V E rwaltungs-und Disziplinarrechtspflege
entspreche, dass die Ausrichtung von Stipendien möglichst
bald aufgenommen werde. Selbst wenn das Zeitmoment
be dieser Stiftung von Bedeutung wäre, vermöchte es sich
bei
der Anwendung und Auslegung des Gesetzes nicht aus-
zuwirken. Die Frage kann nur sein, ob das"Gesetz die
Steuerbefreiung allgemein,
nicht nur hier, schon von der
Widmung, Ausscheidung und Zuweisung des Vermögens
an einen bestimmten Zweck gewährt. Wäre dies der Fall,
so müsste es durchweg gelten,
nicht nur dort, wo die Er-
füllung einer Zwecksetzung beschleunigt werden soll. Doch
ist gerade bei der c( Randegger-Stiftung von der Stifterin
selbst
nicht eine Beschleunigung, sondern ausdrücklich
Zuwarten vorgeschrieben, und es ist richtig, dass der
Fonds inzwischen die eidgenössischen Steuern trägt, wie
die übrigen Lasten, die
mit seiner Verwaltung, Erhaltung
und Äufnung verbunden sind.
8. unen vom 5. Februar 1943 i. S. Zfireher Kinderheilstätte
in Unterägeri gegen eidg. Steuerverwaltung.
WehrBt6uer :
- Voraussetzung für die Befreiung von der eidg. Wenuer
gemäss Art. 16, Ziffer 3 WStB ist die Verwendung des Vermö
gans oder seines Ertrages für einen der dort genannten Zwecke.
- Diese Voraussetzung ist bei dem Baufonds der Zürcher Kinder
heilstätte in Unterägeri als einer Reservestellung für Betriebs
zwecke einer gemeinnützigen Unternehmung erfüllt.
Imp8t powr Ja dBfen8e nationale :
- Pour, que l'exoneration puisse etre 'prononcee en venu de
I'art. 16 eh. 3 AIN, i1 faut que la fortune ou son revenu soient
employes pour l'un des buts que cette disposition designe.
- La fonds de construction de la Zürcher Kinderheilstätte D,
a Unterägeri, remplit cette condi1;ion, parce qu'il constitue une
reserve pour l'exploitation d'une entreprise d'interet public.
Imposta '/Jer Ja, difesa nazionale:
- L'esenzione dall'imposta per la. difesa nazionale a' sensi dell'art.
16 cifra 3 DIDN presuppone ehe la. sostanza. od il suo reddito
siano adoperati per uno degli scopi indicati da. questo disposto.
- TI fondo di costruzione della. Zürcher Killderheilstätte ad
Unterägeri soddisfa quests. condizione, poiche costituisce una
riserva. per l'esercizio di un'impresa di utilitA pubblica.
A. Die Stiftung Zürcher Kinderheilstätte in Unter-
ägeri bezweckt die Verpflegung und Heilung von Kin-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8.
dern die an Scrofulose oder Rachitis leiden, oder welche
,
tuberkulosegeIahrdet oder sonst kurbedürftig sind ( 1 der
Statuten). Sie betreibt zu diesem Zwecke eine Heilanstalt,
in welche Kinder unbemittelter Eltern, welche in der Stadt
oder im Kanton Zürich wohnhaft oder verbürgert sind,
unentgeltlich oder zu einem
albeitrage aufgenommen
werden
( 2 und 3). Kinder anderer Kreise werden, wenn
es
der Raum gestattet, gegen ein Kostgeld aufgenommen,
das mindestens
den Selbstkosten gleichkommt ( 4). Die
fehlenden Mittel werden aufgebracht
durch freiwillige
Beitträge des Publikums, Geschenke und Legate, sowie
Beiträge
der Behörden ( 12).
Seit 1886 besteht ein Baufonds. Ihm werden allfällige-
Betriebsüberschüsse, sowie Legate und Geschenke zuge-
schriebeR, die im betreffenden Jahr nicht ausgegeben wer-
den; sie werden für spätere, von Zeit zu Zeit notwendig
werdende Ausgaben
für baUliche Erweiterungen und grös-
sere Erneuerungen reserviert (Beschluss des Komitees vom
11. Oktober
1886). Am 31. Dezember 1940 betrug der
Fonds Fr. 268,287 Fr. 95, wovon Fr. 250,200.-Wert-
schriften und Fr. 18,087.95 Sparheftguthaben. Der Bau-
, fonds soll weiter geäufnet werden im Hinblick auf einen
Neubau,
der riotwendig geworden ist.
, B. -Die Zürcher Kinderheilstätte hat um Rückerstat-
tung der im Jähre .1941 auf den Zinserträgnissen dieser
Anlagen
erhobenen Wehrsteuer im Betrage von Fr. 251.30
nachgesucht. Die efdg. Steuerverwaltung hat die Rück-
erstattung abgelehht, weil der Baufonds zur Zeit noch
seiner weiteren
Äüfnüiig diene und kein gemeinnütziges
Vermögen sei, so1ai1ge er seinen Zweck nicht tatsächlich
eri'illIe. Im Einsprachevenahren wurde diese Stellungnahme
bestätigt (Entsnheid vom 24. April 1942).
