Strnfgesetzbuch. No 7.
aufzuheben und sind die Akten zur Freisprechung der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. -Gemäss
Art. 206 StGB ist strafbar, wer gewerbs-
mässig
und öffentlich jemanden durch Zumutungen oder
Anträge zur Unzucht anlockt.
Ob die Beschwerdeführerin sich auf der Strasse so
benahm, dass der Offuier ihre Absicht erkennen musste,
oder ob er bloss auf gut Glück hin in ihr eine Dirne suchte,
ist im vorliegenden Falle unerheblich, wie es auch nicht
darauf ankommt, ob die Initiative zum Gespräch von ihr
oder vom Offuier ausgegangen sei. Die Aufforderung der
Beschwerdeführerin im Verlaufe des Gesprächs, er solle
ihr zur Ausübung der Unzucht in ein bestimmtes Haus
folgen, erfüllt objektiv und subjektiv die Merkmale des
Anlockens
durch einen Antrag.
Dabei handelte die Beschwerdeführerin gewerbsmässig.
Dieses
Merkmal erfüllt, wer bei Verübung der Tat beab-
sichtigt, sich
durch wiederholte Begehung Einnahmen zu
verscha:ffen; dass der Wille darauf gerichtet sei, die Ein-
nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder
regelmässigen
Erwerb zu machen, ist nicht nötig. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
sich
am 6. September auf die Strasse begab, um Gelegen-
heit zur Unzucht aufzusuchen, die Art und Weise, wie sie
sich
mit dem Offizier einliess, zu dem sie keinerlei persön-
liche Beziehungen
hatte, ihre Vorstmfen wegen gewerbs-
mässiger
Unzucht und.der Vorfall vom 3./4. September
tun das Handeln in gewinnsüchtiger Absicht dar. Dass sie
mit dem Offizier nicht ausdrücklich ein Entgelt verein-
barte, ist unerheblich, ebenso, dass er ihr kein solches
ausbezahlte.
Da die Übertretung mit dem Anlocken durch
Zumutungen oder Anträge vollendet und die nachfolgende
Unzucht nicht Tatbestandsmerkmal ist, kommt es nur
darauf an, ob das Anlocken zur Unzucht in der Absicht,
ein Gewerbe auszuüben, erfolgt. Hier war dies der Fall.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Ver-
urteilung wegen Anlockens
zur Unzucht richtet, ist sie
daher unbegründet.
Strafgesetzbuch. N° 8.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es sich auf
Schuldigerklärung und Verurteilung wegen gewerbsmässi-
ger
Unzucht ( 42 EG StGB) bezieht, und die Sache u
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
8. Urteil des Kassationshofes vom 29. Mai 1942 i. S.
Staatsanwaltschaft des :Kantons Zürich gegen Kiener.
I Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist nur strafbar,
wenn die Verfügung dem Betroffenen für den Fall des Unge-
horsams die in Art. 292 StGB vorgesehenen Stranen angedroht
hat ; ein blosser Hinweis auf diese Gesetzesbes.trmmung oder
auf die Strafbarkeit des Ungehorsams oder auf beides zusammen
genügt nicht.
2 Ist die Verfügung vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen
worden, so kann der Ungehorsam nach di:m Innttreten
des StGB nur noch bestraft werden, wenn die Verfugung den
Betroffenen auf Strafarten und Strafrahmen aufmerksam
gemacht hat, welche das alte Recht für den Ungehorsam
vorsah.
I. L'insoumission a une decision de l'autorite n'es.t punisnable
que si cette decision comportait menace es pemes prenes
a, l'art. 292 CPS ; une simple refereiice a l'artwle ou. au caractere
punissable de l'insoumission ou a l'un et l'autre n'est pas
suffisante. d CPS
2. Si 1a decision a ete signifi.ee avant l'entree. en vigt;e.ur u ,
l'insou.mission
n'est pu.nissable apres q'?-e s1 la decns1on a rendu
l'interesse attentif au genre et a la grav1te de la peme que .1 an-
cien droit a.ttaohait a l'insoumission.
- La disobbedienza ad una decisione d,ell'autorit e unibile
soltanto se questa decisione comporta la conmu;i.at ;ir1a delle
pene previste dall'art. 292 CPS ; un semplice. riferunento a
quest'articolo od alla punibilita della disobbed1enza o all'uno
e all'altra insieme e insu:fficiente. . .
