o'amilienrecht. o W.
Eingriff in die Vorschriften über den Erwerb des Schwei-
zerbürgerrechtsdar, indem es auf dessen Verschaffung
durch privaten' Willensakt abzielt. Auch das Eherecht
ist dadurch missbraucht und entwürdigt, weshalb eine
derartige Ehe als solche nichtig erklärt zu werden verdient.
Der Anspruch des betroffenen Gemeinwesens auf Nichtig-
erklärung der Ehe ist deshalb nicht ohne weiteres gegen-
standslos
geworden durch die durch Bundesratsbeschluss
vom 20. Dezember 1940 dem eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartement eingeräumte Befugnis, Einbürgerun-
gen unter anderm bei Erschleichung des Schweizerbürger-
rechts durch falsche Angaben nichtig zu erklären (Eidg.
Gesetzsammlung 56,
2028). Neben dieser Befugnis der
Verwaltungsbehörde, die sich mit dem Bestand der Ehe
nicht befasst, besteht die Befugnis der Gerichte zur Nich-
tigerklärung der Ehe. Jedenfalls solange die Verwaltungs-
behörde nicht eingeschritten ist, muss das Interesse an
der Nichtigerklärung einer solchen Ehe anerkannt werden,
während sich nach Aberkennung des Schweizerbürger-
rechts durch die Verwaltungsbehörde fragen mag, ob
ein derartiges Interesse noch bestehe, zumal wenn die
Ehe inzwischen geschieden wurde. Hier kommt eine
Verwaltungsverfügung des
erörterten Inhalts indessen
kaum mehr in Frage, da deren Zulässigkeit in Art. 2 des
erwähnten BRB auf fünf Jahre seit dem Erwerb des
Bürgerrechts,
im vorliegenden Fall also seit Eingehung
der Ehe befristet und diese Zeit bereits verstrichen ist.
19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. März 1941
i. S. Sehertenleib gegen Vormnndsehaftsbehfirde Zfirieh
und Weibel.
Ändef'tl! !g des ScheidunglJWf'teils mit Bezug auf die Elternrechte
gMna88 Art. 157 ZGB. .
-Der auf Änderung der Kindeszuteilung klagende geschiedene
Ehegante hat die. Klage einzig gegen den andern Elternteil
und mcht gegen die Vormundschaftsbehörde zu richten selbst
dann nicht, wenn das Kind unter Vormundschaft ste'ht.
-Stellung der Vormundschaftsbehörde im Abändemngsprozess.
lUodifwation d'un jugement en divorce touehant l'attribution 'üs
enfants.
--L'epoux qui demande cette modification doit actionner son
ex-conjoint et non pas l'autorite tutelaire, meme lorr;que
l'enfant est sous tutelle.
-Situation de l'autorite tutelaire dam; le proceli.
Voditioo di una sentenza di divorzio per quanta concerne l'attri
buzione dei tigli a'sensi dell'art. 157 ee.
- n coniuge ehe ehiede questa modifiea deve eonvenire il suo
ex coniuge e non l'autorita tntelare, anche se iI figlio e ancora
sotto tutela.
-Posizione dell'autorita tutelare net proce, ;o.
A. -Dem Oskar E. Schertenleib und seiner gesehie-
denen Ehefrau Hedy geb. Weibel war die elterliche Gewalt
über den aus der Ehe hervorgegangenen Knaben Manfred
Oskar durch das Scheidungsurteil und eine Abänderung
desselben entzogen und der Knabe der Obsorge der Vor-
mundschaftsbehörde der Stadt Zürich unterstellt worden.
Im Juni 1939 verlangte O. Schertenleib mit der vorlie-
genden, gegen die Vormundschaftsbehörde gerichteten
Klage, dass das Scheidungsurteil nochmals geändert und
seine elterliche Gewalt über den Knaben wieder herge-
stellt werde. Die Vormundschaftsbehörde widersetzte sich
diesem Begehren
und stellte Antrag, die Mutter des Kindes
als
Prozesspartei zuzulassen. Da das Bezirksgericht dies
ablehnte, schloss sich die Mutter, Frau Weibel gesch.
