III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
26. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. Mai 1941
i. S. Meister gegen Meer u. Kons.
Hinterlegung von " VerttiteIn auf einer Bank auf den Namen von
Drittpersonen ohne deren " Vissen:
- sie bewirkt keine Schenkung (Art. 244, 245 Abs. 2 OR); es
kann damit das Erbrecht nicht abgeändert bezw. umgangen
werden;
- sie bildet keine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 ZGB :
a) dieser Hinfallsgrund bezieht sich nur auf letztwillige Ver-
fügungen über eine bestimmte Sache .
b) Nur Verfügung im technischen Sinne und nur gültige Ver-
fügung hat die aufhebende Wirkung.
c) Unvereinbarkeit der Verfügungen beurteilt sich nicht nach
dem mutmasslichen Willen des Erblassers, sondern danach,
was er in gesetzlich gültiger WeiBe (letztwillig und nachher)
verfügt hat.
- Solidarische Rückgabeverpflichtung der Drittpersonen, denen
die hinterlegten Titel bezw. ihr Erlös ausgeliefert worden sind?
Depot de papiers-valeur aupres d'une banque au nom de tierces
personnes
et a I'insu de celles-ci.
- Ce depot ne vaut pas donation (art. 244, 245 al. 2 CO) ; il ne
peut servir a eluder le droit successoral.
- Il ne constitue pas UD acte de disposition tombant sous le
coup de l'art. 511 al. 2 CC :
a) Le motif de caduciM du legs prevu par cet article ne vaut
que pour le legs d'une chose determinee .
b) Seul I'acte de disposition a sens technique et seul l'acte
de disposition valable peut entramer la caduciM du legs.
c) L'incompatibiIiM du legs et de l'acte de disposition poste-
rieur. ne se deduit pas de la volonte presumab1e du testa-
teur, mais du contenu des actes Iegalement valables que ce
dernier a accomplis l'un apres l'autre.
- Les tiers auxquels les titres deposes ou le produit de la
vente a et6 remis sont-ils solidairement obliges a restitution 1
Deposita di eartevalori presso una banea al name di terze persDne
e all'insaputa di esse.
- Questo deposito non costituisce una donazione (art. 244, 245
cp. 2 CO) ; non puo servire ad eludere il diritto successorio.
- Non e UD atto di disposizione a' sensi deIl'art. 511 ep. 2 ce :
a) il motivo di caducit8. previsto da quest'articolo vale soltanto
per la disposizione di una eosa determinata ;
b) soltanto la disposizione in sense tecnieo e soltanto la dispo-
sizione valida puo portare sooo 1a eaducita ;
Mrhrccht. No 26.
c) l'ineompatibilita delle diHposizioni si deduce non dalla
volonta presumibile dei teHtatore, ma dal contenuto degli
atti legalmente validi eh'egli ha compiuti I'uno dopo l'altro.
- I terzi, ai quali i titoli depositati 0 il ricavo della loro vendita
sono stati consegnati, sono obbligati solidalmente alla resti-
tuzione ?
A. -Der am 4. Februar 1937 in Grünen-Sumiswald
verstorbene Notar Albrecht Meister, geb. 1857, hinterliess
seine 68
Jahre alte Frau zweiter Ehe, die heutige Klägerin,
mit der er, nach dem Tode seiner ersten Frau, seit 1922
verheiratet war, jedoch keine Nachkommen. Unterm
2: Juli 1925 hatte er ein eigenhändiges Testament errichtet,
das unter anderem folgende Bestimmungen enthält :
Vorerst teile ich mein Vermögen in zwei Kategorien
ein, nämlich :
I. In die I. Kategorie, enthaltend die Wert-und Zins-
schriften, inbegriffen die grundpfändlichen Titel,
mit der Lebensversicherung und mit den Schuld-
forderungen und sonstigen etwaigen Ausständen.
- Ir;, die 11. Kategorie, enthaltend alles übrige Vermö-
gen mit allfälligen Liegenschaften, Mobiliar-und
Haushaltungsgegenständen und mit allen vorhan-
denen Vorräten diverser Art etc. und die Barschaft.
