Obligationenrecht. N" 47.
reparation du dommage cause par l'usure excessive de
Ja chose vendue sous reserve de propriete.
Uarret du Tribunal f6deral du 4 fevrier 1936 en la oatlse
MotorwagenfabrikBerna A.-G. c. Eschmann (RO 62 II 30),
invoque par la defenderesse et par les juridictions canto-
nales, ne s' ,m est pas tenu a cette reglementation legale.
Perdant de vue le caractere imperatif des art. 716 CCet
227 CP ainsi que la fonction economique et la nature juri-
dique du decompte pl'escrit, il pose en principe que le
vendeur n'a pas droit au total a plus qu'il n'aurait re9u
oomme
prix de vente si le contrat avait eM regulierement
execuM; d'ou il conclut que la valeur de la chose au mo-
ment de la reprise, le loyer et l'indemnite d 'usure ne doivent
pas depasser ensemble le prix de vente et que le vendeur
doit laisser imputer, sur le total du loyer et de l'indemniM,
la valeur actuelle de la chose dans la mesure ou loyer,
indemniM et valeur representent au total une somme supe-
rieure au prix de vente. De la sorte, l'arret introduit dans
le reglement de comptes un facteur que la 10i ne prevoit
pas : l'inMr8t du vendeur a l'execution du contrat
( Erfüllungsinteresse ). Or, le systeme legal ne comporte
pas cet element de calcu!. La compensation prevue admet
l'equivalence economique des prestations reciproques :
usage de
la chose procure par le vendeur a l'acheteur, loyer
paye par celui-ci pour cette utilisation. Ces prestations
sont, dans leur determination, independantes des condi-
tions du contrat de vente. L'acheteur doit au vendeUI le
dedommagement qui, economiquement, correspond
a l'uti-
lisation et a l'usure. Il n'y a pas place dans ce reglement
pour l'interet du vendeur a l'execution du marcM. Il s'agit
de deux rapports de droit differents et distincts: l'un
decoule de la vente, l'autre -nouveau -, de l'usage fait
de la chose. Limiter la prestation de l'usager en tenant
compte. de 1' Erfüllungsinterasse du vendeur serait nier
l'equivalence des prestations reciproques qui est admise
par Ja loi dans Ie reglement de comptes qu'elle ordonne.
Il n'y a d'ailleurs aucun motif pour que le vendeur par
Obligationen recht. N° 48. 295
acomptesqui, lorsqu'il reprend la choSe, est economique-
ment comparable a un bailleur, soit traiM plus mal que le
simple
preteur d'un objet. Toute deduction du dedomma-
gement prescrit par la loi conduirait a cette inegalite de
traitement. Car l'acheteur serait dispense de fournir une
contre-prestation pour une fraction de la periode pendant
la quelle il a pu utiliser la chose.
Cette solution
serait, au surplus, non seulement contraire
aux dispositions precises de la loi (art. 716 CC et 227 CO),
mais ne se justifierait guere du point de vue social. Il saute
aux yeux que las entreprises de ventes a temperament se
verraient obligees d'augmenter leurs prix pour compenser
le risque
accru des marches, si on leur imposait des deduc-
tions qui, economiquement, ne seraient pas fondaes. La
valeur de la chose reprise n'est pas, on l'a vu, un faoteur
du reglement de comptes institue par la loi ; elle peut tout
au plus constituer un indice de l'usure causae par l'emploi
de la chose.
48. Urteil der I. ZivilabteilUlJ.lJ vom 7. Oktober 1942
i. S. Sehindler gegen Bank in Ragaz.
Banktmsanierung .. Sckadetner8atzanspruch wegen Verlusts des Spar-
guthabenprivileg8 ; Organhaltung ; unrichtige Raterteilung.
Verla8sung8-und Gesetzmä88igkeit von Art. 5 BRB betr. Banken-
sanierung ; vgl. aueh BGE 68 II 93 Erw. 1.
Organhaftung, ZGB Art. 55. Organbegrifi: Teilnahme an der
Geschäftsführung verleiht Organqualität. Kein Einfluss der
Sanierung der Bank auf deren Rechtspersönlichkeit. ..
Unrichtige Raterteilung im Zusammenhang mit nachfolgendem
Hauptvertrag beurteilt sich nach den Grundsätzen über die
culpa in c07I.trahendo, d. h. wie eine Vertragsverletzung.
Dem Gläubiger, der auf Grund unrichtiger Auskunft der Bank-
organe über die Tragweite des Sparguthabenprivüeg8 Geld auf
ein Sparheft anlegt, für das er in der Sanierung kein Privileg
erhält, steht deswegen eine Schadenersatzlorderung in 5. Klas8e
zu. Kein Widerspruch mit der Rechtsprechung der 2. Zivil-
abteilung, wonach am Konkurs nur Forderungen teilnehmen
können, die zur Zeit der Konkurseroffnung bereits rechtlich
existent waren, und dieselbe Forderung nicht zweimal unter
verschiedenen Rechtstiteln geltend gemacht werden kann.
A8sainis8ement des banques, action en dommages-interßts.pour perte
du privilege attacke aux depots d' epargne, respQ'IUJabilite de l' organe,
lait de mal renseigner .
