CPC.
CPF.
CPP.
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LCA.
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CF.
CO.
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DCC.
GAD.
LCA.
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LEF.
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LTM.
OGF.
RFF.
StF .
Code de procooure civile.
Code pt ual federn!.
Code de procoonre penale.
Code penal militaire.
Loi rnerale sur In juridictiol1 administrath'e etdiscipli-
nalre.
Loi federaIe sur h1 circulation des velllcules automobil/ls
et des cycles.
Loi sur I'llssuranee en eas de maladie ou d'accidents.
l,oi feMraie sur Ie contrat d'assurance.
Loi federale.
Loi rooerale sur Ia poursuite pour deltes el la raUlite.
Organisation judiciaire fooerale.
Ordonnanee . sur Ia realisation foreee des immeubles.
Procedure eivile federale.
Procedllre penale federale.
Recueil offieiel des Iois fooerales.
C. Abbreviazionl itaHane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procerlura penale.
Decreto
deI Conniglio federale concernente Ia contri-
buzione federale
di crisi (deI t. 9 gennaio t.934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare
(dell'U giugno t.928).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI 2
aprile t908).
Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi (deI 15 marzo i93!).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge (ederale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili-
tare (dei
28 giugno t878/29 marzo i90i).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente Ia
realizzazione forzata di fondi (deI !3 aprile i9!O).
Legge federale sulI'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno t.927).
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Januar 1940
i. S. Müblethaler gegen Rotb.
Ehescheidtmg, Unterhaltsanspruch nach Art. 152 ZGR:
Bedürftigkeit eines erwerbsunfähigen Ehegatten, dessen Vermögen
nicht ausreicht, um den Notbedarf auf seine vermutliche
Lebenszeit hinaus zu deeken ;
insbesondere wegen unabwendbarer Familienlasten (Verpfle-
gung von Kindern aus erster Ehe, soweit dazu nach Massgabe
seiner Vermögensverhältnisse eine das Existenzminimum
beeinträchtigende Verpflichtung besteht).
Divorce, droit d des aliments selon l'art. 152 00 :
Se trouve dans le denuement, le conjoint auquel sa fortune ne
permet pas de couvrir ses besoins essentiels pour la duree
probable de sa survie ;
en part,iculier lorsqu'il ades charges de famille auxqueUes
il ne peut se soustraire (entretien des enfants d'un premier
lit, dans la mesure OU, vu sa situation de fortune, cet entretien
l'obligerait arenoncer partiellement au minimUIll qui lui est
indispensable pour subsister).
Divorzio, cliriUo ad una pensione alimentare secondo l'art. 152 00.
Il coniuge, che col suo patrimonio non puö far fronte ai suoi
bisogni essenziali durante la sua vita probabile, si trova nel.
l'indigenza,
specialmente se ba degli oneri di famiglia, ai quali non puö sottrarsi
(mantenimento dei figli nati dal primo matrimonio, neUa
misura in cui, data la sua situazione patrimoniale, il coniuge
fosse obbligato, per provvedere a questo mantenimento, a
rinunciare parzialmente al minimo ehe gli e indispensabile
per vivere).
Das Zivilgericht Basel-Stadt hat am 28. Juni 1939 die
kinderlos gebliebene
Ehe der Parteien wegen tiefer Zer-
rüttung, ohne wesentliches Verschulden des einen oder
andern Teils, geschieden und den Beklagten zur Leistung
einer monatlichen Unterhaltsrente an die Klägerin im
Betrage von je Fr. 90.-verpflichtet. Das vom Beklagten
mit dem Begehren um Befreiung von dieser Unterhalts-
pflicht angerufene Appellationsgericht hat das erstinstanz-
liehe Urteil am 24. Oktober 1939 bestätigt. Mit der vor-
liegenden Berufung beantragt det' Beklagte neuerdings die
AS 66 II -1940
Ablehnung der: lTnterhalh;pflicht, eventuell angemessene
Hembsetzung der zu leist0nden Hente.
Das Bundesgericht zieht in Erwiigu.ng :
Da der Beklagte nicht als schuldiger Ehegatte im
Sinne von Art. 151 ZGB erscheint, anderseits die subjek-
tiven Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches der
Klägerin nach Art. 152 gegeben sind und auch die Lei-
stungsfähigkeit des Beklagten in dem von der Vorinstanz
angenommenen Umfange nicht zweifelhaft ist, bleibt nur
noch über die Bedürftigkeit der Klägerin zu entscheiden.