Ich verfüge nun hiemit also was folgt :
Zu Alleinerben meines Vermögens der I. Kategorie
setze ich hiermit ein meine folgenden Verwandten,
nämlich: (es folgen die Namen von 7 Neffen und Nich-
ten, der Beklagten im vorliegenden Prozesse).
11.
Zur Alleinerbin des sämtlichen Vermögens der H.
Kategorie setze ich hiermit förmlich ein : Meine liebe
Ehegattin H. Ehe Frau Bertha Meister geb. Hasle-
bacher ...
IH.
(Zu Lasten der Erben der I. Kategorie werden eine
Reihe von Vermächtnissen im Totalbetrage von über
Fr. 100,000.-ausgesetzt, worunter ein solches von
Fr. 20,000. zugunsten der Ehefrau des Erblassers.
Dieser Aufzählung folgen verschiedene zusätzliche
Be-
stimmungen, worunter als Ziff. 4 folgende :)
An dem nach Abzug dieser Legate verbleibenden
Vermögen wird meiner mich überlebenden Ehefrau ...
das lebenslängliche Nutzniessungsrecht eingeräumt, je-
doch eventuell nur so lange sie sich im Witwenstande
befindet. Die Legate wären also vorweg auszubezahlen
und erst vom übrigbleibenden Vermögen der I. Kate-
gorie hat sie alsdann das Nutzniessunusrecht solange
: ,
sie sich im Witwenstande befindet. Betreffs, der Ver-
waltung des Vermögens während dieser N utzniessung
werden sich Parteien verständigen. Wenn keine Eini-
gung zustande käme, so würde die Art und Weise der
Verwaltung an dem nutzniessungsberechtigten Vermö-
gen durch die N utzniesserin Frau Bertha Meister-
Haslebacher bestimmt werden.
MitteIst eigenhändigen Nachtrags vom 23. Juli 1928
erhöhte Notar Meister das Vermächtnis an die Ehefrau
von Fr. 20,000.-auf Fr. 30,000.-und fügte den 7 Erben
der Vermögenskategorie I als achten den Neffen Paul
Meer zu.'
Das Nachlassinventar wies ein Reinvermögen von
Fr. 339,101.85 auf, nämlich Aktiven der Kategorie I
(Wertschriften)
Fr. 241,323.45, der Kategorie H Fr. 106,459
a Rp., Passiven Fr. 8681.40.
B. -Am 20. Juli 1925, also 18 Tage nach Errichtung
seines Testaments, hatte Notar Meister bei der Spar-und
Leihkasse Bern ein grosses Paket Wertschriften (die im
Inventar nicht figurieren) deponiert und im ( Hinter-
legungsvertrag mit der Bank u. a. folgendes vereinbart :
Erbrecht. N° 26. 91
Herr Notar Albrecht Meister deponiert bei der
Spar-und. Leihkasse in Bern zugunsten und auf den
Namen der hienach genannten Personen, nämlich: (es
folgen die
Namen der 7 im ersten Testament zu Erben
der Kategorie I eingesetzten Neffen und Nichten) ...
die
im besondern Verzeichnis aufgeführten Wertschrif-
ten' wobei folgende Zusatzvereinbarungen zu den Ge-
schäftsbedingungen der Bank getroffen werden:
2. An den Kapitalien dieses Wertschriftendepots und
an einem allfälligen, von daher rührenden Barguthaben
geniesst Herr Notar Albrecht Meister von Sumiswald
ausdrücklich das lebenslängliche N utzniessungsrecht ;
er ist ferner über dieses Wertschriften-und Bardepot ...
ausdrücklich allein verfügungsberechtigt.
Ohne Zustim-
mung und Einwilligung des genannten Herrn Albrecht
Meister , Notar, darf an die genannten Deponenten von
Seiten der Spar-und Leihkasse in Bern nichts, weder
in Kapital noch Zins, noch bar herausgegeben werden.