Se 1a decisione e stata notificata prima ehe entrasse vnore
i1 CPS 1a disobbedienza e punibile dopo l'entrata. m vigore
di essC: soltanto se 1a decisione ha richiamato l'.mteress 1.to
il genere e la mis-llra della pena con cui i1 vecchio dir1tto colp1va
la disobbedienza.
A. -Am l O. März 1941 forderte das Statthalteramt
Zürich Rosa K.iener auf, ihr Konkubina.tsverhältnis mit
Heinrich Hatt zu lösen, und drohte ihr für den Fall der
46 Strafgesetzbuch. No 8.
Zuwiderhandlung Überweisung an das Gericht zur
Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von a des
Strafgesetzbuches an.
Am 18. Februar 1942 verurteilte das Bezirksgericht
Zürich sie in Anwendung des Art. 292 StGB als des mil-
deren Gesetzes
zu sechs Tagen Haft, weil sie, nachdem
sie am 3. September 1941 bereits einmal wegen Unge-
horsams verurteilt worden war, auch in der Zeit von da
an bis zum 23. Dezember 1941 dem erwähnten Befehl
nicht Folge geleistet hatte.
Die III. Kammer A des Obergerichts des Kantons
Zürich sprach die Angeklagte auf deren Appellation hin
frei mit der Begründung, nach Art. 292 StGB setze die
Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügungen voraus, dass die
iri dieser Gesetzesbestimmung
vorgesehenen
Strafen in der Verfügung angedroht worden
seien. Diesem Erfordernis
habe die Verfügung vom 10.
März 1941 nicht entsprochen.
B. -Mit rechtzeitig erklärter Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt der III. Staatsanwalt des Kantons Zürich
Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Akten
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache. Er
ist der Auffassung, Art. 292 StGB verlange nur, dass in
der Verfügung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung
Bestrafung angedroht werde, wogegen die vorgesehennn
Strafen nicht genannt zu werden brauchten. Das neue
Recht stelle somit an die Verfügung keine strengeren
Anforderungen als das alte.
Der Kassationshof zieht' ir;, Erwägung :
- -Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung kann
gemäss Art. 292 StGB nur bestraft werden, wenn die
Verfügung
unter Hinweis auf die. Strafdrohung dieses
Artikels
erlassen worden ist. Schon der deutsche Text
spricht somit eher dafür, dass weder die blosse Erwähnung
des Artikels, noch der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit
des Ungehorsams, noch ein kombinierter Hinweis auf
Strafgesetzbuch. No 8.
Strafbarkeit und den anwendbaren Artikel genügen
sollten, sondern dass
der von der Verfügung betroffenen
Person die
angedrohten Strafen vorgehalten werden
müssen. Deutlicher
kommt dieses Erfordernis in1 franzö-
sischen
und italienischen Text zum Ausdruck, welche
vorschreiben, dass die Verfügung
sous la menace de
la peine prevue au present. article beziehungsweise
sotto comminatoria della pena prevista nel presente
articolo
erlassen werden müsse. In diesen Texten ist
einmal hervorgehoben, dass die Verfügung eine .Androhung
zu enthalten hat, also ein blosser Hinweis nicht genügt.
Sodann legen sie den Nachdruck auf die Androhung einer
Strafe, während nach dem deutschen Text die Meinung
aufkommen
könnte, der Hinweis auf die Strafdrohung
genüge, der betroffenen Person brauche also nur vor
Augen geführt zu werden, dass Art. 292 StGB überhaupt
eine Strafe androhe, nicht aber welche. Die engere Aus-
legung
entspricht auch der in den Beratungen der Ent-
würfe zum Ausdruck gekommenen Tendenz, das Anwen-
dlingsgebiet dieses Artikels eher einzuschränken. Die
Androhung
in einer amtlichen Verfüg1lng hat den Sinn,
dem Betroffenen vorzuhalten, welche
Strafe er im Falle
des Ungehorsams zu erwarten hat. Damit soll weniger der
Verfügung Nachdruck verliehen, als vielmehr der Betrof-
fene
vor unerwarteter Strafe geschützt werden. Der
Gesetzgeber war der Auffassung, dass hier die allgemeine
Gesetzeskenntnis, welche
dem Bürger zugemutet wird,
nicht genüge, ihn vor Strafe zu bewahren, dass er viel-
mehr einer besonderen Belehrung bedürfe. Diese Belehrung
wäre unvollständig
und würde ihren Zweck nur teilweise
erfüllen, wenn
der Betroffene bloss darauf aufmerksam
gemacht würde, dass Ungehorsam gegen die Verfügung
auf Grund einer bestimmten Gesetzesbestimmung bestraft
werde.