Schertenleib,
dem Verfahren als Nebenintervenientin an
und beantragte, die Klage des Vaters auf Wiedererteilung
der elterlichen Gewalt sei abzuweisen, weil sie nicht gegen
die
Vormundschaftsbehörde allein, sondern nur gegen diese
und die Mutter des Kindes zusammen (als notwendige
Streitgenossenschaft),
eventuell nur gegen die Mutter
allein angehoben werden könne.
Das Bezil ksgericht Zürich schützte die Klage gestützt
auf Art. 157 ZGB, sprach das Kind dem Kläger zu und
auferlegte der Vormundschaftsbehörde die Kosten des
Verfahrens.
B. -Das Obergericht des Kantons Zürich, an das Frau
Weibel und die Vormundschaftsbehörde (diese nur wegen
6(1
der Kostenaufla,ge) rekurrierten, wies das Begehren des
Klägers
mit Besnhluss vom 23. Oktober 1940 angebrachter-
massen von der Hand. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde, mit
der der Kläger rügte, dass das Obergericht die alleinige
Passivlegitimation
der Vormundschaftsbehörde zu Unrecht
verneint habe, trat das Kassationsgericht des Kantons
Zürich nicht ein, weil es den Entscheid des Obergerichtes
als Haupturteil und demgemäss zur Beurteilung der er-
wähnten Streitfrage eidgenössischen Rechtes das Bundes-
gericht als zuständig erachtete.
o -Mit seiner Berufung an das Bundesgericht hält der
Kläger an der Auffassung fest, dass er nur gegen die Vor-
mundschaftsbehörde habe klagen müssen und dass diese
Klage
begründet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Indem die Vorinstanz entschied, dass der Kläger
sein Begehren um Zuteilung des Kindes gestützt auf
Art. 157 ZGB nicht mit einer nur gegen die Vormund-
schaftsbehörde gerichteten Klage geltend machen könne,
sondern die
Behörde und den andern Elternteil gemeinsam
ins
Recht zu fassen habe, sprach sie dem Kläger den
Anspruch, so wie er eingeklagt war, endgültig ab. Der
Entscheid stellt daher ein Haupturteil dar (BGE 64 II 232).
Somit ist auf die Berufung einzutreten.
- -Wenn das Bundesgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung ausgeführt hat, dass das gerichtliche Ver-
fahren zur Neuordnung der Elternrechte gemäss Art. 157
ZGB
nicht einfach eine Fortsetzung des Ehescheidungs-
prozesses sei,
sondern ein prozessual neues Verfahren
darstelle (vgl. BGE 42 I 334; 51 II 97; 61 II 26 E. 2),
so
darf daraus nicht abgeleitet werden, dass dieses neue
Verfahren vom vorausgegangenen Scheidungsprozess völlig
unabhängig sei. Richtig ist nur, dass für das Verfahren
auf Änderung der durch das Scheidungsurteil getroffenen
Regelung
der Elternrechte gemäss Art. 157 ZGB besondere
sachliche Voraussetzungen
und auch prozessuale Besonder-
Familienrecht. N° 19. 67
heiten bestehen, durch die es sich von einer biossen Wieder-
aufnahme des Scheidungsprozesses hinsichtlich der Neben-
folgen
unterscheidet. Es kann nicht zu einer Berichtigung
des Scheidungsurteils, sondern
nur zur Beurteilung neuer
tatsächlicher Verhältnisse führen. Es braucht nicht vor
dem gleichen Richter ausgetragen zu werden, der das
Scheidungsurteil
gefällt hat, kennt als Parteien nicht nur
die beiden geschiedenen Ehegatten, sondern greift auch
noch nach dem Tode des einen von ihnen Platz und kann
ausserdem nicht nur vom ehemaligen Ehegatten, sondern
auch von der Vormundschaftsbehörde eingeleitet werden.
