ständigkeit des Schiedsgerichtes, anerkenne dagegen die
Schiedsklausei als gültig. Der Beschwerdeführer bringt
dnegen vor, seine Erklärungen seien unrichtig gedeutet
worden,
er habe auf die Bestreitung der sachlichen Zu-
ständigkeit des
Schiedsgerichtes nicht verzichtet. Wie es
sich damit verhält, kann aus folgenden Gründen dahin-
gestellt bleiben :
Die zivilrechtliehe Beschwerde
ist gemäss Art. 87 Zifi. 3
OG
gegeben bei Verletzung von Gerichtsstandsnormen des
eidgenössischen Rechts. Der vom Beschwerdeführer als
verletzt angesehene Art. 10 VKW enthält zwar eine solche
Gerichtsstandsbestimmung,
aber nur für Klagen des Kre-
ditnehmers gegen die Kasse. Im vorliegenden Fall handelt
es sich jedoch um eine Forderung der Kasse gegen den
Kreditnehmer. Über den Gerichtsstand für solche Ansprü-
che
enthält die VKW keine Bestimmung.
Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von beachtens-
werten Gründen vor, die
dafür sprechen, den Gerichtsstand-
schutz des Art. 10 VKW allgemein auf alle Streitigkeiten
zwischen Kreditnehmer und Kasse auszudehnen. Das Bun-
desgericht hat aber eine derartige Auslegung der bestehen-
den Verordnung bereits im erwähnten Falle Heimat A.-G.
ca.
Schuler als unzulässig erklärt. Die Fassung von Art. 10
VKW ist in der Tat sowohl im deutschen wie im franzö-
sischen
Text eine so eindeutige, dass anzunehmen ist, der
Bundesrat habe bei der Regelung das Gerichtsstandes ein
Schutzbedürfnis für den Kreditnehmer eben nur in dem
Umfang anerkennen wollen, als dies
in Art. 10 Abs. 1 zum
Ausdruck kommt. Eine weitergehende ausdehnende Aus-
legung wäre daher mit der Verordnung nicht mehr verein-
bar.
Sie könnte'entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers
auch nicht mit dem Hinweis auf den Bundesbeschluss
vom 29. September 1934 begründet werden, durch den die
Bundesversammlung
den Bundesrat ermächtigte, Vor-
schriften
über die Kreditkassen mit Wartezeit zu erlassen.
Denn die
im Bundesbeschluss enthaltene allgemeine Weg-
leitung
enthält über die Frage des Gerichtsstandes nichts
Besonderes.
.
Eisenbahnhaftpflicht. N0 40.
Für Klagen der Kreditkasse gegen den Kreditnehmer
fehlt somit eine Gerichtsstandsbestimmung
des' eidgenös-
sischen Rechtes,
sodass' im vorliegenden Fall eine solche
Bestimmung
gar nicht verletzt sein kann.
Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Art. 59 BV.
Diese Bestimmung begründet aber keinen Gerichtsstand
im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG. Eine Verletzung von
Art. 59 BV kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwere
de gerügt werden (BGE 66 II 183). Soweit Art. 59 BV in
Frnge steht, ist somit die staatsrechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Akten sind
ihr von Amtes wegen zu überweisen
(BGE
56 II 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden
kann,
im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Akten
gehen an die staatsrechtliche Abteilung.
Vgl. auch
Nr. 31, 33, 34,41. -Voir aussi n
31,33,34,41.
V. EISENBAHNHAFTPFLIOHT
RESPONSABILlTE OIVILE DES OHEMINS DE FER
40. Urteil der n. Zivilabtcilung vom 11. September 1942 i. S.
Elektrische
Bahn Stansstad-Engeiberg A.-G. gegen Schweize-
rische Eidgenossenschaft (Mllitärdepartement).
Eisenbahnhaftpflicht. Kollision eines Zuges mit einem an einem
BaJmübergang stehenden Geschütz. '
- Reg1688 der Eidgenossenschaft gemäss Art. 16 des BG betr. die
Militäi'versieherung von 1901/1906.
- EntlaBtungsbeweiB der EisenbaJm nach Art. 1 ERG: Drittver-
8chulden. Das kausale Verschulden deIi einzelnen beteiligten
Militärpersonen wird dem Inhaber der Militärhoheit als eigenes
VerschUlden an-und in seiner Person zusammengerechnet.
