Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Gerichtsurteile oder Literatur für die Frage der Bedeutung
der Nichtigkeit habe
anführen können, ist durch das De-
partement mit Recht dahin widerlegt worden, dass den
älterh Rechten ein anderer Begriff der Nichtigkeit als der-
jenige von Anfang
an überhaupt unbekannt war. Sodann
hat Makarow immerhin Stellen aus der Literatur anzu-
führen vermocht, die sich mit aller Deutlichkeit für die
Nichtigkeit von Anfang
an ausgesprochen haben (z. B.
Ostrowicz in Leske-Löwemeld S. 412).
Ob die Eheleute Libson-John anlässlich der Eheschlies-
sung
in London gutgläubig waren, kann unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben, ebenso, ob das Ver-
halten der polnischen Gesandtschaft in Berlin, welche der
Frau John nach der Nichtigerklärung keinen Pass mehr
ausstellte, als ein Indiz für die Richtigkeit des Gutachtens
Makarow angesehen werden könnte.
IV.
VERFAHREN
PROCEDURE
VgL Nr. 7. -Voir n° 7.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE VINDUSTRIE
Vgl. Nr. 8. -Voir n° 8.
H. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
- Urteil vom 22. Juni 1942 i. S. SchncebeH
gegen Zürich, Amsichtskommlssion über die Rechtsanwälte.
Handels-und Gewerbefreiheit: Die Kantone dürfen, ohne gegen
Art. 31 BV zu verstossen, den patentierten Rechtsanwnte!1
eine eigentliche kommerzielle Reklame aus gewerbepolizeI-
lichen Gründen verbieten.
Liberie du commerce et de l'induatrie : Les cantons peuvent, sa.ns
violer l'art. 31 CF, interdire aux avocats diplOm es, pour des
motifs de police, de faire de la reclame proprement commer-
ciale.
Libertd di commeroio e d'induatria: Senza violare l'art. 31 CF
i cantoni possono vietare, per motivi dLpolizia, agIi avvocatl
muniti di patente di fare una pubblicitb. propriamente commer-
ewe .
.A.. -Co '1 des 2öxcherischen Anwaltsgesetzes vom
- juli 1938 laütet :
Ci Der ReChtsanwalt ist verpflichtet, seine Ben;üstätigkeit
gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten m der Aus-
übung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung
Würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung. lt
B. Der Rekurrent hat, nachdem er seit 1916 die
Ämter eines kantonalen Finanzsekretärs und Steuerkom-
AS 68 1-1942
missärs versehen hatte, :jm Oktober 1928 in Zürich eine
Praxis für Steuerberatung eröffnet. Ende 1929 erwarb er
das Patent eines zürcherischen Rechtsanwaltes. Er hat
seit i928 regelmässig Inserate erscheinen lassen, in denen
er sich für Steuerberatung, -Vertretung und -Prozess, für
Buchhaltungsarbeiten und -Abschlüsse, sowie für Testa-
mente und Liquidationen empfahl.
Die
Inserate blieben bis zum Inkrafttreten des Anwalts-
gesetzes
von 1938 unbeanstandet. Mit Schreiben vom
4. Dezember 1940 erklärte die Aufsichtskommission über
die Reohtsanwälte des Kantons Zürich die Inserate als
unzulässig
und forderte den Rekurrenten unter Androhung
disziplinarischer Massnahmen auf, die
beanstandete Art
der Empfehlung in Zukunft zu unterlassen. Das Schreiben
enthält auch Ausführungen über die Grenzen der nach
Ansicht der Anfsichtskommission zulässigen Empfehlung.
Es wird auf die Übung verwiesen, die sich bei den Anwälten
im Kanton Zürich ausgebildet habe; die wichtigsten Fälle
zulässiger Empfehlung werden bezeichnet. Als aufdring-
liche Empfehlung
verpönt gelten danach,abgesehen von
Überschreitungen des Üblichen in Aufmachung und Inhalt,
vor allem Inserate in der Presse, die ohne besondern, eine
Information des Publikums rechtfertigenden, äussern
Anlass aufgegeben werden.
