Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
tion. Celui-ci exiate selon le droit civil en l'absence de pa-
reille formalite et son titulaire peut le faire valoir par
tierce opposition ä la saisie. D'autre part, pour que puisse
etre observee la regle suivant laquelle les creances garan-
ties par gage preferables acelIes du poursuivant doivent
etre couvertes (Deckungsprinzip), il faut que la question
de l'existence du gage soit reglee avant les encheres par
la procedure de revendication. Or, si dans le cas normal
la procedure des art. 106 a 109 LP doit etre terminee
avant la realisation, il a ete juge que, s'agissant du droit
de retention du bailleur, cette meme procedure doit etre
difier6e jusqu'apres la vente (RO 54 III 5). C'est a tort
qu'en l'espece l'office ne s'est pas conforme a cette regle.
Quoi qu'il en soit, il decoule du systeme adopte par la juris-
prudence que, Iors de la vente, le droit de retention ne
peut encore jouer aucun reIe, non pas que le bailleur
doive
etre tenu pour copoursuivant, mais parce qu'on ne
sait pas si le gage est revendique a juste titre. On n'a par
consequent pas a en tenir compte pour l'adjudication. Peu
importe qu'il garantisse des loyers echus ou a echoir, qu'un
inventaire ait ete ou non dresse. Voudrait-on meme le
prendre en consideration a titre ev;entuel, qu'on se heur-
terait ades difficultes insurmontables. TI est impossible
de proceder a la vente en bloc du mobilier du locataire et
de n'adjuger le tout que si le prix excooe la creance garan-
tie ; il faut necessairement passer a la vente piece par
piece; or l'office ne peut connaitre a l'avance le produit
total de la realisation ni savoir s'il couvrira la creance du
bailleur (Archiv 1 n° 46). Que le prix obtenu se revele
insuffisant, l'of6.ce ne pourra cependant revenir sur les
ventes
effectuees, encore que celles-ci n'eussent pas du
l'etre puisqu'elles n'ont pas apporte la couverture neces-
saire.
Dans le cas, au contraire, ou l'office n'adjugerait
pas les objets saisis faute d'offre suffisante au sens de
l'art. 127 LP,la poursuite tomberait n ce qui les concerne ;
or il se peut que le droit de retention ait ete revendique
a tort, ce qu'il n'est plus possible d'etablir, la caducite
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 3. 9
'de la poursuite excluant une procedure de tierce oppo-
sition. Pour echapper a ce cercle vicieux, il n'est que
de faire d6liberement abstraction, dans la proOOdure
d'encheres,
du droit de retention du bailleur.
Par ces moti/s, la Ckambre des Poursuites
et des FaiUites
admet le recours, annule la decision attaquee et invite
l'office
a proceder a la realisation et a adjuger en premiere
enchere
les objets mis en vente si l'offre atteint le prix
d'estimation et en seconde enchere au plus offrant.
3. Entscheid vom 23. JanU81' 1939 i. S. Sehnen Co. A.-G.
Unpländbarlreit : Abschliessende Aufzä.hlung der unpfändbaren
Gegenstände in Art. 92 und 93 SchKG.
Das Guthaben, das ein Handwerker als Sicherheit für seine Ver-
pflichtungen aus Gesamtarbeitsvertrag :zu Pfand gesetzt at
(Kaution), fällt nicht unter Art. 92 Ziff. 3 SchKG und ISt
pfändbar.
Insai8i88abilite : Enumeration limitative des art. 92 et 93 LP.
La caution versee par un artisan en garantie da ses opligations
derivant d'un contrat collectif de travail ne benetic.ia pas da
Ja. protection da l'art. 92, ch. 3 LP ; elle est, par consequent,
saisissable.
Impignorabilitd : Gli art. 92 e 93 LEF enumerano limitativamante
gli oggetti impignorabili. .. ... .
La cauzione versata. da un artlgtano a garanzla dagh obbbghi
derivantigli da un contratto collettivo di lavnro on. fnsce
deI beneficio previsto dall'art. 92 cp. 3 LEF ; e qumdl plgnO-
rabiIe.
Der Schuldner ist als selbständiger Maler dem basel-
städtischen Gesamtarbeitsvertrag für das Malergewerbe
beigetreten
und hat für die Einhaltung des Vertrages eine
Kaution von Fr. 400.-bestellt durch Verpfändung eines
Sparguthabens bei der Basler Kantonalbank. Dieses Gut-
haben wurde zugunsten eines betreibenden Gläubigers
-gepIandet. Auf Beschwerde des Schuldners hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde diese Pfändung am 30. Dezember
Schuldbetreibungs und KonkUl'Srecht. N° 3.