Sie hat ein eigenes Vermögen von Fr. 30,000.-(oder doch,
was
nicht abgeklärt wurde, mindestens Fr. 25,000.-),
muss aber noch für zwei Kinder aus erster Ehe im Alter
von 9 und 12 Jahren sorgen. Die Vorinstanz bejaht die
Bedürftigkeit mit dem Hinweis auf die schwache Gesund-
heit der Klägerin, die ihr nicht gestatte, einen wesentlichen
Arbeitsverdienst zu erzielen, und mit folgenden Aus-
führungen : Der Zinsertrag dieses Vermögens reicht für
den Unterhalt der Klägerin und ihrer beiden Kinder
nicht aus, und nach Aufzehrung der Vermögenssubstanz
gerät sie sofort in Not ........ Würde die Klägerin aus
ihrem Vermögen eine Kinderrente von monatlich Fr. 90.-
pro Kind bis zum vollendeten 20. Altersjahr eines jeden
erwerben, entsprechend den Kosten einer den gegebenen
Verhältnissen angemessenen Erziehung und Ausbildung
der Kinder, und aus dem Restkapital ....... eine lebens-
längliche
Rente für sie selbst, so würde diese letztere
knapp Fr. 65.--betragen (ProOARD, Tafeln 9 und 11).
Daraus erhellt, dass die Klägerin trotz ihres Vermögens
ohne einen Zuschuss des Beklagten nicht auskommt ......
Demgegenüber bleibt zu beachten, dass der Beklagte
nicht verpflichtet werden kann, für den Unterhalt der
Kinder der Klägerin aus erster Ehe aufzukommen oder
auch nur etwas daran beizutragen, weder unmittelbar
durch Leistungen für den Bedarf dieser Stiefkinder, noch
mittelbar durch Leistungen an die Klägerin, die diese
FflmiJienrce.ht. N° I.
:I
instand zu setzen hätten, den Kindern aus ihren eigenen
Mitteln mehr zuzuwenden,als wozu sie sonst in der Lage
wäre (vgl. BGE 61 II 297 betreffend die entsprechend
eingeschränkte Verwandtenunterstützungspflicht gemäss
Art. 328/29 ZGB). Anderseits irrt der Beklagte, wenn
er glaubt, die Vermögenslage der Klägerin sei so zu be-
urteilen, als ob deren Kinder gar nicht vorhanden wären.
Liegt doch der Klägerin die unabwendbare Pflicht ob,
ihre Mittel mit ihren Kindern zu teilen, so zwar, dass
sie sich ebenso wie die Kinder einzuschränken hat, falls
diese
Mittel nicht zur Deckung des Notbedarfs der drei
Personen ausreichen. Ergibt sich daraus eine Bedürftig-
keit der Klägerin, so ist sie auch dem Beklagten gegenüber
zu, beachten; denn soweit die Ansprüche der Kinder
gegenüber der Klägerin reichen, steht dieser em: das
eigene Vermögen nicht für sie selbst zur Verfugung.
Nur darf nach dem Gesagten entgegen der Betrachtungs-
weise der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden,
die
Mittel der Klägerin stünden vorweg bis zur Erschöpfung
den Kindern zur Verfügung, indem sich die Klägerin für
das ihr selbst Fehlende ja an den Beklagten halten könne.
Vielmehr
ist als fehlend nur in Rechnung zu stellen, was
die
Klägerin bei verhältnismässiger Aufteilung ihrer
Mittel zwischen ihr selbst und den Kindern zur Deckung
ihres Notbedarfes entbehren muss. Wenn sie den Kindern
mehr zuwendet, als wozu sie angesichts ihrer Vermögens-
lage
verpflichtet wäre, darf dies nicht auf Kosten des
Beklagten geschehen.
Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es angemessen,
den monatlichen Rentenbetrag, den der Beklagte zu
leisten hat, auf Fr. 40.-zu bestimmen. Es wäre nicht
gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin etwa
deshalb gänzlich abzulehnen, weil ihr Vermögen voraus-
sichtlich auf eine Reihe von Jahren hinreichen würde.