296 Oblige;tionenrecht. N° 18.
Oonstitutionnalite et UgaliU de l'art. 5 ACF sur l'assainissement
des banques ; cf. aussi RO 68 TI 93 consid. 1.
Re8fJonsabiZite de !'organe, art. 55 ce. Notion de l'organe : La par-
tieipation s. Ja gestion confere 10. qualita d'organe. Aucune
infiuence de l'assainissement de 10. banque sur sa personna.litll
morale. .
Le lait de mal renBeigner, lorsqu'il est en rapport avec Ja conelu-
sion subsequente d'un contrat principal, s'apprecie selon les
principes de 10. cuZpa in conWahendo, c'est-s.-dire comme 10.
violation d'un contrat.
Le crea.ncier qui, par suite de renBeignement8 inea:acts des organes
d'une banque, toucbant 10. portoo du prWaege attacM aw: a,epets
d'epargne, place de l'argentsur un ca.rnet d'epar !3 pour lequel
i1 ne beneficie dans l'assainissement d'aucun pnviUge, possede
de ce chef une creance en dommages-interUs collOquoo en 5
e
clMBe.
II n'y 0. pas contradiction avec Ja jurisprudence de Ja TIe Section
civile selon laquelle ne p'euvent participer s. Ja faillite que les
crea.nces
qui avaient deJs. une existence juridique. au moment
de l'ouverture de 18 faillite, et aelon laquelle on ne peu,t faire
va.loir deux fois 10. meme creance 8. des titres differents.
RiBanamento deUe bancke " azione di riBareimento dei danni per
perdita
deZ privikgio inerente ai depo8iti a riBparmio, respon-
8abilita dfU'c;rgano
; injormazioni inesatte.
008tituziOfiaitd
e legalitd dell'art. 5DOF suZ riBanamento di batwke ;
cfr. pure RU 68 TI 93, cQnsid. 1.
Responsabilitd deU'organo, art. 55 ce. Nozione dell'organo: Ja
partecipazione alla gestione eonferisee la qualit8. di orgaI?0'
Nessun infiusso deI risanamento della. banea sulla persona.lits.
giuridica di essa.
lljatto di jorni1'e informaziOfli inesatte eonnessQ con Ja susseguente
conclusione di un contratto prineipale si giudica. onno i
principi delJa culpa in COfItrakendo, ossia come Ja vlOlazlOne
di un contratto.
II creditore ehe, in seguito ad informazioni inesatte degli organi
d'una banca relative a.lla portata del priviligio inerente ai depositi
a risparmio
impiega denaro su un libretto di rispanio pel
quale non gode nessun privilegio nel risanamento, posslede un
credito per riBareimento dei danni coUocato in 5" claB8e. Non
vi e eontraddizione con 10. giurisprudenza delI8. TI Sezione eivile,
secondo e.ui possono partecipare al fallimento soltanto i erediti
ehe esistevano giuridicamente all'apertura. deI fallimento e
secondo cui non si puo far valere due volte il medesimo eredito
sotto titoli diversi.
A. -Die eidgenössische Bankenkommission verfügte am
28. Dezember 1940 in Anwendung des BRB vom 17. April
1936/ 13. Juli 1937 über die Sanierung von Banken die
Eröffnung des Sanierungsverfahrens
über die Bank in
Ragaz.
B. -Naoh Art. 26 Abs. 1 des am 6. November 1941
vom Bundesgericht genehmigten Sanierungsplanes hat
dessen Durchführung unter der Aufsicht der von der eid-
genössisohen Bankenkommission für das Sanierungsver-
fahren bestellten Aufsichtskommission
zu erfolgen, wobei
alle
Fälle, in denen zwischen der Bank und einzelnen Gläu-
bigern Meinungsverschiedenheiten über den Bestand, die
Höhe
ode den Rang ihrer Forderungen, oder über die
Anwendung des
Sanierungsplanes auf sie bestehen, der
Aufsichtskommission zur Prüfung vorzulegen sind. Art. 26
Abs. 2 des Sanierungsplanes sodann bestimmt in Anwen-
dung von Art. 5 Abs. 2 des oben erwähnten Bundesbe-
schlusses,
dass Gläubiger, welohe mit dem Entsoheid der
Aufsiohtskommission nicht einverstanden sind, ihre weiter-
gehenden
AnsprÜche innert 30 Tagen nach Zustellung des
Entsoheids beim Bundesgericht geltend zu machen haben,
das sämtliohe Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung
des
Sanierungsplanes ergeben, ohne Rücksicht auf deren
Streitwert
als einzige Instanz beurteilt.
O. -Im Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsver-
fwens besass der Kläger Schindler ein auf seinen Namen
lautendes
Sparkassenbüchlein der Bank, Nr. 52, mit einer
Einlage von,
Fr. 5492.70, sowie das Inhabersparheft
Nr. 5674 mit einer Einlage von Fr. 5301.75. Im Sanierungs-
verfahren wurde dem Kläger nur für den Betrag von
Fr. 5000.-das Sparguthabenprivileg gewährt ; die rest-
lichen
Fr. 5794.45 wurden als gewöhnliche Kurrentfor-
derungen behandelt.
