Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
der Wehropfererklärung bei Taxationen für das laufende
Jahr oder bei sonst. noch offenen Einschätzungen aus
Gründen der Gleichbehandlung oder unter andern Gesichts-
punkten auszuschliessen sei (BGE 67 I 53), wobei u. a.
das Interesse der bisherigen Defraudanten an grundsätz-
lich gleicher Behandlung
unter sich gegen den Anspruch
der schon bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen auf nun-
mehr richtige Taxation jener Pflichtigen abnwägen war.
Die Verwendung
der Wehropfererklärung bei der
Taxation des Klägers für 1940 ist auf keinen Fall unbillig.
Der Kläger wird dabei lediglich den richtig versteuernden
Pflichtigen gleichgestellt; die Amnestie geniesst
er in
vollem Umfang, da er für die bisher unzureichende Er-
füllung seiner Pflichten gegenüber Staat und Allgemein-
heit weder ZU Strafen noch auch nur u Nachzahlungen
herangezogen wird, als welche die
Ergnung seiner
ausdrücklich als
vorläufig b. eichneten Leistung für 1940
nioht angesehen werden kann.
III. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
7. Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Regierungsrat des Kantons
ZOrich gegen lohn u,nd eldg. lustiz-nnd Polizeidepanement.
Administrative Feststellung des Sckweizerbürgerreckts (BRB. vom 11.
November 1941, Gas.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3) :
- Heimatkanton und Heimatgemeinde sind zur Beschwerde
gegen Entscheide des eidg. Justiz-und PoIizeidepartements
über die Frage des Schweizerbürgerrechts legitimiert. (Erw. 1.)
- Das Verfahren nach Art. 6 des BRB. ist ein Administrativ-
verfahren, in welchem die sachlich zutreffende Lösung von
amteswegen, unabnig von Parteianträgen und Parteivor-
bringen, zu ermitteln 1st. (Erw. 2.)
- Eine Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, behält das
Schweizerbürgerrecht, wenn sie zufolge Ungültigkeit der Ehe
das Bürgerrecht des Ehemannes nieht erwirbt. (Erw.3 und 4.
Schweizerbfugerrooht. N° 7.
Oonstatation administrative de la nationalitß SUMse (ACF du 11 DO-
vembre 1941, ROLF 1941 p. 1289; art. 6 et 7 a1. 3) :
- Le canton et la commune d'origine ont qualiM pour recourir
au Tribunal fademl comre les dooisions du Departement
fedeml de justice et police en matiere de nationalite suisse.
(Consid.
- )
- L'instance selon l'art 6 ACF est une procedure admininmtive
que l'au,torite instru,it d'office afin de resoudre la question de
la nationaIiM ; sans etre liee par les aHegations et les conclu
sions des parties. (Consid. 2). . . .
- La Suissesse qu,i epouse un etranger garde la natlonalite SUlne
si, J. r suite de.la nulline du mariage, elle n'acquiert pas la natlO-
nalite du man. (Consld. 3 et 4.)
Accerlamento amministrativo della nazionalitd BVizzera (DCF 11 no-
vembre 1941. RULF 1941. pag. 1325; art. 6 e 7 cp. 3) :
- 11 cantone e il comune di attinenza. hanno qualitA. per ricorrer
al Dipartimento federale di giustizia e polizia in materia di
nazionalitA. svizzem. (Consid. 1.)
- La procedu.ra secondo l'art. 6 DCF e una procedura ammini:
strativa, nella quale l'au,toritA. trune d'Uffi,cio allo copo dl
risolvere la questione delIa nazlOnahtA., senz essere vmcolata
dalle allegazioni e conclusioni delle parti. (Consid. 2.) .
- La donna svizzera ehe sposa uno strniero conserya la. nazlO-
nalitA.
svizzera se, in seguito alla nullita dei matnmoruo, non
acquista la nazionaIita deI marito. (Consid. 3 e 4.)
