- Auszug aus dem Urteil vom 12. Oktober 1M2
i. S. Züger gegen Waise,Jamt Vorderthal und Waisenamt Uznach.
staatsrechtliche Beschwerde ewegen eines negativen Kompetenz-
konfliktes. .
Die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht nötig.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn dem Beschwerdeführer
ein besonderes eidgenössisches Rechtsmittel, z. B. die zivil-
rechtliehe Beschwerde, offen stand, und zwar auch dann nicht
wenn dieses Rechtsmittel an die Erschöpfung des kantonal
Instanzenzuges geknüpft ist.
Wenn infolge des Wechsels des Wohnsitzes eines Bevormundeten
Streit darüber besteht, welche Vormundschaftsbehörde zur
Beurteilung des Gesuches um Aufhebung der Vormundschaft
örtlich zm;tändig ist, und sowohl die Behörde des frühem als
auch diejenige des neuen Wohnsitzes ihre Zuständigkeit ab-
lehnt, so können diese Entscheide nur mit der zivilrechtIichen
nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde -nach Erschöp:
fung des kantonalen Instanzenzuges -beim Bundesgericht
angefochten werden. OG Art. 86 Ziff. 3, Art. 87 Ziff. 3.
R s de droit P'l!'blic en casde conflit negatij de compttence.
L epUlsement des mstances cantonales n'est pas necessaire.
Le recours est irrecevable 10rsqu 'une autre voie du droit federal
etait ouverte, par ex. celle du recours de droit civil, et cela
meme si cette voie speciale n'est ouverte au recourant qu'apres
qu'iI a parcouru tous les degres de la juridiction cantonale.
Lorsque, apres le changement du domicile du pupille, il y a contes-
tation au sujet de l'autoriM tuMlaire competente ratione locl
pour connaitre de la demande en main-Ievee de l'interdiction
et que l'autoriM de l'ancien domiciIe comme aussi celle du
nouveau domicile doolinent leur competence, ces dooisions ne
sont attaquables devant le Tribunal federal que par le recours
de droit civil apres epuisement des instances cantonales, mais
non par le mcours de droit public (art. 86 chiff. 3, 87 chiff. 30J).
Ricorso di diritto ptnbblico in ooso di ccmflitto negativa di competenza.
Non e necessario ehe tutte le istanze cantonali siano state previa-
mente adite.
Il ricorso e irricevibiIe se il ricorrente poteva far capo ad uno
s.reniale rimedio di diritto federale, p. es. al ricorso di diritto
Clv:1e, anche se questo rimedio speciale presuppone ehe tutte
le lstanze cantonaIi siano state previamente adite.
Se, dopo. il cambiamento deI domiciIio deI tutelato, sorge con-
testazlOne sul punto di sapere quale sia l'autorita competente
ratione loei per pronunciarsi sull'istanza di revoca dell'inter-
dizione, e se l'autorita deI vecchio domicilio come quella deI
nuovo domiciIio decIinano la competenza, queste decisioni pos-
80no essere impugnate davanti al Tribunale federale soitanto
mediant ricorso di diritto civile, dopo aver adite previamente
tutte Ie lstanze cantonali, ma non mediante gravame di diritto
pubbIico (art. 86 cifra 3, 87 cifra 3 OGF).
DJr Rekurrent Züger ist im Jahr 1937 in Vorderthai
Kt. Schwyz entmündigt worden. Später siedelte er mit
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 12.
stillnchweigender Zustimmung des Vormundschafts behörde
(Waisenamt Vorderthal) nach Uznach, Kt. St. Gallen über.
Im Jahr 1942 stellte er gestützt auf Art. 433 ff. ZGB das
Begehren auf Aufhebung der Vormundschaft. Sowohl die
Vormundschaftsbehörde Vorderthai
als diejenige von Uz-
nach (Waisenamt) lehnte es indessen ab, sich mit dem
Begehren zu befassen, Vorderthai, weil infolge vollzogener
Übertragung der Vormundschaft nach Uznach (Art. 377
ZGB) die Behörde dieses Ortes zuständig sei,
Uznach,
weil es die Übernahme der Vormundschaft nie verbindlich
erklärt und schliesslich abgelehnt habe. Gegen beide
Bescheide
hat Züger staatsrechtliche Beschwerde aus
Art. 4 BV wegen negativen Kompetenzkonfliktes erho-
ben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht ein-
getreten.
Gründe:
2. -Weigern sich die Behörden aller in Betracht kom-
menden
Orte wegen örtlicher Unzuständigkeit, eine Sache
an die Hand zu nehmen, so entsteht ein Zustand der
Rechtlosigkeit, der mit staatsrechtlicher Beschwerde aus
Art. 4 BV (wegen Rechtsverweigerung) gerügt werden
kann, falls andere eidgenössische Rechtsmittel versagen.