3. Nach dem Ableben des Herrn Notars Meister fal-
len alle diese Beschränkungen dahin, und es werden
die vorgenannten Deponenten über dieses Wertschrif-
tendepot in seiner Gesamtheit vollständig verfügungs-
berechtigt, alles gemäss und im Sinne einer bei diesem
Wertschriftendepot befindlichen letztwilligen Verfügung
vom 2. Juli 1925.
4. Sobald die Spar-und Leihkasse in Bern von dem
Ableben des Herrn Notar Meister authentischen Bericht
in Händen hat, ist sie also verpflichtet, die Wertschrif-
ten dieses Depots an die vorgenannten 7 Deponenten
herauszugeben. Die Vornahme und Aufstellung der Tei-
lung hat durch die Spar-und Leihkasse in Bern nach
gerechten Grundsätzen und in möglichst gleichmässiger
Weise
und gemäss Vereinbarung mit den Deponenten
zu erfolgen. Die Bank wird die Deponenten zur Teilung
einladen und im übrigen alles weitere besorgen ...
5.
Die Verwaltung und die dereinstige Herausgabe,
und Verteilung dieses Wertschriftendepots hat aus-
drücklich unter den Wohltaten des Bankgeheimnisses
zu erfolgen, die Deponenten werden in ihrem ureigensten
Interesse strengste Verschwiegenheit beobachten, ebenso
die Bank ...
8. Die Depotscheine und alle dieses Depot betreffenden
Korrespondenzen sind zu Lebzeiten des Herrn Notar
Albrecht Meister zu adressieren an Frau Notar A.
Meister
in Sumiswald.
9. Sowohl
der Depositärin Spar-und Leihkasse in
Bern als auch dem Nutzniessungsbereohtigten A.
Meister, .Notar,
steht das Recht zu, diesen Hinterle-
gungsvertrag jederzeit aufzuheben.
Nach den Akten scheint Frau Meister ihren Mann bei
der Übergabe der Werts'chriften an die Depositärin beglei-
tet, dagegen nichts Bestimmtes über das Depo gewusst
und keine Kenntnis von den durch die Bank an ihre
Adresse gesandten, jedoch von ihrem Manne in Empfang
genommenen und geöffneten Briefen gehabt zu haben.
Das Testament vom 2. Juli 1925 lag diesem Depot
nicht bei.
O. -Nach dem Tode des Notars Meister übergab der
Sohn erster Ehe der Frau Meister die Depotscheine dem
Erben Hans Meer. Anfänglich scheint Frau Meister vom
Wert der deponierten Wertschriften einen Viertel zu
Eigentum beansprucht zu haben; die 7 Deponenten
gaben ihr keinen bestimmten Bescheid, sondern liessen
ohne ihr Wissen die Titel durch die Spar-und Leihkasse
verkaufen und verteilten den Erlös von (nach Feststellung
der Vorinstanz) Fr. 255,894.10 unter sich, sodass jeder
1/7 Fr. 36,556.30 erhielt; der nur als Erbe im Testa-
ment, nicht aber als Deponent begünstigte Neffe Paul
Meer erhielt bei dieser Verteilung nichts.
D. -In der Folge erhob Frau Meister gegen die 8 Neffen
und Nichten Klage mit folgenden Begehren :
I. Es sei gerichtlich festzustellen, dass ihr an den depo-
niert gewesenen Wertschriften bezw. an den an deren
Erbrecht. N° 26. 93
Stelle getretenen Vermögenswerten die Nutzniessung,
eventuell das Recht auf Einräumung der Nutzniessung
zustehe;
II. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, ihr
diese Vermögenswerte, eventuell einen Betrag von
Fr. 237,400.-, eventuell von gerichtlich zu bestimmender
Höhe zur Ausübung der Nutzniessung zu übergeben;
subeventuell ihr einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag
zu bezahlen; eventuell je jeder Beklagte einzeln zur
Übergabe bezw. Bezahlung des entsprechenden Teils;
. III. Ebenso zur Bezahlung der seit 4. Februar 1937
bis zum Urteil gezogenen Nutzungen, eventuell einer
gerichtlich zu bestimmenden Summe.
