CP .....
CPC.
CPF.
CPP.
CPM.
JAD
LA .
LAMA
LCA
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LP .
OJ .
ORI.
PCF.
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ROLF.
CC
CF
CO
CPS.
Cpc .
Cpp.
DCC
OAD
LcA
LCAV.
LEF
LF .
LTM.
OOF
RFF
StF .
Code pmal.
Code de pt:0cedure civile.
Code penal federal.
Code de proeMure penale.
Code penar militaire.
Loi
federale sur la juridietion administrative et disci-
plinaire.
Loi
federale sur la circulation des vehieules automobiles
et des cycles.
Loi sur I'assuranee en cas de maladie ou d'accidents.
Loi
federale sur le contrat d'assurance.
Loi
federale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite.
Organisation judiciaire
federale.
Ordonnance sur la realisation foreee des immeubles.
ProcMure civile federale.
Procedure
penale fMerale.
Recueil officiel des lois federales.
c. Ahbreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Costituzlone federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice penale svizzero.
Codice di procedura civile.
Codice
di procedura penale.
Decreto
dei Consiglio federale concemente la contri-
buzione federale di crisi
(deI 19 gennalo 1934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare (dell'll giugno 1928).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI
2 aprile 1908).
Legge federale
sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi
(dei 15 rqarzo 1932).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge federale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servlzlo
militare (del 28 giugno
1878129 marzo 1901).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento
dei Tribunale federaIe eoncemente la
realizzazione forzata di fondi (dei 23 aprile 1920).
Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federaIi
(dei 30 giugno 1927).
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 1. -Voir n° 1.
- AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES
- Auszug aus dem Urteil vom 8. April 1943 i. S. Schmld
gegen Kantonsgericht Sehwyz.
Die Kantone sind nur verpflichtet, solche Befähigungsau.sweise
zur Ausübung des Anwaltsberufes gelten zu lassen, denen eine
IIl terielle Untersuchung auch über die praktischen Fähigkeiten
vora.usgegangen ist, und daher befugt, einem Anwa.ltsdiplom
die AnerkenD.ung für ihr Gebiet zu versagen, das ausschliesslich
auf Grund eines akademischen Grades erteilt wurde.
Las
cantons ne sont tenus de reeoIinaitre la. validite d'un certificat
de capa.cite pour l'exercice du bm:rea.u que s'il a ete delivri
apres examen des capa.cites. dES l'interesae comme praticien.
Las cantoIis peuvent par cnuent refuser d'a.dmettre comme
suffisant pour leur territoire le hreVet d'avocat decerne exclu-
sivement en raison d'un grade universitaire.
I cantoni debbono riconciscere come valid soltanto quel certifi-
cato di abilituidtte all'esercizio deU'avvocatura. ehe si . stato
rila.sciato dopö esame. delle capacit8. J'ratiche dell'interessa.to.
I cantoni pOSSöliO . quindi rifiutare di riconoscere come suffi-
ciente per il Ioro territorio il diploma. di avvocato rilasciato
esclusivamente
in base ad UD. grado universitario.
A. - Dem Beschwerdeführer ist vom Regierungsrat des
Kantons Uri die Bewilligung zur Ausübung des Berufes
1 AB 69 I -1943
2 Staatsrecht.
als Landesfürsprecher erteilt worden auf Grund des Aus-
weises
der Universität Freiburg i. Ue., dass der Beschwer-
deführer die Bedingungen
zur Erlangung des Doktorates
beider Rechte erfüllt habe. Eine besondere Prüfung des
Gesuchstellers
durch die Prüfungskommission hat nicht
stattgefunden. Unter Berufung auf dieses Patent ersuchte
Dr. Schmid das Kantonsgericht Schwyz um die Erlaubnis,
den Anwaltsberuf im Kanton Schwyz ausüben zu dürfen,
wurde aber dnmit abgewiesen. Nach schwyzerischem Recht
sei ein Fähigkeitsausweis notwendig, dem in irgendeiner
Weise eine materielle
Prüfung über die zur Berufsausübung
erforderlichen wissenschaftlichen
und praktischen Fähig-
keiten vorausgegangen sei. Hieran fehle es bei einem
bloss
gestützt auf die Erwerbung eines akademischen
Grades
erteilten Patent; es -könne nicht als Ausweis
praktischer Befahigung gelten. Wenn Kantone, deren
Patent auf einer Prüfung über die theoretische und prak-
tische Befähigung beruhe, die Bewilligung bloss auf Grund
eines Befahigungsausweises erteilen müssten, wie der
Rekurrent ihn vorweise, würde dadurch gegenüber den
Bewerbern.-..... aus dem eigenen-Kanton auch eine Rechts-
ungleichheit
gesJhaffen.
