Schuldbetreibung.-und Konkursrecht. N0 25.
öffnungsverfahreri anzukämpfen. Das Betreibungsamt
Basel-Stadt hat an der dahin gehenden Verfügung, wie sie
zunächst getroffen wurde, mit Recht nicht festgehalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Basel-Stadt angewiesen, in der Betreibung Nr. 95,406 die
Konkursandrohung zuzustellen.
25. Entseheid vom 29. Juli 1939 i. S. Sehlesinger.
Verwertung eines M iteigentumsanteils an einem verpfändeten
Grundstück: Die um Bestimmung des Verwertungsverfahrens
angegangene Aufsichtsbehörde kommt ihrer Pflicht gemäss
Art. 73 lit. b VZG, zunächst eine Verständigung über die Auf-
lösung des Miteigentums herbeizuführen, nur dadurch nach,
dass sie selber ernstliche Verhandlungen mit den Beteiligten
führt. Sie kann sich dieser Pflicht nicht mit der Erwägung,
es bestehe keine Aussicht auf das Gelingen einer Verständigung,
entziehen. Anforderungen an die zu führenden Verhandlungen.
(Art. 132 Abs. 1 SchKG, Art. 73 lit. b VZG).
Realisation d'une part de copropriite Bur un immeuble greve de
droits de gage: L'autoriM de surveiIlance ne remplit l'obliga-
tion qu'elle a de chercher a provoquer une entente sur la
dissolution du rapport de coproprieM (art. 73 lit. b ORI) qu'en
conduisant elle-mame des pourparlers serieux entre Ies interes-
ses. Il ne suffit pas de se borner a dire qu'il n'y a aucune chance
que les interesses se mettent d'accord. Conditions relatives a Ia
conduite des pourparlers (art. 73 lit. bORI).
Realizzazione di una quota di comproprWtd su un fondo gravato
da pegno: L'Autoritä. vigilanza adempie all'obbligo di
cercare un accordo tra i comproprietati ed i creditori pignoratizi
per la Iiquidazione deI rapporto di comproprietä. (art. 73lett. b
RRF) soltanto se essa medesima conduce serie trattative tra
gli interessati. Non puo esimersi da tale obbligo adducendo ehe
non esiste probabilita di raggiungere un accordo. Criteri ehe
debbono presiedere alle trattative (art. 132 cp. 1 LEF ; art. 73
lett. b RRF).
A. -Der im Konkurs befindliche O.M. Schlesinger ist
zusammen mit seiner Schwester Miteigentümer von drei
Liegenschaften in Zürich im Gesamtschätzungswerte von
Fr. 260,000.-, auf denen Schuldbriefe im Betrage von
Fr. 210,000.-, 50,000.-und 40,000.-lasten. Von der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 25.
Konkursverwaltung um Bestimmung des Verfahrens ange-
gangen, ordnete die untere Aufsichtsbehörde an, dass die
Liegenschaften
zur Konkursmasse gezogen und öffentlich
versteigert werden.
Hiegegen beschwerte sich die Miteigen-
tÜn1erin
mit dem Antrag auf Durchführung der gütlichen
Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, eventuell Frist-
ansetzung zur Klage auf Teilung des Miteigentums.
In ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheide führt
die kantonale Aufsichtsbehörde aus, die Besorgnis der
Beschwerdeführerin, im Falle der Zwangsversteigerung
mit Pfandausfallen belastet zu werden, sei nicht ernst zu
nehmen. Sie habe es in der Hand, bei der Konkursstei-
gerung die Belastung herauszubieten. Eine Übertragung
der Liegenschaften ins Alleineigentum der Beschwerde-
führerin wäre zu begrussen, wenn die Masse dafür von der
Haftung für die Pfandschulden befreit würde. Wie sich
die Pfandgläubiger zu einem solchen Vorschlag stellen
würden, sei den Akten nicht direkt zu entnehmen. Ange-
sichts des Umstandes, dass die beiden ersten Hypotheken
gegen die Beschwerdeführerin bereits in Betreibung ge-
setzt seien, bestehe geringe Aussicht auf Verwirklichung
des Vorschlages der MiteigentÜIDerin, die zu hohe Belastung
durch einen teilweisen Schuldnachlass der Pfandgläubiger
abzubauen und alsdann neue Mittel für die Modernisierung
der Häuser aufzubringen. Es sei daher auch nicht zu
beanstanden, dass sich die untere Aufsichtsbehörde dies-
falls
nicht weiter bemüht habe. Ausgehend von der
bestehenden Belastung erscheine eine Verständigung zum
vornherein höchst fragwürdig. Aus den gleichen Gründen
würden Vorschläge auf freiwillige Versteigerung oder
Realteilung und Verlegung der Pfandlasten auf die einzel-
nen Objekte voraussichtlich nicht die Zustimmung der
Pfandgläubiger finden. Angesichts der offenkundigen
Schwierigkeiten, die einer gütlichen Auflösung des Mit-
eigentums entgegenständen, könne der 1. Instanz nicht
vorgeworfen werden, sie habe in Bezug auf die Durchfüh-
rung des Verständigungsverfahrens etwas versäumt, was
86 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 25.
nachgeholt werden müsste. Schliesslich sei auch von einer
Fristsetzung zur Klage auf Teilung des Miteigentums
nichts zu erwarten, denn diese hätte nur einen Zweck
,
wenn ein Wertüberschuss vorhanden wäre.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die
Miteigentümerin Rückweisung
an die Vorinstanz zur
Durchführung des Verfahrens zwecks Verwertung auf
Grund einer Verständigung, sei es durch Übernahme des
Alleineigentums
durch sie, sei es durch freihändigen Ver-
kauf.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwä(fUng :
Für die Verwertung des Miteigentumsanteils an einem
verpfändeten
Grundstück im Konkurse des Miteigentü-
mers schreibt
Art. 73 lit. b (in Verbindung mit Art. 130
Abs. 1) VZG der gemäss Art. 132 SchKG um Bestimmung
des Verfahrens angegangenen Alifsichtsbehörde
vor : Sie
wird zunächst eine Verständigung unter den andern Mit-
eigentümern und den Pfandgläubigern über die Auflösung
des Miteigentumsverhältnisses herbeizuführen suchen.