A. -Frau Frieda John geb. Rettig hat sich im Jahre
19U, samt ihren damals minderjährigen Kindern Erwin
und Elisabeth, in der zürcherischen Gemeinde Geroldswil
einbürgern lassen
und hat damit das Schweizerbürgerrecht
erworben. Sie
ist evangelisoher Konfession. 1912 sohloss
sie in England die Ehe mit dem polnischen Juden Ludwig
Libson. Dieser
Ehe soll das Verbot konfe sioneller Misch-
ehen nach dem Ehegesetz
von Kongresspolen von 1836
entgegengestanden haben,
wes:palb die Eheschliessung naoh
England verlegt worden sei. Mit Urteil vom 1. Dezember
1938 erklärte das Kreisgericht Warschau
in der Republik
Polen die
Ehe Libson-John für ungültig
Frau John ersuchte nun den Regierungsrat des Kantons
Zürich um Anerkennung als Schweizerbürgerin und um
Ausstellung eines Heimatscheins. Der Regierungsrat hat
das Gesuch abgewiesen, wogegen die Rekurrentin einen
staatsrechtlichen Rekurs erhob. Nachdem
durch BRB vom
- ember 1940 (Ges.S. 56 S. 2027) das eidgenössische
1 8 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Justiz-und Polizeidenrtement als Instanz für die Beur-
teilung
von Streitigkeiten über den Bestand oder Nioht-
bestand des Schweizerbürgerrechts bezeichnet und der
Bmidesrat als Rekursinstanz eingesetzt worden war,
wurden die
Akten dem Departement überwiesen und die
staatsrechtliche Beschwerde
am Geschäftsregister des
Bundesgeriohtes abgeschrieben.
B. -Am 29. September 1941 hat das eidgenössische
Justiz-und Polizeidepartement erkannt, dass Frau John
Bürgerin der Gemeinde Geroldswil und des Kantons
Zürich sei. Der Entscheid geht davon aus, dass die Rekur-
rentin vor ihrer Ehe mit Libson Schweizerbürgerin war
und es geblieben ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht
nicht durch ihre Ehe verloren hat. Voraussetzung für den
Verlust des Bürgerrechts sei die Gültigkeit der Ehe mit
dem Ausländer. Das Kreisgericht Warschau habe die Ehe
für ungültig erklärt. Nach einem von Frau John eingelegten
Gutachten von Prof. Makarow sei anzunehmen, dass die
Nichtigerklärung hier die Wirkung habe, dass die
Ehe von
Arlfang an nichtig war, sodass eine gültige Ehe mit Libson .
nie bestanden habe.
Dann habe Frau J ohn das Schweizer-
bürgerrecht
nicht verloren. Prof. Makarow sei eine aner-
kannte Autorität und auf das Gutachten könne abgestellt
werden,
auch wenn darin keine Gerichtsurteile oder
Literaturangaben über die grundsätzliche Bedeutung der
Nichtigkeit angeführt seien.
Es ko:r.nme übrigens nicht
darauf an, ob die Ungültigkeit der Ehe voll bewiesen wer-
den könne. Nachzuweisen sei die Gültigkeit
und diese sei
hier
nicht nur fraglich, sondern die Ungültigkeit zum
mindesten sehr wahrscheinlich.
Der Nachweis, dass Frau
John das Schweizerbürgerrecht verloren habe, fehle daher.
Darauf, dass die
Ehe s. Z. formgerecht abgeschlossen wor-
den sei, könne nicht mehr entscheidend abgestellt werden,
nachdem die Nichtigkeit ausgesprochen worden sei. Auch
Rechtsvermutungen über die Übereinstimmung des aus-
ländischen
mit dem schweizerischen Recht seien hier nicht
anzuwenden, da kein Zweifel darüber möglich.-sei, dass die
Schweizerbürgerreoht.. N° 7.
Gültigkeit der Ehe nicht so feststehe, wie es als Voraus-
setzung für den Bürgerrechtsverlust gefordert werden
müsse.
O. -Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat des
Kantons Zürich die Verwaltungsbeschwerde an den Bun
desrat ergriffen und beantragt, den Entscheid aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt: Es werde in erster Linie
die Annahme angefochten, es sei
nicht die Ungültigkeit,
sondern die Gültigkeit der Ehe darzutun. Dieser Stand-
punkt des Departementes stehe im Widerspruch zum all-
gemeinen Grundsatz,
dass, wer sich auf die Gültigkeit
eines Rechtsgeschäftes berufe, lediglich
den formgereohten
Absohluss
darzutun habe. Die Einwände gegen die Gültig-
keit seien von demjenigen zu beweisen, der sioh auf die
Ungültigkeit berufe. Hier sei zu beachten, dass die Ehe
während 25 Jahren bestanden habe und von den Heimat-
behörden des Mannes als gültig behandelt worden sei. Die
Betraohtungsweise des Departementes stehe
im Wider-
spruch
zU Art. 7 f. NAG. Die schweizerischen Zivilstands-
ämter hätten keine andere Wahl gehabt, als die Ehe einzu-
tragen,
und der Eintrag habe nur durch ein Ungültigkeits-
urteil des Richters aufgehoben werden können. Auoh die
Richtlinien erklärten,
dass das ausländische Reoht durch
die Person naohzuweisen sei, welohe das Sohweizerbürger-
recht anspreche, sofern es der Behörde nicht ohnehin zu-
verlässig
bekannt sei. Das Departement stelle denn auch
an anderem Ort fest, dass die Gültigkeit einer formgerecht
geschlossenen
Ehe vermutet werden müsse, freilich nur
bis zur Nichtigerklärung.
