Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3
verzeichnis aufzunelimen. Anstelle der Rückverbringung
an den früheren Standort, was unter Umständen wegen
dnr Transportkosten 'und wegen der gegenwärtigen Benut-
zung der betreffenden Räume untunlich ist, kann Ver-
wahrung durch das Betreibungsamt treten, gegebenenfalls
durch ein um Rechtshilfe ersuchtes anderes Betreibungs-
amt (BGE 52 Ur 33). Auch solche Verwahrung gilt als
Rückschatfung; sie ist erst möglich nach gerichtlicher
Beseitigung des
Einspruchs des Dritten, entzieht die
Gegenstände dessen Gewaltbereich
und bedeutet in Ver-
bindung mit der Inventarisierung Beschlagnahme für den
Gesuchsteller .
Die von der Vonnstanz erörterte Frage, ob der frühere
Vermieter einen gegenüber
dem neuen Vermieter analog
Art. 273 Abs. 2 OR durchsetzbaren Anspruch habe, ist
nicht von den Betreibungsbehörden zu entscheiden.
Demnach erkennt dne 8chuUlbetr.-u. Konkurskamtner .-
Der Rekurs wird gutgeheissen und der kantonale
Entscheid aufgehoben.
3. Bescheid vom 30. Januar 1942 an die Finanzdlrektlon des
Kantons Zürleh.
Ist die konkursamtlicM Liquidation einer Erbschaft mangels hin-
reichender Aktiven eingestellt und geschlossen worden (Art. 230
chKG), und ,bleibt nach Art. 133 Abs. 2 VZG nur noch die
ttberlassung der Aktiven an den Staat übrig, so sind Grund-
stücke demjenigen Kantone zuzuweisen, in dessen Gebiet sie
liegen.
Lorsque la liquidation d'une succession par l'office des fall-
lites 8; sM suspendue puis close faute d'actif suffisant (art.
230 LP), et que, selon l'art. 133 aI. 2 ORI, les biens composant
l'actif sont transferes a. l'Etat, les immeubles doivent tre
attribues au Canton de leur situation.
Se Ja liquidazione di una successione ad opera dell'ufficio dei
fallimenti EI stata sospesa indi chiusa per insufficienza d'attivo
(art. 230LEF) e, secondo l'art. 133 cp. 2 RRF. non resta
altro che Ja cessione dell'attivo allo Stato, gIi immobili
debbono essere attribuiti al Cantone ove essi si trovano.
Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. N° 3. ,
Zu der Erbschaft des Reinhard Bürgin, dessen letzter
Wohnsitz sich in Zug befand, gehört ein in Winterthur
liegendes Grundstück. Dieses Grundstück ist, nachdem
die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen
Erbschaft mangels genügender Aktiven eingestellt und
geschlossen ist und eine Abtretung gegen Übernahme der
Pfandforderungen sich nicht hat bewirken lassen, nach
Art. 133 Abs. 2 VZG auf den Staat zu übertragen, sofern
die zuständige
kantonale Behörde keine andere Weisung
erteilt.
Es hat sich nun die Frage erhoben, auf welchen
Kanton, Zug oder Zürich, jenes in Winterthur liegende
Grundstück zu übertragen sei, oder die zuständige Behörde
welches dieser beiden
Kantone über das Grundstück zu
verfügen habe.
Das ZGB bestimmt über diesen Fall nichts, und das
SchKG verweist, abgesehen von Art. 234, in Art. 193
Abs. 1 einfach
auf den 7. Titel (Art. 221 ff.). Die Vorschrift
des
Art. 573 Abs. 2 ZGB, wonach ein Aktivenüberschuss
nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation
an die ausschlagenden Erben fällt, kann nicht als Zuwei-
sungsregel auf den Fall übertragen werden, dass es mangels
hinreichender
Aktiven gar nicht zur Liquidation und dem-
nach nicht zur Schuldentilgung kommt. Für diesen Fall
räumt denn auch Art. 133 VZG den ausschlagenden Erben
lediglich das Recht zum ErWerb der G:t:Undstücke gegen
lJbernahn1e der Schuldpflicht für die Pfandforderungen
ein. Für den Fall aber, dass sie dazu nicht bereit sind, ist
solche Übernahme durch Gläubiger oder sogar Dritte vor-
gesehen, und falls sich weder das eine noch das andere
bewirken
lässt, eben die Übertragung ohne Schuldüber-
bindung, jedoch n1it den dinglichen Lasten, auf den Staat.
Daraus ergibt sich, dass der Staat nicht in seiner Eigen-
schaft als letzter gesetzlicher Erbe (Art. 466 ZGB) zu sol-
chem Erwerbe berufen wird ; denn er soll die Erbschafts-
aktiven erhalten, gleichgültig wer der ausschlagende Erbe
und der auf ihn folgende, allenfalls noch zur, Annahn1e der
Erbschaft gemäss Art. 575 ZGB, abgesehen vom Ehegatten
Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. N0 4.
nach Art. 574, befugte Erbe war. Die Zuweisung an den
Staat nach Art. 133 Abs. 2 VZG bedeutet demnach nicht
erbrechtliche übertttagung, sondern (eben mangels erb-
rechtlichen
überganges und mangels Möglichkeit der Ver-
wertung
in konkursamtlicher Erbschaftsliquidation) An-
fall an den Staat als Herrn des Gebietes, zu dem die
betreffenden
Sachen gehören, wer auch immer sie als aus-
,schlagender Erbe, Grundpfandgläubiger oder auch bisher
unbeteiligter
Dritter hätte erwerben können. Der von
Ihnen erwähnte Art. 57 ZGB bezieht sich nur auf das Ver-
mögen juristischer Personen (vgl.
für den Fall eines man-
gels genügender Aktiven eingestellten und geschlossenen
Konkurses einer solchen
BGE 56 III 192) und ist daher
hier nicht anwendbar. Somit ist die vorliegende Lücke der
VZG sachgemäss auszufüllen in der Weise, dass die Liegen-
schaften demjenigen
Kanton zugewiesen werden, in dessen
Gebiet. sie sich befinden,
mit dem sie untrennbar verbunden
sind. Es müsste befremden, wenn auf die in Art. i33 Abs. 2
VZG vorgesehene
Art ein Kanton in einem andern Kanton
Grundeigentümer werden könnte, und nach dem Ausge-
führten besteht für eine derartige Zuweisung auch kein
Rechtsgrund.
