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Stundung für die Hotel. und die Stickereiindustrie. N0 15 .
c,entration des pouvoirs dans les mains de Pierre Henry
n'etait pas imposee par des circonstances independantes
de la volonte des actionnaires, le benefice de la suspension
devra ctre refuse. S'il ne doit l'etre pour ce motif, l'Auto-
rite cantonale recherchera si la societe debitrice n'aurait
pas eu la possibilite, le service' militaire de son administra-
teur se prolongeant, de charger une autre personne de la
representer ; dans ce cas egalement, !ibre cours devrait
etre donne a la poursuite.
Par ces motüs,
Ta Chambre des Poursuites et des Faillites 'fY1'ononce :
Le recours est admis, la decision attaquee est annulee
et la cause renvoyee a 'Autorite cantonale pour qu'elle
statue a nouveau dans le sens des considerants.
B. Stundung für die Hotel-und die SLickereiindustrie.
Sursis en faveur de l'industrie höteliere et da Ia broderie.
BESCHEID DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
AVIS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES F AILLITES
15. Bescheid vom 14. Oktober 1940 an dic Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern.
Stundung für die H otel-und Stickereiindustrie, Verordnung des
Bundesrates vom 3. November 1939, Vorverfahren gemäss
Art. 17/18: Die Nachlassbehörde oder deren Präsident kann
Nun ersetzt durch Verordmmg vom 22. Oktober 1940 über
vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Rotel-und
die Stickereiindustrie ; vgl. deren Art. 42 H.
Stundunß für die Hotel. und die Stickereiind'lRtrie. Xo i,',
die Einstellung der Betreibungen in angNTlP,;,,'tmer 'YeiOit,
befristen, in dem ::)inne, daSH beim AUOibleiben deH Berichte"
der Schweizerischen Hotel Treuhand Uescllschaft nach Ablauf
der l: 'rist unverzüglich die mündliche Verhandlung nach Art. I!
der Verordnung angesetzt werde.
Sursis en faveur de l'industrie Mteliere et de la broderie. Ordonnance
du Conseil federal du 3 novembre 1939, Procedure prelimi.
naire selon les art. 17 et 18: L'autoriM de concordat ou son
president peut limiter le sursis a un delai convcnable et decidol'
en meme temps que les debats oraux dc l'art. 19 auront lieu
sitöt apres l'expiration du delai lors meme que la SocieM
fiduciaire suisse de l'industrie höteliere n'aurait pas depose
son preavis.
Moratoria a favore dell'industria alberghiera e dei rwami. Ordinanza
3 novembre 1939 deI COIll'liglio federale. Procedura pre-
Iiminare a'sensi degli art. 17 e 18 : L'autorita dei concordati
o il suo presidente puo limitare la sospensione degli atti ese-
cutivi a un termine ragionevole, ordinando ehe la procedura
orale prevista dall'art. 19 aVra luogo subito dopo la scadenza
deI termine, anche se la Societa fiduciaria svizzera degli alberghi
non avra presentato iI suo preavviso.
Die eingangs erwähnte Behörde des Kantons Luzern
sah sich veranlasst, der Schweizerischen Hotel-Treuhand-
Gesellschaft (SHTG)am 17. September 1940 die dieser
seit dem 24./27. Januar d. J. zur Vernehmlassung gemäss
Art. 17/18 der Verordnung übermittelten Fälle in Erinne-
rung zu rufen und auf die Reklamationen zahlreicher
Gläubiger hinzuweisen.
Auf alle Fälle wird verhindert
werden müssen, dass die einstweilige Sistierung der
Betreibungen wegen Verzögerung des Verfahrens auf eine
längere
Stundung hinausläuft, als sie bei materieller
Erledigung der Gesuche bewilligt werden könnte.)) Die
SHTG antwortete darauf, die Verzögerung sei der grossen
Geschäftslast zuzuschreiben.
In dem aus dem Monat
Januar stammenden Fall werde voraussichtlich die Ver-
nehmlassung in der ersten Hälfte Oktober erstattet
Actuellement remplaoee par l'ordonnance instituant des me-
sures juridiques temporaires en faveur de !'industrie höteliere et
de la broderie, du 22 octobre 1940 (cf. art. 42 et suiv.) .
