Familienrooht. N° 2.
84, 425). Eine: allgemein, ohne Bezugnahme auf den
bestimmten Ehepartner erteilte Einwilligung zur Verehe-
lichung
genügt tIemnach nicht als Ausweis für die Ver-
kündung eines Eheversprechens. Sie bindet auch den
Vormund nicht, in dem Sinne, dass er nun einen konkreten
Eheabschluss bewilligen müsste. Vielmehr fällt überhaupt
nur die mit Bezug auf. einen bestimmten Heiratsplan
erteilte Zustimmung in Betracht, und ebenso verhält es
sich anderseits
auch mit der Verweigerung solcher Zu-
stimmung. Eine allgemein ausgesprochene Verweigerung
ist ohne Bedeutung, und die Verweigerung eines bestimm-
ten Eheabschlusses gilt nicht darüber hinaus ; dem Mündel
bleibt unbenommen, für die Anmeldung eines neuen
Eheversprechens wiederum die Zustimmung des Vormun-
des nachzusuchen und gegebenenfalls Beschwerde zu
führen, gleichgültig ob die Ablehnung speziell wegen der
Wahl des Ehepartners oder aus einem allgemeinen Grund
erfolgt war. Der Beschwerdeführer läuft also nicht Gefahr,
bei einem
allfälligen neuen Heiratsprojekt ein Gesuch um
Einwilligung des Vormundes gar nicht mehr anbringen
und auf dem Beschwerdeweg verfechten zu können.
Mit Recht hat der Regierungsrat daher die Angelegenheit
angesichts
der Absage der Braut als erledigt erklärt.
2. Urteil derII. Zivilabteilnng vom 20. März 1941
i. S. O. gegen K.
Ungiiltigericlärung der Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehe-
gatten; Voraussetzungen für die Zusprechung eines Unterhalts-
beitrages an den geisteskranken Ehegatten zulasten des schuld-
losen andern Ehegatten. ZGB Art. 120 Ziff. 2, Art. 134 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 152.
Nullite du mariage en raison de la maladie mentale de l'un des
epoux; conditions dans lesquellesl'epoux malade a droit a
des aliments de Ia part de l'epoux innoeent. ce arte 120 eh. 2,
al. 2 combines avee l'art. 152.
Nullitd del matrimonio per infermita mentale di uno dni eoniugi ;
eondizioni cui e subordinato il diritto deI eoniuge infermo
alla prestazione degli alimenti da parte deI (loninge innoeente.
ce art. 120 cp. 2 ; 134 cp. in eonnessione eon l'art. 152.
A. -Das Kantonsgericht UnterwaIden nid dem Wald
schützte mit Urteil vom 21. August 1940 die von J. K.
gegen seine Ehefrau Anna Marie K. geb. O. angehobene
Klage
auf Ungültigerklärung ihrer am I. Mai 1936 ge-
schlossenen
Ehe gestützt auf Art. 120 Ziff. 2 ZGB wegen
Geisteskrankheit
der Ehefrau zur Zeit der Ehesohliessung.
Es verpflichtete den Kläger zur Herausgabe des einge-
brachten Frauengutes an die Beklagte und bewilligte ihm
für die Zeit der Ehe den Zinsgenuss der Sparguthaben der
Beklagten. Die von dieser mit Widerklage geltend gemach-
ten Begehren um Zuerkennung eines Vorschlagsanteiles
von Fr. 700.-und eines monatlichen Unterhaltsbeitrages
von Fr. 120.-, rückwirkend auf den 26. Juni 1939, wies
es
ab.
B. -Nur an diesem letztem Begehren um Zusprechung
eines
Unterhaltsbeitrages hielt die Beklagte mit ihrer
Berufung an das Obergericht fest. Dieses wies es aber
mit Urteil vom 20. Dezember 1940 ab und führte zur
Begründung aus : Es fehle der nach Art. 152 ZGB (in
Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB) notwendige Beweis
dafür, dass die
Beklagte durch die Ungültigerklärung der
Ehe in grosse Bedürftigkeit gerate. Sie verfüge über ein
Barvermögen von rund Fr. 10,000.-und besitze Mobiliar
und Wäsche im Wert von über Fr. 2000.-. Überdies sei
zu erwarten, dass sie in beschränktem Umfange werde
arbeiten und verdienen können, sobald sich ihre Geistes-
krankheit in einen latenten Zustand zurückbilde, was
nach dem fachärztlichen Gutachten nicht ausgeschlossen
sei.
