Solmlrlbet,reibungs-und Konkursreoht. N0 ll.
an den Zessionnr vorenthalte, wie es natürlich geschähe,
wenn ohne Rücksicht auf die behauptete Abtretung eine
bis auf weitere , nämlich bis zum Abschluss des Wider-
spruchsverfahrens, feste Pfändung vorgenommen würde.
Diese Gefahr bestände bei behaupteter Abtretung der
vollen Lohnforderung allerdings nicht. Aber das Gebot
möglichster Einfachheit des Verfahrens lässt es nicht
ratsam erscheinen, für diesen wohl seltenen Ausnahmefall
(Abtretung des ganzen Lohnes zum voraus) ein besonderes
Vorgehen vorzubehalten, sondern es ist in allen Fällen
bestrittener Abtretung wie bestrittener Verrechenbarkeit
die Lohnforderung, soweit die behauptete Abtretung
bezw. Verrechnung reicht, als bestrittene zu behandeln
und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben.
Das ist noch umso näher liegend, als ja das Widerspruchs-
verfahren um Forderungen im Gesetz selbst nicht vorge-
sehen ist, dieses vielmehr davon ausgeht, dass die streitige
Forderung, ob sie nun vom Schuldner schlechtweg bestrit-
ten oder lediglich ihre Zuständigkeit ungewiss sei (Art.
OR), als streitige verwertet werde, und als die Recht-
sprechung das Widerspruchsverfahren für den zweiten
Fall nur aus Gründen der Zweckmässigkeit eingeführt
hat, die Zweckmässigkeit aber gerade für die Lohnpfändung
kaum einleuchtet. Denn auch wo nicht, wie im Falle
teilweiser Abtretung, von vornherein bestimmte Gefahren
erkennbar sind, muss mit der Möglichkeit von Kompli-
kationen deswegen gerechnet "werden, weil die Pfändung
künftigen Lohnes nie definitiv ist, sondern während ihrer
ganzen Dauer der Abänderung zur Anpassung an ver-
änderte Verhältnisse unterliegt (BGE 50 III 124).
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer :
Die Anordnung des Widerspruchsverfahrens wird auf-
gehoben.
SchuldbetreibungH-und KonkurBrecht. Xo 12.
12. Entscheitl vom 27. September 19-10 i. S. Seiler.
Betreibungskosten, vom Schuldner zu tragend (Art. 68 SchKG) :
nicht dazu gehören diejenigen Kosten, die durch Rechtsstill-
stand wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG,
Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.)
Prais de poursuite a la charge du debiteur, art. 68 LP. N'y rentrent
pas les frais entrames par la suspension de la poursmte en
raison du sermce militaire (art. 57 LP, 16 OCF du 17 octobre 1939
attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcoo).
Spese di esecuzione a carico deI debit Jre (art. 68 LEF). Non com-
prendono Ie spese causate dalla sospensione dell'esecuzione a
motivo deI servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 OCF deI
17 ottobre 1939 che mitiga temporaneamente Ie disposizioni
sull'esecuzione forzata).
Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Frau
Seiler schritt das Betreibungsamt zur Ankündigung der
Pfändung an den Schuldner Kieser. Dies konnte jedoch
nicht wirksam geschehen, weil der Schuldner eben erst
aus dem Militärdienst zurückgekehrt war und nach Art.
16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorüberge-
hende Milderungen der Zwangsvollstreckung Rechtsstill-
stand genoss. Die Kosten der Ausfüllung des Ankündungs-
formulars, der Zustellung an den Schuldner, der Bekannt-
gabe des Zustellungshindernisses an die Gläubigerin und
der notwendig gewordenen Protokollierung (Art. 24 IV
des Gebührentarifs) zog das Betreibungsamt durch die
Post bei der Gläubigerin ein. Dem Schuldner, der inzwi-
schen die Betreibungssumme als solche bezahlt hatte, teilte
das Amt mit, die Betreibung laufe nun noch für die
erwähnten Kosten samt Posteinzugsgebühr, zusammen
Fr. 2.45, weiter. Auf Beschwerde des Schuldners hob die
untere Aufsichtsbehörde diese Kostenauflage auf. Die
Gläubigerin zog die Sache an die obere kantonale Auf-
sichtsbehörde mit dem Antrag auf Bestätigung der betrei-
bungsamtlichen Verfügung. Am 5. September 1940 mit
diesem Antrag abgewiesen, erneuert sie ihn mit dem
vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.