RuponsabiliU
civile des entrepris68 de ckemins de fer. Collision d'un
tra.in et d'un canon de l'armee federale a un passage a. nivea.u.
254 Eisenbahnhaftpfliebt. N° 40.
- Recours de la. Confed.eration en vertu de l'art. 16 de la.loi fed.erale
de 1901/1906 sur l'assurance militaire.
- Preuve liMratoire du chemin de fer selon l'art. 1 de la loi federale
de 1905 sur la. responsnbilite civile des entreprises de chemins
de.fer. Faute Ge tiers: Les fautes causales des militaires qui ont
concouru 8. l'accident sont impuMes dans leur ensemble au
detenteur du pouvoir militaire comme une faute personnelle.
ReBponsabüitcl civile delle imprese di strade ferrate. Scontro tra un
treno e un cannone deU'esercito federale ad un passaggio a
livello.
.1. Diriuo di regresso deUa Confederazione in virtu delI 'art. 16 della
legge 1901/1906 sull'assieurazione dei militari.
- Prova liberatoria dell'impresa ferroviaria secondo l'art. 1 deUa
legge federale ,28 marzo 1905 sulla responsabilita eivile. Oo1pa
di terzi: Le colpe causaIi dei militari, ehe hanno coneorso a
provoeare l'infortunio, sono imputate nelloro insieme ai deten-
tori deI potere militare come una sua eolpa personale.
A. -Am 1. Oktober 1937 zwischen 18 und 19 Uhr hatte
die Schw. Mot. Kan. Bttr. ll, oberhalb Wolfenschiessen
beim Gehöft Fallenbach
für eine Nachtschiessübung Stel-
lung zu beziehen. Sie bog zu diesem Zweoke von der Haupt-
strasse nach rechts in die nach Fallenbaoh führende Güter-
strasse ein, die das Bahntrassee der Engelbergbahn recht-
winklig schneidet. Für das Anbringen der Radgürtel war
die Aufstellung in Marschkolonne auf der Güterstrasse vor-
gesehen. Der für das Anbringen der Radgürtel verantwort-
liche Motorwagenoffizier hatte berechnet, dass hiezu die
Strecke
vom Bahnübergang bis zur Aabrücke genüge. Als
die
Batterie II einfuhr, stellte sich jedoch heraus, dass die
vorausgefahrene Batterie 12 den vordern Teil des einge-
rechneten Platzes in Anspruoh nahm, sndass die Batterie 11
nioht wie vorgesehen bis zur Aabrücke vorfahren konnte.
Nachdem die ganze Batterie den Bahnübergang traversiert
hatte, befahl der Motorwagenoffizier, Oblt. Moser, An-
halten mit Gürtelnbständen . Das 4. Gesohütz befand sich
von der Rückwand gemessen nur 10,8 m vom Bahnkörper
entfernt, welohen Abstand jedoch der Motorwagenoffizier
und der Schiessoffizier, Oblt. Brinkmann, als für das Auf-
gürteln genügend schätzten. Dieser beauftragte überdies
Lt. Weber, das Gürteln der Geschütze 3 und 4 besonders
zu überwachen. Oblt. Brinkmann befahl sodaR1l' das An-
Eisenbabnhaftpflicht. N0 40.
legen der Radgürtel, kommandierte die Geschützführer
nach vorn, zeigte ihnen die Geschützstände und -schickte
sie dann wieder zu ihren Geschützen zurück zur 'Ober-
wachung des AufgürteIns. Als der Gesohützführer des
4. Geschützes, Wm. Lanz, zurückkam, hatten seine 5 Ka-
noniere bereits die Gürtelsegmente ausgelegt und waren im
Begriffe, das Geschütz rückwärts auf dieselben zu rollen.
Dabei geriet
es so nahe an das Bahngeleise heran, dass sein
aufwärtsgerichtetes
Rohr 20-25 cm in das Lichtraumprofil
der Bahn hineinragte. Während die Mannschafteinschliess-
lich
des Wm. Lanz noch mit dem Gürteln beschäftigt war,
kam von Grafenort her der aus einem einzigen Motorwagen
bestehende,
von J. Rohrer geführte Supplementszug Nr; 18
der' Engelbergbahn. Der Führer des noch auf der andern
Seite des Bahnüberganges stehenden Küchencamions,
Wiestner,
bemerkte den Zug auf ca. 120-150 In Entfernung
und rief der Mannschaft des 4. Geschützes zu : Der Zug
kommt, fort' Gleichzeitig hörte auch der der Mannschaft
dienes Geschützes mit der Taschenlaterne leuchtende Lt.
