Staatsrecht
sich nicht jeden Samstag und Sonntag oder nrit einer ähn-
lichen Regelmässigkeit.
zu seinen Eltern nach Bern begab
(Unil vom 21. Juni 1935 i. S. Balmer gegen Bern, nicht
publiziert) ; ebenso bei einem Techniker,
der seine Mutter
in Zürich, bei der er ein Zimmer hat, jeden Monat ein bis
zwei Mal aufsuchte (Urteil vom
- Dezember 1941 i. S.
Linsi gegen Bern und Zürich, nicht publiziert).
- -Beim Rekurrenten ist festgestellt, dass er Sonn-
tags
und an andern freien Tagen den Arbeitsort Luzern
verlässt.
Dass er sich dann, wie es für die Begründung oder
Erhaltung eines Wohnsitzes notwendig wäre, immer in
Ennetbürgen bei seinen Eltern aufhält, ist bestritten wor-
den,
und die Erhebungen des Bezirksdienstes der Stadt
Luzern sprechen dagegen. Nach ihnen hat der Polizeiposten
Buochs bestätigt,
dass der Rekurrent Sonntags selten in
Ennetbürgen zu sehen ist. Der Bezirksaufseher erläutert
diese Auskunft einleuchtend lnit Ski-, Berg-und Auto-
sport.
Im Rekurse hat der Rekurrent wohl die Richtigkeit
der Auskunft des Polizeipostens Buochs bestritten, aber
nur in allgemein gehaltenen Ausdrücken und ohne auf die
Angaben
über seine Freizeitbeschäftigung irgendwie einzu-
gehen.
Er beruft sich im wesentlichen lediglich auf seine
Zugehörigkeit
zur Genossenkorporation Ennetbürgen, die
nur Personen offenstehe, die in Ennetbürgen ihren Wohn-
sitz haben. Wie
er die Sonntage, und die freien Tage über-
haupt, verbringt, hat er. nicht nachgewiesen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme
des Wohnsitzes
an einem andern als dem Arbeitsorte
Luzern nicht. Luzern
darf umso eher als Wohnsitz ange-
sehen werden, als der
Rekurrent auch durch seine Stellung
im Berufe, als Mitarbeiter eines vielbeschäftigten Rechts-
anwalts, notwendig
in eine intensive, gesteigerte Verbin-
dung mit dem Arbeitsort kommen muss, gegenüber der
die familiären Beziehungen zu Ennetbürgen in den Hinter-
grund treten, selbst wenn der Rekurrent seine Familie
häufig aufsucht und am Familienort auch seine politischen
Rechte ausübt.
Doppelbesteuerung. No 22.
1ft
Dass der Kanton und die Stadt Luzern bisher die Be-
steuerung
auf den Erwerb aus selbständiger Arbeit be-
schränkt hatten, kann ihrem Anspruch auf Besteuerung
des Gesamteinkommens
nicht entgegengehalten werden.
Es handelt sich um die Einschätzung für eine neue Steuer-
periode. Bei diesem Anlass durfte die Richtigkeit der bis-
herigen tatsächlichen
und rechtlichen Beurteilung der Ver-
hältnisse des Steuerpflichtigen von Grund auf neu geprüft
und beurteilt werden. Es hat sich ergeben, dass nicht nur .
die frühere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes Zwei-
feln rufen konnte, sondern
auch vor allem, dass die bishe-
rige Stellungnahme
aUf einer mangelhaften Feststellung
des Sachverhaltes beruhte. Darauf,
dass sich die tatsäch-
lichen Verhältnisse seit der letzten Untersuchung (1938)
nicht geändert haben,
kann sich der Rekurrent unter die-
sen
Umständen nicht berufen.
- -Hat aber der Rekurrent seinen Wohnsitz heute in
Luzern, so hat er dort sein gesamtes Einkommen zu ver-
steuern, auch
dasjenige aus selbständiger Tätigkeit. Denn
in Luzern ist auch sein Geschäftsdomizil, nach welchem
sich
das Besteuerungsrecht für den selbständigen Erwerb
bestimmt.
- Urteil vom 26. Oktober 1942 i. S. Erben des Alsn Harrls
gegen Luzern.
Für die Besteuerung von Zugehör ist nicht notwendig auf die
zivilrechtliche Zugehörqualität abzustellen. Das Mobiliar eines
Privathauses kann nicht In Ort der gelegenen Sache besteuert
werden.
Pour l'imposition d'accessoires, il n'est pas necessaire de s'en
ir 8. Ja notion de droit civil de l'accessoire. Le mobilier de
la maison d'un particulier n'est pas imposable au lieu de Ja
iiituation de la chose.
