R .. lmldh .. t.,. .. ibungs. und Konkursrecht.. N0 18.
diquant en vue;de differer l'execution. Mais il reste que,
pour l'office, l'ouverture de l'action est un obstacle a 1a
cOlltinuatioll de)a poursuite et que, sauf ordre contraire
du juge, il ne peut passer a la realisation. Cette regle a
un caractere imperatif, car elle touche a l'ordre pubIic.
II ne conviendrait pas en effet que l'Etat, par 1e ministere
de son office des poursuites, realisat 1a chose saisie, comme
appartenant au debiteur, alors et aussi 10ngtemps que la
propriete de ce debiteur se trouve precisement contestee
devant 1e juge dans les formes prevues par la loi. L'office
devrait pour le moins, au moment de la vente, rendre
1es amateurs attentifs au doute qui plane sur la question
de propriete ; il s'ensuivrait que l'adjudicataire (ou l'ache-
teur dans la vente de gre a gre) ne pourrait plus acquerir
la chose de bonne foi et serait expose a I'action en reven-
dication du tiers qui aurait obtenu gain de cause dans
le proces de tierce opposition (art. 108 LP ; RO 54III 297
in fine). Ce risque exercerait naturellement une influence
defavorable sur le produit de la realisation. Or e'est juste-
ment pour empecher ce resultat que la loi a institue la
procedure de revendication des art. 106 et sv. LP. Il
faut donc dans tous les cas attendre l'issue de celle-ci.
Du moment que le revendiquant Bovet n'etait pas
limite au delai legal, la discussion relative au retard de
Ba plainte du 25 juin est sans interet.
2. -Au fond, il s'agit de savoir si la proOOdure suivie
par le recourant aprils l'annuIation de la premiere autori-
sation de eiter a pu etre greffee valablement sur l'ancien
acte d'ajournement. Dans l'affirmative, l'instance serait
regulierement liee et en temps utile, la nouvelle proce-
dure n'etant que la suite de l'ancienne partiellement
annulee. Cette question est essentiellement du ressort des
tribunaux qui en sont saisis et, jusqu'a droit connu par
eux, l'office doit s'abstenir de continuer la poursuite en
ce qui concerne les objets litigieux. Les amts RO 49
111 68 et 60 III 44, que l'office invoque pour justifier
son
immixtion dans la procedure judiciaire, ne' sont pas
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
conformes a la jurisprudence actuelle ( 0 65111 90), qui
a
pose en principe que les autorites de poursuite n'ont a
se prononcer ni sur la tardivete d'uneaction en liberation
de dette, ni sur la competence du juge saisi d'une pareille
action.
Le meme principe doit s'appIiquer par identite de
motifs
a l'action en revendication qui suspend aussi la
poursuite.
Partes motifs, la Chambre des poursuites et des faillites
prononce :
Le recours est admis et 1a decision attaquee est annulk.
En consequence, l'Office des poursuites de Geneve ne
peut donner aucune suite aux requisitions de vente for-
mulees aussi longtemps que les autorites judiciaires n'au-
ront pas statue sur l'action en revendication intentee par
le plaignant Bovet.
19. Entscheid vom 19. Oktober lMO i. S. Fllegler.
Arre8tiemng von Vermiigen einer aulgelö8ten
iuriatncken Person
ist (entsprechend der Zweckbestimmung des Arrestes, rasch
wirksamen Schutz zu gewähren, unter Vorbehalt der gericht-
lichen Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen) auch dann
aufrechtzuerhalten, wenn der betreffende Verband keine
Organe und Vertreter mehr hat, sein Weiterbestand überhaupt
bestritten ist und ein neuer Verband kraft öffentlichen Rechts
als Erwerber des Aktivvermögens auftritt. Lässt sich für das
arrestierte Vermögen keine Vertretung bestellen, so ist der
neue Verband auf Sachhaftung zu betreiben.
Sequestre des biens d'une personne rrwrale dissO"Ute. Conformement
au but du sequestre qui est de procurer une protection rapide,
et sous resarve de la solution du fond du debat par une autoriM
judiciaire, cette mesure conservatrice doit etre maintenue
meme lorsque Ja personne dont iI s'agit n'a plus d'organes
ni de representant. que son existence est contestee et qu'en
vertu du droit public une nouvelle personne morale apparait
oomme proprietaire de l'actif. Si un representant ne peut etre
constitue pour les biens sequestres, iI y a lieu de poursuivre
Ja nouvelle personne morale sur ces biens.
Sequestro dei beni di una persona giuridica ehe e stata scioUa.