Die
kantonalen Instanzen brauchen dazu, wenigstens nach
der bisherigen Rechtsprechung, nicht erschöpft zu werden
(BGE
36 I S. 345/6 Erw. 1). Wohl aber kann die staats-
rechtliche Beschwerde nur unter der erwähnten anderen
Voraussetzung ergriffen werden.
Sie ist als subsidiärer
Rechtsbehelf ausgeschlossen,
wenn dem Beschwerdeführer,
um den Anstand über die örtliche Zuständigkeit zu behe-
ben,
nach dem Gegenstand des Streites ein besonderes
bundesrechtliches
Rechtsmitteloffenstand. Dies trifft hier
zu.
3. -
Nach Art. 86 Ziffer 3 OG kann gegen letztinstanz-
liohe Entscheide
kantonaler Behörden, die sich auf die
Entmündigung, Stellung unter Beistandschaft oder die
Staatsreoht.
Aufhebung dieser Verfügungen beziehen, wegen Ver-
letzung von Bundesre,cht zivilrechtliche Beschwerde erho-
ben werden.
Darunter fällt nach festatehender Recht-
sprechung auch schon der Entscheid über die örtliche
Zuständigkeit
für solche Anordnungen oder Begehren,
nicht nur die Entscheidung in der Sache selbst (BGE 42
II S. 303 ; 43 II S. 7öl ; 46 II S. 1 ; öO II S. 97 Erw. 2).
In einem späteren Urteil ist ausgesprochen worden, dass
in allen Fällen, wo Art. 86 OG der Materie nach die zivil-
rechtliche Beschwerde zulässt, dies auch für den Streit
über die örtliche Zuständigkeit gelte (BGE öl II S. 355
Erw. 1 a. E.).
Seither
ist zudem der neue Art. 87 Ziff. 3 OG in Kraft
getreten, wonach die zivllrechtliche Beschwerde allgemein
gegeben
ist gegen letztinstanzliche, der Berufung nicht
unterliegende Entscheide in einer Zivilsache wegen Ver-
letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenös-
sischen Rechts.
Der Begriff des Gerichtsstandes ist dabei
in dem weiten Sinne von Vorschriften über die sachliche
und örtliche Zuständigkeit überhaupt auszulegen, nicht'
nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es
im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis
unter sich (BGE ö6 II S. 2). Er umfasst also insbesQndere
auch die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit von
Verwaltungsbehörden in Vormundschaftssachen, soweit
dafür die zivilrechtliche Beschwerde nicht schon nach
Art. 86 Ziffer 3 OG zulässig sein sollte (s. das eben ange-
führte Urteil). .
Die örtliche Zuständigkeit zur Aufhebung der Entmün-
digung bestimmt sich aber nach Bundesrecht, nicht nach
kantonalem Recht und zwar ist dafür als zuständig die
Behörde
zu betrachten, welche .die Vormundschaft tat-
sächlich führt, und nicht diejenige, welche sie von Rechts
wegen zu führen hätte, also trotz Wechsels des Wohn-
sitzes des Mündels
im Sinne von Art. 377 ZGB solange
noch die Behörde des
alten Wohnsitzes, als eine Über-
nahme der Vormundschaft durch die Behörde des neuen
Organisation der BundesrechtspHege. No 12.
Wohnortes nicht stattgefunden hat (BGE 42 S. 307
Erw. 2; 43 II S. 751 ; KAUFMANN, Komm. zum ZGB,
2. Aufl.
Art. 434 No. 13). Der Beschwerdeführer beanstan-
det denn auch die Bescheide von VorderthaI und U znach
nicht wegen Verletzung kantonalen Rechts. Er beruft
sich ebenfalls stillschweigend auf jene bundesrechtliche
Zuständigkeitsnorm, indem er, jenachdem die.
Übertra-
gung der Vormundschaft auf Uznach rechtlich zustande-
gekommen sei oder nicht, die Behörde
def! einen oder
anderen Ortes als zuständig ansieht, sein Gesuch
zu
behandeln.
Der Streit darüber, welche von beiden zu handeln habe,
hatte danach durch zivilrechtliche Beschwerde ausgetragen
werden können.
Dass die Lösung davon abhängt, ob jene
Übernahme
durch Uznach stattgefunden habe, ist uner-
heblich.
Denn diese Frage bildet nicht selbst den Streit-
gegenstand. Sie ist nur eine Vorfrage für die Ermittlung
der örtlich zur Aufhebung der Vormundschaft zuständigen
Behörde. Als solche
fallt sie ebenfalls in die Kognition der
Instanz, die bundesrechtlich zur Entscheidung dieses
Zuständigkeitsstreites berufen ist,
also derjenigen Abtei-
lung des Bundesgerichtes, zu deren Geschäftskreis die
Erledigung
von zivilrechtlichen Beschwerden gehört.