Die 7 im ersten Testament als Erben eingesetzten
Neffen
und Nichten beantragten Abweisung der Klage.
Die Witwe und einzige Erbin des inzwischen verstorbe-
nen 8. Erben Paul Meer anerkannte das Klagebegehren I,
schloss aber bezüglich der übrigen ebenfalls auf Abwei-
sung, weil
ihr Ehemann, im Hinterlegungsvertrag nicht
als Deponent genannt, vom deponierten Vermögen
nichts erhalten hatte.
E. -Mit Urteil vom 17. Februar 1941 wies der Appel-
lationshof des Kantons Bern das Klagebegehren I auf
Feststnllung des N utzniessungsrechts der Klägerin als
blosses
Motivbegehren ) ab, da ihm neben dem auf
Herausgabe zur Nutzniessung gerichteten Leistungsbegeh-
ren II kein selbständiges Interesse zukomme. Immerhin
wird der Klägerin Akt gegeben, dass sich die Beklagte
Witwe Paul Meer-Bielser dem Klagebegehren I nicht
widersetzt, vorbehältlich des Kostenentscheides. Im übri-
gen wird die Klage abgewiesen. Die Vorinstanz sprncht
dem Hinterlegungsvertrag sowohl den Charakter emer
Schenkung unter Lebenden -mangels dahingehenden
Willens des Erblassers -, als den einer Schenkung von
Todes wegen -mangt 1, der Form einer Verfügung von
Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR) -ab, erblickt darin
jedoch eine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 ZGB,
welche die Ausi'ibung der testamentarisch bestellten Nutz-
niessung hinsichtlich des deponierten Vermögens verun-
mögliche, also mit jener Testamentsanordnung unverein-
bar sei, woraus hervorgehe, dass der Erblasser dieses
Vermögen
der Nutzniessung der Witwe nicht habe unter-
werfen wollen.
Die Gerichtskosten wurden der Kbgerin auferlegt, die
Parteikosten wettgeschlagen, ausser denjenigen der Frau
Meer-Bielser, die der Klägerin auferlegt wurden.
F. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klagebegehren
erneuert, mit den Abweichungen, dass die Feststellungs-
klage (I) fallengelassen,
Frau Meer-Bielser nicht mehr
belangt und im Eventualbegehren II der herausverlangte
Betrag nicht mehr beziffert wird.
Die
Berufungsbeklagten tragen auf Bestät,igung des
Urteils
an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es ist zunächst zu prüfen, welche Wirkung der
Hinterlegungsvertrag hinsichtlich des Eigentums an den
bei der Spar-und Leihkasse hinterlegten Wertschriften
hatte. Hierin ist der Vorinstanz beizupflichten.
a) Um eine Schenkung unter Lebenden, kraft welcher
das Eigentum an den Titeln sofort auf die als Deponenten
genannten 7 Neffen und Nichten übergegangen wäre,
kann es sich nicht handeln. Die Bestimmungen des Hinter-
legungsvertrags schliessen den Willen auf sofortige Eigen-
tumsübertragung aus. Nicht nur sicherte sich Notar
Meister in diesem Vertrage das lebenslängliche Nutzungs-
recht an den Titeln, sondern auch das alleinige Verfü-
gungsrecht über dieselben sowohl in ihrer Gesamtheit als
bezüglich einzelner, sowie
das Recht jederzeitiger Auf-
hebung des Hinterlegungsvertrags. Damit behielt er sich
alle
Attribute des Eigentums vor. Ausserdem ist eine
Schenkung unter Lebenden deshalb ausgeschlossen, weil
die Schenkung als Vertrag erst durch Annahme des An-
trags seitens des Beschenkten zustande kommt (Art. 1,
Art. 244 OR). Hier aber erfolgte die Hinterlegung ohne
Wissen der Begünstigten, welche die Zuwendung zu Leb-
zeiten
des Schenkers nie angenommen haben. Das
Erfordernis der Annahme der Schenkung kann nicht auf
dem Wege über den Vertrag zugunsten Dritter umgangen
werden; durch diesen können nicht dingliche Verfügun-
gen getroffen, insbesondere nicht das Eigentum dem
Dritten ohne seine Mitwirkung übertragen werden (BGE
II 56 ff. ; 49 II 96 ff. ; vgl. Reichsg. Entsch. in Zivil-
sachen 98, 279 ff.). Der Eigentumsübergang an den Titeln
auf die Deponenten fand also jedenfalls nicht schon
zu Lebzeiten Notar Meisters statt.