Conformemente al suo scopo che e quello di procurare una
protezione rapida, e sotto riserva della decisione sul merito
da parte di un'autorita giudiziaria, il sequestro va mantenuto
Sehuldbetroibungs-und Konkursrecht No 19.
anche qualora Ia persona di cui si tratta non abbia piil gIi organi
ehe Ia rappresentano, Ja sua esistenza sia contestana e, in
virtil deI diritto pubblico, una nuova persona appala corne
proprietaria dell'attivo. Se per i beni sequestrati non pub essere
costituito un rappresentante. devesi escutere Ia nuova persona
giuridica relativarnente a questi beni.
A. -In einer im Jahre 1935 angehQj enen, im März
1939 nach erfolgreich beendigtem Prozess fortgesetzten
Arrestbetreibung des Christlichen Metallarbeiterverbandes
Bezirk Saar gegen Otto Pick hat das Betreibungsamt
Basel-Stadt einen Erlös von Fr. 5401.40 erzielt. Diesen
Erlös
hat einerseits ein angeblicher Gläubiger (früherer
Angestellter) des
erwähnten Verbandes, Niklaus Fliegler,
für einen Anspruch auf Abfindung, eventuell Schaden-
ersatz, mit Arrest belegen lassen. Anderseits hat die
Vermögensverwaltung
der Deutschen Arbeitsfront G. m. b.
H. Berlin den Erlös für sich beansprucht mit der Behaup-
tung, der Christliche Metallarbeiterverband Bezirk Saar
bestehe nicht mehr, und dessen aktives Vermögen sei
kraft Reichsgesetzes vom 9. Dezember 1937 und ministe-
rieller
Verfügung vom 24. März 1939 bereits mit Wirkung
seit Ende 1935 auf sie übergegangen, ohne dass sie ander-
seits, mit Ausnahme bestimmter Fälle, für Schulden des
aufgelösten
Verbandes zu haften habe.
B. -Bereits zuvor hatte denn auch die am 5. Juni
1939 für Fliegler aufgenommene Arresturkunde dem als
Schuldner bezeichneten Verband in Saarbrücken nicht
zugestellt werden können, sondern war mit dem Vermerk
zurückgekommen, die Firma des Adressaten sei erloschen;
ebenso
der anschliessende Zahlungsbefehl. Da anderseits
die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront
eine Schuldhaftung nicht anerkannte, betrachtete das
Betreibungsamt den Christlichen Metallarbeiterverband
Bezirk Saar als ohne Rechtsnachfolge erloschen und
lehnte das Begehren der Ansprecherin um überweisung
des erwähnten Verwertungserlöses wie dann auch deren
Gesuch vom 25. Juni 1940 um Aufhebung des für Fliegler
vollzogenen
Arrestes ab. '.
Schuldhett'cihuug-s-lUlll KUllklt1'6N'cht. Xn Ht.
-.,
;.,
C. -Gegen beide Verfügungen erhob die Vermögens-
verwaltung der Deutschen Arbeitsfront Beschwerde. Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat die erste Beschwerde
noch nicht beurteilt, die zweite dagegen am 23. September
1940 gutgeheissen und den Arrest aufgehoben. Aus den
Gründen: Eine auf den Namen einer nicht rechtlich
existenten physischen oder juristischen Person als Gläu-
biger laufende
Betreibung könne jederzeit als nichtig
aufgehoben
werden; gleiches müsse für die Person des
Schuldners gelten.
Nun habe sich ergeben, dass der Christ-
liche Metallarbeiterverband Bezirk Saar nicht mehr
existiere; daher könne das Arrestverfahren nicht durch-
geführt werden. Der Arrest sei auch nicht richtig prose-
quiert worden: Der Zahlungsbefehl konnte nicht zu-
gestellt
werden und eine Arrestprosekutionsklage hat er
(der Gläubiger) nicht eingeleitet I).
D. -Fliegler zieht diesen Entscheid an das Bundes-
gericht.
Er hält an der Gültigkeit der Arrestlegung fest
und beantragt, die dagegen gerichtete Beschwerde der
Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront abzu-
weisen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls beauftragte
Betreibungsamt hatte die Arrestierung vorzunehmen,
ohne die Voraussetzungen des Arrestbefehls, worüber die
Arrestbehörde allein
zu befinden hatte, nachzuprüfen
(BGE 64 III 128). Insbesondere hatte es sich nicht mit
dem Bestand der von Fliegler geltend gemachten Forde-
rung und somit auch nicht mit der Frage zu befassen,
ob der als Arrestschuldner bezeichnete Christliche Metall-
arbeiterverband Bezirk Saar noch existiere. Dem Gläubiger
hatte übrigens vor der Arrestbehörde blosse Glaubhaft-
machung obgelegen (Art. 272 SchKG). Der gerichtliche
Entscheid und die allfällige Schadenersatzpflicht des
Gläubigers
für ungerechtfertigten Arrest blieben ohnehin
c K ÜÜ 11 -11)40
ö
Sehuldbetreibuugs-uud Konkursrecht. N0 19
vorbehalten ( . 273). Auch konute der Arrest sehr wohl
ohne l 'Iitwirkung des Schuldners vollzogen und dann
auch durch rechtzeitiges Betreibungsbegehren gemäss
Art. 278 I prosequiert werden. Die Person des Schuldners
war allerdings für die weitere Durchführung des Verfahrens,
namentlich
für die an ihn zu bewirkenden Zustellungen
von Bedeutung.
