Verwaltungs-und Diaziplinarroohtspflege.
die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Hierum handelte
es sich aber, jedenfalls bei
der Streitfrage, die vor Rekurs-
k ?mmission
und Verwaltungsgericht verhandelt wurde,
nicht.
11.
SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
51. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Genossenschaft pro
Ferienfonds der Schweizer Reisekasse gegen Regierungsrat
des Kantons DerD.
Lotterien:
-
Entscheide der obersten kantonalen Instanz über den bundes-
rechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola oder der gemein-
nützigen Lotterie u.nterliegen der Verwa,ltungsgerichtsbe-
schwerde.,
-
Wettbewerbe, bei denen an Hand von Photographien das Alter
der abgebildeten Personen auf das Jahr genau zu erraten ist,
haben den Charakter einer auf Zufall im Sinne der Lotterie-
gesetzgebung gestellten Veranstaltu,ng.
-
Veranstaltungen mit zum voraus bestimmten Lösungen sind
Lotterien, wenn das Auffinden der Lösung im wesentlichen auf
Zufal1 beruht.
Lote:ries :
-
Les decisions de derniere instance cantonale touchant les
notions de loterie, de tombola ou de loterie d'utilite J?ublique
teIles que les fixe le droit fMeral peu.vent faire l'obJet d'un
recou,rs de droit administratü.
-
Des concours qui consistent A devinel', A une annee pres, l'age
de personnes dont on presente les photographies ont le earacwre
d'operations subordonnees au hasard au sens de la Iegislation
sur Jes loteries.
-
Las operations eonsistant A poser des problemes dont Ja. solu-
tion est connue d'avance constituent des loteries lorsque l'exac-
titu.de des solutions proposees par les participants depend
essentiellement du hasard.
Lotterie:
-
Le decisioni dell'ultima giurisdizione ca.ntonale eoncernenti le
nozioni di lotteria., tombola 0 lotteria d'utilitil. pubbliea, quaIi
sono stabilite da! diritto federale, possono essere impu.gna.te
mediante u.n ricorso di diritto amministrativo.
-
Coneorsi ehe consistono ad indovinare quaIe sia l'eta esatta
di persone, di cui EI presentata la fotografia, hanno il carattere
di operazioni soggette all'azzardo a' sensi della legislazione
su.lle
lotterie.
Spielbanken und Lotterien. N0 51.
-
Le operazioni consistenti aporre dei problemi, Ja. cui soluzione
EI eonosciuta in anticipo, costituiscono lotterie, quaIora l'esat-
tezza delle soluzioni proposte da.i partecipanti dipende essen-
zialmente dall' azzardo.
A. -Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer
Reisekasse
in Bern veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett-
bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10
einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben,
deren
Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben
war. Beim ersten Wettbewerb waren
500 Preise im Werte
von Fr. 5.-bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus-
gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl
der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die
Preissummen
auf Fr. 20,910.-und Fr. 25,050.-erhöht.
Die ersten Preise
bes'tanden in Barbeträgen, die weiteren
in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis-
ferien, Gratisreisen
und Gratisausflüge. Als Trostpreise
wurden beim zweiten
und dritten Wettbewerb je 1000
Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe
herausgegebenen Werkes
Reiseatlas der Schweiz ver-
teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden
durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung
des Teilnehmers
am Wettbewerb an die richtige Lösung.
B. -Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor
des Kantons
Bem der Genossenschaft pro Ferienfonds mit.
der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als
den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter-
stehend
und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be-
zeichnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die
dabei gemachten Erfahrungen hätten aber zu der Über-
zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett-
bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen
wesentlich vom Zufall
und von Umständen abhange, die
der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe
daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und
komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der
Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnliche Unter-
280 Verwaltungs-und Disziplinarreohtsp1lege.
nehmen zu bezeichnen und ihre Durchführung nur zuzu-
lassen, wenn der Regj.erungsrat sie bewillige.
Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin mit einer Ein-
gabe vom 19. Juni 1943 den Regierungsrat des Kantons
Bern, festzustellen, dass ihl: Ferienwettbewerb nicht unter
die bewilligungspflichtigen Lotterien falle und daher ohne
Bewilligung
durchgeführt werden könne.