Weber.ein Zugssignal und befahl sofort der Mannsohaft, das
Geschütz
nach vom zu reissen. Als dies den nur 6 Mann
nicht gelang, rief Lt. Weber: Fort, alles weg' Im
nächsten Augenblick stiess der Motorwagen in Dachhöhe
mit dem Mündungsrohr des Geschützes zusammen. Das
Geschütz wurde durch den Zug umgeworfen; Wm. Lanz,
der zwischen den Rädern mit dem Einhängen des Bolzens
des
Radgürtels beschäftigt war, wurde mitgerissen und
schwer verletzt. Er starb drei Tage später im Kantonsspital
Luzern an einer Fettembolie. Er hinterliess seine Frau und,
einen erst später, am 21. April 1938, geborenen Sohn
Friedrich.
Die eidg. Militärversicherung gewährte
der Witwe eine
Hinterlassenenrente
von jährlich Fr. 1800.-und eine
. Kinderrente von Fr. 1125.-von der Geburt des zu erwar-
tenden Kindes hinweg, sodass sich ihre Leistungen an
Deckungskapital, Spitalkosten und Sterbegeld auf Fr.
50,331.50 belaufen.
Eisenbahnhaftpfficht. No 40.
B. -Mit Klage vom 6. Juni 1940 belangte die Eidge-
nossenschaft
die Stansstad-Engelberg-Bahn A.-G. auf Er-
satz dieser Auslagen und Verpflichtungen zuzüglich Fr.
900'.-Geschützschaden auf Grund der Legalzession nach
Art. 16 BG betr. die Versicherung der Militärpersonen gegen
Krankheit und Unfall (vom 28. Juni 1901 und 27. Juni
1906). Während das Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil
vom 19. September 1941 die Klage wegen Verschuldens der
mitbeteiligten Militärpersonen abwies und die Widerklage
der Bahn auf Vergütung von Fr. 1845.20 Wagenschaden
schützte, gelangte
das Obergericht des Kantons Luzern mit
Urteil vom 13. März 1942 dazu, die Schadentragung wie
folgt zu
verteilen: Wm. Lanz bezw. seine Hinterbliebenen
%, die Eidgenossenschaft Y2 und die Bahn %, verurteilte
die letztere jedoch
nicht zum Ersatz eines Viertels des
Rentendeckungskapitals, sondern eines
Viertels der jähr-
lichen Rente von Fr. 1800.- Fr. 450.-bis zum Tode
oder
zur Wiederverheiratung der Witwe Lanz und eines
Viertels
von Fr. 1125.- Fr. 281.25 bis zum vollendeten
18. Altersjahr oder event. bis zum früheren Tode des Kin-
des. Auf das Begehren der Klägerin um Abweisung der
Widerklage betr. Wagenschaden trat das Obergericht
wegen Verspätung
nicht ein.
C. Gegen dieses Urteil legte die Bahn die vorliegende
Berufung ein
mit dem Antrag auf gänzliche Abweisu.ng der
Klage. Mit Anschlussberufung verlangt die Klägerin ange-
messene
Erhöhung der Leistungen der Bahn und ausserdem
deren
Verurteilung zum Ersatz des Geschützschadens von
Fr. 900.-j eventuell beantragt sie Rückweisung an die
Vorinstanz
zur Beweisergänzung und zu neuer Entschei-
dung. Beide
Parteien rügen eine Reihe angeblicher Akten-
widrigkeiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Aktivlegitimation der Eidgenossenschaft als
Trägerin
der Militärversicherung zur. Geltendmachung des
eingeklagten Haftpflichtanspruchs gegen die
Bahn folgt
Eisenbahnhaftpfficht. N0 40. 257
ohne weiteres aus der in Art. 16 des BG betr. die MiJjtär-
versicherung von 1901/1906 vorgesehenen Legalzession.