Ora sostituita dall'ordinanza 22 ottobre 1940 ehe isti-
tuisce misura giuridiche temporanee a favore dell'industria degli
alberghi e di quella dei ricami ; vedi art. 42 e s.
Stundl1up: für die Hot l'l-und diE Stickcreiindust,ri!'. N° 15,
werden. In dell:. andern Fällen, aus den Monaten April,
Mai
und Juli liabe noch kein Zirkularschreiben an die
Gläubiger ergehen können.
Es frage sich, ob nicht ein
summarischeres Verfahren, ohne den Versuch einer frei-
willigen Verständigung, vorzuziehen wäre.
-Mit Ein-
gabe vom 30. September 1940 unterbreitete die erwähnte
Luzerner Behörde die Angelegenheit der Schuldbetrei-
bungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichtes. Diese
hat folgenden Bescheid erteilt:
Art. 17 der Verordnung vom 3. November 1939 lautet:
Nach Einreichung des Gesuches kann der Präsident
der Nachlassbehörde durch einstweilige Verfügung die
hängigen Betreibungen einstellen.
Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aus-
sichtslos, so
holt die Nachlassbehörde darüber die Ver-
nehmlassung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesell-
schaft ein. Diese prüft die finanzielle Lage des Schuldners
und ihre Ursachen anband der eingereichten Belege.
Sie kann von ihm und den Gläubigern auch ergänzende
Aufschlüsse verlangen.
Wenn die Hotel-Treuhand-Gesellschaft eine Stundung
zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Existenz des
Schuldners für notwendig hält, so sucht sie eine frei-
willige
Zustimmung der Gläubiger dazu zu erzielen.
Während der Bundesbeschluss vom 28. September 1934
über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für
notleidende Bauern in Art. 5 'die Bauernhilfsorganisation
zur AntragsteIlung an die Nachlassbehörde binnen dreier
Monate verpflichtet,
sieht die oben erwähnte Bestimmung
weder eine von der Verordnung selbst bemessene noch
eine von der Nachlassbehörde zu bemessende Frist für
die Berichterstattung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-
Gesellschaft (SHTG) vor. Daraus folgt indessen nicht, dass
die SHTG die ihr obliegende Prüfung und die Einigungs-
verhandlungen beliebig lange fortsetzen oder sogar ver-
zögern dürfe, und dass der Nachlassbehörde nichts anderes
übrigbleibe, als die einstweilig verfügte Einstellung der
Stundlmg für die Hotel. und die Stickereiimlustrie. N° 15.
Betreibungen gegen den Schuldner andauern zu lassen
und untätig zuzuwarten, bis der Bericht der SHTG eintrifft.
Zu welch unhaltbaren Zuständen dies führen müsste,
beweisen die gemeldeten Fälle,
in denen der Bericht der
SHTG seit mehreren (bis zu acht) Monaten aussteht, ohne
dass eine so lange Dauer der Prüfung und der Einigungs-
verhandlungen sachlich gerechtfertigt erschiene. Der Nach-
lassbehörde
muss gestattet sein, einer ungebührlichen
Verschleppung
des Verfahrens, auf dessen rasche Erledi-
gung in manchen Fällen zahlreiche Gläubiger angewiesen
sind,
durch geeignete Massnahmen entgegenzutreten.