Per l'imposizione di accessori nonl e necessa.rio attenersi alla
ilozione di accessorio secondo il diritto civiIe. La mobilia d'nna
casa privata non e imponibiIe nelluogo ova la cosa si trova.
A. -Die Rekurrenten sind als Erben des am 1. Januar
1940 in La Tour.de-Peilz, später in Sierre wohnhaft ge-
wesenen und am 4. Juni 1941 daselbst verstorbenen Man
C. Harris Eigentümer der Villa Griswolden in der Stadt
Luzern mit einem Kata.sterwert von Fr. 447,000.-, sowie
des' darin befindlichen Hausrates. Für die Liegenschaft
und für einen Viertel des Wertes des für Fr. 200,000.-ver-
sicherten Mobiliars veranlagten die luzernischen Steuer-
behörden
den Eigentümer für 1940 und ff. zu!' Vermögens-
steuer.
Einen Rekurs der Rekurrenten gegen den Einbezug
des Mobiliars zum steuerpflichtigen
Vermögen hat die kan-
tonale Steuerrekurskommission
mit Entscheid vom 26. Mai
1942 abgewiesen,
im wesentlichen mit der Begründung :
der Grundsatz, dass bewegliches Eigentum im Wohnsitz-
kanton des Pflichtigen zu versteuern sei, gelte nicht aus-
nahmslos.
65 Abs. 2 StG bestimme ausdrücklich, dass
Hausmobiliar dort zur Steuer herangezogen werden müsse,
wo das Gebäude liege und das Vermögen seiner Zweckbe-
stimmung entsprechend lokalisiert sei. Wenn dem
Hausrat
auch keine Zugehörqualität im Sinne von Art. 644 ZGB
beigelegt werden könne, so liege doch
wirtschaftlich ge-
sehen ein Vermögenskomplex vor,
der steuerrechtlieh eine
einheitliche Behandlung rechtfertige.
Es wäre nicht einzu-
sehen, weshalb
in der steuerrechtlichen Behandlung des
in einem Geschäft investierten und dem zur Ausstattung
eines Hauses dienenden Mobiliar unterschieden werden
sollte.
B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
beantragen die Erben des Alan C. Harris, der Entscheid
der Steuerrekurskommission sei, weil gegen Art. 46 Abs. 2
und Art. 4 BV verstossend, aufzuheben. Es wird ausge-
führt: nach den vom Bundesgericht betreffend das Verbot
der Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätzen könne
Mobiliar
nur dann von einem andern als dem Wohnsitz-
kanton des Eigentümers zur Besteuerung herangezogen
werden, wenn es
in einem Geschäft investiert sei. Hausrat
diene aber nicht wie Geschäftsinventar der Ausübung einer
auf Erwerb gerichteten Tätigkeit und könne auch wirt-
schaftlich nicht als ein Vermögenskomplex mit der Woh-
Doppelbesteuerung. N0 22.
nung angesehen werden. Der angefochtene Entscheid ver-
stosse a-LlCh gegen klare Bestimmungen des kantonalen
Steuergesetzes.
Darnach sei für bewegliches Eigentum im
Kanton nur steuerpflichtig, wer in diesem Wohn-oder
Geschäftssitz
habe. Dass aber Hausrat als beweg1iches
Vermögen
im Sinne des Steuergesetzes gelte, ergebe sich
a.us dessen 14, aus der Praxis und der Tatsache, dass
Mobiliar nicht in die für die Besteuerung von Liegen-
schaften massgebende Katastersohatzung aufgenommen
werde.
O. Die Steuerrekurskommission hat auf Vernehm-
lassung verzichtet; der Regierungsrat des Kantons Luzern
schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Er macht gel-
tend,dass keine effektive Doppelbesteuerungvorliege, und
dass die interkommunale Kollisionsnorm des 65 Abs. 2
StG zugleich einen interkantonalen Ausschnidungsgrund
satz enthalte. Da in der Villa Griswolden Gebäude und
Mobiliar einander derart angepasst seien, dass sie eine
untrennbare
Einheit bildeten und ihr voller Wert von der
Erhaltung der Verbindung abhänge, frage es sich, ob nicht
dem Hausrat oder mindestens einem Teil davon Zugehör-
eharaktel' im zivilrechtlichen Sinne zugeschrieben werden
müsste,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Zubehör von Grundstücken untersteht nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtes der
Steuerhohei de,s Kan-
tons in dem sie sich befindet (BGE 68 I 70 mlt ZItaten).