- -Ebensowenig
ist fraglich die Anwendnarkeit des
EHG auf den tödlichen Unfall des Wm. Lanz und damit die
grundsätzliche
Haftbarkeit der Bahn für denselben unter
Vorbehalt des Entlastungsbeweises nach Art. 1 EHG j
denn der Kausalzusammenhang zwischen dem Bahnbetrieb
der Beklagten, dem Unfall vom 1. Oktober 1937 und dem
Tod des Wm. Lanz steht ausser Zweifel und wird übrigens
von der Beklagten nicht mehr bestritten. Nach der Recht-
sprechung greift die Haftpflicht der Bahn nur dann nicht
Platz, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Verunfallten
oder
Dritter die alleinige Ursache des Unfalls darstellt, was
nicht der Fall sein kann, wenn gleichzeitig ein konkur-
rierendes kausales Verschulden
der Bahn bezw. ihres Per-
sonals vorliegt. Fällt also der Beklagten ein mitursächliches
Verschulden
zur Last, so vermag sie ein solches auf Seite
des Verunfallten oder der beteiligten Militärpersonen von
ihrer Haftpflicht
nicht zu befreien.
a) Mit Re,cht hat aber die Vorinstanz ein V enchulden
der Bahn verneint. Nach den für das Bundesgericht ver-
bindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts
lässt sich ein Verschulden der
Bahn weder auf Mängel der
technischen Einrichtungen und Anlagen des Eisenbahn-
betriebs noch
auf ein fahrlässiges Verhalten des Wagen-
führers
Rohrer gründen; :SeHn Bahnübergang an dem pri-
vaten Gütersträsschen mich dem Hofe Fallenbach waren
nach den bestehenden Voi-schriften weitere Sicherungs-
vorrichtungen ausser
tiem vorhandenen Kreuzsignal nicht
anzubringeh. Nach dem technischen Gutachten von Inge-
nieur
Herrmafm entspricht die Motorbremse des Motor-
wagens Nr. 4
nicht nur den Vorschriften, sondern hat, falls
der Wagen allein fährt; eine bessere Bremswirkung als
eine pneumatische
Bremse. Dass der Wagen nur eine Lanpe
in der Mitte statt drei im Dreieck angeordnete hatte, spielte
beim
Unfall vom 1. Oktöber keine ursächliche Rolle j denn
der herannahende Zug wurde vom Fahrer Wiestner und
AS 68n-1942
Eisenbahnhaftpflicht. No 40.
Lt. Weber rechtzeitig genug bemerkt und als solcher er-
kannt, und die Gefahr. wurde von diesen beiden der Ge-
schützmannschaft so rasch signalisiert, dass diese sich früh
genug hätte ausser deren Bereich begeben können, wenn sie
nicht zuerst noch versucht hätte, das Geschütz -wegzu-
ziehen.
Der Motorwagenführer Rohrer erblickte aus einer Ent-
fernung von ca. 250 m vor dem Niveauübergang ausser den
Lastwagenlichtern auf der Landstrasse zwei Taschenlam-
penlichter auf dem Bahnkörper, die er für Fahrradlaternen
hielt, und zog die Bremse. Als sie wieder verschwanden,
löste er etwa 100 m vor dem Übergang die Bremse. Die
Lastwagenlichter auf der Landstrasse waren kein Anlass,
Vorsichtsmassnahmen
zu treffen, da die Landstrasse das
Bahntrassee nicht kreuzt. Die Lichtkegel der Taschenlam-
pen für Fahrradlichter zu halten, war ein entschuldbarer
Irrtum. Aber selbst wenn Rohrer die Lichtquelle richtig
erkannt hätte, könnte ihm kein Vorwurf daraus gemacht
werden, dass er, als sie auf 100 m Distanz wieder ver-
schwanden, die
Bremsung abbrach. Der Wagenführer
musste angesichts einer konkreten Gefahrsituation ab-
bremsen, nicht aber schon bei irgendwelchen vagen Anzei-
chen
normaler Vorgänge im Bahnbereich zum voraus
gleichsam für alle Fälle. Der Führer ist verantwortlich für
die Einhaltung des Fahrplans. Es kann nicht als schuld-
hafte Bequemlichkeit betrachtet werden, wenn es ihn eine
gewisse
Überwindung kostet, die im Rahmen der erlaubten
Geschwindigkeit gewonnene Bewegungsenergie des Zuges
durch eine unnötige Bremsung zu vernichten, um sie gleich
darauf mit Motorkraft nur allmählich wieder einholen zu
müssen. Dieses betriebsökonomisch gerechtfertigte Ver-
halten bildet einen Teil des dem Eisenbahnbetrieb inne-
wohnenden Risikos, aber kein subjektives Verschulden des
Wagenführers. Dass die Vorschrift in Art. II der Ausfüh-
rungsbestimmungen der Stansstad -Engelberg-Bahn zum
Reglement über den Fahrdienst, wonach die Fahrge-
schwindigkeit vor jeder Strassenkreuzung herabzusetzen
Eisenbahnhaftpflicht. No 40.