Dieses
Rechtsmittel hätte dem Beschwerdeführer jeden-
falls gegenüber
dem Bescheide des Waisenamtes Vorder-
thaI zugestanden, wenn er durch die letzte kantonale
Instanz bestätigt worden wäre. Dasselbe trifft aber, unter
dieser Voraussetzung, auch auf den Bescheid des Waisen-
amtes
U znach zu. Da der Beschwerdeführer in erster
Linie den positiven Antrag stellt, die Behörde von Vor-
derthal als örtlich zuständig zu erklären, genügt es zudem,
dass auf Seite dieser Behörde unzweifelhaft ein eigentlicher
Unzuständigkeitsentscheid vorliegt,
der nach erfolgloser
.Anrufung
der kantonalen Rechtsmittelinstanzen durch
zivllrechtliche Beschwerde
hätte angefochten werden kön-
nen.
Wo das OG den Betroffenen für die Anfechtung von
kantonalen Verfügungen in einer bestimmten Materie
beim Bundesgericht
eiJ,l besonderes Rechtsmittel zur Ver-
fügung stellt,
ist abei" die staatsrechtliche Beschwerde
auch dann ausgeschlossen, wenn dafür weniger strenge
prozessuale Voraussetzungen gelten würden als bei dem
anderen Rechtsmittel, insbesondere die für dieses vor-
geschriebene Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht
nötig wäre (s. für das analoge Verhältnis der Gerichts-
standsbeschwerde
nach Art. 189 III OG zu Art. 87 ZU . 3
OG BGE 62 II S. 222'und das nicht veröffentlichte Urteil
der staatsrechtlichen Abteilung in der gleichen Sache vom
23. Oktober 1936);
4. -Es ist nicht nötig, die Eingabe der 2. Zivilabteilung
zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde zu über-
weisen (BGE 56
II S. 3), weil es an dem sowohl in Art. 86
als
in Art. 87 OG aufgestellten Erfordernis eines letzt-
instanzlichen kantonalen Entscheides fehlt. Ddr Ent-
scheid des Waisenamtes Vorderthai hätte nach kantonalem
Recht an den Gemeinderat und dessen Entscheid an den
Regierungsrat weitergezogen werden können (schwyz. EG
z. ZGB 59, 69, 75). Ebenso hätte gegen den Bescheid
des Waisenamtes
Uznach nach der Auskunft des st. gal-
lischen
Dnpartementes des Innern dem Beschwerdeführer
noch ein kantonales
Rechtsmittel offeng.estanden und zwar
neben der Anrufung des Bezirksgerichtes (st. gallisches
EG Art. 101) auch die Aufsichtsbeschwerde an den Regie-
rungsrat (Art. 92 ebenda).
5. -
Dam Beschwerdeführer bleibt es unbenommen,
das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft bei einem
der beiden Ämter zu wiederholen und gegen einen neuen
Unzuständigkeitsentscheid, naoh erfolgloser Anrufung
der
letzten kantonalen Instanz, die zivilrechtliohe Besohwerde
zu ergreifen.
Vgl. auoh
Nr. 10. -Voir aussi n° 10.
Bundesreehtliche Abgaben. N° 13.
B. VERWALTUNGS
UND DISZIPLIN ARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
- BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
- Auszug aus dem Urteil vom 1. Mai 1942 i. S. Flaig
gegen Basel-Stadt.
Militärpflichtersatz: .
- Der vorzeitig zum Lan !sturm yersetzne We hat m de
Jahren in denen er mcht wegen DIenstleIStungen steuerfreI
wird, die Militärsteuer zum Ansatze seiner Altersklasse zu
entrichten. d' r h
- Ausgenommen ist der Wehrmann, der wegen lenst 10 er
Erkmnkung unter Befreiung von der Militärsteuer h Art. 2,
lit. b MStG vorzeitig zum Landsturm versetzt WIrd. Er ent-
richtet die Militärsteuer zum Ansatze der III. Altersklasse.
Taxe d'e:!)emption du 8ervice militaire : ,.
- La militaire qui a eta verse dans le landsturm anant l.aga
prescrit doit acquitter la taxe que.les hommes da so age palent
normalement. sauf les annees OU il est exonera a. raISon du ser-
vice accompli.
- Tl n'en va pas de m3me du militaire qui a a transfere dans.le
landsturm avant Page a. cause d'une maladie due au sernce
et qui a eM exonere de la taxe d'exemption de par 'art. 2lit. b
LTM. Celui-lä. paie la taxe selon les regles apphcables a. la.
troisieme classe d'age.
TaliBa 11,' esenzione dal 8eroizio militare : .
- tl iiiiiiia.re che e stato trasferito nellandsturm prematuramente,
deve pä la tassa che gli uomini della sua eta. pagano nonal
mente, eccettuati gli anni in cui e stato esonerato a motlvo
8.el servizio prestato.
- l!Ie pero il militsre e stato trasferito nel landst prematura-
mente a motivo di una malsttia dovuta al servlzlO ed e. stato
eSOl1ersto dalla tassa in virtu dell'art. 2 lett. b LTM, egli paga
seöondo la terzs classe d'eta..