C. -Der Rekurrent hat in Nr. 300 des Schweizerischen
Handelsamtsblattes vom 22. Dezembet 1941, im Rahmen
einer ganzseitigen, unter eine Schlagzeile 31. Dezember:
Abschlusstag ! gestellten Gruppe von sechs Inseraten
folgende Geschäftsempfehlung erscheinen lassen:
RECHTSANWALT W. SCHNEEBELI
gewesener langjähriger kantonaler Chef-Steuerkommissär
Beratung
STEUER-Vertretung
Prozessführung
Testamente
Erbschaftsliquidationen
BUChhaltungen
Abschlüsse
Zürich 1 SihIstrasse 17
Telephon 3 99 59 oder 2 08 27
Ausübung der wissenschaftliohen Berufsarten. No 8.
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im
Kanton Zürich hat dem Rekurrenten wegen dieses Inse-
rates eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-auferlegt. Zur
Begründung wird ausgeführt, der Rekurrent habe gegen
die
von der Aufsichtskommission aufgestellten Grundsätze
über zulässige und aufdringliche Empfehlung dadurch
verstossen, dass er ohne einen äussern, in seiner Berufsaus-
übung liegenden Anlass wiederum inseriert habe. Er habe
sich in dem Inserat nicht nur für die Besorgung von Steuer-
angelegenheiten, sondern auch noch
für andere Geschäfte
empfohlen,
von denen wenigstens Testamente und Erb-
schaftsliquidationen zum gewöhnlichen Geschäftskreis eines
Anwaltes gehören. Auch Steuersachen sollten von jedem
Anwalt behandelt werden können. Der Verstoss sei, im
Hinblick auf die frühere Warnung, als bewusst begangen
anzusehen und zu ahnden.
D. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Mai
1942 hat der Rekurrent die Aufhebung des Beschlusses
der Aufsichtskommission beantragt, weil er gegen Art. 31
BV verstosse. Das beanstandete Inserat sei keine aufdring-
liche Empfehlung, sondern ein einfacher Hinweis
auf die
berufliche
Tätigkeit des Rekurrenten. Wer sich für seinen
Beruf empfehle, handle noch lange nicht aufdringlich. Es
könne nicht darauf ankommen, welche Grenzen der Ver-
band zürcherischer Rechtsanwälte für seine Mitglieder
aufstelle, sondern was
nach Gesetz aufdringliche Empfeh-
lung sei ; vor allem liege in dem Inserat keine aufdring-
liche Empfehlung, weil sich
der Rekurrent darin haupt-
sächlich für ein Spezialgebiet, das Steuerrecht, empfehle,
auf dem er als Fachmann allgemein anerkannt sei. Die
Aufsichtskommission wolle aber dem Spezialisten keine
Ausnahmestellung einräumen, sondern einfach jedes
Inse-
rieren verbieten, das über den von ihr aufgestellten Rah-
men hinausgehe. Das führe zu weit und verstosse gegen
Art. 31 BV und die Grundsätze, die die bundesgerichtliche
Praxis aufgestellt habe (BGE 67 I a und 68 I 11). Das
Inserieren für Steuerangelegenheiten könne dem Rekur-
renten schon deshalb nnht verboten werden, weil er hier
einer schrankenlos
mit Inseraten und andern Werbemitteln
arbeitenden
Konkurrenz dem Anwaltsgesetze nicht unter-
stehenderPersonen und Unternehmungen gegenüberstehe.
Auf die Empfehlung für Testamente und Erbschaftsliqui-
dationen
hätte der Rekurrent verzichtet, wenn ihm die
Aufsichtskommission, die
daran Anstoss nehme, Gelegen-
heit zu mündlicher Aussprache geboten hätte. Eine Busse
wäre nicht gerechtfertigt gewesen allein wegen dieser nur
nebenbei an zweiter Stelle erwähnten Gebiete. Auf Em-
pfehlungen für Steuersachen aber könne der Rekurrent
nicht verzichten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Nach feststehender Praxis dürfen die Kantone
den patentierten Rechtsanwälten eine eigentliche kommer-
zielle Reklame aus gewerbepolizeilichen Gründen verbieten
ohne gegen Art.