b) Eine Schenkung von Todes wegen kann in der Hinter-
legung deswegen nicht liegen, weil auch diese Art der
Schenkung, als Vertrag, der Annahme durch den Beschenk-
ten bedarf, die ebensowenig erfolgt ist wie für diejenige
unter Lebenden. Auf jeden Fall aber ist sie nichtig, weil
der Hinterlegungsvertrag nicht vom Stipulanten eigen-
händig geschrieben ist, daher nicht den Formvorschriften
über die Verfügung von Todes wegen genügt, Art. 245
Abs.
20R (was bei VON TUHR OR 639 N 45 übersehen ist).
c) Ebensowenig konnte die Deponierung in Verbindung
mit einem mandatum post mortem, das sich im Verhältnis
zwischen Mandant und Zuwendungsempfänger wiederum
als eine
Schenkung darstellt, und zwar aus den gleichen
Gründen -Fehlen des Konsenses, Formmangel Art. 245
Abs. 2
OR -den Eigentumsübergang auf den Tod
bewirken.
So oder anders konstruiert war das fragliche Rechts-
geschäft nioht geeignet, im Vermögensbestand des Erb-
lassers bezw. des Nachlasses Wirkungen hervorzubringen,
die
dem Erbrechte vorbehalten, dort jedoch. an die Beob-
achtung der vom Gesetzgeber als notwendig erachteten
Sicherheitsformen geknüpft sind. Das Erbrecht kann
dadurch nicht abgeändert bezw. umgangen werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Hinterlegung
Mi 67 II -1941 7
den Beklagten: das Eigentum an den Titeln weder zu
Lebzeiten noch mit dem Tode des Notars Meister ver-
schafft hat. Die Titel gehörten im Zeitpunkt seines Todes
zu seinem Vermögen und wurden daher gemäss den
Bestimmungen seiner letztwilligen Verfügung, soweit sie
in Kraft stand, vererbt. Da das Depotvermögen in Wert-
schriften bestand, gehörte es der Vermögenskategorie I
an und fiel daher ipso jure mit dem Tode den für diese
Kategorie als Erben eingesetzten acht Neffen und Nichten
als Eigentum an, nicht nur den sieben im Hinterlegungs-
vertrag als Deponenten genannten heutigen Beklagten,
die es unter sich geteilt haben; welcher Unterschied
jedoch für den vorliegenden Prozess nicht (mehr) von
Bedeutung ist, nachdem der benachteiligte Erbe Paul
Meer bezw. seine Witwe nicht mehr Partei ist, hingegen
anlässlich der Teilung nach Absterben der Nutzniesserin
seine Bedeutung erlangen wird. '
Aus der Zugehörigkeit des Depotvermögens zur Ver-
mögenskategorie I folgt aber weiter, dass es grundsätzlich
auch der durch die letztwillige Verfügung der Witwe
vermachten Nutzniessung unterstellt ist; denn diese
umfasst ohne Vorbehalt oder Einschränkung den ganzen
als Kategorie I bezeichneten Vermögensteil.