O. -"" Hiegegen richtet sich die rechtzeitig erhobene
Verwaltungsgerlchtsbeschwerde.
Es wird beantragt, den
Einspracheentsöheid aufzuheben und festzustellen, dass
die
Rekurrentm zur Rückforderung der zulasten ihres Bau-
fonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt seL
3 AS 69 I -1943
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspdege.
Zur Begründung wird ausgeführt, mit der Beschränkung
der Befreiung auf Vermögenskomplexe, die ihre gemein-
nü.tzig
e
Tätigkeit in 'der Gegenwart entfalten, gehe die
eidg.
Steuerverwaltung über den Sinn und Wortlaut des
Art. 16, Ziff. 3 WStB hinaus. Der Gesetzgeber habe die
Verwendung von Kapital zu ausschliesslich gemeinnützigen
Zwecken
fördern wollen, auf den Zeitpunkt der Verwen-
dung könne es dabei sinngemäss nicht ankommen. Oft
könnten gemeinnützige Zwecke -hier ein unbestritten
notwendiger Neubau -, gar nicht erreicht werden, wenn
nicht eine längere Zeit andauernde Vermögensäufnung
vorausgegangen sei.
Solche vorsorglich auf lange Sicht
arbeitende FÜrBorgeinstitutionen zu benachteiligen und
die Verwirklichung 4es gemeinnützigen Zweckes hinauszu-
schieben oder
unter Umständen zu verunmöglichen, könne
nicht der Sinn des Wehrsteuerbeschlusses sein. Im übrigen
gehe der angefochtene
Entscheid zu Unrecht davon aus
dass der Baufonds in absehbarer Zeit überhaupt nicht ange
griffen werde. Ein Neubau sei dringend notwendig, aber
ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich. Sollte diese
nicht erhältlich sein, so werde man sich -ebenfalls zu
Lasten des Baufonds -mit provisorischen Verl; esserungen
begnügen müssen. Ohne Baufonds könnte die Zürcher
Kinderheilstätte ihre Aufgabe auf die Dauer nicht richtig
erfüllen.
D. -Die eidg.Steuerverwaltung.beantragt Abweisung
der Beschwerde. Sie beruft sich, neben Erörterungen all-
gemeiner
Natur über Steuerbefreiung wegen Gemein
nützigkeit, auf den Wortlaut von Art. 16, Ziff. 3 WStB, der
die Befreiung beschränke auf Vermögen und Einkommen,
das den dort bezeichneten Zwecken diene, und als Aus-
nahmevorschrift nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe.
Der Vorwurf, man setze mit dieser Auslegung der Steuer-
befreiung willkürlich eine zusätzliche, im Gesetz nicht ent-
haltene Schranke, sei daher nicht begründet. Die Steuer-
verwaltung stelle darauf ab, ob das Vermögen oder Ein-
kommen, für das Steuerbefreiung beansprucht wird, im
Bundesreehtliche Abgaben. N° S.
Sinne seiner Zweckbestimmung und im Rahmen des Für-
sorgebedarfes wirksam zu werden begonnen hat. Wo bereit-
stehende Mittel nicht verausgabt werden, lediglich weil
kein Unterstützungsfall vorliegt, werde auf die Unter-
stützungsbereitschaft abgestellt und die Steuerbefreiung
anerkannt.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien als neue,
der Verwaltung bisher unbekannte Tatsachen vorgebracht
worden eine Beschreibung der räumlichen Verhältnisse
und die Angaben über die statt des zurzeit unmöglichen
Umbaus vorgesehenen Verbesserungsarbeiten. Da der Neu-
bau gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht ausgeführt
werde, bestehe,
nach Auffassung der Steuerverwaltung, ein
Anspruch auf Steuerfreiheit nicht. Bei Inanspruchnahme
des Baufonds für jene Ersatzarbeiten aber werde die Re-
kurrentin um Überprüfung des Anspruchs auf Steuerfrei-
heit einkommen können. Im vorliegenden Verfahren könne
dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden. Es
sei auf den Tatbestand abzustellen, der dem Einsprache-
entscheid
zu Grunde liegt. Die Befreiung sei auch deshalb
nicht gerechtfertigt, weil der Baufonds nicht an die gegen-
wärtig vorgesehene Verwendungsart gebunden sei und
leicht anderen Verwendungen zugeführt werden könnte.