Aber der Vorinstanz kann nicht beige-
pflichtet werden, dass sich wegen
der in dieser Hinsicht
aufgetauchten Schwierigkeiten die Betreibung als unmög-
lich erweise
und der Arrest demzufolge nicht festgehalten
werden könne.
Die Vorinstanz
geht davon aus, dass der als Schuldner
bezeichnete
Verband nicht mehr existiere, und folgert
daraus die rechtliche Unmöglichkeit der von Fliegler
anbegehrten Betreibung. Allein,
ob eine juristische Person
zu bestehen aufgehört habe, ist nicht wie der Tod einer
natürlichen
Person einfach Gegenstand tatsächlicher Fest-
stellung, sondern eine vom materiellen Recht beherrschte
Frage,
deren Beurteilung den Gerichten vorbehalten
bleiben muss. Den Betreibungsbehörden steht nicht zu,
diese
Entscheidung vorwegzunehmen und, wenn sie zur
Annahme der Nichtexistenz der als Schuldner belangten
juristischen Person gelangen, die Arrestlegung abzulehnen
bezw.
den Arrestvollzug im Beschwerdeverfahren aufzu-
heben.
Sie dürfen eine solche Entscheidung auch nicht
vorfrageweise trefien in dem. Sinne, dass dem Gläubiger
freigestellt
würde, den Richter anzurufen und im Falle
des Obsiegens ein neues Arrestgesuch zu stellen, wobei der
gerichtliche Entscheid nun für die Betreibungsbehörden
verbindlich wäre.
Würde dies zugegeben, so wäre dem
Gläubiger der rasche Schutz versagt, den der Arrest
gewähren soll. Um seinen Zweck zu erfüllen, ist der Arrest
auch bei zweifelhafter materieller Rechtslage zu vollziehen
und das weitere dem gerichtlichen Verfahren zu überlassen.
Diesen Grundsatz
hat das Bundesgericht bereits mit
Bezug auf Arrestgegenstände hervorgehoben, deren Vor-
handensein sich nicht durch tatsächliche Feststellung
Schnldheb'eibnngs-llwl Konkursrecht. x" H!.
ermitteln lässt: Handelt es sich nicht um körperliche
Sachen, sondern Rechte wie z. B. einen Erbanteil, so
ist die Arrestierung vorzunehmen, ohne Rücksicht auf
eine allenfalls erhobene Einrede, das betreffende Recht
bestehe mangels der dafür von der materiellen Rechts-
ordnung aufgestellten Voraussetzungen
nicht (BGE 54III
48 Erw. 2). Ebenso ist es mit der Frage zu halten, ob eine
aufgelöste juristische
Person noch als Rechtssubjekt
fortbestehe und als solches belangt werden könne. Indem
die Vorinstanz als Betreibungsbehörde diese Frage in
Anwendung des zutreftenden deutschen Rechts verneint
und aus diesem Grunde den Arrest aufgehoben hat, hat
sie nicht etwa in einer für das Bundesgericht verbindlichen
Weise ausländisches
Recht angewendet, sondern schwei-
zerisches Verfahrensrecht verletzt,
das den Betreibungs-
behörden eine solche Entscheidungsbefugnis
nicht zuge-
steht.