2. -
Die Vorinstanz allerdings verneint dies mit der
Begründung, das Nutzniessungsvermächtnis sei durch die
spätere Deponierung des Wertschriftenpakets mit der
Bestimmung, dass es nach dem Tode des Erblassers den
Deponenten ausgehändigt und verteilt werden solle,
bezüglich dieses
VermögenskomplexeS gemäss Art. 511
Abs. 2 ZGB aufgehoben worden. Dieser
Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden.
a) Der Hinfallsgrund des Art. 511 Abs. 2 ZGB bezieht
sich nur aufletztwillige Verfügungen über eine bestimmte
Sache . Das vorliegende Vermächtnis einer Nutzniessung
hat aber einen Komplex unbestimmter Sachen zum Gegen-
stand, nämlich alle Wertschriften des Nachlasses. In die-
sem
Falle findet Art. 511 Abs. 2 nicht Anwendung. Wenn
l;lrbrecht .. N0 26. !J7
der Erblasser eine Gesamtheit von Sachen vermacht
(z.B. eine Gemäldesammlung, alle Wertschriften), nach-
her aber über einzelne Sachen anderweitig verfügt hat,
so erstreckt sich die Wirkung des Vermächtnisses aller-
dings
nicht mehr auf diese Sachen ; dies aber nicht kraft
der Bestimmung Art. 511 Abs. 2 (oder Art. 484 Abs. 3),
sondern einfach weil die Sachgesamtheit in dem Bestande
vermacht ist, der im Zeitpunkt des Todes vorhanden
sein wird, und die Sachen, über die der Erblasser später
verfügt hat, nicht mehr dazu gehören. Gesetzt den Fall,
dass veräusserte Sachen inzwischen in das Vermögen des
Erblassers zurückgekehrt sind und wieder der vermachten
Sachgesamtheit angehören, unterstehen sie auch wieder
dem Vermächtnis, ohne dass dem Vermächtnisnehmer
gegenüber etwas aus Art. 511 Abs. 2 abgeleitet werden
könnte. Gehörten also in casu die deponierten Titel beim
Tode Meisters zu dessen Nachlass, so sind sie vom Nutz-
niessungsvermächtnis mitumfasst.
b) Vor allem aber bildet die Deponierung der Titel,
so wie sie vorliegend
mit dem Hinterlegungsvertrag
erfolgt ist, keine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2
ZGB.
Damit ist eine Verfügung im technische Sinne
gemeint, ein dingliches Rechtsgeschäft, durch welches die
von ihm betroffene Sache (bezw. das dingliche Recht an
ihr) dem Vermögen des Erblassers entfremdet wird. Eine
Verfügung in diesem Sinne wäre allerdings die Schenkung
sowohl unter Lebenden als auf den Todesfall. Wie aber
unter I dargetan, war die mit der Hinterlegung auf den
Namen der sieben Deponenten beabsichtigte Schenkung
-der einen oder alldern Art -als solche ungültig. Gültig
zustande gekommen ist das Rechtsgeschäft nur als Hinter-
legungsvertrag, der aber ein Verpflichtungsgeschäft, keine
Verfügung ist,
woran auch das damit verbundene manda-
tum post mortem nichts ändert. Es liegt somit keine
gültige
Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 vor.
Die aufhebende Wirkung nach dieser Bestimmung kommt
jedoch nur einer gültigen Verfügung zu. Das Gegenteil
gilt allerdings im französischen Recht, wo Art. 1038 ce
bestimmt: Toute alienation... que fera le testateur de
tout ou de partie de la chose Ieguee emportera la revoca-
tion du legs pour tout ce qui a ete aliene, enoore que l'alie-
nation post6rieure soit nulle et que l'objet soit rentre dans
.les mains du testateur . Aber einmal ist diese Regel
zweifellos
nicht anwendbar, wenn die spätere Verfügung
eine solche
auf den Todesfall und wegen Formmangels
nichtig ist; sodann handelt es sich dabei um eine Spezial-
vorschrift, die das Erbrecht des ZGB nicht kennt und die
mangels ausdrücklicher Vorschrift keinesfalls
im Wege
der Interpretation in den Art. 511 Abs. 2 hineingebracht
werden kann, zumal angesichts der u. U. sehr unbillig
erscheinenden
Folgen ihrer Anwendung.
c) Liegt mithin eine Verfügung im Sinne des Art. 511
Abs. 2 überhaupt nicht vor, so kann dahingestellt bleiben,
ob die als solche in Anspruch genommene Hin:terlegung
zugunsten der sieben Erben in Verbindung mit dem
mandatum post mortem inhaltlich mit einem Vermächtnis
der Nutzniessung an diesen Wertschriften unvereinbwr ist.