ist sich nur auf öffentliche Strassen bezieht, ist selbstver-
,
ständlich. Der Bahnkörper' selber war frei. Dass Rohrer
das Geschützrohr erst auf 20-30 m Entfernung erblickte,
kann auch nicht einem Mangel an Aufmerksamkeit zuge-
schrieben
werden; das bei freiem Bahnkörper in ca. 3 m
Höhe frei aus der Luft mit einer nur geringen sichtbaren
Masse ins Lichtraumprofil vorstossende Rohrende bildete
ein so wenig auffälliges, ausser aller Voraussehbarkeit lie-
gendes Hindernis,
dass es dem yv agenführer auch bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit bis auf die genannte Ent-
fernung entgehen konnte und selbst dann hätte entgehen
können, wenn der Wagen mit drei Scheinwerfern versehen
gewesen wäre.
Im Momente, da Rohrer es erblickte, liess
sich
nach dem von der Vorinstanz als massgebend gewür-
digten bahntechnischen Gutachten Herrmann trotz sofor-
tigem Bremsen die Kollision nicht mehr vermeiden, auch
dann nicht, wenn der Motorwagen statt mit 33 Stjkm nur
mit 25 gefahren wäre. Damit erledigen sich die von beiden
Parteien in diesem Punkte gerügten angeblichen Akten-
widrigkeiten ,als unerheblich. Aus den Akten ergibt sich
keineswegs, dass der Experte die Reaktionszeit Rohrers
nicht berücksichtigte. Aber wenn dies auch zuträfe, so
läge dieser Fehler auf dem Ge biete der Beweiswürdigung
und würde die . Verbindlichkeit des Tatbestandes für das
Bundesgericht nicht berühren. Wie übrigens bei Berück-
sichtigung
der Reaktionszeit sich die Möglichkeit eines
frük-eren Anhaltens ergeben sollte, ist nicht verständlich.
Im übrigen ist festgestellt, dass Rohrer mehrmals Signale
gab. Mit diesem Verhalten hat er alles getan, was unter
den gegebenen Umständen von einem sorgfältigen Wagen-
führer verlangt werden konnte.
b) Fällt mithin ein Verschniden der Bahn ausser Be-
tracht, so stellt sich die Frage nach dem Verschulden Drit-
ter oder des Verunfallten, das nach der Praxis die Kausal-
haftpflicht der Bahn nur dann ausschliesst, wenn es die
einzige, jedenfalls die derart überwiegende Unfallursache
ist, dass daneben die in der immanenten Betriebsgefahr
Eisenbahnhaftpflicht. N° 40.
der Bahn liegende auseer Betracht fällt (BGE 63 II 119).
Dieses
übergewicht des Dritt-oder Selbstverschuldens
gegnnüber der Bahnbettiebsgefahr liegt dann vor, wenn das
schuldhafte Verhalten nach der Erfahrung des Lebens in
keiner Weise voraussehbar war, sodass beim Eisenbahn-
verkehr
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlech-
terdings damit nicht gerechnet werden konnte (BGE 63 II
119 und dort zit:Entsoheide, ferner 33 II 23, 34 II 453E. 8,
35 II 21 E. 3, 37 II 466 E.4, 55 II 86).
Ohne Zweifel bildete der Gefahrzustand, der im vor-
liegenden Falle zufolge der Inanspruchnahme des Bahn-
gebietes durch das bei Nacht in Wagendaohhöhe in das
Liohtraumprofil ragende Gesohützrohr
für die Dauer von
10-15 Minuten bestand, ein solohes aussergewöhnliches,
vom normalen
Lauf der Dinge gänzlioh abliegendes
Ereignis.