. Die
neuen richterlichen Anordnungen gemäss Art. 157
ZGB
berühren aber unmittelbar die Rechtsbeziehungen,
die zwischen
den Ehegatten trotz der Scheidung ihrer Ehe,
insbesondere im Verhältnis zu den gemeinsamen Kindern,
als natürliches und auch rechtliches Gemeinschaftsverhält-
nis
weiter bestehen und für die in erster Linie das Schei-
dungsurteil massgeblich ist. Dieses Dispositiv des Schei-
dungsurteils kann nur in einem Verfahren umgestaltet
werden, an dem mindestens auch die noch lebenden Par-
teien des Scheidungsprozesses wieder beteiligt sind. Inso-
weit
ist das gerichtliche Verfahren gemäss Art. 157 ZGB
doch eine Fortsetzung des Scheidungsprozesses (vgl. auch
BGE 51 II 97).
Dies
gilt auch für die Neuregelung der Elternrechte über
ein Kind, das durch das Scheidungsurteil beiden Eltern
entzogen und unter Vormundschaft gestellt worden ist.
Der Entzug der elterlichen Gewalt ändert nichts am
natürlichen Verhältnis zwischen Eltern und Kind und
lässt auch rechtliche Beziehungen weiter bestehen. Vor
allem behält jeder Elternteil den Anspruch darauf, bei
Veränderung der Verhältnisse gestützt auf Art. 157 ZGB
die Wiederherstellung,.
der Elterngewalt verlangen zu
dürfen. Daraus folgt, dass der eine Elternteil in die elter-
liche Gewalt nur in einem Verfahren wieder eingesetzt wer-
den darf, in welchem auch dem andern Teil Gelegenheit
gegeben wird, seinen Anspruch zu erheben oder, falls er
68 .Familienrooht. N° 19.
davon absehen will, wenigstens seine sonstigen, durch die
Neuordnung berührten Interessen, z. B. hinsichtlich des
Besuchsrechtes .
und der Unterstützungsleistungen, zu
verfechten. Dies kann er im vollen Umfange nur tun, wenn
er von Anfang an als selbständige Partei am Prozesse
beteiligt ist. Die Einräumung eines blossen prozessualen
Interventionsrechtes würde nicht genügen. Die Vorinstanz
hat es daher mit Recht abgelehnt, auf die Klage einzu-
treten, die nicht gegen den andern Elternteil gerichtet war.
3. -Die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die
Klage
aber nicht nur gegen den andern ehemaligen Ehe-
gatten, sondern auch gegen die VOrD1undschaftsbehörde
richten müsse, die mit dem passiv legitimierten Ehegatten
zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft bilde,
ist hingegen unzutreffend und gibt Anlass zu neuer Ab-
klärung der Frage, welche Stellung der Vormundschafts-
behörde
im Verfahren gemäss Art. 157 ZGB zukommt.
In BGE 61 II 24 bejahte das Bundesgericht zwar grund-
sätzlich, dass eine Klage auf Grund von Art. 157 ZGB
auch gegen die Vormundschaftsbehörde angehoben werden
könne.
In jenem Falle war durch den Tod des Elternteiles,
dem die elterliche Gewalt übertragen war, das Kind unter
Vormundschaft gekommen, und es wurde der Vormund-
schaftsbehörde die Passivlegitimation für die Klage des
andern Elternteiles auf Wiederherstellung seiner Eltern-
gewalt zuerkannt. Dies wurde daraus abgeleitet, dass das
Begehren nach Art. 157 ZGB gegen den Inhaber der abzu-
ändernden Gewalt über die Kinder zu richten sei, wobei
als
Trägerin dieser Gewalt in dem Falle, in welchem sie
keinem
der Eltern zusteht, die Vormundschaftsbehörde
betrachtet wurde.