D. -Der Kläger hatte im Jahre 1937 auf sein Inhaber-
sparheft einen Betrag von Fr. 4000.-einbezahlt, nach-
dem er, wie die Beklagte anerkennt, auf seine Erkundigung
hin vom damallgen Direktor der Beklagten, E., die Aus-
kunft erhalten ,hntte, dass das Inhabersparheft die gleiche
gesetzliohe Privilegierung geniesse wie das
auf den Namen
lautende Sparheft des Klägers, das damals bereits eine Ein-
lage im privilegierten Höchstbetrag von Fr. 5000.-auf-
wies. Die mündlich erteilte Auskunft wurde duroh ein von
Direktor E. und Prokurist K. unterzeiohnetes Schreiben
dem Kläger nach erfolgter überweisung der Fr. 4000.-
bestätigt.
Unter Berufung auf diesen Sachverhalt stellte der Klällal'
Obligationenrooht. N° 48.
an die Bank das Ansinnen, bei der Sanierung zugelassen
zu werden mit einer Schadenersatzforderung in der Höhe
der Differenz zwischen 'dem Betrag, der sich bei Privile-
gierungeauch des Inhabersparhefts ergäbe und dem Betrag,
den er infolge der Behandlung des Inhabersparhefts als
blosser
Kurrentforderung aus der Sanierung erhält. Die
Aufsichtskommission
lehnte mit Schreiben vom 17. Januar
1942 das Begehren des Klägers ab, weil durch Anerkennung
einer solchen Schadenersatzforderung der Kläger in Wirk-
lichkeit zu Lasten der Bank so behandelt würde, wie wenn
beide Sparhefte privilegiert wären ; dies wäre aber mit der
zwingenden Vorschrift des Bankengesetzes über die Pri-
vilegierung der Sparguthaben nicht vereinbar und würde
auch gegen die Interessen der übrigen Gläubiger der Bank
verstossen, welche durch die Sanierung zu den Trägern des
Institutes geworden seien.
E. -Gegen den ihm am 18. Januar 1942 zugestellten
Entscheid der Aufsichtskommission reichte Schindler am
17. Februar beim Bundesgericht Klage ein mit dem Be-
gehren, die
Beklagte sei zur Anerkennung und Bezahlung
einer Schadenersatzforderung von Fr. 2000.-nebst 5 %
Zins seit 6. November 1941 zu verpflichten.
Die
Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
F. -Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien,
um die Durchführung einer Expertise zu vermeiden, dass
der vom Kläger als Schaden geltend emachte Verlust
infolge Nichtprivilegierung seiner Forderung aus dem
Inhabersparheft auf Fr. 1500.-zu veranschlagen sei. Der
Kläger reduzierte demzufolge die Klagesumme auf diesen
Betrag.
G. -Nach Anhörung der Parteivorträge an der Haupt-
verhandlung vom 17. Juni 1942 und erstmaliger Beratung
hat die 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts einen Mei-
nungsaustausch mit der 2. Zivilabteilung durchgeführt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In erster Linie stellt sich die von Amtes wegen zu
prüfende Frage der Verfassungs-und Gesetzmässigkeit von
Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes, der die von der
Aufsichtskommission abgewiesenen Gläubiger zur Wahrung
ihrer Rechte an das Bundesgericht als einzige Instanz ver-
weist.
a) (Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmässigkeit
vgl.
BGE 68 11 93 E. 1.)
b) Aber auch die Gesetzmässigkeit von Art. 26 Abs. 2
des Sanierungsplanes
kann nicht in Zweifel gezogen wer-
den.
Das Finanzprogramm 1936, auf dessen. Art. 53 der
BRB über die Bankensanierung beruht, galt gemäss Art. 58
bis
zum 31. Dezember 1937, und bis zum selben Datum
sollte der BRB über die Bankensanierung gemäss seillem
Art. 15 Geltung haben. Die Geltungsdauer des Finanzpro-
gramms 1936 wurde aber durch Art. 1 de!;! BB über die
Verlängerung
und Anpassung des Fiskalnotrechts für das
Jahr 1938 (Finanzprogramm 1938) vom 28. Oktober 1937
bis Ende Dezember 1938 verlängert, und dementsprechend
verlängerte der Bundesrat am 4. Januar 1938 auch die
Geltungsdauer des
BRB über die Bankensanierung. Ge-
stützt auf die. ihr durch das Volk am 27. November 1938
erteilte Ermächtigung zum Erlass der erforderlichen Be-
stimmungen zur Verbesserung der Finanzlage fasste die
Bundesversammlung sodann den BB vom 22. Dezember
über die Durchführung der Übergangsordnung des
Finanzhaushalts (Finanzprogramm 1939-1941), dessen Art.
46 gleich lautet wie der oben erwähnte Art. 53 des Finanz-
programms 1936. Gestützt auf Art. 46 verlängerte der Bun-
desrat mit Beschluss vom 27. Dezember 1938 die Geltungs-
dauer des BRB über die Bankensanierung bis zum 31. De-
zember 1941, entsprechend der Geltungsdauer der Finanz-
ordnung 1939-1941, Art. 49. Da nach Art. 15 BRB über die
Bankensanierung der Zeitpunkt der Einreichung des Sa-
nierungsgesuches massgebend ist und die Bank in Ragaz
ihr Gesuch gegen Ende Dezember 1940 eingereicht hat
. der Beschluss über die Eröffnung des Sanierungsver-
fahrens
datiert vom 28. Dezember 1940 -,so ist die
Gesetzmässigkeit
von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes
erwiesen.
