
liegen gemäss ausdrücklicher Vorschrift
in Art. 141,
lit.
a WStB alle nach Art. 5 CG couponabgabepflichtigen
Leistungen
der Wehrsteuer an der Quelle, womit sie von
gesetzeswegen als Bestandteile des wehrsteuerpflichtigen
Einkommens bezeichnet sind
und nicht weiter zu unter-
suchenist, was unter Ertrag im Sinne von Art. 2, Zifi. 2
WStB zu verstehen ist. Das Gesetz hat das Erforderliche
durch die Verweisung auf die Stempelgesetzgebung geord-
net.
Gegenstandslos ist der Hinweis auf eine zweimalige Er-
hebung der nämlichen Wehrsteuer. Art. 21, Abs. 6 WStB
schliesst diese Möglichkeit ausdrücklich aus.
10. Urteil vom 12. April 1943 i. S. Verkaufsstelle schweizerischer
Paplerfabriken Papyrns gegen eldg. Steuerverwaltung.
Stempelabgabe auf Stammkapitalalnteilen.
- Die Abgabe verjährt 5 Jahre nach Auflösung der Genossenschaft
(Art. 9, Abs. 1 und Abs. 2, lit. a, StG).
- Sie wird berechnet auf dem Gesamtbetrage der Leistungen,
die der erste Erwerber des Stammanteils für die Mitgliedschaft
ufznenden hat, wobei auch Neben1eistungen einzurechnen
sind, die z der Einzahlung anf das statntarische Stammkapital
hinzutreten (Art. 23, Abs. 2 StG).
- Beiträge, die von der Genossenschaft im Verhältnis der Betei-
ligungen ohne entsprechende Erhöhung des im Handelsregister
eingetragenen genossenschaftlichen Stammkapitals erhoben
werden, unterliegen ebenfalls der Abgabe (Art. 21, Abs. 1 StG).
DriN tk timbre BUr 1es partB du capital 8ooial.
- Le droit de timbre se prescrit par cinq ans des la dissolntion
de Ia. soci6M cooperative (art. 9 81. 1 et 1. 2 lit. aLT).
- TI se calcule sur le total des ?restations CJ.ue le premier acquereur
de la part sociale doit fournll' pour obtenlr la qUalite de membra,
compte tenu des prestations a.ooessoires qui s'ajoutent aux
paiements en faveur du capital social statutmre (art. 23 al. 2 LT).
- Las contributions qua la societe impose a. ses membres r.ropor-
tionnellement a. leurs participations et saus augmenter d autant