Ebenso unbestreitbar ist, dass
auf Seite der beteiligten
Militärpersonen
in der Abwicklung der ihnen obliegenden
Aufgabe subjektive Fehler unterlaufen sind. Dass
das für
die Anlage der Schiessübung verantwortliche Abteilungs-
kommando die
Bahn wegen der vorgesehenen blossen Tra-
versierung des Übergangs vorher hät avisieren sollen,
hat zwar die Vorinstanz mit Recht verneint. Auoh darin,
dass die
überquerung des Bahnkörpers nioht besonders
gesichert wurde, was
ohl nur durch oberhalb und unter-
halb des Übergangs in erheblicher Entfernung aufgestellte,
mit Warnliohtern verseheneWaohtposten hätte gesohehen
können,
kann keine' schuldhafte Unterlassung erbliokt
werden,
denn wenn auoh die ganze Artilleriekolonne eine
erhebliohe Länge aufweist,
kann doch jeder einzelne Zug-
oamion, sobald sein Führer den Bahnzug kommen sieht,
ebensogut entweder reohtzeitig den übergang verlassen
oder
vor demselben anhalten, wie irgend ein einzelnes,
auch nicht beweglicheres Fuhrwerk, z. B. ein Heufuder.
Ebensowenig
kann auf Grund der Aktenlage ein Fehler
in der vorherigen Abmessung bezw. Abschätzung der zum
Aufgürteln der beiden Batterien erforderlichen Strassen-
streoke erbliokt werden ; denn wenn am Ende derselben
Eiaenbahnhaftpßiobt. No 40.
nur 25 cm fehlten, so liegt auf der Hand, dass dieser kleine
Abstand
durch ein geringfügiges Aufschliessen der Fahr-
zeugkolonne hätte gewonnen werden können.
Dagegen
ist ein Unterlassungsfehler beim Motorwagen-
und beim Sohiessoffizier unverkennbar. Wenn der erstere
zur Befehlserteilung Anhalten Ipit Gürtelabstähden
zuständig war, so war es offenbar auch seine Sache, nicht
nur für das Vorhandensein dieser Abstände zwischen den
einzeb:;'en Fahrzeugen, sondern auch des nötigen Raums
hinter dem letzten Geschütz zu sorgen, nachdem die Bat-
terie soeben das Bahngeleise traversiert hatte. Allerdings
haben naoh den Feststellungen der Vorinstanz der Motor-
wagen-und der Sohiessoffizier den Abstand des 4. Ge-
sohützwagens vom Bahnkörper kontrolliert und ihn irr-
tümlich für genügend befunden. Gewiss kann man sich bei
der Abschätzung eines Abstandes von
11 m bei N aoht
leicht
und ohne sich einer Nachlässigkeit sohuldig zu
maohen
um 250m täuschen. Dass aber der Raum knapp
war, konnte den Offizieren nicht entgehen; und da maohte
es
für die Bnmessung ihrer Sorgfaltspflicht einen Unter-
sohied aus, ob das rüokwärtige Hindernis z. B. ein Bord
oder eine Mauer war,
an die das zurüokrollende Gesohütz
einfach angestossen wäre, oder
aber das Liohtraumprofil
eines Bahnkörpers,
auf dem jederzeit ein Zug kommen
konnte.
Hatten sie ihrer anderweitigen Obliegenheiten
wegen nioht Zeit, selber
am Sohluss der Kolonne zum
: echten zu sehen, so hätte der Sohiessoffizier den von ihm
mit der Überwachung des Aufgürtelns der Geschütze 3
und 4 e:xtra betrauten Lt. Weber auf die von der Bahnnähe
drohende Gefahr besonders aufmerksam maohen söllen.
Auoh ohne besondern Hinweis
hätte aber vor allen andern
der letztere diesen Umstand bemerken und ihm Rechnung
tragen sollen.
Ob es ausserdem Sache des Wm. Lanz war, der zu seinem
Geschütz zurückgekehrt sogleich selber Hand anlegen
musste, sich,zuerst nooh
vom Vorhandensein des erforder-
lichen Rückrollraums zu überzeugen und den neben dem
Geschütz stehenden, mit der Taschenlampe leuchtenden
Eisenbahnhaftpilicht. N0 40.
