Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. N° 5.
5. Entseheid vom 17. Jannar 1941 i. S. Keller.
Die Erklärung eines Rechtsvorschlags unter dem Vorbehalt einer
schriftlichen Bestätigung VOI Fristablauf und mit Wirkung
e1'St vom Zeitpunkt dieser "Bestätigung an ist ungültig.
Zulässig dagegen ein vorzeitiger Rechtsvorscnag unter dem
Vorbehalt des Rückzugs vor Ablauf der FrISt. (Art. 74, 76
SchKG).
N'est pas valable l'opposition formee sous reserve de confirmatio
ecrite dans le delai et pour produire effet seulement a. partlr
de cette eonfirmation.
En revanche, est valable l'opposition prematuree sous reserve
de retrait avant l'expiration du delai. (Art. 74 et 76 LP.)
Non I valida l'opposizione fatta sotto riserva di conerma seritta
entro i1 termine e con effetto soltanto a partlre da questa
eonferma.
E invece valida l'opposizione prematura, sotto riserva di ritiro
prima delIa scadenza deI termine (art. 74 e 76 LEF).
Der Anwalt des Schuldners Keller, dem am 27. No-
vember 1940 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden war,
erkundigte sich am Freitag den 6. Dezember telephonisch
beim
Betreibungsamt, ob die Rechtsvorschlagsfrist, statt
am Samstag den 7., erst am Montag den 9. Dezember
ablaufe,
was bejaht wurde. Im weiteren Verlauf des
Telephongesprächs
erklärte der Anwalt nach der Fest-
stellung der Vorinstanz, dass ein Rechtsvorschlag erhoben
werde, dass aber die schriftliche Bestätigung möglichst
lange hinausgeschoben werde.
Diese wurde dann am 9.
Dezember, aber erst um 21 Uhr zur Post gegeben, wes-
halb das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als ver-
spätet erklärte. Das Begehren des Schuldners, denselben
als
durch das Telephongespräch vom 6. Dezember mündlich
erfolgt
zu betrachten, lehnte das Betreibungsamt ab.
Eine Beschwerde des Schuldners hiegegen mit der Be-
gründung, bei dem Telephongespräch habe er den Willen
zur Bestreitung der Forderung zum Ausdruck gebracht,
was entscheidend und genügend sei, wies die Aufsichts-
behörde
ab.
Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner an
seinem Begehren samt Begründung fest.
Schuldbetreilmngs-und Konkursrecht. N0 5.
Die 8chuldbetreilYungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Streitig ist nur der Sinn der telephonischen Erklärung
des Schuldnervertreters, nicht die Rechtserheblichkeit
der Unterredung als solcher; denn das Betreibungsamt
hat sich auf das Telephongespräch eingelassen und den
Rekurrenten nicht etwa auf einen andem Weg verwiesen,
um den Rechtsvorschlag zu erklären. Ob nur ,deshalb,
weil es in dieser Erklärung keinen Rechtsvorschlag er-
blickte, ist nicht von Belang; war die Erklärung als
Rechtsvorschlag genügend, so muss
das Betreibungsamt
sie als solchen gelten lassen. Eine Einwendung gegen
die bloss telephonische
Form der Erklärung erhebt es
denn auch gar nicht.
Mit der Hinausschiebung einer ( schriftlichen Bestäti-
gung des Rechtsvorschlags bis ans Ende der Rechts-
vorschlagsfrist bezweckte
der Anwalt des Rekurrenten,
zu vermeiden, dass das Zahlungsbefehlsdoppel mit dem
Rechtsvorschlag schon vor Ablauf dieser Frist dem
Gläubiger zugestellt werde. Nach Art. 76 Abs. 2 SchKG
hat die Zustellung jedoch sofort nach erklärtem Rechts-
vorschlage zu erfolgen. Der Schuldner kann nicht vor-
zeitig Rechtsvorschlag erklären, aber die Wirkung des:'
selben,
bestehend in der Mitteilung an den Gläubiger,
die diesen
ungesäumt zu weiteren Rechtsvorkehren ver-
anlassen kann, auf das Ende der Rechtsvorschlagsfrist
hinausschieben.
Es "gibt nur eine gegenwärtige, nicht eine
betagte Rechtsvorschlagserklärung. Es kann dem Schuld-
ner nicht verstattet werden, die Rechtsvorschlagsfrist
zum Nachteil des Gläubigers voll auszunützen, ohne sich
gleichzeitig
der Gefahr ihrer allfälligen Versäumnis, z. B.
durch eine Verhinderung an ihrer Wahrung im letzten
Moment, auszusetzen. Er kann sich nicht die Vorteile
dilatorischen Vorgehens aneignen,
ohne die Nachteile in
Kauf zu nehmen. Eine schriftliche Bestätigung eines
rechtzeitig
ündlich angebrachten Rechtsvorschlags zur
AS 67 III -1941
18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 5.
