68 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 20.
771 der deutsphen ZPO, dazu STEIN-JONAS, II, 3 ; art.
608 des französischen Cpc, dazu GARSONNET et CESAR-
BRu, 3
me
ed., IV, p. 344 ; art. 647 des italienischen Cpc),
schiesst jedoch über das Ziel hinaus, indem er Drittan-
sprachen unter UrrlJntänden ganz ungerechtfertigterweise
ausschaltet zu Gunsten der Beschlags-und Verwertungs-
rechte betreibender Gläubiger, denen doch die materiellen
Drittmannsrechte vorgehen. Es genügt zum Schutze der
materiellen Anspruche des Dritten vor solch ungerecht-
fertigter Verwirkung nicht, ihm die Rechtfertigung oder
Entschuldigung der Versäumnis einer Frist, die ihm nicht
angesetzt wurde, durch Darlegung besonderer Gründe
vorzubehalten. Weiss der Dritte doch unter Umständen
gar nicht, dass er etwas und was er vorkehren kann ; auch
braucht ihm nicht ohne weiteres gegenwärtig zu sein,
dass
er im Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubiger
seinen
Anspruch möglichst bald anmelden sollte, noch
hat er von der Arrestierung oder Pfändung mangels
amtlicher Mitteilung notwendig in einer Weise Kenntnis
genommen, dass er den Lauf einer Verwirkungsfrist zu
ahnen vermöchte. Das Bundesgericht hat denn auch jenen
Grundsatz bereits gemildert und anerkannt, dass keine
Verwirkung des Widerspruchsrechts
eintritt, solange der
Dritte in guten Trauen untätig bleibt (BGE 64 III 13).
Die Vorinstanz
versteht dies mit Unrecht nur im Sinne
des bereits
früher anerkannten Vorbehaltes einer besondern
Entschuldigung.
Die Rechtslage ist nun überhaupt dahin
klarzustellen, dass der Dritte sein Widerspruchsrecht nur
dann schon vor Verteilung des Erlöses verwirkt, wenn er
die Anmeldung seines Anspruchs arglistig verzögert, d.
h. mit seiner Säumnis darauf ausgeht, das Betreibungs-
verfahren zu stören. Nur wer in solcher Absicht in den
Gang der Betreibung eingreift, verdient, mit der verzö-
gerten Ansprache nicht mehr gehört zu werden. Im
vorliegenden Fall ist so etwas nicht dargetan ; die Rekur-
rentin hat sich einfach darauf verlassen, dass die Eid-
genössische Bank, in deren Besitz sich das Konnossement
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21.
befand, das zur Wahrung ihrer Rechte allenfalls Erfor-
derliche von sich aus vorkehren werde.
DemMCh erkennt die SchuM,betr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
21. Auszug aus dem Entseheid vom 28. März 1941
i. S. Böseh u. Müller.
Rechtsstillstand wegen Militärdienstes.
Der Entlassungstag zählt noch zum Militärdienst. .
Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachtlich
(nicht etwa nur der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss
des Dienstes hinausgeschoben). (Art. 57 SchKG bezw. Art. 16 ff.
der Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvoll-
streckung, vom 24. Januar 1941).
Suspension des pQUrsuites pendant le seroice militaire du rJe..biteur.
Le ;QUr du Iicenciement est compris -dans la dnlle du sel'Vlce.
Une notification faite pendant la durlle du sel'Vlce est nulle et non
avenue (son effet n'est pas simplement suspendu jusqu'a la fin
du service).
Art. 57 LP et 16 OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre tempo-
raire le regime de l'execution forelle.
Sospensione dell'esecuzione durante ü servizio militare del bj-tore.
Il giorno deI licenziamento e compreso nella durata deI serVlZlO. .
Una notifica fatta durante il servizio e nulla e non avvenuta (il
suo effetto non e semplicemente sospeso sino aHa fine deI
servizio).
Art. 57 LEF e 16 OCF deI 24 gennaio 1941 che mitiga tempora-
neamente le disposizioni sull'esecuzione forzata.
Wenn die Vorlnstanz feststellt, dass Bösoh selber
sofort nach der Entlassung aus dem Dienste von der
Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis erhalten hat, so
heisst das offenbar: nooh am Tage der Heimkehr bezw.
der Entlassung, also am 6. Juli 1940. Allein der Entlas-
sungstag muss noch zum Militärdienst gezählt werden.
Eine Zustellung während des Dienstes ist aber gänzlioh
unbeaohtlioh.