Der Regierungsrat hat das Gesuoh abgewiesen und den
Entscheid der Polizeidirektion bestätigt mit der Begrün-
dung, es handle sich um planmässige Veranstaltungen, bei
denen gegen Leistung eines
Einsatzes Gewinne in Aussicht
gestellt werden, deren
Erwerb und Höhe wesentlich auf
den Zufall gestellt seien. Das Erraten des Alters einer
Person .sei schon bei lebenden Menschen zm-allig, in
erhöhtem :Masse aber noch nach Photographien, wo die
Umstände, unter denen das Bild aufgenommen wurde, zu
versohiedenen Schlüssen über das Alter führen können.
Die Wettbewerbe seien
ein Appel an die Neigung der Men-
schen zum Spielen und Wagen eines Einsatzes und dem-
gemäss bewilligungspflichtige Lotterien.
O. -Die Genossenschaft pro Ferienfondserhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragt Aufhebung
des angefochtenen Entscheides
und Feststellung, dass ihre
Ferienwettbewerbe keine unterstellungspfliohtigen
Lotte-
rien seien, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, die Wettbewerbe der Rekurrentin
seien nicht auf den Zufall gestellt, sondern auf das Geschick
und die ernsthafte Bemühung des Teilnehmers. Dass bei
einer gewissen Beobachtungsgabe
aus den Gesichtszügen
mehr oder weniger sichere
Schlüsse auf das Alter einer
Person gezogen werden können, lehre die Erfahrung. Schon
die Physiognomik Lavaters beruhe auf dieser Erkenntnis.
Allerdings urteile eine grosse Zahl
von Teilnehmern an
solchen Wettbewerben ohne eingehende Untersuchungen,
aufs Geratewohl. Darauf komme es aber nicht an. Mass-
gebend müsse das Verhalten des Teilnehmers sein, der sich
ernsthaft um die richtige Lösung bemüht (BGE 56 I S. 298).
Spielbanken und Lotterien. N° 51. 281
Darin, dass -um einen Gewinn zu erzielen -Überlegung
und Beobachtung aufgewendet werden müssen, erweise
sich deutlich, dass die Gewinne
nicht nach einem auf Zufall
gestellten Mittel zugeteilt werden. Durch ernsthafte An-
strengung, zweckmässige Beobachtung und Geschick ver-
bessere sich die Aussicht auf einen Gewinn.
Der angefochtene Entscheid beschränke sich darauf,
den Zufall zu behaupten
und im übrigen auf Umstände
hinzuweisen, die das Auffinden der richtigen Lösung
erschweren. Die Schwierigkeit
der Aufgabe dürfe aber
nicht mit Zufall verwechselt werden.
Bei den Ferien-Wettbewerben finde
auch kein lotterie-
mässiges
Ausspielverfahren statt. Entscheidend sei die
Genauigkeit
der Lösung, die Qualität der Leistung. Dass
es dabei
auch auf die Qualität der Leistungen der Mitbe-
werber ankomme, könne nicht als Zufallsmoment gelten. Je
gröBser die Anforderungen sind, die an den einzelnen
Bewerber gestellt werden;
um so geringer sei der Zufall
bei
der Gewinnzuteilung.
Der Wettbewerb habe in einem solchen Fall den Charak-
ter einer Auslobung. Mit der Behauptung, dass die Wett-
bewerbe an die Spiellust der Teilnehmer appellieren, werde
der Auslobungscharakter des Wettbewerbes nicht wider-
legt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Entscheide kantonaler Behörden über den bun-
desrechtlichen Begriff
der Lotterie, der Tombola und der
gemeinnützigen Lotterie unterliegen der Verwaltungsge,.
richtsbeschwerde (Ziffer VI, Abs.
2 des. Anhanges zum
VDG).
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates
charakterisiert die sog. Ferienwettbewerbe
der Beschwerde-
führerin als
Lotterien, speziell als lotterieähnliche Veran-
staltungen im Sinne von Art. 43, Ziff. 2 LV. Er kann mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden.