31 BV zu verstossen. wobei für die Ab-
grenzung des
Zulässigen und Unzulässigen auf die im Kan-
ton bestehenden. den Anwaltsstand betreffenden Sitten
und Anschauungen abgestellt werden kann. Unvereinbar
mit Art. 31BV wäre anderseits ein Verbot jeglicher Ge-
schäftsempfehlung (BGE
67 I S. 87. 68 I 14). Im Kanton
Zürich werden, abgesehen von Ausschreitungen in Form
und Inhalt, den Rechtsanwälten Ge,?chäftsanzeigen ge-
stattet, soweit ein Anlass vorliegt, der eine Benachrichti-
gung des Publikums
rechtfertigt: Eröffnung und Ver-
legung eines Bureaus, Aufnahme eines Mitarbeiters,
Ab-
wesenheits-und Rückkehranzeigen u; derg!., womit auch
Hinweise auf Spezialgebiete verbunden werden dürfen
(BGE 68
I 14).
Das beanstandete Inserat war, jedenfalls nach seiner
Veranlassung, eine eigentliche kommerzielle Reklame und
mit den im Kanton Zürich bestehenden Sitten und An-
schauungen unvereinbar. Die Aufsichtskommission ist
eingeschritten, weil sich der Rekurrent damit über die ihm
bekanntgegebenen Richtlinien für Geschäftsanzeigen hin-
AusübUng der wissenschaftlichen Berufsarten. No 8. 69
weggesetzt hatte. Ein Verstoss gegen Art. 31 BV kann in
dem Vorgehen der Aufsichtskommission nicht erblickt
werden.
Der Rekurrent setzt sich zur Wehr, weil er glaubt, auf
solche Inserate nicht verzichten zu können wegen der Kon-
kurrenz nicht dem Anwaltsstande angehörender Personen
und Firmen. die schrankenlos inserieren. Er hatte sich
jedoch
in seinem Inserat als Rechtsanwalt empfohlen und
im wesentlichen, ausgenommen Buchhaltungen 11 und
Abschlüsse , für Betätigungen, die allgemein zum Ge-
schäftskreis des Anwaltes gehören, wenn auch nicht zu
dessen Monopoltätigkeit. Wer sich aber auf die Zugehörig-
keit zu einer Berufsgruppe beruft, welcher der Staat
besondere Vorteile und Rechte einräumt und dafür beson-
dern Schutz gewährt, muss anderseits auch die Beschrän-
kungen
auf sich nehmen, denen diese Berufsgruppe unter-
worfen ist.
Er kann sich nicht auf eine Konkurrenzierung
durch Erwerbstätige berufen, die jenen Schutz und jene
Vorteile entbehren müssen.
Dass die Steuerberatung, das
Gebiet, mit dem sich der Rekurrent hauptsächlich abgibt,
nicht zu der Monopoltätigkeit des Anwaltes gehört, ist
schon deshalb unerheblich, weil der Rekurrent in seinem
Inserate auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt hingewie-
sen
und sich damit auch in dieser Hinsicht empfohlen
hatte. Das Inserat war dadurch als das eines Rechtsan-
waltes charakterisiert. Die staatliche Disziplinargewalt
ist
zudem nicht auf die Monopoltätigkeit beschränkt, sie er-
streckt sich auch auf das übrige Geschäftsgebahren
( 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz ; vgl. die nicht publizierten Ur-
teile vom 19. Juni 1931 i. S. Hofstetter gegen Luzern und
vom 20. November 1936 i. S. Lüscher gegen Bern).
Nicht zu erörtern ist, ob das Inserat nicht hätte bean-
standet werden dürfen, wenn es den erWähnten Hinweis
nicht enthalten und nur das Spezialgebiet des Rekurrenten,
die Steuerberatung,
erwähnt hätte, oder ob der Rekurrent,
um frei inserieren zu können, auf sein Anwaltspatent ver-
zichten müsste.