Obwohl die Bestimmung des Hinterlegungsvertrags, dass
nach dem Tode des Erblassers das Depotvermögen an
die Beklagten herauszugeben und die Teilung unter ihnen
vorzunehmen ist, der N utzniessung der Witwe keineswegs
absolut entgegensteht und sogar mit dem Passus alles
gemäss und im Sinne der ... letztwilligen Verfügung vom
2. Juli 1925 ausdrücklich auf das "Testament verwiesen
wird, erscheint
in Ansehung der Gesamtheit der Anord-
nungen in der Tat schwer glaublich, dass der Erblasser
seiner Witwe auch die Nutzniessung am deponierten Ver-
mögen zuhalten wollte. Bei der Ausführlichkeit seiner
Anordnungen über Anfall, Herausgabe und Verteilung
des Depotvermögens
an die Beklagten hätte der offenbar
die Genauigkeit liebende
Notar wahrscheinlich auch etwas
über den Vollzug der Nutzniessung daran gesagt, wenn er
es dieser hätte unterstellen wollen.
Aber es kommt hier nicht darauf an, was Notar Meister
wirklich in seinem Innern sich vorgestellt und gewollt
hat, sondern was er in gesetzlich gültiger Weise verfügt
hat.
Gültig letztwillig verfügt aber ist eine Nutzniessung
der Witwe am Kapitalvermögen schlechthin, und eine
dieses
Vermächtnis bezüglich des deponierten Kapitals
aufhebende Anordnung liegt weder in Form einer späteren
letztwilligen Verfügung (Art. 511 Abs. 1), noch in Form
einer (gültigen) Veräusserungsverfügung (Art. 511 Abs. 2)
vor; somit umfasst die Nutzniessung auch diesen Ver-
mögensteil, ungeachtet eines allfälligen gegenteiligen Wil-
lens des Erblassers.
3. -
Nachdem die deponierten Wertschriften versilbert
worden sind,
kommt als Gegenstand der Nutzniessung
nur der Verwertungserlös in Frage, zu dessen Herausgabe
die Beklagten zu verurteilen sind. Dazu kommen die der
Nutzniesserin zu Unrecht vorenthaltenen Vermögens-
erträgnisse
vom Tode des Erblassers bis zur Verwertung,
soweit sie
nicht in der verteilten Summe schon inbegriffen
sind. Anderseits
kommen in Abzug die allenfalls von den
Beklagten bezahlten Nach-und Straf steuern sowie all-
fällige Mutationskosten, weil es sich dabei
umSchulden
handelt, die den Nettobetrag des Vermögens vermindern,
der allein der Nutzniessung unterliegt. Der so ermittelte
Forderungsbetrag ist der Klägerin seit dem Datum der
Verteilung (8. September 1937 ; für Fr. 6344.10 erst ab
24. Dezember 1937) zu 5 % zu verzinsen.
Dagegen
ist das Klagebegehren um solidarische Verur-
teilung der Beklagten unbegründet. Mit dem Vermächtnis
der N utzniessung zugunsten der Witwe hat der Erblasser
nur das gesetzliche Erbrecht bestätigt, nach welchem
dieser
in Konkurrenz mit Erben des elterlichen Stammes
die Nutzniessung am ganzen ihr nicht zu Eigentum zufal-
lenden Nachlass zukam, soweit der Testator sie nicht
einschränkte. Als gesetzliche bedarf die Nutzniessung
keiner Bestellung
durch die Erben, sondern hatte sie mit
der Eröffnung des Erbganges unmittelbar dingliche Wir-
kung (Art. 561 Abs. 2 ZGB). Kraft derselben kann die
Nutzniesserin deI Nutzniessungsgegenstand bezw. dessen
Ersatz von jedermann herausverlangen, der ihn besitzt.