Es handelt sich einfach um die Verfügung
über Grundstücke, die sonst herrenlos würden. Diese Ver-
fügung wird richtigerweise dem
Kanton zugewiesen, dessen
Gebietshoheit
das einzelne Grundstück untersteht, bezüg-
lich des
in Rede stehenden Grundstttckes also dem Kanton
Zürich.
4. Entscheid vom 20. Febrnar 1942
i. S. Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft.
Arrest und Zwangsvollst1'eckungsmassnahmen gegenüber VermJigen
ausländischer
Schuldner: Der darüber erlassene Bundesrats
beschluss vom 24:. Oktober 1939 ist nicht rückwirkend (Erw. 1).
Internationale tJbereinkunft betreffend Zivilp1'ozessrecht von 1905:
Der ersuchte Staat entscheidet selbst über Gewähnmg oder
Ablehnung der IWchtshilfe nach Art. 4. Anderseits ist der
ersuchende St frei, eine in seinem eigenen Gebiete voll.
iehbare Art der Zustellung anzuordnen, sofern dies nfl:Ch seiner
mternen Gesetzgebung zulässig ist (Erw. 2 und 3, Ändenmg
der Rechtsprechung).
Schuldbetreibullgs. und KonkUl"ilrecht. N° 4.
Arre8tUrkunde und Zahlungsbefehl müssen durch das BetreibungS'
amt zugestellt werden (Art. 276 aI. 2 und Art. 70 ff.SchKG).
Private Zustellung ist nicht wirksam.
Öffentliche Zustellung (Art. 66 aI. 4 SchKG): Ist sie vorzunehmen
trotz bekannten Wohnortes des Schuldners, wenn der Staat,
in dem er wohnt, die Übermittlung der Urkunden verwehrt ?
Es besteht keine genügende Veranlassung, dieses ausserge
wöhnliche Verfahren anzuwenden zugunsten eines im Auslande
wohnenden Gläubigers, der zudem keinen in der Schweiz voll.
streckbaren Titel für seine Fordenmg besitzt (Erw. 4 aI. 2).
Daraus folgt nicht der Hinfall des Arrestes als solchen (Erw. 4 aI. 3).
Sequest1'e et mesu1'es d' execution forcee portant sur les biens d'un
debiteu1' ranger: L'arrete du Conseil federal du 24 octobre
1939 n'a pas d'effet retroactif.
Convention internationrilerelative a la procedure civile du 17 iuillet
1905 : C'est a l'Etat requis a decider si la signification sera
accordee ou refusOO. L'Etat requerant est Iibre en revanche
d'ordonner tel mode de notification qui pourrait etre execute
sur son propre territoire selon la loi nationale (consid. 2 et 3;
changement de j urisprudence).
Proces verbal de sequeme et commandement de payer: Ces actflR
ne peuvent etre vaiablement notifies que par l'office des pou '
suites (art. 276 al. 2 et 70 et suiv. LP).
Notification par publication (art. 66 aI. 4: LP) : Peut on y avoir
recours, encore que le debiteur ait un domicile connu, lorsque
l'Etat du domicile refuse la transmission desactes ? Il n'y a
pas de raison suffisante de recourir a ce mode exceptionnel de
notification en faveur d'un creancier etranger, alors surtout
qu'il ne possede pas de titre executoire en Suisse (coll.'1id. 4 a1. 2).
Cola ne signifie' pa ; pourtant que Je sequestre df'vienne caduc.
Sequestro e misu1'e d' esecuzione f01'zata riguardo di beni di deb'itm'i
domiciliati
all'estero: Il decreto 24 ottobre 1939 deI COll.'1iglio
federale non ha effett.o retroattivo.
Oonvenzione internazi(male relativa aU t procedura eivile (deI
17 luglio
1905): Spetta aUo Stato richiesto decidere se la
notificazione sara concessa 0 rifiutata, Lo Stato richiedente t-
invece libero di ordinare 1m certo modo di notificazione ese
guibile sul suo territorio secondo la legge nazlonale (consid.
2 e
3; cambiamento di giurisprudenza).
Verbale di seqnestro e preceUo esecutivQ : Questi atti posRono essel' :'
validamente notificati soltanto per opera dell'ufficio eBecuzioni
(art. 276 cp. 2 e 70 LEF).
Noti icazione medi.ante pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF). Si puo
procedere a siffatta notificazione, quantunque il debitore
abbia un domicilio conosciuto, alIorche 10 Stato, in cui il domi
cilio si trova, rifiuta la trasmissione degli atti ? Non vi e suffi
ciente motivo di ricorrere a questo modo eccezionale di noti
ficazione a favore di un creditore straniero, soprattut.to se non
possiede un titolo esecutivo in Isvizzera (consid. 4, cp. 2).
Non ne segue pero Ia caducita. deI seque..'!tro come tale.
Die Firma Kleinwort, Sons Co. in London erwirkte
am 23. Oktober 1939 in Zürich einen Arrest auf dort