60 Rechtliche Schutzma'!!snahmen für die Hotelindustrie. N0 19.
19. Entscheid vom 28. llärz 1941 i. S. Vassalli.
Nachlass oder Stundung von Hotelpachtzinsen (Art. 55 ff. der
Va. vom 22. Oktober 1940 über vorübergehende rechtliche
Schutzmassnahmen für die Hotel-und die Stickereiindustrie )
kann nur anbegehrt werden, solange das Pachtverhältnis
besteht, also nicht mehr nach unbenutztem Ablauf der vom
Verpäehter gemäss Art. 293 OR gesetzten Frist.
La remise au le sursis au paiement de ferrrw,ges hOteliers (an. 55 88.
de l'ord. du 22 oetobre 1940 instituant des mesures juridiques
temporaires en faveur de l'industrie de l'hötellerie et de Ja
broderie) ne peuvent etre requis qu'aussi longtemps que le
contrat de bail demeu:fe en vigueur ; ils ne peuvent plus l'etre
lorsque le fermier a laisse passer le delai fixe par le bailleur
eonformement a l'art. 293 CO.
II candono 0 la proroga del pagamento di (itti d'un albergo (art.
55 e seg. dell'Ordinanza 22 ottobre 1940 ehe istituisce misure
giuridiehe temporanee a favore dell'industria degIi alberghi
e di quella dei rieami) possono essere domandati solamente
finehe il eontratto d'affitto ein vigore; non possono adunque
piu essere domandati dopo ehe l'aflittuario ha lasciato senere
infruttuosamente il termine assegnatogIi da! looatore gmsta
l'art. 293 CO.
Ubaldo Vassalli stellte am 17. Januar 1941 bei der
kantonalen Nachlassbehörde ein Gesuch um Stundung
von Hotelpachtzinsen auf zwei Jahre im Sinne der Art.
55 ff. der Verordnung vom 22. Oktober 1940 über vor-
übergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel-
und die Stickereiindustrie. Die Nachlassbehörde trat am
28. Februar 1941 auf das Gesuch nicht ein, weil Vassalli
zufolge
unbenutzten Ablaufs "der ihm vom Vermieter
oder Verpächter gemäss Art. 265 bezw. 293 OR gesetzten
Frist bereits Ende November 1940 aufgehört habe, Hotel-
pächter zu sein, und daher zur Anrufung der erwähnten
Verordnung nicht mehr legitimiert erscheine. Mit dem
vorliegenden Rekurs hält Vassalli an der Zulässigkeit
seines Gesuches fest.
Er lässt nicht gelten, dass das Ver-
tragsverhältnis Ende November 1940 aufgehört habe,
und folgert zudem aus Art. 58 der Verordnung, dass der
Pächter eines Hotels den Schutz der in Frage stehenden
Bestimmungen auch nach Auflösung des Pachtverhält-
nisses noch in Anspruch nehmen könne.
Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 19.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
I. -Dass das Vertragsverhältnis, sei es Miete oder
Pacht gewesen, Ende November 1940 aufgelöst worden
ist, steht ausser Zweifel. In Wirklichkeit handelte es sich
entgegen
der vertraglichen Bezeichnung um eine Pacht,
da mit der Liegenschaft das Hotelmobiliar Gegenstand
der vertraglichen Benutzung bildete. Auf Mietverhältnisse
wäre übrigens die Verordnung vom 22. Oktober 1940
ebenso wie der gleich benannte frühere Bundesbeschluss
vom 21. Juni 1935 entsprechend anwendbar (BGE 60
III 130). Die vom Gläubiger gesetzte Auflösungsfrist
entsprach sowohl dem Art. 293 OR wie auch den besondem
Bestimmungen des Vertrages. Dass sich der Gläubiger auf
Art. 265 (Miete) berief, verschlägt nichts, da er eben
trotzdem die zutreffende längere Frist gemäss Pachtrecht
zur Anwendung brachte. Und wenn er gegen Ende
September die Androhung der Vertragsauflösung auf
Ende November mit der Aufforderung zur Zahlung bis
Ende Oktober verband, so erstreckte sich diese letztere
Frist einfach von Gesetzes wegen (Art. 293 Abs. 3 OR)
gleichfalls bis Ende November. Der Rekurrent hätte somit
die Vertragsauflösung durch Zahlung bis Ende November
1940 vermeiden können, hat dies jedoch nicht getan.
2. -Zweck der für Hotelpächter vorgesehenen beson-
dem Schutzmassnahmen der neuen Verordnung ebenso
wie
der durch diese aufgehobenen Bestimmungen des
Bundesbeschlusses
vom 21. Juni 1935 ist, dem notleiden-
den Pächter die Fortführung der Pacht unter bestimmten
Voraussetzungen zu ermöglichen. Das kommt nicht mehr
in Betracht, wenn einmal das Pachtverhältnis aufgelöst
ist, sei es zufolge dahingehender
Parteivereinbarung, sei
es zufolge
Kündigung oder auch unbenutzten Ablaufs einer
im Sinne von Art. 293 OR gesetzten Frist zu nachträgli-
cher Zahlung mit der Androhung der Vertragsauflösung.