O. -Mit ihrer gegen diesns Urteil an das Bundesgericht
erklärten Berufung wiederholt die Beklagte den Antrag
auf Gutheissung ihres Begehrens um Zusprechung eines
Unterhaltsbeitrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Hinsichtlich der Anspruche der Ehegatten auf Ent-
schädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten bei Un-
gültigerklärung der Ehe gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB die
gleichen Vorschriften wie bei
der Scheidung. Da die Vor-
instanz zulasten' keines der Ehegatten ein schuldhaftes
Verhalten festgestellt
hat, beurteilt sich demgemäss die
Frage,
ob der Beklagten ein Unterhaltsanspruch zustehe,
auf Grund von Art. 152 ZGB, wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt
hat. Danach kann dem schuldlosen, durch die
Auflösung
der Ehe in grosse Bedürftigkeit geratenden
Ehegatten ein den Vermögensverhältnissen des andern
Ehegatten entsprechender Unterhaltsbeitrag zugesprochen
werden, selbst
wenn dieser Ehegatte an der Auflösung
der Ehe nicht schuld ist. Das Gesetz begründet damit,
ausser der auf Verschulden beruhenden Entschädigungs-
pflicht gemäss Art. 151 ZGB, eine über die Dauer der
Ehe hinausgehende Fürf!orgepflicht der ehemaligen Ehe-
gatten, die sich, ähnlich wie die Unterstützungspflicht
der Verwandten gemäss Art. 328 ZGB, lediglich nach
der Bedürftigkeit des einen und der Leistungsfähigkeit
des
andern Teiles bemisst. Es wird damit der Tatsache
Rechnung getragen, dass durch daS eheliche Zusammenle-
ben ein Gemeinschaftsverhältnis geschaffen wird, das auch
durch Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe nicht
mehr vollständig beseitigt werden kann. Besonders trifft
dies zu, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind,
zu denen die ehemaligen Ehegatten in einem unauflösli-
chen,
natürlichen Verhältnis der gemeinsamen Eltern-
schaft stehen. Aber auch ohne dies bedingt die Ehe-
schliessung eine Loslösung der Ehegatten aus ihrer frühe-
ren Familiengemeinschaft und oft auch die Preisgabe
beruflicher
und gesellschaftlicher Stellungen, in die sie
nicht ohne weiteres wieder zurückkehren können. Daher
entspricht es einem Gebot der Billigkeit, dass der leistungs-
fähige
Ehegatte dem durch die Eheschliessung mit ihm
und die Auflösung dieser Ehe in grosse Bedürftigkeit
geratenden andern . Ehegatten das Fortkommen nach
Möglichkeit zu erleichtern hat. Notwendig ist aber, wie
Art. 152 ZGB es ausdrücklich verlangt, dass die Bedürf-
tigkeit des einen Ehegatten durch die Scheidung J)
(bezw. in einem Falle wie vorliegend durch die Ungültig-
erklärung) der Ehe verursacht worden ist, was voraus-
setzt, dass überhaupt eine eheliche Gemeinschaft bestanden
hat, durch die die Verhältnisse der Ehegatten in der
geschilderten Weise umgestaltet worden sind.
1m vorliegenden Falle trifft dies
nicht zu. Läge Bedürf-
tigkeit
der Beklagten vor, so wäre deren Ursache nicht
die Eheschliessung mit dem Kläger und die Ungültig-
erklärung dieser Ehe, sondern einzig die Geisteskrankheit
der Beklagten, die nach den Feststellungen der Vonnstanz
schon vor Abschluss der Ehe in gleicher Schwere bestand,
eine wirkliche Ehegemeinschaft von Anfang an verun-
möglichte und bald zur Versorgung der Beklagten in
einer Nervenheilanstalt und ihrer nachherigen Rückkehr
in ihr Elternhaus führte. Sollte die Beklagte nicht mehr
in ihre frühere Tätigkeit als Hotelangestellte zurück-
kehren können, so wäre auch dies nur ihrer Krankheit
zuzuschreiben. Zur Gründung einer ehelichen GemeinSchaft
trug die Beklagte so wenig bei, dass es. nicht zu recht-
fertigen ist, den Ehemann zu Unterhaltsleistungen auf
Grund von Art. 152 ZGB heranzuziehen und dadurch
zu seinem Nachteil die Familie der Beklagten und das
zuständige Gemeinwesen von der Unterstützungspflicht zu
entlasten.
Ob die Vonnstanz die Unterstützungsbedürftigkeit der
Beklagten auf Grund ihrer Feststellungen mit Recht
verneint habe, kann demgemäss dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Nidwalden vom 20. Dezember
1940 bestätigt.