Dem Sinn und Zweok des Rechtsstillstandes
gemäss
Art. 57 SohKG würde es nioht entsprechen, dass
lediglioh
der Eintritt ihrer Wirkung -bezw. der Beginn
des Laufs der Beschwerdefrist gegen sie -bis nach
Schluss des Dienstes hinausgeschoben würde. Man kann
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 22.
in dieser Beziehung nicht die gleichen Grundsätze anwen-
den wie auf Zustellungen an Feiertagen, abends nach
7 Uhr oder währ-end der Betreibungsferien (BGE 49 III 76).
Der Wehrmann darf den ihm während des Militärdienstes
zugestellten Zahlungsbefehl
ohne Nachteil vergessen, und
es darf ihm auch nicht zugemutet werden, im Dienst etwas
vorzukehren, das ihn nach Ablauf desselben an die fällige
Rechtsvorkehr erinnern soll. Dagegen müsste der erwähnte
Grundsatz der Hinausschiebung der Wirkung wohl für
den zusätzlichen Rechtsstillstand von drei Wochen nach
der Entlassung (gemäss der -damals gültigen -Vo vom
17. Oktober 1939) gelten. Auf die Kenntnisgabe an Bösch
am Entlassungstage kommt daher nichts an; sie war
unzulässig.
22. Auszug aus dem Entseheid vom 30. April 1941
i. S. Trapp.
Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung ist
analog Art. 43 OG zulässig hinsiohtlioh der Rekursfrist des
Art. 19 SohKG und auoh derjenigen des Art. 18 SohKG für
die Weiterziehung an die obere kantonale Instanz.
Par applioation analogique de l'art. 43 OJ, la restitution peut
etre aooordee an oas d'inobservation du delai de l'art. 19 LP pour
reoourir au Tribunal fedeml et aussi du delai de l'art. 18 LP
pour rooourir a l'autoriM oantonale superieure da surveillanoe.
In virtu di applioazione analogioa dell'art. 43 OGF la restituzione
per l'inosservanza di un termine puo essere aooordataper
quanta oonoerne il termine dinrioorso dell'art. 19 LEF, oome
pure il termine previsto dall'art. 18 LEF per il reolamo all 'au-
torita oantonale superiore di vigilanza.
A U8 dem Tatbesta,ruJ, :
In der Betreibung Nr. 266 verfügte das Betreibungsamt
Bauma die Überweisung des Verwertungserlöses an den
Gläubiger. Hierüber beschwerte sich die in Baden-Baden
wohnende Schuldnerin und zog den die Beschwerde
abweisenden,
am 13. Februar 1941 zugestellten Entscheid
der untern Aufsichtsbehörde mit einem am 21. Februar
in Baden-Baden zur Post gegebenen Rekurs an die obere
Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. N° 22.
kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte die Weiter-
ziehung
als verspätet, da die Rekursschrift frühestens
am 24. Februar die Grenze passiert habe und somit erst
nach Ablauf der zehntägigen Frist des Art. 18 SchKG
in den Besitz der schweizerischen Post gelangt sei.
Gegenüber diesem
am 4. April 1941 zugestellten Ent-
scheid hält die Schuldnerin mit dem vorliegenden am
13. April eingegangenen Rekurs an das Bundesgericht
an ihrer Beschwerde fest.
Aus den Erwägungen:
Wenn die Vorinstanz dafür hält, der am 13. Februar
zugestellte Entscheid der ersten Instanz habe am 24.
Februar nicht mehr weitergezogen werden können, so
übersieht sie, dass der 23. Februar ein Sonntag, der 24.
somit noch ein für die Weiterziehung nützlicher Tag war
(Art. 31 Abs. 3 SchKG). Wäre dem anders, so könnte die
Weiterziehung allerdIDgs nicht einfach deshalb als recht-
zeitig gelten, weil die Postaufgabe in Deutschland noch
binnen der Rekursfrist erfolgt war. Die Postaufgabe gilt
als fristwahrender Akt nach Art. 32 SchKG nur, wenn es
sich
um eine schweizerische Poststelle handelt. Das ent-
spricht feststehender Auslegung (BGE 47 III 195), und
daran ist festzuhalten, zumal nicht einzusehen ist, warum
die Einhaltung der Fristen des SchKG in dieser Hinsicht
erleichtert wäre in Vergleichung mit den Fristen des OG,
dessen Art. 41 Abs. 3 ausdrücklich nur die binnen Frist
bewirkte Aufgabe bei der schweizerischen Post berück-
sichtigt.
Anderseits fällt jedoch 'bei unverschuldeten
Hindernissen die Möglichkeit einer Wiederherstellung der
Weiterziehungsfrist im Sinne von Art. 43 OG in Betracht.
Dieser in den allgemeinen Bestimmungen des OG enthaltene
Grundsatz ist zunächst im Rekursverfahren vor Bundes-
gericht nach Art. 19 SchKG anwendbar, auf das der
Abschnitt JVblB OG, Art. 196
biB
, Bezug nimmt. Seine
Anwendung drängt sich aber auch für das Verfahren der
Weiterziehung von der untern an die obere kantonale