Beweissicherung: hat weder vor noch nach Ablauf der
Frist einen Sinn. Entweder wird der Rechtsvorschlag
mündlich erklär1i, und dann bedarf es keiner nachfolgenden
schriftlichen
Bestätigung; oder aber es wird noch der
Zukunft anheimgestellt, ob der Rechtsvorschlag schriftlich
erklärt werde. Ein mündlich erklärter ist sofort zu pro-
tokollieren,
und der Rekurrent hätte sich, wenn die
telephonische Erklärung schon als Rechtsvorschlagserklä-
rung gemeint war, bloss im Verlaufe des gleichen Gesprächs
zu vergewissern brauchen, ob dies geschehe, womit die
Situation klar gewesen wäre. Es liegt aber auf der Hand,
dass der Rekurrent selbst nicht der Meinung war, er habe
mit der telephonischen Erklärung vom 6. Dezember
schon .alles erforderliche getan. Glaubte er wirklich, den
Rechtsvorschlag schon damit gültig erklärt zu haben, so
hatte es (entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde
an die Vorinstanz) keinen Sinn, sich im gleichen Gespräch
so eingehend darüber zu vergewissern, dass die Rechts-
vorschlagsfrist nicht schon am 7., sondern erst am 9.
Dezember
ablaufe; denn eine gar nicht erforderliche
bezw.
nach seiner Meinung bloss zu Beweiszwecken
bestimmte schriftliche Bestätigung konnte nicht selbst
auch an die Frist gebunden sein.
Dem Gesagten widerspricht es nicht, dass natürlich
ein vorzeitiger Rechtsvorschlag unter dem Vorbehalt des
Rückzugs vor Ablauf der FIjst zuzulassen ist (BGE .51
III 35). Dabei handelt es sich aber um eine vorderhand
bestimmte, sofort wirksame Bestreitung, deren sofortige
Mitteilung
an den Gläubiger der Schuldner nicht hindern
kann und auch nicht hindern will, worauf es vorliegend
dem Rekurrenten gerade ankam.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. um! Konkursrecht. N° 6.
- rur t du 10 fevrier 1941 en la cause Fallet et Riedweg.
Insawsabilite, gain de Za femme, effets de l'annulatilYfl, d'1tne saisie.
Le debiteur de mauvaise foi ne perd pas le benMice des regles
sur l'insaisissabiliM (changement de jurisprudcncc).
TI n'y a lieu de tenir compte du gain de Iafemme, dans le caleul
de Ia part saisissable, que si ce gain est appreciable.
L'annulation de la saisie retroagit au jour Oll elle a 13M operee,
meme si Ia suspension n'a pas 13M ordonnee.
Unpfändbarkeit, Arbeitsverdienst der Ehefrau, Wirkungen der
Aufhebung einer Pfändung.
Die vom Gesetz vorgesehene Unpfändbark t muss auch einem
unredlichen Schuldner zugute kommen (Anderung der Recht
sprechung). . .. .
Ein ganz geringes Emkommen der Ehefrau aus flelbstandlger
Arbeit ist bei Bemessung des pfändbaren Lohnes des Schuld-
ners ausser Betracht zu lassen.
Die Aufhebung der Pfändung wirkt zurück auf den Tag des
Vollzuges, auch wenn der Beschwerde nicht aufschiebende
Wirkung erteilt wurde.
Impignorabilita, guadagno della moglie, effetti dell'anntdlazilYfl,e di
un pignoramento. .
Il debitore in cattiva fede non perde il benefimo delle norme
relative aIl'impignorabilita (cambiamento di giurisprudenza).
Nel determinare la quota pignorabiIe devesi tener conto deI
guadagno della moglie soltanto se esso e appreznabile.
L'annullazione deI pignoramento deve agire retroattl' arnente a!
giorno in cui esso fu eseguito, anche se ha sospensIOne non e
stata ordinata.
A. -A la requete de Fallet, l'Office des poursuites
de Neuchatei a opere, le 27 novembre 1940, une retenue
de 40 fr. par mois sur le salaire de Riedweg, la saisie
produisant effet des le I er novembre. Le proces-verbal
constate que le debiteur est marie et pere de deux enfants
en bas age, qu'il gagne, comme courtier en publicite,
a 260 fr. par mois ; l'acte releve en outre que l'epouse
a
une activite lucrative mais que celle-ci n'a pas ere
declaree
a l'office.
B. -Le debiteur a porre plainte contre cette saisie.
Il a ere deboure par l'autorire inferieure de surveillance.
, Celle-ci a pris en consideration un gain mensuel de 2901
300 fr., dont 30 fr. representent le salaire de la femme
comme
sommeliere-rempla9ante a l'Hötel du Soleil a
Neuchatei ; ce gain permettrait une saisie de 40 fr. par
mois.