Es sei auf die derzeitigen Verhältnisse und nicht auf für
spätere Zeiten bestehende Pläne abzustellen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Steuerverwaltung ist darin zuzustimmen, dass nach
dem Wortlaut und Sinn des Art. 16, Ziff. 3 WStB Voraus-
setzung für die Steuerbefreiung eine Verwendung von Ver-
mögen oder Vermögenserträgnissen in dem dort angege-
benen Sinn ist. Die blosse Zweckbestimmung, Widmung
für einen solchen Zwecke, allein genügt danach nicht
(Urteil vom 5. Februar 1943, i. S. Kunstverein Winterthur,
I
S. 29 f. hievor).
Irrtümlich ist aber die Auffassung der eidg. Steuerver-
waltung, dass diese Voraussetzung hier deshalb
nicht er-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.spflege.
füllt sei, weil die Zürc:her Kinderheilstätte ihren Baufonds
zur . Zeit nicht angreift. Die Steuerverwaltung anerkennt
die Steuerbefreiung dem Vermögen zu, das bereit steht zur
Erlüllung eines die Vergünstigung begründenden Zweckes.
Sie lehnt die Befreiung nicht ab, wenn in einem Jahre ledig-
lich deshalb nichts ausgegeben wird, weil sich ein Bedarf
( Unterstützungsfall I ) nicht einstellt. So verhält es sich
aber hier.
Der Baufonds dient der Zürcher Kinderheilstätte zu
dauernder Aufrechterhaltung
und Sicherung ihres Betrie-
bes,
nämlich zur Bestreitung der von Zeit zu Zeit sich ein-
stellenden grössern Ausgaben für bauliche Erweiterungen
und Erneuerungen, die über den Rahmen der laufenden
Betriebsrechnung hinausgehen.
Er ist ein Teil des Vermö-
gens einer Fürsorgeeinrichtung für Arme und Kranke. Er
dient den Zwecken dieser Fürsorgeeinrichtung, auch wenn
er während einer gewissen Zeit nicht in Anspruch genom-
men wird, oder mangels genügender Äufnung nicht. in
Anspruch genommen werden kann. Die Bindung, die die
derzeitige Verwendung des Baufonds hindert,
ist ihrem
rechtlichen
und wirtschaftlichen Charakter nach keine
andere, als diejenige jeder Reservestellung
für bestimmte
Betriebszwecke. Reserven dienen
den Zwecken einer Un-
ternehmung, solange sie der Unternehmung nicht ent-
fremdet werden. Insoweit muss für sie auch die Steuer-
befreiung zugestanden werden, auf Qie die Unternehmuhg
nach ihrem Aufgabenkreis und dessen Erfüllung Anspruch
erheben
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Bl schwerde wird begründet erklärt und festgestellt,
dass die Rekurrentin zur Rückforderung der zu Lasten
ihres Baufonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer
berechtigt ist.
Bundesreehtüche Abgaben. N° 9.
- Urteil vom 12. AprIl 1943 i. S. Gesellsehalt der Ludw. von
RoU'sehen Eisenwerke A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung.
Erhöhungen des Nennwertes von Aktien unter Verwend,ung von
Mitteln der Gesellschaft unterliegen der eidg. Couponabgabe
und der Wehrsteuer an er Quelle.
L'augmentation de la valeur nominale d'actions operee par l'affec
tation d'actüs de Ja societe est soumise au droit federal de tim
bre BUr les coupons et a l'impöt pour Ja d6fense nationale (impöt
preleve a la source).
L'aumento deI valore nominale d'azioni operato mediante attivita
della societa soggiace alla tassa federale di bollo sulle cedole
ed a.ll'imposta (riscossa alla fonte) per la difesa nazionale.
A. -Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen-
werke A.-G. in Gerlafingen hat in ihrer Generalversamm-
lung vom 29. November 1941 ihr Aktienkapital von
Fr. 24,000,000.-erhöht auf Fr. 36,000,000.-, indem sie
den Nennwert ihrer 4800 Namenaktien von Fr. 5000.-
auf Fr. 7500.-heraufsetzte. Der Betrag der Kapital-
erhöhung wurde aus den Reserven der Gesellschaft liberiert.
(SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215.) Die Gesell-
schaft hat die eidgenössische Couponabgabe und die Wehr-
steuer an der Quelle im Betrage von Fr. 1,483,152.-am
- Dezember 1941 entrichtet, stellte aber am 9. Mai 1942
ein Gesuch um Rückerstattung dieser Abgaben, weil sie
nicht geschuldet seien. Die eidgenössische Steuerverwaltung
hat das Gesuch abgewiesen und ihre Stellungnahme mit
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 1942 bestätigt.
B. -Die Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisen
werke erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bean-
tragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die eid-
genössische Steuerverwaltung anzuhalten, die ihr am
- Dezember 1941 überwiesene Couponabgabe und die
Wehrsteuer
im Gesamtbetr!l'ge von Fr. 1,483,152.-zurück
zuerstatten. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege
keine
geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an die
Aktionäre
im Sinne von Art. 5, Abs. 2 CG vor. Die Gesell-
schaft habe durch eine blosse Buchungsoperation für die
rein buchmässige Deckung
der Kapitalerhöhung gesorgt