Dieses
Präjudiz bedarf der Einschränkung. Wie schon
dargetan, ist der Streit um die Neugestaltung der im
Scheidungsurteil geregelten
Elternrechte grundsätzlich
eine Angelegenheit
der Parteien des Scheidungsverfahrens.
Eine Notwendigkeit, auch die Vormundschaftsbehörde
in
das Verfahren einzubeziehen, kann nicht damit begrün-
det werden, dass sie Trägerin der den Eltern entzogenen
Gewalt sei. Elterliche Gewalt können
nur die Eltern selber
ausüben.
Geht sie diesen verlustig, so wird sie nicht von
der Behörde übernommen, sondern durch die Vormund-
schaft ersetzt. Diese hat aber nur Bestand, weil und solange
das minderjährige Kind der elterlichen Gewalt entbehrt.
Ihres Grundes wegen entfällt sie ohne weiteres nicht nur
mit der Mündigkeit des Kindes, sondern auch mit der
Wiedereinsetzung eines der Eltern in die Elterngewalt
(ZGB Art. 368, (31). Die Vormundschaftsbehörde übt
somit keine der Wiederherstellung der Elterngewalt ent-
gegenstehende Rechte aus. Es besteht daher kein Anlass,
die Klage,
mit der diese Wiederherstellung begehrt wird,
gegen sie
zu richten.
Dies wäre auch unvereinbar mit der Stellung, die Art. 156
und 157 ZGB der Vormundschaftsbehörde im Scheidungs-
verfahren einräumen. Es ist ihre Aufgabe, im Scheidungs-
und Abänderungsprozess aus Gründen des öffentlichen
Wohles die
Interessen der Kinder wahrzunehmen. Ob sie
unter diesem Gesichtspunkt bestimmte Anträge als nötig
erachten will, muss aber ihrem alleinigen Ermessen über-
lassen sein.
Das Gesetz bringt dies deutlich zum Ausdruck,
indem es nur von der Möglichkeit, nicht aber von einer
Pflicht der Behörde zur Teilnahme am Verfahren spricht.
Es räumt ihr den Anspruch darauf ein, im Scheidungsver-
fahren in den Fällen, in denen es nötig ist, vom Richter
angehört und im Abänderungsverfahren darüber hinaus
noch mit eigenen Begehren, nötigenfalls somit als kla-
gende
Partei zugelassen zu werden. Dies setzt voraus, dass
sie
vom Richter über das Abänderungsbegehren rechtzeitig
unterrichtet wird. Es folgt daraus aber nicht, dass sie sich
von den über die Neugestaltung der Elternrechte strei-
tenden ehemaligen Ehegatten auch als beklagte Partei
gegen ihren Willen in den Prozess hineinziehen lassen müsse.
Hiezu kann sie nur verpflichtet sein, wenn ohne ihre Teil-
nahme als Partei das Abänderungsverfahren überhaupt
nicht durchführbar wäre, wie dies insbesondere nach dem
Tode des einen :Elternteils dann zutreffen kann, wenn die
zuständige Prozessordnung eine
Neuzuteilung des Kindes
durch den Richter auf einseitiges Begehren des überle-
benden Elternteils nicht kennt, sondern auch für diesen
Fall auf den Zweiparteien-Prozess verweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des
Kantons Zürich vom 23. Oktober 1940
bestätigt.
20. Urtell der 11. ZivDabtellung vom 3. AprD 1941 i. S. Gisler
gngen Stoffner.
Vaterschaftsklage. Verwirkung naeh kantonalem PrQZ68srecht. Aus-
schluss einer neuen Klage.
- Ist eine zur Fortsetzung des Prozesses vorgesehene Frist
versäumt und dadurch nach der betreffenden kantonalen
Prozessordnung das Klagrecht verwirkt worden, so hat der
eingeklagte Anspruch selbst als verwirkt zu gelten. -Daraus
ergibt sich die Einrede der beurteilten Sache, welche im ganzen
Gebiete der Schweiz erhoben werden kann (Erw. 2).