Es könne daher nur auf die Wirkungen der Nichtig-
erklärung ankommen. Diese beurteilten sich nach pol-
nischem
Recht und seien von der Gesuchstellerin nachzu-
weisen.
An den Bedenken gegen das Gutachten Makarow
werde festgehalten.
Der Gutachter gebe selbst zu, dass
seine Schlussfolgerung eine juristische Konstruktion sei,
da sich weder die Literatur, noch die Rechtsprechung zu
der Streitfrage ausgesprochen habe. Auch diejenigen Rechts-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
systeme, die im Unterschied zu Art. 132 ZGB die Nichtig-
keit ex tune kennen, seien nicht klar.
Aber
auch wenn man annehme, es sei durch das Gut-
achten Makarow erwiesen, dass nach polnischem Recht
die Nichtigkeit ex tune wirke, sei entgegen dem angefoch-
tenen Entscheid nicht festgestellt, dass die Ansprecherin
das Schweizerbürgerrecht
nicht verloren habe. Denn auch
diejenigen Rechte, welche die Nichtigkeit ex tune kennen,
hätten gewisse Wirkungen der Ehe von der Vernichtung
ex tune ausgenommen, wenn der Ehegatte gutgläubig
gewesen sei.
So Art. 260 des polnischen Eherechtes. Die
Frage habe deshalb ihre Berechtigung, ob die Gesuoh-
stellerin durch die Nichtigerklärung das polnische Bürger-
recht verloren oder gemäss diesem Art. 260 beibehalten
habe.
Nur im ersten Fall könne ihr das Schwenerbürger
recht ipso iure wieder zufallen. Im andern Fall müsse sie
den Weg der Wiedereinbürgerung beschreiten, der ihr
naoh der Praxis auch offen stehe. Die gegenteilige Lösung
würde ein Doppelbürgerrecht schaffen,
was dem Zweck-
gedanken der sohweizerischen Rechtsprechung wider-
spreche. Da nun keine Antwort über die Frage, ob Art. 260
auch das Bürgerrecht betreffe, dem polnischen Recht ent-
nommen werden könne; dürfe das schweizerisohe Recht
des ZGB angewendet werden.
Der Regierungsrat führe Besohwerde, weil es ein merk-
würdiges Verhalten sei, dass ein Ehegatte seine Ehe naoh
Jahren niohtig erklären lasse. Es bestehe eine Vermu-
tung, dies sei geschehen, um der Ehefrau wieder das
Schweizerbürgerreoht zu verschaffen. Es sei unbefriedigend,
wenn die
Schweiz dieses Verhalten erleiohtere.
D. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement
und Frau John beantragen Abweisung der Beschwerde.
E. -Vor Beurteilung der Beschwerde durch den Bun-
desratist derBRB vom 11. November 1941 über Änderung
der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizer-
bürgerrechts ergangen. Danach unterliegen Entsoheide
des Justiz-und Polizeidepartementes über den Bestand des
Sohweizerbürgerrechtes der Verwaltungsgeriohtsbesohwer-
deo Das Bundesgerioht hat demgemäss die Beurteilung der
vorliegenden Besohwerde übernommen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -Der Regierungsrat des Kantons Zürich ist, als
Vertreter des Kantons, wie der Gemeinde Geroldswil, zur
Beschwerde legitimiert. Der Kanton war im Verfahren vor
dem eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement als
Partei im Sinne von Art. 9, Abs. 1, VDG beteiligt. Kanton
und Gemeinde sind von dem Entscheide betroffen, da mit
der Feststellung des Schweizerbürgerrechts der Frau J ohn
auch die Frage des Kantons-und Gemeindebürgerreohts
miterledigt ist.
Sie dürfen daher von der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde gegen Entscheide über das Sohweizer-
bürgerrecht nicht ausgesohlossen werden. Das Justiz-
departement hat die Legitimation des Regierungsrates
mit Recht nicht bestritten.