Die Beklagten
aber besitzen nicht gemeinsam, sondern
zu ausgeschiedenen Teilen, weshalb sie für Herausgabe
nicht solidariscl1 haften. Sie könnten übrigens selbst dann
nicht solidarisch verurteilt werden, wenn es sich nicht
um gesetzliche, sondern um vermachte Nutzniessung
handelte, welche der Bestellung durch die Erben bedürfte ;
denn alsdann könnte die Bestellung nur von der Erben-
gemeinschaft verlangt werden. Diese aber steht vor
Bundesgericht nicht mehr am Recht, sondern nur (noch)
sieben
von den acht Erben. Und diese sieben Beklagten
besitzen ihre Anteile nicht auf Grund von Erbteilung,
die gemäss Art. 639 ZGB die solidarische Haftung des
einzelnen fortbestehen liesse,
sondern auf Grund anteils-
mässiger Rückgabe des hinterlegten Gegenstandes bezw.
seines Erlöses seitens des Depositars
an die einzelnen
Deponenten zufolge Hinterlegungsvertrags.
4. -
Da die Elemente für die ziffemmässige Ermittlung
d r herauszugebenden Summen in den Akten teilweise
fehlen,
ist die Sache zu deren Feststellung und neuer
Entscheidung -sofern nicht die Parteien selbst sich
hierüber vereinbaren -an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach
erkennt das Bundesgericht:
- -Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
- ArNnt de la He Seetion eivile du 15 mai 1941
dans la cause Hoirs d'Osear n. contre dame C. et eonsorts.
- Cas dans lesqueIs il se justifie de recourir a la regle d'interpre.
tation enoncoo a l'art. 608 CC.
- Imputation des legs sur la re.'lerve. L'heritier qui a reQu sa re-
serve a UD titre quelconque, autre quo colui d'heritier, notam-
ment sous forme de Iegs n'a pas quaIiM pour exercer l'aotion
en roouotion (art. 522 CC).
I. Anwendungsfälle der Auslegungsregel des Art. 608 ZGB.
2. Anrechnung von Vermächtnissen auf den Pflichtteil: Hat ein
Erbe seinen P:flicntteil aus irgendeinem andern Rechtsgrund
erhalten, namentlich duroh Vermächtnis, so steht ihm die
Herabsetzungsklage nioht zu (Art. 522 ZGB).
- Casi in cui si giustifica di applicare la regola d'interpretazione
enunciata dall'art. 608 CC.
- ImputazioDe dei legati sulla legittima. L'erede he ha ricevuto
a sua egittima per altro titolo che non sis quello di erede,
In partlColare sotto forma di legato, non ha qualitA per pro-
muovere l'azione di riduzione (art. 522 CC.).
. A. -Oscar R., ressortissant allemand, est decede le
lO mars 1938 a Lausanne on il etait domicilie. Il laissait
une veuve qui avait eu trois enfants d'un premier lit.
Par testament notarie du 28 mars 1934, il avait dispose
ce
qui suit:
Art. 1 : Je legue en toute propriere a ma chere femme :
a) mes immeubles ... ainsi que tout le mobilier s'y
trouvant,
b) mes livrets d'epargne a la Banque populaire suisse
et a la Banque commerciale de Lausanne.
Je Iui legue en outre l'usufruit, sa vie durant, de tous
les autres biens quelconques composant ma succession,
a l'exception de ceux faisant l'objet des art. 2 et 4 ci-
apres.
( Art. 2 : Je h:,gue : a) 15000 fr. a notre fidele gouver-
nante et amie Mlle L., ... b) 250 fr. au Bureau de bien-
faisance
de Lausanne ... , les droits de mutation y relatifs
etant a la charge de ma succession, soit de mes heritiers.
Art. 3: Sous reserve de l'usufruit sus-mentionne,
j'institue comme heritiers du surplus de mes biens, par
parts egales entre eux, tous mes neveux et nieces, enfants
de mes quatre sumrs, ainsi que les descendants de mes
neveux et nieces predecedes, ces demiers n'ayant toutefois
droit qu'a la part de leur pere et mere defunts.
Art. 4: Je designe comme executeur testamentaire
mon neveu Ernest K ....