Der Unterhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB ist grund-
sätzlich auf Lebenszeit gegeben. Bedürftigkeit im Sinne
dieser
Bestimmung liegt daher vor, wenn der betreffende
Ehegatte, wie: die Klägerin, in der Erwerbsfähigkeit
dauernd stark. eingeschränkt ist -sie wird angesichts
ihrer schwachen Gesundheit kaum wesentlich mehl' als
den eigenen Haushalt besorgen können -und sein Ver-
mögen nicht auf die zu erwartende Lebenszeit hinaus
(und auch nicht auf die mutmassliche Lebenszeit des
andern Ehegatten) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
ausreicht. Es könnte daran gedacht werden, bei solchen
Verhältnissen den Unterhaltsanspruch an eine aufschie-
bende Bedingung zu knüpfen; doch wäre dies wohl ein
Ansporn, mit den eigenen Mitteln nicht hauszuhalten ;
und auch abgesehen davon soll wenn möglich vermieden
werden, den Beklagten einer ungewissen zukünftigen
Leistungspflicht auszusetzen. Die Klägerin hat also von
der Scheidung hinweg. Fr. 40.-im Monat zu beziehen
l.md wird sich
mit ihren übrigen Mitteln entsprechend
einzurichten haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der vom
Beklagten nach Art .. 152 ZGB der Klägerin zu leistende
monatliche
Unterhaltsbeitrag auf Fr. 40.-festgesetzt.
2. Urteil der II. Ztvilabteilung vom 25. Januar 1940
i. S. Strebel gegen Nietlispaeh.
Die gemäss Art. 188 Abs. 2 ZGB belangte Ehefrau kann gegenüber
den Gläubigern, denen sie mit dem empfangenen Vermögen
haftet, ihre Frauengutsforderung, die durch den Vermögens-
übergang gedeckt werden sollte, entsprechend dem Range
der Forderungen geltend machen. (Änderung der Recht-
sprechung.) Art. 179 Ahs. 3, 188 ZGB.
La femme mariee, actionnee en vertu de l'art. 188 al. 2 CC, peut
opposer aux demandeurs, selon le rang legal des droits respectifs,
la creance qu'elle avait contre son mari en raison de ses apports
et qui devait etre couverte par les transferts de biens operes
dans la separation. (Changement de jurisprudence.) Art. 179
al. 3, 188 CC.
La moglie, convenuta in virtiI dell'art. 188 cp. 2 CO, pUD opporre
agli attori, secondo il grado legale dei rispettivi diritti, il
credito che essa aveva verso suo marito a motivo dei suoi
apporti e ehe doveva essere coperto mediante i beni trasferiti
in sua proprieta. (Cambiamento di giurisprudenza.) Art. 179
ep. 3, 188 CC.
A. -Im Jahre 1926 starb die erste Frau des Burkard
Strebei; die heutige Klägerin, geb. 1910, ist das einzige
Kind aus dieser Ehe. Im folgenden Jahre heiratete Strebei
in zweiter Ehe Marie Gugerli, die heutige Beklagte. Im
Mai 1937, also im Alter von 27 Jahren, erhob die Tochter
Klage gegen ihren Vater auf Herausgabe ihres Muttergutes.
Mit
Urteil vom 8. November 1937 erklärte das Bezirks-
gericht Muri Burkard Strebel pflichtig, der Tochter %
des Muttergutes Fr. 9750.-nebst Zins zu 5% seit
Klageanhebung herauszuzahlen ; das Obergericht des
Kantons Aargau bestätigte am 11. Februar 1938 dieses
Urteil. Zwischen Klageanhebung und erstinstanzlichem
Urteil, am 12. Juli 1937, schloss Strebel mit seiner zweiten
Frau einen Ehevertrag ab, wonach die Eheleute mit
Bezug auf das ganze Vermögen der beiden Parteien als
Güterstand die Gütertrennung vereinbaren. Im Ehe-
vertrag anerkennt Strebei, dass seine zweite Frau ihm
als Frauengut einen Barhetrag von Fr. 13,000.-in die
Ehe gebracht habe. Gemäss diesem Vertrag übergab
Strebel seiner Ehefrau zur teilweisen Deckung der
Frauengutsforderung zu Eigentum einen Kaufforderungs-
titel auf Fr. 8522.20, ferner den gesamten Bienenbestand
mit Kasten und Zugehör im Werte von Fr. 1000.-, den
gesamten Hausrat sowie Brennmaterialien u. a. im Werte
von Fr. 1000.-. Dieser Ehevertrag erhielt am 23. Juli
1937 die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und
wurde im aargauischen Amtsblatt publiziert.
In der Folge betrieb die Klägerin ihren Vater für ihre
Muttergutsforderung und erhielt auf dessen Rechtsvor-
schlag hin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10,634.-nebst
Zins und Kosten. Die Fortsetzung der Betreibung führte
jedoch zur Ausstellung einer Pfändungsurkunde als Ver-