1938 aufgehoben, ; mit der Begründung, der Fortbestand
der vom Schuldner bestellten Kaution sei Voraussetzung
für seine weitere Zugehörigkeit zum Gesamtarbeitsvertrag,
.
und diese sei ihrerseits unerlässlich für die Übernahme
von Staatsaufträgen und für die Berücksichtigung bei Ver-
gebung staatlich subventionierter Arbeiten; darauf aber
sei der Schuldner nach der Lage des Gewerbes auf abseh-
bare Zukunft angewiesen; somit sei es gerechtfertigt, die
Kaution denin Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar erklärten
Gegenständen gleichzustellen.
Der Gläubiger zieht diesen Entscheid an das Bundes-
gericht mit dem Antrag, die Pfändung des Guthabens auf-
rechtzuerhalten.
Die 8ch1ildbetreibungs-'li/lid Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Mit Ausnahme der vom Gesetze vorbehaltenen Sachen
und Rechte (Art. 92 und 93 SchKG) unterliegt dem Zu-
griff der Gläubiger das ganze Vermögen des Schuldners.
Ein allgemeines Recht, die Pfändung eines Gegenstandes
abzuwehren, weil
er selbst dessen bedürfe, steht dem
Schuldner nicht zu. Daher wurde denn auch bereits en..t
schieden, dass ein dem Schuldner von den erwähnten
Bestimmungen nicht vorbehaltenes Kapital, mag er auch
noch so bedürftig sein, ihm nicht als unpfändbar belassen
werden
könne (Archiv I S. 69). Ebenso wurde als unstatt-
haft erklärt, andere als die in Art. 92 Ziff. 4 aufgeführten
Tiere diesen gleichzustellen (BGE 42
III 396). Und was
die
Grundlagen einer beruflichen Existenz belangt, so sind
der Pfändung nur entzogen die dem Schuldner und seiner
Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werk-
zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher (Art. 92
Ziff. 3). Darunter lässt sich eine Kaution wie die vorlie-
gende sowenig einreihen wie eine Generalabonnements-
karte (BGE 43 III 137) oder ein Erfindungspatent (52 III
26). Es wurde schon.vom Betreibungsrat entschieden, dass
die Kaution eines Angestellten der PIandung unterliege
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3.
II
(Archiv II Nr. 25), was das Bundesgericht in einem Re-
kursentscheide vom 16. Januar 1936 neuerdings hat gelten
lassen.
Nicht anders kann es sich mit der Kaution eines
Handwerkers verhalten, die wie hier für die Einhaltung
eines Gesamtarbeitsvertrages dem kantonalen Einigungs-
amte bestellt ist. Eine Geldanlage zu solchem Zwecke hat
in Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch bei weitherziger Auslegung
dieser
Bestimmung keinen Platz. Wenn etwa mit einem
Dampfkessel
auch das zu dessen Bedienung für kürzere
Zeit erforderliche Brennmaterial unpfändbar erklärt wurde
(BGE 47 III 2) und ebenso eine geringe Menge notwendigen
Rohmaterials (BGE 51 m 25,63 III 63), so ist darin eben
Arbeitsmaterial zu sehen, dessen der Berufsmann bedarf,
wo es üblicherweise nicht vom Kunden geliefert wird.
Anders liesse sich
den Eigentümlichkeiten verschiedener
Berufe
gar nicht gerecht werden. Obwohl es sich hiebei
nicht um Geräte und Werkzeuge handelt, die bestimmungs-
gemäss beim
Handwerker oder sonstigen Berufsmanne zu
bleiben haben, darf solches Arbeitsmaterial füglich in
einem nach den Verhältnissen zu bestimmenden Rahmen
den Geräten und Werkzeugen zugezählt werden. Von. all
dem führt. aber keine Brücke zum Ausschluss der Pfänd-
barkeit einer als Kaution für gesamtarbeitsvertragliche
Pflichten verpfändeten Geldanlage, die sich schlechter-
dings
nicht als Arbeitsmaterial bezeichnen lässt.