-
Das Verfahren nach Art. 5 des BRB vom 20. De-
zember 1940 (Ges.8. 56, S. 2027) und Art. 6 des BRB vom
11. November 1941 über Änderungen der Vorschriften
über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts
(Ges.S. 57, S. 1257)
ist kein Parteiprozess, in welchem
auf Grund der Parteivorbrlngen und nach Massgabeder
durch die Parteien angebotenen Beweismittel entschieden
wird, sondern ein Administrativjustizverfahren, dazu
be-
stimmt, eine Unsicherheit in einer Statusfrage abzuklären.
Die entscheidende Behörde
hat daher alles von sich aus
vorzukehren, was geeignet ist, zu einer sachlich zutref-
fenden Erledigung zu führen. Eine Bindung an Parteivor-
bringen und Beweisregeln, die für einen Parteiprozess auf-
gestellt sind, ist mit einem solchen Verfahren nicht verein-
bar. Es kommt nicht ausschlaggebend darauf an, was die
Interessenten vortragen, sondern
auf das Ergebnis der
amtlichen Untersuchung und die Folgerungen, 'die nach
pflichtgemässer administrativer Erwägung aller
Verhält-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
nisse daraus gezogen erden können. Auch Fragen des
ausländischen Rechts
sind dabei, soweit möglich, von
Amtes wegen ab7;uklärelI.
3.'-Nach schweizerischem Gewohnheitsrecht verliert
die Schweizerin, die
mit einem Ausländer eine gültige Ehe
eingeht, das Schweizerbürgerrecht. Sie bleibt Schweizerin
wenn das heimatliche Recht des Ehemannes die Ehe nicht
als gültig anerkennt (SALIS-BUROKHARDT: Bundesreoht
Nr. 358 VI,
S. 791), dies jedenfalls dann, wenn sie infoIge
der Ungültigkeit
der Ehe die Staatsangehörigkeit des
Mannes
nicht erwirbt.
4. -Hier war es richtig all7;unehmen, dass man es
mit einer ungültigen Ehe zu tun habe und dass Frau J ohn
die polnische Staatsangehörigkeit
nicht erworben habe.
Es steht fest, dass der Ehe na.oh dem Heimatrecht des
Ehemannes das Verbot der Misohehen entgegenstand ; die
Ehe ist denn auoh, nachdem die Heimatbehörden auf das
Ehehindernis aufmerksam geworden waren,
in einem von
Amtes wegen durchgeführten Verfahren ungültig erklärt
worden. Eine solche Ungültigerklärung des ausländischen
Richters
ist hinzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob der
angegebene Ungültigkeitsgrund
mit schweizerischen Auf-
fassungen
von öffentlicher Ordnung übereinstimmt oder
nicht. Vor allem
könnte ein Widerspruoh ZU schweizerischen
Auffassungen nicht dazu führen,
dass die ehemalige
Schweizerin, die zufolge Nichtigkeit
ihrer Ehe-die Staats-
angehörigkeit des Mannes nicht eNorben hat, wegen
Unbeachtlichkeit jenes Riohterspruchs
ihr Schweizer-
bürgerreoht doch
nicht behalten hätte.
Es kommt nur darauf an, ob die Ungültigkeitserklärung
bewirkt, dass die Ehe, die 25
Jahre lang unangefochten
geblieben war, als
von Anfang an ungültig, oder wenigstens
hinsiohtlich
der Staatsangehörigkeit unwirksam, zu gelten
hat oder erst mit dem Zeitpunkt der Erklärung. Wäre die
Ehe gültig gewesen und nachträglich ohne Rückwirkung
aufgehoben worden, so
hätte Frau John mit dem Ehe-
schluss die polnische Staatsangehörigkeit erworben und
damit das Schweizerbürgerrecht verloren.
Die Ungültigerklärung einer Ehe wegen eines Ehever-
botes hat aber im allgemeinen die Wirkung auf den Zeit-
punkt des Eheabschlusses. Wo diese Wirkung nicht ein-
treten soll, müsste eine entspreohende Anordnung nach-
weisbar sein.
Es fehlt aber für Polen jeder Anhaltspunkt
für das Bestehen derartiger Vorsohriften oder Rechts-
sätze.