282 Verwa.ltungs-und Disziplina.rreohtspflege.
Die Beschwerde ist rerihtzeitig und in richtiger Form erho-
ben worden.
In der Unterstellung der Ferienwettbewerbe der Be-
schwerdeführerin
unter das Lotterieverbot erschöpft sich
die
Bedeutung des angefochtenen Entscheides. über die
weitere Frage, ob
auf die Wettbewerbe auch die Voraus-
setzungen zutreffen, unter denen die kantonalen hörden
ermächtigt sind, die Durchführung von Lotterien zu
bewilligen
(Art. 5 LG), ist darin nicht entschieden worden.
Die Bemerkung
am Schlusse der Erwägungen, dass die
Wettbewerbe ohne Bewilligung
der zuständigen Behörden
nicht durchgeführt werden können, ist lediglich eine Bestä-
tigung der Unterstellung-unter das allgemeine Lotterie-
verbot. Dass
der Entscheid des Regierungsrates auf Ab-
weisung eines Wiedererwägwigsgesuches
lautet, ist uner-
heblich.
Er enthält einen Sachentscheid der obersten
kantonalen Instanz im Sinne von Art. 8, lit. b VDG
( 1 der bern. VV zum LG, vom 1. Juli 1924).
Unerheblich ist sodann auch die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin bei früheren Wettbewerben. Solange
die Durchführung ihrer Wettbewerbe bewilligt wurde, hatte
die Beschwerdeführerin keinen Anlass überprüfen zu lassen,
ob sie überhaupt unter das Lotteriegesetz lallt.
2. -Nach Art. 1, Abs. 2 LG gilt als Lotterie jede
Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder
bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrecht-
licher
Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über
dessen ErwerbUng, Grösse oder Beschaffenheit planmässig
durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein
ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Der
Bundesrat ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterie-
ähnliche
Unternehmungen den Bestimmungen des LG zu
unterwerfen
(Art. 56, Abs. 2 LG). Er hat den Lotterien
u. a. gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe
jeder
Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder
nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen wer-
den kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der aus-
Spielbanken und Lotterien. N° 51.
gesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Um-
ständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt
(Art. 43 Ziff. 2 LV, Fassung vom 10. Mai 1938).
Es kann auf sich beruhen bleiben, inwiefern die Verord-
nungsvorschrift die Anwendung des Gesetzes ausdehnt,
ihm (gemäss der in Art. 56, Abs. 2 LG enthaltenen Ermäch-
tigung) Veranstaltungen unterstellt, die
nach dem Gesetze
allein
nicht ohne weiteres erfasst wären (Lotterie-Ähnlich-
keit). Denn in den Beziehungen, auf die es hier ankommt,
trifft schon das Gesetz selbst zu. Bei den Wettbewerben
der Rekurrentin werden gegen Leistung eines Einsatzes
von
Fr. 1.-(zuzüglich 10 Rappen für die Gewinnerliste)
Gewinne
in Aussicht gestellt, deren Erwerb, Hohe und Art
sich nach einem in den Wettbewerbsbedingungen festge-
legten
Plane bestimmen. Fraglich kann hochstenlf sein,
ob die Ermittlung der Gewinne auf Zufall gestellt ist. Die
Beschwerdeführerin
macht geltend, es sei nicht der Fall,
den Ausschlag gäben Geschicklichkeit (Beobachtungsgabe)
und, vor allem, die Bemühungen des Wettbewerbers
um
die richtige Lösung. Doch trifft dies nicht zu.