Überdies ist die Geltungsdauer der Finanzord-
Obligationenreoht. N0 '8.
nung 1939-1941 durchArl. 8BRB vom 30. April 1940 über
Ma.ssnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehrauf-
wendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des
Bundes, welcher Beschluss sich seinerseits
auf den BB vom
30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Lan-
des und zur Aufrechterhaltung der Neutralität stützt, bis
zum
31. Dezember 1945 verlängert worden.
2. -
Der Kläger hat sodann die Zuständigkeit des Bun-
desgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
in Zweifel gezogen mit der Begründung, sein Anspruch habe
mit dem Sanierungsplan als solchem gar nichts zu tun ; es
bestehe nur insoweit ein gewisser Zusammenhang mit der
Sanierung, als der Schaden erst bei der Herausgabe des
Sanierungsplanes erwachsen sei. Allein das vermag nichts
daran zu ändern, dass eben doch' ein vom Kläger gegen die
Bank erhobener Anspruch von dieser bestritten wird. Des-
sen Beurteilung f'aJIt aber ohne weiteres unter Art. 5 des
BRB über die Bankensanierung und damit auch unter die
Ausführungsnorm
von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes.
3. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass nach
dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 15 Abs. 2
des Bankengesetzes, wonach die Spareinlagen jedes Ein-
legers bis zum Betrag von Fr. 5000.-ein Konkursvorrecht
in der 3. Klasse geniessen, die gleiche Person im Ganzen bei
der gleichen Bank für nicht mehr als Fr. 5000.-Sparein-
lagen
ein Privileg beanspruchen kann. Der Einleger, der
bereits auf einem Namensparheft Fr. 5000 -angelegt hat,
kann daher nicht daneben für Spareinlagen auf Inhaber-
sparheften auch noch ein Privileg geltendmachen. Wollte
man anders entscheiden, so /wäre damit der Zweck der
Bestimmung, die den Schutz des kleinen Sparers unter
gleichzeitiger angemessener Wahrung der Interessen der
übrigen Gläubiger beabsiohtigt, völlig illusorisch gemaoht
und Gesetzesumgehungen Tür und Tor geöffnet.
Die Auskunft, die
Direktor E. zuerst mündlich und her-
nach,
gemeinsam mit Prokurist K., schriftlich gab, war
somit objektiv unrichtig. Da der Kläger sich durch diese
Obllgationenrecht .. N0 '8.
Auskunft bestimmen liess, den Betrag von Fr. 4000.-auf
sein Inhabersparheft einzuzahlen, war sie auch kausal für
den Schaden, den der Kläger durch die Nichtprivilegierung
seines Inhabersparheftes
erlitten hat und der nach der
übereinstimmenden Angabe der Parteien Fr. 1500.-aus-
macht.
4. -Für den dem Kläger erwachsenen Schaden 1st die
Beklagte grundsätzlich
haftbar, da Direktor E. und Pro-
kurist K., welche die unrichtige Auskunft erteilten, als
Organe der Beklagten im Sinne von Art. 55 ZGB anzu-
sehen
sind, für deren in Ausübung geschäftlicher Obliegen-
heiten vorgenommenen Handlungen die Beklagte einzu-
stehen hat. Ob die Genannten dem Verwaltungsrat der
Beklagten angehörten oder nicht, ist dabei unerheblich;
denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf
es für die Organqualität nicht der Mitwirkung bei der
innern Willensbildung der juristischen Person, sondern es
genügt schon die Teilnahme
an der eigentlichen Geschäfts-
führung, der Betätigung in leitender Stellung (BGE 65 II 6).
Die Beklagte
bestreitet denn auch die Organqualität der in
Frage stehenden Personen an sich nicht. Sie wendet ledig-
lich ein, die heutige Bank sei insoweit nicht identisch mit
dem früheren Unternehmen, als die früheren Träger der
Bank, die alten Aktionäre, durch gänzliche Abschreibung
ihrer Aktien ausgeschieden seien
und die heutigen Träger
der Bank in der Hauptsache die binherigen ungesicherten
Gläubiger seien, welche einen Teil
ihrer Forderungen in
Aktien umwandeln mussten. Dieser Einwand ist jedoch
unstichhaltig.
Wenn auch' mit der Sanierung infolge der
Abschreibung des gesamten bisherigen Aktienkapitals und
zwangsweiser Umwandlung eines Teils der Forderungen
der Gläubiger in Aktien die Gesellschaft wirtschaftlich 'in
andere Hände übergegangen ist, so ist doch ihre Rechtsper-
s6nliohkeit dieselbe geblieben.
Der Zweok der Sanierung
besteht unter anderm gerade darin,die Liquidation, den
Untergang der Gesellschaft zu vermeiden und statt dessen
durohBereinigung
der Bilanz das notleidende Unternehmen
Obligationenrecht. )10 48.
wieder flott zu machen un.d seine Weiterexistenz zu ermög-
lichen,
unter Beibehaltung der bisherigen Rechtspersön-
lichkeit.