-
Unter den eingelegten Inseraten der Konkurrenz
befinden sich auch solche von Rechtsanwälten. Eine Be-
schwerde wegen rechtsungleicher Behandlung
ist jedoch
in ieser Beziehung ausdrücklich nicht erhoben worden.
Sie wäre übrigens unbegründet ; die Aufsichtskommission
teilt mit, dass sie auch gegen die Urheber jener Inserate
disziplinarisch vorgegangen ist, soweit sie ihrer Aufsicht
unterstehen.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
9. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1942 i. S. Wagner
und Wyss gegen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
BV Art. 46 Abs. 2: Für den Liegenschaftsertrag ist nicht nur
der Eigentümer, sondern auoh der Pächter in demjenigen
Kanton steuerpfliohtig, in dem das Grundstüok gelegen ist.
Art. 46 al. 2 CF : Non seulement 1e proprietaire, mais aussi le
fermier du bien-fonds est soumis a l'impöt sur le rendement
de l'immeuble dans le oanton OU oelui-oi est situe.
Art. 46 op. 2 CF: Non soltanto il proprietario, ma anohe l'affit-
tuario e assoggettato aU'imposta sul reddito deI fondo nel
oantone ove quest'ultimo e situato.
A U8 dem Tatbe8tand:
Die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Rekurrenten
sind Pächter von Pflanzgärten, die in der Gemeinde
Oberwil (Kt. Baselland) liegen und Eigentum der Pflanz-
landstiftung in Basel sind. Die Steuerverwaltung des
Kantons Baselland betrachtete den Ertrag der Pflanz-
gärten als im Kanton Baselland steuerbares Einkommen
und schätzte die Rekurrenten daher pro 1940 für ein Ein-
kommen von je Fr. 100.-ein. Diese erhoben hiegegen
Einsprache, indem sie geltend machten, sie besässen
im
Kanton Baselland kein Grundeigentum und seien deshalb
für ihr gesamtes Vermögen und Einkommen im Kanton
Basel-Stadt steuerpflichtig.
Doppelbesteuerung. No 9.
Die kantonale Rekurskommission hat die Einsprache
am 16. Juli 1941 abgewiesen mit der Begründung: Der
Liegenschaftsertrag unterstehe nach der Praxis des Bun-
desgerichts der Steuerhoheit des Kantons im welchem das
Grundstück gelegen sei; das müsse nicht nur für die
Besteuerung des
Eigentums, sondern auch für die des
Pächters gelten.
Mit
der hierauf erhobenen Doppelbesteuerungsbeschwer-
de machten die Rekurrenten geltend, was der Kanton
Baselland besteuern wolle, sei Arbeitseinkommen, das nach
Bundesrecht am Wohnsitz zu versteuern sei, da kein
Gewerbebetrieb vorliege.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV unter-
stehen Liegenschaften samt Zugehör der Steuerhoheit
des Kantons, in dem sie sich befinden. Das gilt nicht nur
für die Besteuerung des Wertes der Liegenschaft, sondern
auch für diejenige des daraus erzielten Ertrages (BGE 29 I
146,
41 I 181, 66 I 45 E. 5). In letzterer Beziehung wird
nicht unterschieden, speziell auch nicht bei landwirt-
schaftlich beworbenen Grundstücken, wie weit
der aus der
Liegenschaft gezogene Ertrag eigentliche Grundrente ist
und wie weit er sich als Unternehmergewinn und Arbeits-
entgelt darstellt. Der ganze Ertrag, einschliesslich nament-
lich des Arbeitslohns, kann am Orte der Liegenschaft
besteuert werden (46 I 239 :II.).
In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen
wurde der in einem andern Kanton wohnende Eigentümer
für den Ertrag im Kanton der Liegenschaft mit Steuer
belegt. Wären die Rekurrenten Eigentümer der von ihnen
in Oberwil bebauten Pflanzgärten, so könnte über die
Befugnis
von Baselland, sie für den Ertrag zur Steuer
heranzuziehen, kein Zweifel bestehen. Sie sind aber nur
Pächter, sodass sich die Frage erhebt, ob die erwähnte
Regel auch für den Pächter zutrifft.