36 Ob igationenrecht. N0 7.
tigen Zahlung durch dim Beklagten gar nicht die Besorgung
eines. Geschäftes
( für einen andern darstellte. Es war
eil . eigenes Geschäft. ' s fehlt an der Zuordnung, an der
in der Sache selbst gelegenen oder durch den Willen des
handelnden Geschäftsführers hergestellten Beziehung
der
Besorgung ( Empfangnahme einer Geldzahlung) zum
Geschäftskreis des Klägers. Und weil nicht die Angelegen-
heiten eines
andern im Sinne von Art. 419 ff. besorgt wur-
den,
kann für den Kläger auch keine Forderung aus
Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden sein. Die Klage
ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
Die hier
zu Grunde gelegte Umschreibung des fremden
Geschäftes entspricht der bundesgerichtlichen Praxis und
der Literatur. Diese sehen das Wesen der Fremdheit des
Geschäftes
im Sinne von Art. 419 wie Art. 4230R (l'affaire
d'autrui) darin, dass die Handlung eine Einmischung in
den -fremden Interessenkreis oder eine Einmischung, einen
Eingriff j in die fremde Rechtssphäre darstelle (BG E 45 J
207; 47II 198 ; 51 II 583; ebenso OSER-SCHÖNENBERGER,
Art. 419 N. 8).
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts Graubünden vom 21. Juli 1941 bestätigt.
7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17.
März 1942 i. S. Mayer gegen Bank in Ragaz.
Forderung8recht an Bparh6lten, die ein Vater für seine Kinder
anlegt. Bpargeld;privileg gemäss Art. 15 u. 54 des BG über die
Banken u. Sparkassen vom 8. November 1934.
Droit aux creances derivant des livret8 d'ipargne qu'un pare
fait etablirpour ses emants. Privilege attache aux depöts
d'epargne aux termes des art. 15 et 54 de la loi federsie du
8 novembre 1934 sur les banques et les eaisses d'epargne.
Diritto Bui crediti risultanti da. libretti di risparmio ehe un padre
ba fatto sprire per i 8uoi figli.
Obligationen recht. No 7.
Privilegio a favore dei depositi a risparmio secondo gli art. 15
e
54 della legge federale su le banehe e le easse di risparmio
(dell' 8 novembre 1934).
A. -Albert Mayer, Malermeister in Bad Ragaz, hatte
im Jahre 1935 bei der Bank in Ragaz zwei Inhaberspar-
hefte, Nr. 5216
und 5217, mit Einlagen von je Fr. 4000.-
angelegt, die heute auf Fr. 4530.90 und Fr. 4631.60 lauten.
Daneben besitzt
er noch ein anderes, auf seinen Namen
lautendes Sparheft NI'. 5218 mit einer Einlage von
Fr. 5000.-.
Am 28. Dezember wurde über die Bank in Ragaz
in Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Sanie-
rung von Banken vom 17. April 1936/13. Juli 1937 das
Sanierungsverfahren eröffnet.
Mayer verlangte, dass die
rei Sparhefte aus der
i
Sanie-
rung herauszunehmen und als privilegiert zu behandeln
seien.
Zur Begründung maohte er geltend, er habe die
Sparhefte
NI'. 5216 u. 5217 für seine beidenSöhne ange-
legt,
damit daraus ihre Studienkosten bestritten werden
können.
Die Aufsichtskommission wies
durch Entscheid vom
27. November 1941 das Privilegierungsgesuch bezüglich
der Sparhefte NI'. 5216 und 5217 ab.
B. -Mayer reichte darauf gestützt auf Art. 26 Abs.
2 des Sanierungsplanes, der in Anwendung von Art. 5
Abs. 2 des
BRB das Bundesgericht als einzige Instanz
für derartige Streitigkeiten bestimmt, vorliegende Klage
ein
mit dem Antrag, der Privilegierungsanspruch sei
auch bezüglich an Sparhefte NI'. 5216 und 5217 zu
schützen.
Die
Bank in Ragaz beantragt Abweisung der Klage
und gerichtliche Feststellung, dass dem Kläger für die
beiden Inhabersparhefte
NI'. 5216 und 5217 und für das
auf seinen Namen lautende Sparheft Nr. 5218 zusammen
nur einmal das gesetzliche Sparguthabenprivileg von
Fr. 5000.-zustehe.