Art. 17 I der Verordnung stellt die Einstellung der hängigen
Betreibungen,
womit nach einer sich aufdrängenden aus-
dehnenden Auslegung ohne weiteres das Verbot neuer
Betreibungen verbunden ist, in das Ermessen des Präsi-
denten der Nachlassbehörde (c( kann .... einstellen I . SO
gut wie die Verweigerung der Einstellung ist nun gegebe-
nenfalls deren
Befristung und auch der Widerruf zulässig,
dieser gerade
etwa dann, wenn die zur Durchführung
und Beendigung des Vorverfahrens hinreichende Zeit
verstrichen ist. Statt auf Grund solcher Feststellung ohne
weiteres die einstweilig verfügte
Einstellung der Betrei-
bungen zu widerrufen, wird allerdings in der Regel die
nachträgliche
Ansetzung einer kurzen Frist an die SHTG
und den Schuldner vorzuziehen sein, damit Gelegenheit
geschaffen werde,
ein nicht vom Fleck gekommenes
Vorverfahren
nun mit einiger Anstrengung doch noch zu
einem nützlichen Abschluss zu bringen. Um diesem
Verfahren
von Anfang an den nötigen Antrieb zu geben,
empfiehlt es sich jedoch, in Zukunft jeweilen die Ein-
stellung der Betreibungen von vornherein nach freiem
Ermessen auf diejenige Zeit zu befristen, binnen deren
der Bericht der SHTG bei beförderlicher Behandlung
vorliegen soll, und die Frist ausdrücklich (unter Mitteilung
an den Schuldner und die SHTG) in dem Sinne anzu-
setzen, dass
nach deren Ablauf, falls der Bericht der
SHGT nicht vorliegen sollte, unverzüglich die mündliche
t ti
Verhandlung llnch Art. 19 der Verordnung angesetzt
würde. Vorbehaiten bleibt natürlich die Verlängerung der
Frist, wenn dieS. als angezeigt erscheint, sei es auf Gesuch
eines
Beteiligten oder auch von Amtes wegen. Es darf
aber in keinem Falle ausseI' acht gelassen werden, dass
jede Verlängerung des in Frage stehenden Vorverfahrens
eine Gefährdung der GläubigeITechte bedeutet. Gerade
bei ver"ickelten Verhältnissen sollte möglichst bald eine
wirksame Aufsicht durch Sachwalter Platz greifen. Die
Verordnung sieht eine Aufsicht (durch die SHTG) erst
für die Dauer der Stundung vor (Art. 10/11).
Scbuldbetreibungs-und Konkursrechl
Poursuit.e eL failliLe.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD
BETREIBl'NGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAl IBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
16. Entscheid vom 10. Oktober 1940 i. S. Bähr.
A'lTestpro8Bquierung, Art. 278 SchKG.
- Die Arrestvollziehungs-bezw. ihre Aufsichtsbehörde hat zu
befinden, ob der Arrest gemäss Abs. 4 dahingefallen und die
Arrestgegenstände herauszugeben seien.
- Zur Arrestprosequierung ist eine Klage im AU8land nur taug-
lich, wenn im Arrestkanton Urteile des ausländischen Staates
grundsätzlich vollstreckbar sind; dann hat der Arrest bis
zur Erledigung des Exequaturverfahrens in Kraft zu bleiben.
Sind aber im Arrestkanton Urteile des ausländischen Staates
von der Vollstreckung schlechtweg ausgeschlossen, so wird
der Arrest durch die dortige Klage nicht prosequiert.
Validation du sequeatre. Art. 278 LP.
- L'autoriM ehargee de l'execution du sequestre ainsi que l'auto-
rite de surveillance ont a decider si le sequestre est devenu
eadue en vertu de l'art. 278 sI. 4 LP et s'U ya lieu a restitution
des objets sequestres.
- Une action intentee a l' ranger n'est susceptible de valider Ie
sequestre que si les jugements rendus dans 1 'Etat en question
sont executoires en prineipe dans le eanton ou le sequestre
a ete execute. En pareil cas Ie sequestre restera en vigueur
jusqu'a Ia fin de la proeedure d'exequatur. Dans le cas eon-
traire, l'action introduite a l'etranger n'a pas pour effet de
valider le sequestre.
Oonvalida deZ sequestro (art. 278 LEF).
- L'autorita eui ineombe l'esecuzione deI sequestro, eome pure
l'autorita di vigilanza debbono decidere se il sequestro e
diventato cadueo in virtu dell'art. 278 ep. 4 LEF e se gli
oggetti sequestrati vanno restituiti.
- Un'azione promossa all'estero puo eonvalidare il sequestro
soltanto se le sentenze pronunciate nello stato in questione
sono, in massima, esecutive nel eantone ove il sequestro e
AS 66 In -1940 li