2.
-Da beim Erlass der Verfügung des Statthalter-
amtes Zürich das schweizerische Strafgesetzbuch noch
nicht in Kraft war, kam eine Androhung der in Art. 292
48 Strafgesetzbuch. N° 8.
StGB vorgesehenen Strnfen nicht in Frage und war auch
nicht nötig. Dagegen hätte die Androhung gleichwertig
sein' sollen mit der vom StGB verlangten, d. h. die Be-
schwerdegegnerin
hätte in der Verfügung nicht nur darauf
aufmerksam gemacht werden sollen, dass sie im Falle des
Ungehorsams im Sinne des a des zürcherischen Straf-
gesetzbuches bestraft werde, sondern die in dieser Bestim-
mung vorgesehenen Strafen hätten in der Verfügung
wiedergegeben werden sollen.
Nur so wäre der Beschwerde-
gegnerin
mit der vom schweizerischen Strafgesetzbuch
gewollten Deutlichkeit vorgehalten worden, welche Folgen
der Ungehorsam nach sich ziehe.
3. -Da die Verfügung, so wie sie gelautet hat, nach
neuem Recht die Strafbarkeit des Ungehorsams nicht
zu begründen vermag, ist das neue Recht für die Be-
schwerdegegnerin das mildere
und der Freispruch be-
gründet (Art. 2 Abs. 2 StGB), ohne dass geprüft zu werden
braucht, ob der Ungehorsam gegen eine Verfügung,
welche einer Person
das Konkubinat verbietet, unter
der Herrschaft des StGB überhaupt noch strafbar sein
kann.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N° 9.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
- Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 12.
Mai 1942
i. S. Bugmann gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich.
Gerichtsstand bei mehreren, in verschiedenen Kantonen verübten
nnd mit der gleichen Strafe bedrohten Handlungen.
- Ist in einem der Kantone eine Mehrheit von Handlnngen
begangen worden, SO sind die Behörden dieses Kantons auch
zur Verfolgnng nnd Beurteilnng der übrigen Handlnngen
zuständig, Art. 350 Ziff. l Abs. l StGB Erw. 4).
Ist in mehr als einem der verschiedenen Kantone eine Mehrheit
von Handlungen begangen worden, so entscheidet zwischen
diesen Kantonen die zeitliche Priorität der Untersuchung ;
Art. 350 Ziff. l Abs. 2 Erw. 5).
For en eas de plu.ralite de delits commis dans plu,sieurs eantons
et pwris de 1a meme peine.
- Lorsque plusieurs infractions ont ete eommises dans un seul des
cantons, Ia competence pour connaitre des autres infractions
appartient aussi a ce ca.nton, art. 350, eh. 1, al. l CP (consid. 4).
- Lorsque, dans plus d'un ca.nton, plusieurs infractions out ete
eommises, la competenee appartient au canton ou Ia premiere
poursuite a ete ouverte, art. 350, eh. 1, al. 2 (consid. 5).
Foro in ca.so di pluralita di reati commessi in parecchi ea.ntoni
e puniti con la medesima pena.
- Se piU reati sono stati commessi in un solo ca.ntone, le autorita
di questo eantone sono competenti anche per perseguire e
giudicare gli altri reati ; art. 350 eifra l cp. 1 CPS (Consid. 4).
- Se pfü reati sono stati eommessi in piU di u,no di questi cantoni,
la competenza spetta al cantone ove e stato compiuto il primo
atto d'istru,zione, art. 350 eifra 1, cp. 2 Consid. 5).
A. -Gegen den Gesuchsteller Karl Ludwig Bugmann
von Döttingen sind in folgenden Kantonen Untersuchun-
gen wegen Einbruchsdiebstählen, begangen namentlich
in Postbüros, angehoben worden :
- Graub1lnden. -Einbruchsdiebstahl im Postbüro
Landquart, begangen am 24. /25. November 1937; poli-
zeilicher Bericht vom 25. November, Ausschreibung zur
Fahndung am 30. November 1937; Strafverfolgung über-
AS 68 IV.-1942