Dementsprechend wird nicht eine neue Gesell-
schaft' gegründet, sondern es werden lediglich die Statuten
der bestehenden Gesellschaft revidiert, den durch die Sa-
nierung bedingten Massnahmen angepasst, und ebenso
findet
im Handelsregister nicht eine Löschung des früheren
Eintrages mit nachfolgender Eintragung einer neuen Ge-
sellschaft
statt, sondern es wird lediglich die Änderung
der Statuten unter dem bisherigen Eintrag angemerkt.
All dies zeigt, dass ein Wechsel in der Rechtspersönlichkeit
der Gesellschaft nicht erfolgt. Die Beklagte haftet daher
auch für die Handlungen der früheren Organe.
5. -
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Be-
klagten ausser Zweifel, so ist zu prüfen, ob man es dabei
mit einer Haftung aus Vertrag oder aus unerlaubter Hand-
lung zu tun habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
ist eine Auskunfterteilung, bei welcher der Auskunftgeber
nicht in Ausübung eines Gewerbes oder sonst gegen Ent-
gelt handelt, nicht als Erfüllung einer übernommenen ver-
traglichen Verpflichtung anzusehen, sondern als ein ausser-
vertragliches
Handeln. Eine in diesem Sinne von einer
Bank erteilte Auskunft ist daher nach den Grundsätzen
über die unerlaubten Handlungen zu beurteilen (BGE 30
II 267, 41 II 82, 57 II 85). Wie es sicl! dagegen verhält,
wenn die Bank ihre Auskunft im Hinblick auf einen von
ihr abzuschliessenden Vertrag erteilt, ist bisher vom Bun-
desgericht noch nicht entschieden worden.
Es wäre denkbar, eine solche Raterteilung als unselb-
ständige Nebenverpflichtung zur vertragliohen Hauptver-
pfliohtung aufzufassen, mit der sie zu einem einheitlichen
Ganzen zusammengeschlossen und deswegen den für das
Hauptgeschäft geltenden Regeln unterstellt sei (in diesem
Sinne die deutsohe
Rechtsprechung, vgl. RGZ 42 S. 131
und 67 S. 395, sowie die herrschende Meinung in der deut-
schen Doktrin, vorab STAUB, Komm. zum HGB, 12./13. Auf-
lage,
Anhang zu 349, Anm. 16 ff., und DÜlIDTGER-HA-
CHENBURG, HGB, 3. Auflage, 347 Anm. 20). Dieser Auf-
fassung
ist jedooh entgegenzuhalten, dass es der Logik
widersprioht, die
vor dem Vertragssohluss erfolgte Rater-
teilung sohlechthin den Grundsätzen des erst nachher
abgesohlossenen Vertrages zu unterstellen.
Aber auch das Bestehen eines selbständigen Vertrages,
der sich nur auf die Raterteilung beziehen würde, muss
abgelehnt werden, da seitens der Parteien regelmässig
lediglich hinsiohtlich
der Hauptsache eine vertragliche
Bindung beabsiohtigt ist.
Die in engem Zusammenhang mit einem nachfolgenden
Hauptvertrag erfolgte Raterteilung ist vielmehr nach den
Grundsätzen über die sog. culpa in contrahendo zu beur-
teilen, d. h. schuldhaft unrichtige Raterteilung ist als Ver-
letzung der schon zu Beginn der Vertragsverhandlungen
erwachsenden Pflioht zur gegenseitig riohtigen Aufklärung
zu werten, wobei dann allerdings vorauszusetzen ist, dass
es siohum einen Punkt handle,. welohen die Gegenpartei
nicht kannte und nicht zu kennen verpflichtet war.
Damit ist jedoch die Frage nach der Rechtsnatur der
Haftung immer noch nicht beantwortet. Da die culpa in
contrahendo ein Grenzgebiet zwischen Vertrag und Delikt
darstellt, lässt sich sowohl die Konstruktion der Delikts-
wie
der Vertragshaftung mit guten Gründen vertreten.
Für die erstere Auffassung (die für da! schweizerische
Reoht u. a. verfochten wird von OSER-SCHÖNENBERGER
OR Art. 26 N. 15 und Art. 39 N. 7), kann geltendgemacht,
werden, dass im Zeitpunkt der die Ersatzpflicht begrün-
denden Handlung noch kein Vertrag vorlag. Die Überle
gung, dass sich die Parteien in Vertragsverhandlungen
gegenüberstehen und dass ihnen deswegen eine erhöhte,
derjenigen
von Vertragsparteien angenäherte Sorgfalts-
pflicht obliegt,
lässt es jedooh als angebracht erscheinen,
die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht
dem Grundsatze
naoh wie eine Vertragsverletzung zu behandeln ; dies ist
namentlich hinsiohtlich der Haftung für Hilfspersonen
(Art.
101 OR) und für die Frage der Verjährung von Be
deutung (so auoh v. TuHR-SIEGWART OR I S. 183).
304 Obligationenrooht. N° 48.
Gerade in Fällen der vorliegenden Art, wo die Bank
infolge des Zustandekommens des Hauptvertrags auf Ent-
gegepnahme von Geld gegen Ausstellung eines Sparheftes
eine Entsohädigung für ihre vorangegangenen Bemühungen
fand, vermag diese Lösung allein
zu befriedigen ; es ist
nicht mehr als billig, wenn auch ihre Haftung hinsichtlich
der Raterteilung nach Vertragsrecht beurteilt wird, soweit
dies
nach der Natur der Verhältnisse möglich ist.