Es handelt sich darum, nach acht, meist guten und
sorgfältig wiedergegebenen Photographien (Kopf-und
Brustbildern) das Alter der abgebildeten Personen zu
bestimmen; Erwerb, Höhe und Art des Gewinnes richten
sich nach dem Rang des Teilnehmers am Wettnwerb unter
den übrigen Bewerbern, wobei es auf die Genauigkeit der
Lösung, ihre relative Annäherung an die Wirklichkeit an-
kommt. Ausschlaggebend ist dabei, ob und in wie vielen
Fällen das Alter der abgebildeten Person auf das Jahr
genau gefunden wird; jedes Jahr über oder unter der
Wirklichkeit zählt als Fehlpunkt bei Ermittlung des
Ranges. Die Bestimmung des
auf das Jahr genauen Alters
einer Person ist aber keine Sache von Beobachtung und
Geschicklichkeit, sondern des Zufalles, Durch Erfahrung
und Beobachtung, Vergleichen mit Personen, deren Alter
man kennt, lässt sich das ungefähre Alter einer Person
bestimmen. Die Angabe des Alters
mit der Genauigkeit
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
jedoch, auf die es bei 'den Ferienwettbewerben ankommt,
ist das Erraten einer unbekannten Grösse und nicht mehr
eine nach Erfahrung oder mit ernsthafter Bemühung
mögliche Schätzung.
Von den 337 846 Antworten, die bei
den drei Wettbewerben der Beschwerdeführerin eingegan-
gen sind, traf keine einzige die genaue Lösung ; am zweiten
Wettbewerb hatten über 150000 Personen, am dritten
über 175000 teilgenommen. Auch die besten Antworten
enthalten nur annähernde Resultate, und aus den von der
Beschwerdeführerin eingelegten Zuschriften von Preis-
trägern geht hervor, dass auch verhältnismässig gute Ant-
worten zugestandenermassen weitgehend durch Erraten
auf gut Glück erreicht wurden. Wer aber auf eine Tätig-
keit abstellt, die überwiegend ein glückliches Erraten ist,
bedient sich eines auf den ZUfall gestellten Mittels. Und
wenn der Teilnehmer hier handelt, so tut er es nur durch
Inanspruchnahme des Zufalles.
3. -
Dass die richtige Lösung von vornherein feststeht,
unterscheidet die Ferienwettbewerbe
nicht wesentlich von
andem Lotterien. Es kommt nicht darauf an, ob die
Lösung von vornherein, vor Eröffnung der Veranstaltung
oder später, im Verlaufe derselben oder erst nachträglich
ermittelt wird, wenn die Einsätze eingezogen und damit
die Veranstaltungen nach aussen abgeschlossen ist. Veran-
staltungen mit vorbestimmten Lösungen sind Lotterien,
wenn
das Auffinden der Lösung im wesentlichen auf Zufall
beruht. Dies ist hier der Fall.
III.VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl.
Nr. 48, 51. -Voir n
OS
48, 51.
PERSONENVERZEIOHNIS.
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
A I'gau, Grosser Rat c. Umiker. . .
c. Widmer . . . . . . . .
, Justizdirektion c. Ausrüst A.-G ..
--co KulI .. . ...
-, Kanton (Staat) c. Bircher.
--C. Burkart. . . . . . .
--C. Krayenbübl-Beer
, Kassationsgericht C. Nägeli
- -
c. Siegrist . . . . .
, Militärdirektion C. Galli
--C. Schmid . .
-, Obergericht C. AIder
-
c. Buchmann.
- -c. Gasser . .
--c. Hilpert . .
- -c. Klauenbösch-Irion
-
c. Koch-Ackermann.
--co Meier .
--co Rey .
- -c. Siegrist .
--co Stofer
--co - .
-'--C. Villiger .
, Regierungsrat C. Bözen, Ortsbürgerge-
meinde .....
--C. Felder-Basler
-O. Hofer-Schnell
""""' - -c. Karli-Brunner
--t). Klauenbösch
........ C. Siegrist . . . . . . . . .
......... C. Stafielbach, Ortsbürgergemeinde .
; 1tekurskommission C. Erben des X.
-J Staatsanwaltschaft c. AIder. . . .
Datum
- Mai
I. Juli
- Mai
- Sept.
14.0kt.
- Juli
- Dez.
- Fehr.
- August
8.0kt.
- Dez.
- März
- Juli
- April
I. Juli
- Sept.
- Mai
- Dez.
- März
I. Juni
- April
Dez.
28. Dez.
13. Dez.
I. April
30. Dez.
10. März
5. Juli
27. Mai
17. Juni
26. März
Seite