Der Regierungsrat hält in der Vernenlassung dafür, .dass
das Mobiliar in der Villa Griswolden Jedenfalls zu eIDem
Teil als Zubehör im zivilrechtlichen Sinn zu gelten habe,
und scheint anzunehmen, dass dies auch im übrigen
zutreffe.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zu der
für Zubehör notwendigen räumlichen und wirtschaftlichen
Beziehung müsste hinzukommen,
dass die Sache nach Orts-
gebrauch oder
nach dem klaren Willen des Eigentnmnrs
als Zubehör zu behandeln sei. Ein dahingehender WIlle 1St
nicht dargetan. Und wnnn nach luzernischem Recht kein
bezüglicher OrtsgebrauQh
besteht für Hotel-und Gasthof-
mobiliar, das doch zur' Liegenschaft eine viel engere Be-
ziehUng aufweist, als Mobiliar eines Privathauses (BGE
42 11 112 ; Hill zu Art. 644 ZGB Note 12, LEEMANN
Note 23 und dortige Zitate; ferner BGE 67 11 161), so
kann es umsoweniger für dieses angenommen werden. Die
Steuerrekurskommission macht zudem eine derartige zivil-
rechtliehe Zugehöreigenschaft des
in Frage stehenden
Mobiliars
nicht geltend, auch in der Antwort nicht, son-
dern nur, dass die
rl4ur Steuer herangezogenen Vermögens-
gegenstände
wirtschaftlich als Zugehör anzusehen seien,
was
für die einheitliche steuerrechtliche Behandlung ge-
nügen müsse.
Damit wird die Frage aufgeworfen, ob nur
die Zugehöreigenschaft im zivib:echtlichen Sinne eine Aus-
nahme vom Grundsatz zu rechtfertigen vermöge, dass
bewegliches Eigentum nur vom Kanton des Wohnsitzes
des Eigentümers besteuert werden dürfe. Im bereits er-
wähnten
Urteil BGE 68 I 70 hat das Bundesgericht auch
Fahrnisbauten, also Mobilien, die weder Bestandteil noch
Zugehör eines Grundstückes bilden, auf dem sie errichtet
sind, als steuerrechtlieh dem
Kanton dieses Grundstückes
zugehörend bezeichnet,
und damit festgestellt, dass es für
die steuerrechtliche Behandlung nicht unbedingt auf den
zivilrechtlichen Begriff von Bestandteil oder Zugehör an-
komme. Massgebend
war dort die rwägung, dass die
Bauten der Bewirtschaftung des Grundstückes, der Er-
zielung eines Ertrages daraus dienen, und dass sie daher
gegenständlich und wirtschaftlich damit so eng zusammen-
hängen, dass es widerspruchsvoll wäre, diese Einrichtungen
trotz ihrer intensiven Beziehung zur Liegenschaft und deren
Ertrag unter eine andere Steuerhoheit fallen zu lassen.
Stellt man hierauf ab, so kann doch ein derart immobi-
liärer
Charakter des Mobiliars eines Privathauses nicht
ohne weiteres angenommen werden. Zunächst müsste eine
dauernde Verbindung vorliegen,
d. h.derselbe Gesiohts-
punkt zutreffen, der für die Besteuerung von Bestandteilen
Doppelbesteuerung. N0 22 HG
und Zugehör einer Liegenschaft massgebend ist. Dennes
ist klar, dass der bIosse tatsächliche Zusammenhang von
Mobiliar zu einer Liegenschaft ebenso wenig genügen
könnte, als dies
für darin bloas verwahrtes bewegliches
Vermögen (Titel
in einem Kassenschrank usw.) zutrifft.
Schon
daran fehlt es hier ; nichts hätte den Eigentümer
daran hindern können, das Mobiliar aus der Villa wegzu-
nehmen
und es anderswo unterzubringen. Wenn dies nicht
geschehen ist, so offenbar nur deshalb, weil der Eigentümer
fitr das Mobiliar an seinem Wohnsitz keinen Bedarf hatte.
Es fehlen auch irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die
Wegnahme
nur unter VerIninderung des Wertes der Lie-
genschaft selbst oder des Mobiliars
möglich gewesen wäre.
Dass
dies bezüglich einzelner ihrem Werte nach im Ver-
hältnis zum
gesamten Hausrat unwesentlicher Teile wie
Vorhangstangen, Draperien usw., allenfalls gesagt werden
könnte, würde natürlich
nicht ausreichen, um eine dauern-
de Verbindung auch im übrigen anzunehmen. Und beim
Fehlen einer
auf die Dauer angelegten Verbindung müssten
doch mindestens ähnliche Gründe die steuerliche Erfas-
sung
im Liegenschaftskannn rechtfertigen, die für die
Besteuerung
von Fahrnisbauten, oder von Geschäftsmo-
biliar
am Ort emer Geschäfts-oder Zweigniederlassung
massgebend
sind : dass sie nämlich zur Bewirtschaftung
und zur Erzielung emns Ertrages dieneh (BGE 68 I 70),
oder
dass sich in d . dni' Geschäftstätigkeit dienenden
Anlagen und Einrichttingen ein quantitativ Und qualitativ
wesentlicher
Teil dbs Geschäftsbetriebes vollzieht(BGE
54 I 417). Vom Mobiliar eines Privathauses, das der Eigen-
tümer zudem leer stehen lässt, kann dies nicht behauptet
werden. Es fehlt daher nicht nur die notwendige Itttensität
der räumlichen, sondern auch der wirtschaftlichen Be-
ziehungen, die es rechtfertigen könnte, dieses Vermögen
unter eine andere Steuerhoheit als jene des Wohnsinea
des Pflichtigen fallen zu lassen.