01 ligationenreoht. N° 7.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 6' Abs. 1 des Sanierungsplanes in Ver-
bindung mit Art. 15 Abs. 2 und Art. 54 des Bankenge-
setzes
(( geniessen alle durch den Ausdruck Sparen in
irgend einer Wortverbindung gekennzeichneten Einlagen
bis zUm Betrage von Fr. 5000.-für jeden Einleger ein
Konkursprivileg I). Ob die beiden Sparhefte Nr. 5216 und
5217 privilegiert seien oder nicht, hängt deshalb aus-
schliesslich davon ab, wer .als Einleger aufgefasst
werden muss.
Ist es der Kläger, so kann, weil er schon
ein anderes Sparheft im Betrage von Fr. 5000.-besitzt,
keines
der beiden in Frage stehenden Hefte als privile-
giert angesehen werden. Sind es dagegen die beiden
Söhne,
so ist für beide Sparhefte das Privileg zuzuerkennen.
- -Der Vater, der Sparhefte auf den Namen seiner
Kinder anlegt, macht diese dadurch allein noch nicht
materiell ZU Gläubigern der betreffenden Sparguthaben.
Entscheidend ist vielmehr, ob sein Wille auch tatsächlich
dahinging, den Kindern sofortige und definitive Zuwen-
dungen zu machen (vgl. BGE 42 11 212 f., Appellationshof
Bern in der Zeitschrift des beroischen Juristenvereins 29
S. 528, Appellationsgericht Basel-Stadt irr der Schweiz.
Juristenzeitung 12. S. 374 Nr. 328, Obergericht Zürich in
den Blättern für zürcherische Rechtsprechung 28 S. 1
Nr.l; aus der deutschen Gerichtspraxis Reichsgeriohtliche
Entscheide in Zivilsachen 11 S. 241, soWie Oberlandes-
gericht Braunschweig in der Rechtsprechung der Ober-
landesgeriohte 26 S. 263; im gleichen Sinne auch die
herrschende Meinung
in der Doktrin: HUGGENBERG, Die
Sparkassen
und das Sparkassengeschäft, S. 81 Fussnote
2, Villiger, Das Sparheft im geltenden schweizerischen
OR, S. 33 ff., OSER/SOHÖNENBERGER, Art. 112 Nr. 17,
BEELER, Die Wertpapiere im schweizerischen Recht, S.
274, JAOOBI in Ehrenberg's Handbuch des gesamten
Handelsrechtes IV /1 S. 435, ENNEocERUs, Lehrbuch des
bürgerlichen Rechts, 23. /27. Auflage,
1/2, 259 Nr. 2,
während v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweizerischen
OR, S. 631 Fussnote 45, im Zweifel auf ein selbständiges
Recht des Begünstigten schliessen möchte). Eine solche
Zuwendungsabsicht
kann nicht ohne weiteres angenommen
werden, wenn ein
Vater, wie es hier geschehen ist, für
Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren auf Sparheften
Studiengelder bereitstellt. Regelmässig ist das lediglich
eine
Art Selbstversicherung. Es liegt nichts dafür vor,
dass
der Kläger, der ja im Besitz der Sparhefte geblieben
ist, sich
nicht vorbehalten habe, jederzeit auf diese Aus-
scheidung zurückzukommen, so wenn
er z. -B. das Geld
dringend für sich selbst benötigen würde. Ganz abgesehen
davon handelt es sich um eine Ausscheidung auf weite
Sicht, bei
der keineswegs feststeht, ob überhaupt jemals
ein Gebrauch zum vorausgesetzten Zweck in Betracht
kommen wird.
Dazu kommt, dass die Sparhefte Nr. 5216 und 5217
gar nicht auf den Namen der Kinder lauten, sondern
auf den Inhaber ausgestellt sind. Umso strengere Anfor-
derungen müssen
an den Beweis, dass es sich um sofortige
und endgültige Zuwendungen an die Kinder handeln
sollte, gestellt werden. Für diesen Beweis ist indessen
überhaupt nichts vorgebracht worden, weshalb die Klage
abgewiesen werden muss.
Bei diesem
Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob dem
Vater nicht die Aktivlegitimation abzusprechen gewesen
wäre, weil
er im eigenen Namen anstatt als gesetzlioher
Vertreter seiner minderjährigen Söhne geklagt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen und demzufolge festgestellt,
dass
dem Kläger für die Sparhefte Nr. 5216, 5217 und
5218 der Bank in Ragaz zusammen nur einmal das gesetz-
liohe Sparguthabenprivileg
von Fr. 5000.-zusteht.