Schuldb!'trl'ibungt -lIud Konkursrecht. N0 12
Die Schu./dbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Im Kreisschreiben Nr. 27 vom 4. Oktober 1939 (BGE
III 65) hat das Bundesgericht bemerkt, die früher dem
Betreibungsamt zur Pflicht g!"machten Erhebungen über
die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst seien
mit Kosten für ihn verbunden gewesen, die richtigerweise
eine gesetzliche
Rechtswohltat nicht zur Folge haben
dürfte. Diese Nachforschungen sind nach der neuen
Ordnung SacJ:e des Gläubigers, und damit fallen auch die
damit verbundenen Kosten ohne weiteres zu dessen Lasten,
ohne als Betreibungskosten auf den Schuldner umgelegt
werden zu können. Aus der gleichen Erwägung, die dies
rechtfertigt, lässt sich nun auch die Belastung des Schuld-
ners mit den zwar auf dem Betreibungsamt, aber nur
zufolge solchen Rechtsstillstandes, erwachsenden besondem
Kosten nicht aufrechterhalten. Diese Kosten, handle es sich
um Vorkehren des Amtes, die überhaupt nur wegen des
Rechtsstillstandes notwendig wurden, wie hier namentlich
die Bekanntgabe dieses Betreibungshindemisses an den
Gläubiger, oder um Vorkehren, die wegen des Rechts-
stillstandes nicht wirksam waren und daher später wieder-
holt werden müssen, sind deshalb von den gewöhnlichen,
vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten (Art. 68
Satz 1 SchKG) auszunehmen, zumal ja der in Frage
stehende Rechtsstillstand auch um der militärischen
Interessen des Landes willen vorgesehen ist. Muss dem-
nach die Belastung des Schuldners entfallen, so bleibt
es bei der Zahlung durch den Gläubiger, es wäre denn,
der Kanton nähme diese Kosten auf seine eigene Kasse,
was
aber bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist und,
insbesondere angesichts des manchenorts noch bestehenden
Sportelsystems, auch nicht durch die Rechtsprechung als
Grundsatz des Bundesrechts anerkannt werden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konktf,Tskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schllidbetreibungs. und Konkurnrccht. N° 13.
13. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1940
i. S. Ramseier.
Zur Beschwerde auf Herabsetzung einer Lohnpfändung .. ist nur
der Schuldner selbst, nicht auch ein von ihm zu unterstutzcnder
Angehöriger legitimiert. .
Der Angehörige, der eine solche Beschwerde erhebt, Ist als Stell-
vertreter oder Geschäftsführer des Schuldners anzusehen. Ist
zweifelhaft, ob dieser mit der Beschwerdeführung emverstanden
sei, so ist eine von ihm auszustellende Vollmacht oder Zu-
stimmungserklärung nachzuverlangen.
Art. 17 und 93 SehKG
La plainte en reduetion d'une saisie de salaire ne peut emaner
que du debiteur, et non pas ega1ement d'un membre de sa
famille qu'il est tenu d'ent,retenir. ., . , ,
Le parent qui forme une tel,le pnainte dOl,t tre cO ldere eomme
representant ou gerant d affaITes du denlteur. S il ent ,doll;teux
que celui-ei approuve 1e .depot de la plalnte, !'antorlte xngera
du p1aignant qu'il prodUlse une proeuratlOn signee du deblteur
ou une declaration eonstatant son accord.
Art. 17 et 93 LP.
I1 reelamo volto ad ottenere la riduzione di un .pignoramento di
salario puo essere interposto soltanto dal debitore e non anehe
da un membro della sua famiglia ehe e obbI!gato a mannenere.
Il parente ehe interpone un tale reelamo dev essere onslderato
come rappresentante.o negoti0r'lfm,. gestor deI ebltore., Se e
dubbio ehe quest'ultlmo approvl I moltro deI rworso, I ß;uto-
rita esigera la produzione a rocm:a firn;ata al, debitore
o di una diehiarazione da cm risultl ehe Il debltore e d aceordo.
Art. 17 e 93 LEF.
Aus dem Tatbestand :
Über eine vom Betreibungsamt Möhlin vollzogene
Lohnpfändung beschwerte sich zuerst der Schuldner, dem
keine Pfändungsurkunde zugestellt worden war, und nach
Erhalt dieser Urkunde die Ehefrau des Schuldners, welche
nun auch den kantonalen Beschwerdeentscheid an das
Bundesgericht zieht.
Aus den Erwägungen:
- -Die kantonalen Instanzen haben der Ehefrau des
Schuldners
ein selbständiges Beschwnrderecht zuerkannt
im Anschluss an die Rechtsprechung, wonach zur Be-
schwerde wegen
der Pfändung von Kompetenzstücken,
also wegen Verletzung des Art. 92 SchKG, auch Familien
angehörige und sogar gewisse Dritte legitimiert sind