B. -:Mit rnchtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
beantragt Dr .. Schmid, der Beschluss des Kantonsgerichtes
sei aufzuheben
und dieses anzuweisen, dem Rekurrenten
die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Es wird Ver-
letzung
der Art. 31 BV und Art. 5 üb.Best. z. BV geltend
gemacht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
aus folgenden Erwägungen :
- -Der Anwaltsberuf gehört zu den wissenschaft-
lichen Berufsarten,
deren Ausübung die Kantone von
einem Nachweis der Befähigung abhängig machen dürfen
(Art. 33 Abs. I BV). Der in einem Kanton erlangte Befä-
higungsausweis berechtigt
zur Berufsausübung in der
ganzen Eidgenossenschaft (Art. 5 Üb.Best.). Verlangt ein
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 1. 3
Bewerber auf Grund eines solchen Ausweises, in einem
andern Kanton zur Berufsausübung zugelassen zu werden,
so
kann die Behörde des ersuchten Kantons immerhin in
gewissem Umfang prüfen, ob damit die Eignung des Be-
werbers dargetan sei. Sie kann zwar die Bewilligung nicht
davon abhängig machen, ob die Voraussetzungen erfüllt
seien, die
im Kanton des Gesuches selbst an den Fähig-
keitsausweis gestellt werden. Denn dadurch würde die
Freizügigkeit aufgehoben. Dagegen
darf sie untersuchen,
ob die berufliche Eignung festgestellt worden sei, und
braucht einen Fähigkeitsausweis nicht anzuerkennen, der
bloss auf Grund gewisser Formerfordernisse oder einer
Prüfung nur der moralischen Eignung erteilt wurde
(BGE
30 I 25, 41 I 390, 45 I 362).
Dem Beschwerdeführer ist, soweit die Befähigung in
Frage steht, die Bewilligung erteilt worden allein auf den
Nachweis hin, dass er die Bedingungen zur Erlangung des
Doktors beider Rechte der Universität Freiburg erfüllt
habe. Bis zum Jahre 1900 erteilte auch der Kanton Genf
das Anwaltsdiplom schon auf Grund des Doktor-oder
Lizenziatsgrades einer schweizerischen Universität. Im
Gegensatz zum Bundesrat liess das Bundesgericht durch
Entscheid vom 14. Juni 1900 i. S. Raspini (SALlS, Bundes-
recht Bd. 2 Nr. 858) einen solchen Ausweis als genügend
zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz gelten. Noch
im gleichen Jahre verschärfte der Kanton Genf die Zulas-
sungsbedingungen
zur Anwaltschaft in Zivilsachen da-
durch, dass er ausser dem Universitätsau8weis noch eine
mindestens zweijährige praktische Betätigung, wovon ein
Jahr in Genf, verlangte: Dass ein solcher Ausweis den
Anforderungen des Art. 5 üb.Best. genüge, entschied das
Bundesgericht in den Urteilen vom 18. Februar 1904 i. S.
Wolhauser und vom 28. März 1904 i. S. Hurter (BGE 30 I
S. 19 und S. 29). Schon früher hatte es erklärt, dass der
Kanton, in dem die Bewilligung zur Berufsausübung nach-
gesucht werde, verlangen könne, dass in irgendeiner Weise
eine materielle
Untersuchung über die zur Berufsausübung
nicht bei den Besohwerdeakten liegenden -Gesuch an
den Regierungsrat auf seine praktische Betätigung im
Bureau seines Vaters hingewiesen haben sollte, ändert das
nichts daran, dass der Regierungsrat darüber keinerlei
Prüfung vornahm,
und dass daher ein bezüglicher Ausweis
fehlt.
Der Entscheidung der Frage soll damit nicht vorge-
griffen werden, ob nicht inskünftig
an den Ausweis über
die Zulassung
zur Anwaltschaft im Sinne von Art. 5 Üb.Best
strengere Anforderungen gestellt werden dürfen, als dies
nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig war.
5. -...
III. GERICHTSSTAND
FOR
2. Auszug aus dem Urteil vom 26. März 1943 i. S. Depuo z
gegen Pirovino und Bezirksgericht Heinzenberg.
Art. 59 BV als Vorschrift von interkantonaler Bedeutung; Klagen
auf Aufhebung eines Kaufvertrages über ein Grundstück und
einer Grundpfandverschreibung sowie auf Löschung dns
Vertrages sind per8önliche Klagen; Einschränkung der GarantIe
des W ohnsitzrichters bei notwendiger Streitgeno888n8ohaft.
Art. 59 aF. PorMe intercantonale.
Les demandes en resolution de la vente d'un immeuble et en
annulation d'une hypotheque a.insi qu'en radiation du contrat
au registre foneier sont d actions per elles. .
Restrietion de Ia garantie du Juge du dOlmcile en cas de partiOI-
pa.tion obligatoire au proces.