2. -Es ist anerkannt, dass ein, wie hier, rechtzeitig
gestelltes Betreibungsbegehren
den Arrest auch dann
wirksam prosequiert, wenn es wegen Fehlens einer ver-
wendbaren Zustellungsadresse des Schuldners
nicht ohne
weiteres durch Zustellung des Zahlungsbefehls vollzogen
werden
kann (BGE 64 m 64). Im vorliegenden Fall
erscheinen Nachforschungen nach einer Adresse des auf-
gelösten Christlichen Metallarbeiterverbandes Bezirk aar
allerdings als aussichtslos, und eine sogenannte öftentliche
Zustellung; wie sie
im allgemeinen als letztes Mittel der
Bekanntgabe vorbehalten bleibt, kommt auch nicht in
Frage gegenüber einem Verband, der keine Organe noch
sonstige Vertreter mehr hat. Dagegen könnte die Ent-
deckung von Vermögen einer juristischen Person .ohne
handlungsfahige
Vertretung Anlass zur. nachträgliche.n
Bestellung einer geeigneten Vertretung bIeten, etwa, WIe
dies das Betreibungsamt angeregt hat, in Form einer von
der Vormundschaftsbehörde zu bestellenden Beistand-
schaft für das betreftende Vermögen (vgl. BGE 54 m
196). Auch dies ist aber im vorliegenden Falle nicht
tunHcll. Der Rekurrent hat bisher keine dahingehenden
Schritte unterJ ommen, und die Vormundschaftsbehörde
von Basel würde einem solchen Gesuch angesichts der
Eigentumsansprache der Vermögensverwaltung der Deut-
schen Arbeitsfront und der dieser Ansprache zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften kaum entspIT1()hen. Auch das
ist aber keine Grund, das von Fliegler eingeleitete Verfahren
als undurchführbar zu erklären. Es ist gar nicht nötig,
den als Schuldner bezeichneten alten Verband mittels
einer Beistandschaft als fortbestehendes Rechtssubjekt
zu fingieren. Im Grunde geht es nicht um die Fortexistenz
jenes Verbandes, noch darum, ob die Vermögensverwaltung
der Deutschen Arbeitsfront dessen Vermögen erworben
habe oder nicht, sondern darum, ob das noch vorhandene
Vermögen des alten Verbandes für dessen Schulden
weiterhafte, auch wenn es auf die neue Organisation
übergegangen sein sollte. Das macht der Rekurrent gel-
tend, während die Vermögensverwaltung der Deutschen
Arbeitsfront das arrestierte Vermägen lastfrei erworben
zu haben behauptet. Welches die Rechtswirkungen einer
Auflösung juristischer Personen als Träger passiven
Vermögens, insbesondere auf im Ausland liegendes Aktiv-
vermögen seien, ist wiederum eine Frage des materiellen
Rechts. Behauptet jemand als Gläubiger des alten Ver-
bandes die Weiterhaftung solchen Aktivvermögens, so
kann ihm nicht verwehrt erden, den Streit vor den
Gerichten zum Austrag zu bringen, und zwar gegenüber
demjenigen, dessen Rechte durch diese Prätention gefähr-
det werden, also demjenigen, der das betreffende Ver-
mögen zufolge lastfreien Überganges unbeschwert für
sich in Anspruch nehmen will. Fraglich ist nur, ob dies
in Verbindung mit einem Widerspruchsverfahren oder in
anderer Weise geschehen soll. Da nun der Christliche
Metallarbeiterverband Bezirk Saar aufgelöst ist und
keine Vertretung mehr hat, ihn auch niemand schlechthin
fortsetzen will und der Rekurrent selbst nichts getan
hat, um ein von der Vermögensverwaltung der Deutschen
Arbeitsfront verschiedenes Rechtssubjekt als handlungs-
fähigen Schuldner und (angeblichen) Eigentümer der
Arrestobjekte herzustellen, ist der Vermögens verwaltung
der Deutschen Arbeitsfront unmittelbar die Stellung eines
passiven Subjekts des Arrest-und Betreibungsverfahrens
einzuräumen, mit der Massgabe, dass sie lediglich auf
Haftung mit dem arrestierten Vermögen belangt er-
scheint. Ihr sind also Arresturkunde und Zahlungsbefehl
zuzustellen, wie
wenn sie als bereits anerkannte Eigen-
tümerin der Arrestobjekte auf blosse Sachhaftung betrieben
würde. Dadurch wird den Rechten des Rekurrenten
nicht Abbruch getan; es bleibt ihm unbenommen, im
Forderungsprozess den Übergang des Vermögens des
alten Verbandes auf die neue Organisation neuerdings
zu bestreiten und nur eventuell die Weiterhaftung trotz
solchen Überganges geltend zu machen. Anderseits erhält
auch die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront
die ihr im Verfahren gebührende Stellung; könnte sie
doch die Arrestobjekte keinesfalls herauserhalten, ohne
sich mit dem Rekurrenten über deren Weiterhaftung
auseinandergesetzt zu haben. Sie ist also auf Verwertung
der arrestierten Gegenstände zu betreiben, während die
Frage, ob sie persönlich als Schuldnerin hafte, sich erst
auf Grund eines Arrestbefehls gegen sie als Schuldnerin
stellen würde.
3. -Die Ansicht der Vorinstanz, der Rekurrent hätte
bereits Veranlassung gehabt, gerichtliche Klage zu erheben,
um den Arrest weiterhin zu prosequieren, ist irrtümlich ;
läuft doch nach ausdrücklicher Bestimmung von Art.
278 II SchKG eine solche Prosequierungsfrist, voraus-
gesetzt dass das Betreibungsbegehren rechtzeitig gestellt
ist, erst wenn der Schuldner (oder der auf Sachhaftung
Betriebene) Rechtsvorschlag erhoben hat.
Demnach erkennt die Schuldbet1'.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.