Für die/Anwendung des Bundesbeschlusses vom 21. Juni
Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 19.
1935 hat das Bundesgericht dies bereits klargestellt und
demgemäss insbesondere ausgesprochen, dass eine Ein-
stellung der Wirkungen der vom Verpächter gesetzten
Frist nur während deren Laufes bei der Nachlassbehörde
nachgesucht werden
könne (BGE 64 III 206). Gleiches
muss bei Anwendung
der geltenden Verordnung vom
22. Oktober 1940 anerkannt werden; denn wenn die
Pacht einmal aufgelöst ist, fehlt es an der zivilrechtlichen
Grundlage eines
noch bestehenden Pachtverhältnisses,
dessen
Fortsetzung dem Pächter ermöglicht werden
könnte. Mit andern Worten: Es kann nicht :mehr ver-
hindert werden, dass die Pacht aufhört, wenn sie bereits
aufgehört hat. Der vom Rekurrenten angerufene Art. 58
der neuen Verordnung gibt keine abweichende Lösung.
Und er kann es nicht; es müsste denn der Nachlass-
behörde zugestanden werden, eine bereits eingetretene
Vertragsauflösung nachträglich ungeschehen
zu machen,
was jedoch die Verordnung nirgends vorsieht
und auch
gar nicht vorsehen könnte, ohne in nicht zu rechtfertigender
Weise
in zivilrechtliche Verhältnisse einzugreifen. Damit
stimmt überein, dass Art. 58 der Verordnung nicht vom
Fall einer bereits eingetretenen Vertragsauflösung, sondern
wie die frühem Bestimmungen (Art. 62 Abs. 4 des BB
vom 21. Juni 1935) nur vom Fall einer bereits angedrohten
Vertragsauflösung spricht. Er räumt allerdings dem Hotel-
pächter ferner eine Frist von If Tagen ein, binnen deren
er in einem allfälligen Ausweisungsverfahren die Ein-
reichung eines Gesuches um Stundung oder Nachlass des
Pachtzinses an die Nachlassbehörde nachweisen kann.
Das darf aber nicht dem Wortlaut und zudem dem Zivil-
recht zum Trotz dahin ausgelegt werden, mit der Ein-
reichung des Gesuchs an die Nachlassbehörde selbst
dürfte nach Eintritt der Vertragsaufläsung noch 14 Tage
zugewartet werden. Vielmehr bleibt es, mangels einer
Befugnis
der Nachlassbehörde zur Schaffung eines nach
Zivilrecht nicht bestehenden gegenwärtigen Pachtver-
hältnisses, dabei, dass das Gesuch an die Nachlassbehörde
Rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotelindustlie. NQ 19.
vor Eintritt der Vertragsauflösung gestellt werden muss.
(Das Gesuch
hat alsdann vorläufig aufschiebende Wirkung.
Die Nachlassbehörde kann ihre Einstellungsverfügung
auch nach Ablauf der Auflösungsfrist treffen, auf den
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück. Gleiche
Wirkung hat nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Oktober 1939 und jetzt nach Art. 37 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 24. Januar 1941 das Gesuch eines beliebigen
Mieters oder
Pächters an die zuständige Behörde um
Erstreckung der ihm gesetzten Auflösungsfrist. Das Gesuch
muss spätestens zwei Tage vor Ablauf der Frist gestellt
werden,
wodurch der Eintritt der Vertragsauflösung vor-
läufig verhindert wird, unter Vorbehalt des Entscheides
der Behörde). Warum der Hotelpächter 14 Tage brauche,
um einem Ausweisungsbegehren des Verpächters eine
Bescheinigung
über die Einreichung eines Gesuchs an
die Nachlassbehörde entgegenzuhalten, mag dahingestellt
bleiben.
Die Verordnung lässt den Grund dieser Bestim-
mung nicht erkennen, ja sie lässt im Ungewissen, wann
die Frist von 14 Tagen zu laufen beginne. Darüber mag
der mit einem Ausweisungsbegehren befasste Richter ins
reine
zu kommen suchen, da er es ist, der sich über die
Wahrung dieser Frist als Voraussetzung einer Sistierung
zu vergewissern hat. Für die Nachlassbehörde ist nach
dem Gesagten massgebend, ob bei Einreichung des Ge-
suches
um Stundung oder Nachlass des Pachtzinses ein
Pachtverhältnis überhaupt noch bestand. Hier war dies
nicht der Fall, so dass die Vorinstanz mit Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist. Für das Ausweisungsverfah-
ren wird dies zur Folge haben, dass ein wirksam bei der
Nachlassbehprde angebrachtes Gesuch auch nicht mehr
nachgewiesen werden kann, weder sogleich noch binnen
einer
von irgendeinem Zeitpunkt an laufenden 14-tägigen
Frist.
Demnach erkennt die SckUldbetr.-u. Konkurskammer ;
Der Rekurs wird abgewiesen.