Rechtskräftige Ablehnung einer auf Vermögensleistungen
gerichteten Vaterschaftsklage schliesst eine neue Vaterschafts-
klage, wenn auch nunmehr auf Zusprechung des Kindes mit
Standesfolge, aus (Erw. 3).
Art. 307, 309, 317 ff., 323 ZGB.
Action en parernire. Decheance prevue par le droit cantonal. Exclu-
sion d'une nouveUe action.
- Lorsque le demandeur a laisse s'ecouler un deIai fixe pour
la continuation de Ia procedure et qu'il a eM declare dechu
de sonaction en vertu du droit cantQnal, il est aussi dechu
quant au fond meme de son droit. Il pourra donc Sll voir opposer
l'exception de chose jugee sur tout le territoire suisse (consid. 2).
- Lorsqu'une action en paterniM tendante a des prestations
pecuniaires a eM rejetee par un jugement passe en force,
toute nouvelle action en paternite est exclue, meme si elle
tend a l'attribution de l'enfant avec suites d'etat civil (consid. 3).
Art. 307, 309, 317 ss. 323 cc.
Azione di paternitd. Perenzione secondo il diritto cantonale. Esclu-
sWne
di una nuova azione.
I. Se Ja parte attrice ha lasciato trascorrere un termine fissato
per la continuazione delIa procedura ed il suo diritto di agire
e stato dichiarato perento in virtil deI diritto cantonale, la
pretesa in giudizio dev'essere pure considerata come perenta.
Sara quindi opponibile l'eccezione di COfla giudicata su tutto
il territorio svizzero. (Consid. 2).
2. Se un'azione di paternita volta ad ottenere prestazioni pecu-
marie e stata respinta da una sentenza passata in giudicato,
una nuova azione di paternita e eselusa, anche se tende all'attri-
buzione delI'infante con effetti di stato civile. (Consid. 3).
Art. 307, 309, 317 e seg., 323 CC.
A. -Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Uri
vom 29. März 1928 sind ordentliche Rechtsstreitigkeiten
beim
Vermittler anzuheben. Dieser hat, wenn kein Ver-
gleich
zustande kommt, dem Kläger auf Verlangen den
Weisungsschein auszustellen. 114 Abs. 2 der ZPO be-
stimmt: Wird ein Weisungsschein nicht verlangt oder
binnen sechzig Tagen beim zuständigen Gerichtspräsiden-
ten zur Einleitung der Klage nicht eingereicht, so wird
Prozessabstand angenommen. Auf Grund dieser Vor-
schrift wies das Landgericht Uri die vorliegende Vater-
schaftsklage vom 7. März 1939 als verspätet zurück, weil
eine erste Vermittlungsverhandlung schon am 8. Oktober
1938 stattgefunden und die Klägerschaft den Weisungs-
schein
dann zwar verlangt und am 25. November 1938
auch erhalten, jedoch nicht beim Gericht eingereicht,
sondern am 30. Dezember 1938 neuerdings den Vermittler
angerufen und erst nach der zweiten Vermittlungsver-
handlung vom 7. Januar 1939 das weitere Verfahren
eingeschlagen
hatte. Allerdings hatte das Klagebegehren
2 beim
ersten Mal (aus Irrtum, wie im zweiten Gesuch
an den Vermittler gesagt ist) dahin gelautet, das Kind
sei der Mutter (statt: dem Vater) mit Standesfolge zuzu-
sprechen,
was dann im zweiten Vermittlungsverfahren
berichtigt wurde; allein das Landgericht erklärte, die
beiden Klagen seien identisch.
B. -Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte dnn
Rückweisungsentscheid mit Urteil vom 8. Mai, zugestellt
am 15. November 1940. Die Klägerschaft legte dagegen
staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung ein. Die
staatsrechtliche Beschwerde wurde am 14. Februar 1941
abgewiesen.