Ob übrigens dem Schuldner nicht auch bei allfälliger
Verwertung des verpfändeten Guthabens möglich ist, sei-
nen Beruf konkurrenzfähig zu betreiben, sei es, dass er
sich an einem andern Orte festsetzt, wo er keine derartige
Kaution zu bestellen hat, sei es, dass ihm die Wohltaten
des Gesamtarbeitsvertrages in Basel auch beim Verlust
der Kaution weiterhin gewährt werden, kann ungeprüft
bleiben. Es ist nicht ersichtlich, warum einem nicht mehr
Kautionsfähigen Aufträge für Arbeiten an Einrichtungen
der öffentlichen Werke oder für staatlich subventionierte
Arbeiten vorenthalten werden, die er ohne Mithilfe von
Arbeitern ausführen könnte; ja warum ein ohne Hilfs-
12 Sehuldbetreibunga. und Konkursreeht. N° 3.
kräfte arbeitender Berufsmann überhaupt dem Gesamt-
arbeitsvertrag angeschlossen sein muss. Wie dem aber
auch sei, können die Rechte der Pfändungsgläubiger denen
der an der Kautionsleistung allenfalls Interessierten nicht
weitergehend nachgestellt werden, als sich aus allenfalls
vor der Pfändung begründeter PfandbesteIlung nach dem
Ausgang eines Widerspruchsverfahrens ergeben mag. Die
Ordnung der Arbeitsverhältnisse soll auf die gesetzlichen
Bestimmungen,
namentlich auch des Vollstreckungsrechtes,
Rücksicht nehmen und sich ihnen anpassen; nicht darf
sie ihrerseits zu einer Schmälerung der vom SchKG ge-
schützten Gläubigerrechte führen. Ein Pfändungsgläu-
biger
braucht namentlich auch nicht die Pfändung des
Guthabens verschieben und sich darauf vertrösten zu
lassen, dass ein zahlungswilliger Schuldner es womöglich
nicht zur Ausstellung endgültiger Verlustscheine kommen
lasse, da er alsdann ohnehin wegen festgestellter Zahlungs-
unfähigkeit vom Gesamtarbeitsvertrag ausgeschlossen wür-
de. Fehlt ein solcher Zahlungswille oder auch die wirkliche
Zahlungsfähigkeit,
so liefe der Gläubiger Gefahr, nicht mehr
auf das von der Pf"andung vorderhand ausgenommene und
beim Ausscheiden des Schuldners aus dem Gesamtarbeits-
vertrage frei gewordene Guthaben greifen zu können oder
sich in seinen Rechten durch inzwischen begründete Dritt-
mannsrechte beeinträchtigt zu sehen.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners
abgewiesen.
Schuldbetreibunga. und Konkursrecht. N0 4.
4. Entscheid vom 25. Januar 1939 i. S. Huber.
Das Vermieten möblierter Zimmer ist kein Beruf im Sinne von
Art. 92 Ziff. 3 SchKG ;
gleichgültig in welchem Umfange es betrieben wird;
auch wenn der Zimmervermieter die Besorgung der Zimmer
(Aufräumen und dergleichen) übernommen hat. (Änderung
der Rechtsprechung.)
Beruf im Sinne vdn Art. 92 Ziff. 3 SchKG kann zwar auch eine
nicht auf Grund besonderer Ausbildung ausgeübte Tätigkeit.
sein ; jedoch muss die persönliche Arbeitsleistung gegenüber
andern Erwerbsfaktoren (Verwendung fremder Hilfskräfte,
Ausnützung von Sachwerten) überwiegen.
La Iocation de chambres meubl6es n'est pas une profe.sBion au
sens de I'art. 92, eh. 3 LP ;
peu importe l'etendue de cette a.ctivite ;
il en est meme ainsi lorsque le bailleur se charge d'entretenir
l'ordre et la propreM dans les chambres (changement de
jurisprudence ).
Une activiM exercee sans apprentissage particulier peut, A la
veriM, etre une profession selon l'art. 92, eh. 3 LP, mais le
travail fourni personnellement doit l'emporter sur les autres
facteurs de production (utilisation d'auxiliaires, emploi lucratif
de biens maMriels).
Il locatore di camere mobiliate non esercita una projessione a'
sensi den'art. 92 cp. 3 LEF, poco importa l'estensione di
questa sua attivita, anche se egli si assume la puIizia delle
camere (cambiamento di giurisprudenza).
Un' attivitA esercitata senza speciale tirocinio pub essere una
professione secondo l'art. 92 cp. 3 LEF, ma il lavoro fornito
personahnente deve prevalere sugli altri fattori di produzione
(impiego di persone ausiliarie, sfruttamento di beni materiali).
Bei der Mieterin einer Fünfzimmerwohnung, die ge-
wöhnlich
vier Zimmer auszumieten pflegt und vom 11. Au-
gust bis zum 11. September 1938 die ganze Wohnung an
eine Emigrantenfamilie untervermietet hatte, wurden auf
Begehren der Vermieterin am 18. August und 3. September
1938 die sämtlichen Zimmereinrichtungen ausser den zum
persönlichen Gebrauch der Mieterin gemäss Art. 92 Ziff. 1
und 2 SchKG ausgeschiedenen Gegenständen mit Reten-
tion belegt. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat
am 22. Dezember 1938 auf Beschwerde der Mieterin diese
Retentionen aufgehoben mit Ausnahme der Einrichtung
für ein einziges der ausgemieteten Zimmer. Dieser Ent-