6. -
Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass
Direktor E. dem Kläger über die Privilegierung von Spar-
guthaben geradezu absichtlich eine unriohtige Auskunft
erteilt habe. Dagegen muss
ihm unzweifelhaft der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
Als Bankfachmann
hätte er ohne weiteres auf den naheliegenden Gedanken
kommen sollen, dass unmöglich
auf Inhabersparheften
angelegte Gelder unabhängig davon,
ob dem gleichen Ein-
leger gegenüber der gleichen Bank noch weitere Spargut-
haben zustehen, privilegiert sein können. Zum mindesten
aber hätte er sich sagen müssen, dass es sich um eine Zwei-
felsfrage handle, was ihn hätte veranlassen müssen, sich
von juristischer Seite beraten zu lassen, bevor er Klienten
der Bank eine so weittragende Auskunft erteilte. Anderseits
fällt auch dem Kläger ein gewisses Mitverschulden zur
Last. Zwar liegen keine Anhaltspunkte'dafür vor, dass er
etwa bewusst eine Gesetzesumgehung beabsichtigt hätte.
Es ist ihm vielmehr zuzubilligen, dass er in guten Treuen
glaubte, sich
an die Auskunft des Bankfachmannes Direk-
tor E. halten zu dürfen. Aus der Anfrage, die er an die Bank
richtete, ergibt sich jedooh einwandfrei, dass er zunächst
erhebliohe Zweifel an der Zulässigkeit des gewählten Vor-
gehens
hatte. Er durfte sich daher nicht bei der höchst
summarischen,
in keiner Weise auf Einzelheiten eingehen-
den Antwort der Bank beruhigen. Bei Aufwendung der
ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte ihm bei seiner
Bildung -
er ist Ingenieur -vielmehr bewusst sein müs-
sen,
dass die unbeschränkte Privilegierung von Spargut-
haben bis zu Fr. 5000.-auf Inhaberheften geeignet sei,
die vom Gesetz verfolgten Zweoke illusorisch zu machen.
Er hätte daher zum mindesten um eine nähere Begründung
des
Standpunktes der Bank naohsuchen oder sich juristi-
scheit Rat einholen sollen. Dies umso mehr, als die Aus-
kunft nicht etwa von einem staatlichen Institut stammte,
sondern von einer beliebigen Lokalbank.
Dagegen
kann dem Kläger nioht entgegengehalten wer-
den,
er könne gegenüber der Bank keine Ansprüche aus
seiner Rechtsunkenntnis ableiten. Denn in Frage steht
in Wirklichkeit ein Rechtsirrtum, der ihm angesichts der
besonderen Umstände, insbesondere der Auskunft durch
die Bank, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
passieren durfte und der daher an.sioh rechtlich beachtlich
ist.
Die Abwägung des Verschuldens der Beteiligten
lässt es
als angemessen erscheinen, die Beklagte
2/3 des Schadens
von Fr. 1500.-tragen zu lassen, während der Kläger für
den restlichen Drittel selber aufzukommen hat. Es steht
ihm somit gegen die Bank ein Schadenersatzanspruch von
Fr. 1000.-z , der im Sanierungsverfahrell als gewöhnliche
Kurrentforderung zu behandeln ist.
7. -Nun hat allerdings das Bundesgericht in Band 41
III 136 und 42 III 496 ausgesprochen,dass naoh einem all-
gemein anerkannten Grundsatz des Konkursrechtes das
dem Gemeinschuldner im Moment der Konkurseröffnung
gehörende Vermögen ausschliesslioh der Deckung derje-
nigen Forderungen
dienen müsse, die auch ohne Konkurs
bestehen würden. Dieses letztere Erfordernis wäre nun im
vorliegenden Fäll, a.uf den die konkursrechtlichen Grund-
sätze
analog liur Atlwendung gelangen, offensiohtlich mcht
erfüllt, da die Sohadenersatzforderung des Klägers ohne
die
Zahlungsunfähigkeit der Beklagten und die dadurch
notwendig gewordel1e Sanierung nicht bestünde. Allein
die
erwähnten Entscheide sind offenbar nioht in diesem
absoluten Sinn zu verstehen, der aus ihrer etwas missver-
ständlichen Formulierung herausgelesen werden könnte.
Dies zeigt einmal der
Umstand, dass die in der schweize-
AB 68 II -1942 20
Obligationenl'ooht. No 48.
rischen und der deutschen Literatur herrschende Meinung
gerade
das Gegenteil sagt, indem sowohl nach C. JÄGER,
SchK.G Art. 197 N. 6 D, wie auch E. JÄGER, Deutsche
Konkursordnung 3 N. 15 ff., als Konkursforderungen alle
Forderungen an den Gemeinschuldner zu gelten haben, die
im Moment der Konkurseröffnung schon rechtlich existent
waren oder erst durch die Konkurseröffnung entstehen.