Dass keine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt,
wie
der Regierungsrat geltend macht, ist nach ständiger
AS 68 I . --1942
Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen
über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung . in einem
Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, a hat sie auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten
Kanton eine' Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE
41 I 70 ; 46 I 23, 31 ; 49 I 44).
Verstösst
aber die Besteuerung der Rekurrenten für den
Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrecht-
liehe
Verbot der Doppelbesteuerung, so braucht nicht
geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher An-
wendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht.
Demnach erkennt das Bu/nde8gericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzem
guneheissen.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
23. U:rten vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub
gegen Glpsermelstel"Verhand
Zürich und Umgehung
und Konsorten, und Gerichtspriisldent III von Dem.
Gerichtsstandagarantie.
- Die staa.tsrecntIiche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichts-
standsgarantie nach Art. 59, Abs. 1 BV ist zulässig ohne Er-
öpfung es kantonalen Instanzenzuges (Erw. 1).
DIe GarantIe aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nW'
auf den Forderungsprozess im engem Sinne, die Verhandlung
zur Hauptsache, sondern auf alle gerichtlichen Verhandlungen
anch lche über verfahrensrechtliche Vorfragen (Erw. 2). '
3. DIe Einrede aus Art. 59, Abs. 1 BV betrifft nur die örtliche
Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt
der von ihr erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen
(Erw. 3). .
4.
Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren
vor dem ortsfremden Richter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich
der örtlichen. Zuständigkeit) einlassen (Erw. 3).
5. Anwendung Im Rahmen von Prozessen vor Verbandsschieds.
gerichten (Erw. 4).
Gerichtsstand. N° 23. 147
Garantie du jOt' du domioile.
- La recoQl'S de droit public pour violation de l'art. 59 al. 1
Const. fM. est recevable meme si les instances cantonales n'ont
pas et6 llpuisees (consid. 1).
- La garantie prevue A l'art. 59 aI. 1 Const. fed. se rapporte non
seulement a la;' contestation relative A la creance elle-meme,
autrement dit au debat sur le fond, mais a tous lesdebats judi-
ciaires y compris ceux qui portent sur des questions prejudi-
cielles (consid. 2).
- L'exception tiree de l'art. 59 sI. 1 Const. fed. a trait seulement
a la comnce ratione looi et non pas au contenu des ordonnan-
. ces et decisions rendues par le juge saisi (consid. 3).
- La defendeur qui entend soulever cette f)xception ne doit pas
accepter de proceder devant le juge incompetent ratione looi
(sans faire de reserve quant a. sa competence) (consid. 3).
- Application de ces principes en matiere de proces devant ?es
tribunaux arbitraux prevus par les statuts d'une associatlOn
(consid.
4).
Garanzia dd jOt'o del ao,nioilio.
- TI ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 cp. 1 CF
e ricevibile anche se non siano smte previamente adite tutte
le istanze cantonaIi (consid. 1).
La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non sol-
tanto alls causa relativa al credito in istretto senso, ossia alla
contestazione di merito, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari,
compresi quelli
che concernono questioni pregiudiziali (consid. 2).
3.
L'eccezione basata sull'art. 59 cp. 1 CF riguarda soltanto la
competenza ratione loei e non il contenuto dei decreti e delle
decisioni del giudice
adito (consid. 3).
4. TI convenuto ehe intende sollevare quest'eccezione non deve
procedere davanti al giudice incompetente ratione loei senza
fare riserve circa la sua competenza (consid. 3).
5. Applicazione di questi principi in materia di vertanze davanti
a tribunali srbitrali previsti dsgli statuti d'un'associazione
(consid. 4);
A. -Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich
und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse der
Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe
der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Zifi. 4 der
Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen; u. a.
mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.-pro Fall (Zifi. 8
und 9). Die Bestimmungen in Zifi. 8 und 9 der Statuten
finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzun-
gen eines
(( Arbeits-und Gewerbefondsvertrages im Gip-
sergewerbe Zürich
und Umgebung (AGV), vom 20. Februar
1940 (Zifier 12 dieses Vertrages).
Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von
Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im