Es darf daher angenommen werden, dass die Ehe mit
Libson von Anfang an ungültig war. Dass sie, nach dem
Rechte des Ortes des Eheabschlnses, formell richtig voll-
2;ogen worden war und aus diesem Grunde während vieler
Jahre als gültig angesehen wurde, ist unerheblich, naohdem
durch die Ungültigerklärung des heimatlichen Richters
des Ehemannes
das Ehehindernis festgestellt worden ist.
Auf jeden
Fall durfte nun bei dem Entscheide über das
Schweizerbürgerrecht nicht mehr ohne weiteres auf eine
aus dem formell richtigen Eheabschluss ab7;uleitende Ver-
mutung dEtr Gültigkeit der Ehe abgestellt werden. Der
Verlust des Sohweizerbürgerrechts wäre nur all7;unehmen,
wenn genügende Sicherheit dafür bestände, dass Frau
J ohn trot7;dem durch die Heirat mit Libson wirklioh
Polin geworden war. Hiefür liegt aber nichts vor.
Zwar
hat laut Gutachten Makarow nach dem in Frage
kommenden polnischen und russischen Rechte eine in
gutem Glauben abgeschlossene Ehe, auoh wenn ein Un-
gültigkeitsgrund besteht, gewisse zivilrechtliche Wir-
kungen. Erwerb
der Staatsangehörigkeit ist aber keine
zivilrechtliche Wirkung
und er versteht sich, bei einer mit
einem wesentlichen Mangel behafteten Ehe nicht von
selbst. Er müsste angeordnet sein oder es müsste wenig-
stens die Rückwirkung
der Ungültigkeitserklärung auf den
Zeitpunkt des Eheabschlusses für die Staatsangehörigkeit
ausgeschlossen sein.
Ein Rechtssatz, der dies anordnen
würde oder aus dem es wenigstens abzuleiten wäre, ist
nicht nachweisbar, wie sich mit genügender Sicherheit
aus dem erwähnten Gutachten ergibt.
Die Einwendung gegen die
Zuverlässigkeit des Gut-
achtens, wonach
der Verfasser weder Gesetzesstenen noch
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Geriohtsurteile oder Literatur für die Frage der Bedeutung
der Nichtigkeit habe anführen können,
ist duroh das De-
partement
mit Reoht dahin widerlegt worden, dass den
ältern Rechten ein anderer Begriff der Niohtigkeit als der-
jenige von
Anfang an überhaupt unbekannt war. Sodann
hat Makarow immerhin Stellen aus der Literatur anzu-
führen vermooht, die sioh
mit aller Deutliohkeit für die
Nichtigkeit von Anfang
an ausgesproohen haben (z. B.
Ostrowioz in Leske-Löwenfeld
S. 412).
Ob die Eheleute Libson-John anlässlich der Ehesohlies-
sung
in London gutgläubig waren, kann unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben, ebenso, ob das Ver-
halten der polnischen Gesandtsohaft in Berlin, welohe der
Frau John naoh der Nichtigerklärung keinen Pass mehr
ausstellte, als ein Indiz
für die Richtigkeit des Gutachtens
Makarow angesehen werden könnte.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 7. -Voir n
Q
7.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 8. -Voir n° 8.
H. AUSOBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
- Urteil vom 22. Juni 1942 i. S. Sehneebeli
gegen ZürIeh, Anfslehtskommlsslon
über die Reehtnanwälte.
Handels-und Gewerbefreiheit: Die Kantone dürfen, ohne gegen
Art. 31 BV zu verstossen, den patentierten Rechtsanwä:te!1
eine eigentliche kommerzielle Reklame aus gewerbepobzel-
lichen Gründen verbieten.
Liberti du commeree et de l'industrie: Les cantons peuvent, saus
Violer l'art. 31 CF, interdire aux avoca.ts diplomes, pour des
motifs de police, de faire de la reclame proprement commer-
eiale.
Libertd. di commercio e d'industria: Senza violare l'art. 31 CF,
i eantoni possono Vietare, per motivi di polizia, agli avvocati
muniti di patente di fare una pubblicita. propriamente eommer-
eiale .
.. cL - 'I dijs 2ürcherischen/ Anwaltsgesetzes vom
- Juli 1938 laütet :
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Bernstätigkeit
gewissenhaft a.u,szuüben und sich durch sein Verhalten m der Aus-
übung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung
Würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
Er enthält sich a.ufdringlieher EmpfelIlung. I
B. Der Rekurrent hat, nachdem er seit 1916 die
Ämter eines
kantonalen Finanzsekretärs und Steuerkom-
AS 68 1-1942