Wie die fraglichen Entscheide in Wirklichkeit zu verstehen
sind, ergibt sich. dann zweifelsfrei aus BGE 40 In 456,
auf den BGE 42 In 496 verweist. Dort wurde nämlich
gesagt, dass grundsätzlich alle Forderungen, die
zur Zeit
der Konkurseröffnung schon bestehen, Konkursforderun-
gen sind, und dass nur die im Moment der Konkurseröff-
'nung
noch nicht begründeten Forderungen am Konkurs
nicht partizipieren können ; bestehend sei aber jede For-
derung, die sich auf einen Rechtstitel stützen könne, die
rechtlich
existent sei. Als zur Zeit der Konkurseröffnung
rechtlich
existent ist aber eine Forderung dann anzusehen,
wenn in jenem Zeitpunkt ihr Rechtsgrund bereits vorhan-
den ist, (BLUMENSTEIN, Handbuch S. 659). Dass sie in
jenem Moment auch schon nach Art und Betrag genau
bestimmt sei, ist dagegen nicht erforderlich.
So betrachtet stehen die Entscheide 41 In 136 und
42 In 496 mit dem heutigen Entscheid nicht in Wider-
spruch. Denn der Rechtsgrund für den dem Kläger zuer-
kannten Schadenersatzanspruch liegt.in. der unrichtigen
Auskunft der Bank und damit zeitlich längst vor dem
Sanierungsverfahren, und zur Entstehung gelangte der
Anspruch des Klägers spätestens mit der Eröffnung des
Sanierungsverfahrens,
wenn man nicht überhaupt anneh-
men will, er sei bereits durch die diesem vorangehende
Verschlechterung der Vermögenslage der Bank entstanden.
8. -Ebenso wird kein Widerspruch geschaffen zu den
in BGE58 In 121 aufgestellten Grundsätzen, wie der
hierüber mit der 2. Zivilabteilung durchgeführte Mei-
nungsaustausch ergeben hat. Jener Entscheid verneint die
Zulässigkeit
der Kollokation einer Schadenersatzforderung
aus Kreditbetrug neben der Forderung aus dem Kredit-
geschäft als solchem. Damit ist nur gesagt, ein Ausfall auf
Forderungen aus Kreditgewährung könne bei konkurs-
mässiger Liquidierung des Schuldnervermögens nicht zum
Nachteil der übrigen Gläubiger teilweise wettgemacht
werden durch Zuerkennung einer zusätzlichen Forderung
auf Ersatz eben,dieses Ausfalles unter dem Gesichtspunkte
einer
bei der K.reditaufnahme vom Schuldner begangenen
unerlaubten Handlung. Die innere Rechtfertigung für diese
Entsoheidung liegt
darin, dass sonst der Gläubiger dieselbe
Forderung unter verschiedenen Rechtstiteln zweimal gel-
tendmachen könnte, da der Erfüllungsanspruch aus dem
anfechtbar zustande gekommenenKteditgeschäfte ja be-
reits auf volle Zahlung geht. Im vorliegenden Fall dagegen
hat man es mit zwei verschiedenen, rechtlich völlig selo-
ständigen Ansprüchen zu tun : Einmal mit der Kurrent-
forderung von Fr. 5000.-und sodann mit der Schaden-
ersatzforderung dafür, dass infolge falscher Auskunft nicht
an Stelle der gewöh:rilichen Kurrentforderung eine der Art
nach andere Forderung begründet wurde, nämlich eine das
Sparguthabenprivileg geniessende Forderung, die ähnlich
wie
ein pfandgesicherter Anspruch dem Gläubiger eine
erhöhte,
von der allgemeinen Vermögenslage des Schuld-
ners unabhängige Sicherheit geboten hätte. Ob für ein
infolge unerlaubter Handlung nicht zustande gekommenes
oder nachträglich (z. B. infolge Vernichtung der Pfand-
sache) untergegangenes Pfandrecht neben dem vertrag-
lichen Anspruch noch ein Schadenersatzanspruch aus uner-
laubter Handlung geltendgemacht und in einem konkurs-
mässigen Liquidationsverfahren kolloziert werden könne,
ist aber, wie auch die 2. Zivilabteilung anerkennt, durch
den oben erwähnten nur den Fall des gewöh:rilichen Kre-
ditbetruges betreffenden Entscheid nicht mitentschieden.
Die
- Zivilabteilung ist daher frei, die hier zur Diskussion
stehende
Frage der Zulässigkeit einer Schadenersatzfor-
derung wegen Verlustes des Sparkassenprivileges, das mit
einem Pfandrecht grosse Ähnliohkeit aufweist, im oben
dargelegten Sinne zu entscheiden.
-
Zu Unrenht glaubt die Beklagte schliessliuh' ein-
Obligationenreoht. N° 49.
wenden zu können, mit der Zulassung der Schadenersatz-
forderung werde dem Kläger auf einem Umweg doch zu
einez: über die ersten Fr'. 5000.---' hinausgehenden Privile-
gierung seines Sparguthabens verholfen
und damit-eine
Umgehung des Gesetzes bewirkt. Denn einmal erhält der
Kläger mit seinem Schadenersatz nicht das Privileg für sein
Sparheft, sondern eine Schadenersatzforderung
in der Höhe
des Ausfalles
auf dem Sparheft, die lediglich mit der Nach-
lassdividende abgegolten wird.
Sodann ist der Kläger infol-
ge dieser Behandlung
nicht besser gestellt, als jeder andere,
vom Schuldner duroh unerlaubte
Handlung Gesohädigte,
dessen Anspruch die
Masse ebenfalls zu ihren Lasten aner-
kennen muss.