und zur überwachurl.g des Aufgürtelns dieses Geschützes
extra abkommandierten Lt. Weber auf die Gefahr aufmerk-
sam zu machen, kann dahingestellt bleiben ; es könnte sich
bei der Unterlassung auf alle Fälle nur um ein geringfügiges
Verschulden des Verunfallten handeln,
das die Summe des
Verschuldens der beteiligten Drittpersonen, eben der
erwähnten Offiziere, nicht wesentlich zu er höhen ver-
möchte, die
für sich allein schon genügt, die Haftbarkeit
der beklagten Bahn auszuschliessen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss nämlich
eine solche Summierung der bei den einzelnen Militärper-
sonen vorliegenden Schuldmomente als zulässig
erachtet
werden. Es handelt sich hier nicht um das zufällige Zusam-
menwirken mehrerer durch verschiedene, von einander
unabhängige Personen gesetzter Kausalelemente. Vielmehr
sind die Handlungen und damit auch die Fehlhandlungen
der beteiligten Militärpersonen als ein Ganzes zu betrach-
ten. Die Offiziere und der Verunfallte waren als Angehörige
einer militärischen
Einheit, der Batterie, tätig; auch die
nächtliche Schiessübung stellt eine einheitliche Aktion dar,
in deren Rahmen die dienstlichen Verrichtungen der ein-
zelnen
Wehrmänner Teilfunktionen sind. Wie eine Mehr-
zahl
von Schuldmomenten bei verschiedenen EisenbaJin-
funktionären im Sinne des Art. 1 Abs. 2 EHG nach Abs. 1
der Bahnunternehmung als eigenes Verschulden an-und
damit zusammengerechnet werden, so entspricht eine Sum-
mierung
der von verschiedenen Militärpersonen gesetzten
Einzelschuldmomente
in der Person des Inhabers der
Militärhoheit der Natur der Sache; freilich nicht im
Sinne einer Steigerung der subjektiven Schwere der Schuld
der Einzelnen, wohl aber einer Intensivierung der von der
Klägerin zu vertretenden Verursachung. Das von der Vor-
instanz gegen diese Zusammenrechnung angeführte Argu-
ment; dass der Geschädigte den ihm auf diese Weise im
Zusammenhang mit einem Eisenbahnunfall zugestossenen
Schaden bei einer Mehrzahl nicht solidarisch haftender
Drittpersonen geltend machen müsste, trifft hier nicht zu ;
denn für den durch das Verschulden einzelner Mili.tärper-
Eisenbahnhaftpflicht. N0 40. 263
sonen bei einer übng einem Zivilisten verursachten Scha-
den würde ja der Bund gemäss Art. 27 f. MO haften, und
gegenüber einer MIlitärperson haftet er in Form der Mili-
tärversicherung.
Nur gerade in Ansehung der -auch in
dieser Haftung des Bundes zum Ausdruck kommenden -
personellen
und funktionellen Einheit des militärischen
Betriebes
aber ist die fragliche V erschuldensknulierung
hier zulässig; beim zufälligen Zusammentreffen des ursäch-
lichen Verschuldens mehrerer Drittpersonen; die
nicht als
Einheit handeln, käme sie natürlich nicht in Frage.
3. An dem 'Ergebnis, dass die Beklagte für die Un-
fallfolgen nach Art. 1 EHG nicht haftbar gemacht werden
kann, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Haftpflicht der allein verantwortlichen Dritten, der Eid-
genossenschaft, gegenüber den Hinterbliebenen des verun-
fallten
Wm. Lanz sich in der Gewährung der Leistungen
der Militärversicherung erschöpft und jene sich für den all-
fällig
darüber hinausgehenden effektiven Versorgerschaden
an die einzelnen fehlbaren Militärpersonen,halten müssten,
da der Bund .hiefür auch nicht nach Art. 27 f. MO haftet,
weil der Verunfallte ihm gegenüber keine Zivilperson war.
Im Ergebnis gestaltet sich also die Schaq.enliquidation
gleich, wie wenn Wm. Lanz einfach im Militärdienst, aber
ohne Mitbeteiligung einer Eisenbahn verunglückt wäre.
4. -Den am 4. Geschütz entstandenen Schaden könnte .
die Klägerin gemäss Art. 11 Abs. 2 EHG nur dann auf die
Beklagte abwälzen,
wenn dieser ein Verschulden nach,
gewiesen wäre.
Hinsichtlich des vom Amtsgericht geschützten Wider-
klagebegehrens
der Bahn auf Vergütung des ihr entsta.n-
denen Wagenschadens
lag schon vor der Vorinstanz kein
gültiger Appellationsantrag vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberufung
der Klägerin wird abgewiesen.
Die Hauptberufung der Beklagten wird gutgeheissen, das
a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.