Praktisch erfährt der Kläger allerdings eine
gewisse Bevorzugung
vor den übrigen nichtprivilegierten
Spareinlegern. Aber
das hat eben seinen Grund darin, dass
er im Unterschied zu ihnen nicht nur das Opfer eines Irr-
tums über die Solidität der Bank geworden ist, sondern
darüber hinaus durch die unrichtige Auskunft einer zu-
sätzliohen Sicherheit verlustig gegangen ist, die
er durch
Anlage seines Sparguthabens bei einer andern Bank, bei
der er noch kein Sparguthaben hatte, hätte in Anspruch
nehmen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Klä-
ger bereohtigt erklärt 'wird, im Sanißrungsverfahren der
Bank in Ragaz eine Schadenersatzforderung von Fr. 1000.-
als gewöhnliche Kurrentforderung geltend zu machen.
49. Arrft de la Ire Sectlon clvile du 2 decembre 1942 en la cause
Banque eommerciale de Soleure S. A. contre Etat de Geneve.
- Gonatitutionnalite du arr e8 du Oonseil fMbal.
Les tes rendus par le Conseil fMeral en vertu des pouvoirs
qui 1ui ont eM oonferes par l'art. 3 de l' te fMeral du 30 aoo.t
1939 sur les mesures propres assurer la securiM du pays et
le maintien de Ba neutrliliM oohappent au oontröle constitu-
tionnel du Tribunal fMeral (oonsid. 2).
- Ordonnance BUr la communaute de8 cre.ancier8 dans le8 empruntB
par obligations.
Obligationenrecht. N° 49.
L'art. 8 bis in fine, qui interdit ue Ja procedure prevue dans
'ordonnance soit requise lus dune fois da.ns le deJai d'un an,
n'est applicable qu'au d6blteur qui veut abuser, en renouvelant
8a demande, des effets moratoires attaches a. la convocation
(oonsid. 3 litt. b). ..
Art. 6 : notion du deJai convenable pour la oonvocation (litt. cl
Le d6biteur peut presider l'assembI6e des obligataires. (litt. d).
La participation un vote d'une persQnne dont la qualite est
contestee ne peut en permettre l'annulation que si cette coope-
ration a exerce une influence sur le resultat de la votation.
Cf. art. 691 a1. 3 CO.
Pour le calcul de la majoriM du capital en circulation, il faut
dMuire les obligations du creancier exclu du vote non senle-
ment du montant des voix a.cceptantes mais aussi du montant
des obligations en circulation (litt. e).
- VerfaaBUngsmäBBigkeit von BRB.
Die Beschlüsse, die der Bundesrat erlassen hat auf Grund de)! ihm
durch Art. 3 BB vom 30. August 1939 betr. Massnabmen zum
Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität
übertragenen Vollmachten können vom Bundesgericht nicht
auf ihre Verfassunnmässigkeit hin überprüft werden (Erw. 2).
- Vo über die Gläubngergemeinschaft bei Ankihensobligati07Wfl,.
Art. 8 bis i. f., der untersagt, das in der Vo vorgesehene Verfahren
innert Jahresfrist mehr als einmal anzurufen, ist nur auf solche
Schuldner anwendbar, die durch die Erneuerung dt s Begehrens
die mit der Einberufung verbundenen Stundungs rirkungen
missbrauchen wollen (Erw. 3 b).
Art. 6: Begriff der angemessenen Fri.'lt für die Einberufung
(Erw. 3 cl. . .
Der Schuldner kann bei der ObligationärversammIung den VOrsitz
führen (Erw. 3 d). .. .
Nimmt an einer Abstimmung jemand teil, dessen Bt;fugms hlezu
streitig ist, so ist die Ungültigerkng der Abstnung nur
gerechtfertigt, wenn diese Mitwirkung auf das Abstimmungs
resulta.t von Einfluss gewesen ist; vgI. Art. 691 Abs. 3 OR.
Für die Berechnung der Mehrheit des im Umlauf befindlichen
Kapitals müssen die Obligationen eines vom Stimmrecht ausge-
schlossenen
Gläubigers nicht nur vom Bntrag der annehmnden
Stimmen, sondern auch vom Betrag des 1m Umlauf befindlIChen
Kapitals abgezogen werden (Erw. 3 e).
I. GOBtituzionalitd delle ordinanze del Gonsiglio jederale. .
Le ordinanze emanate dal ConsigIio federale in vertu dei poten
oonferitigli dal1'arl. 3 deI decl!eto ederale 30 agnto 1939
sulle misura da prendere J er Ja protezlone deI paese e d mante-
nimento deUa sua neutralita. sfuggono aI sinda.cato ulIa loro
oostituzionalita. da parte deI: Tribunale federale (consld. 2).
- Ordinanza BUlla comumone dei creditori Mi prestiti per obbli-
gazitmi. . ,.
L'art. 8 bis, in fine, secondo cui la procedura preVlsta. dall o
nanza non puo essere richiesta ehe uns volta. entro. d termme
. di un anno, e applicabiIe soltanto al lebito ehe vogb B:busare
rinnovando 1a sua domanda, degh effettl moratori merentl
alJa oonvocazione (oonsid. 3 lett. b). . .
Art. 6: nozione di oongruo termine per oonvnzu:)Jl? (lett. cl
Il debitore Puo presiedere l'assemblea degb obbligazlOnIstl (lett. d).