Ge-
lingt dies nicht, .... )) Im vorliegenden Falle muss sich die
Vorinstanz,
nach den Motiven des angefochtenen Ent-
scheides, darauf beschränken zu erklären, es bestehe nicht
grosse Aussicht, dass eine solche Verständigung gelinge.
Darin kann jedoch keine Erfüllung des genannten Gebotes
erblickt werden.
Sie wird regelmässig nur dadurch dar-
getan, dass auf Grund der Verhandlungen der A ufsichts-
behörde mit den Beteiligten festgestellt werden kann, es habe
keine Einigung stattgefunden. Freilich wird der Auf-
sichtsbehörde nicht zugemutet, sich mit absurden Vor-
schlägen des andern Miteigentümers zu identifizieren und
dessen spekulativen Absichten Vorschub zu leisten, Allein
wenn sie
die Verständigung nicht auf solcher Grundlage
herbeizuführen suchen will, so muss sie allermindestens
dem Miteigentümer zu bedenken geben, dass er einen
andern Vorschlag machen müsse. Aber auch wenn der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 87
'Miteigentümer dies nicht tut, wird die Aufsichtsbehörde
nicht darum herumkommen, eine eigentliche Ablehnung
des gemachten
Vorschlages seitens der übrigen Beteiligten
zu provozieren, bevor die Feststellung zulässig ist, es sei
nicht gelungen, eine Verständigung herbeizuführen, ob-
wohl es versucht worden sei. Ja weitergehend darf und
muss verlangt werden, dass die Aufsichtsbehörde die Be-
teiligtenversammle, was den andern Beteiligten allfällig
Gelegenheit verschafft, Gegenvorschläge zu machen, an
welche vielleicht weder der andere Miteigentümer noch die
Aufsichtsbehörde
gedacht haben. Bei der Bestimmung des
Verfahrens gemäss
Art. 73 lit. b VZG muss die Aufsichts-
behörde grundsätzlich berücksichtigen, dass
es mit der
Einbeziehung eines fremden Miteigentumsanteils in die
Konkursmasse eines Miteigentümers
nicht allzu leicht
genommen werden darf,
da eben der andere Miteigentümer
sich
nicht gefallen zu lassen braucht, dass. sein Anteil
bezw. die ganze
Sache von einer fremden Konkursver-
waltung verwertet werde, solange sich dies irgendwie ver-
meiden . lässt. Mit Wahrschein1ichkeitsannahmen soll sich
dabei die Aufsichtsbehörde
nicht den Beteiligten substi-
tuieren,
die allein über die wirtschaftliche Zweckmässigkeit
der in Frage kommenden Lösungen zu befinden haben. Die
Aufsichtsbehörde
darf sich auch nicht damit begnügen, dass
Vorschläge
gegenüber dem Betreibungs-bezw. Konkursamt
abgelehnt worden sind, da von einem Misslingen erst ge-
sprochen werden darf, wenn Verhandlungen gescheitert
sind, obwohl sie
mit der Autorität der Aufsichtsbehörde
geführt worden sind. Ferner darf deI' andere Miteigentümer
nicht von vornherein darauf verwiesen werden, selbst die
Zustimmung
der Pfandgläubiger beizubringen ; . vielmehr
soll eben
in den von der Aufsichtsbehörde geführten Ver-
handlungen gesucht werden, sie zu erhalten. Unzulässig
ist endlich, von solchen Bemühungen abzustehen aus der
Erwägung, dass anderweitige Lösungen keinen besseren
wirtschaftlichen Erfolg zeitigen werden als die Konkurs-
steigerung ;
denn es gilt nach dem Gesagten eben gerade,
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.
diese zu vermeiden. Selbst wenn andere Beteiligte zum
vornherein ausqmcklich erklärt hätten, der andere Mit-
eigentümer habe ihre Gunst verscherzt und sie wollten
daher überhaupt keine Verständigung mit ihm -was
übrigens hier nicht der Fall war -, so dürfte sich die Auf-
sichtsbehörde ihrer Amtspflicht laut der angeführten
Bestimmung nicht entziehen. Die Vorinstanz hat daher den
ihr im Sinne der vorstehenden Erwägungen obliegenden Ver-
such zur Herbeiführung einer Verständigung nachzuholen,
zu welchem Zwecke die Sache an sie zurückzuweisen ist.
Endlich käme nach einem Misslingen desselben, entgegen
der am Schlusse des angefochtenen Entscheids geäusserten
Auffassung, auch eine Klage auf körperliche Teilung ge-
mäss Art. 73 lit. b VZG in Frage, mindestens bezüglich
der beiden ganz gleichartigen Häuser Nr. 3566/8 bezw.
518/20, sodass dann nur das Doppelwohnhaus, das in
der Tat nicht in die körperliche Teilung einbezogen werden
kann, konkursrechtlich versteigert werden müsste. Die
hypothekarische Gesamtbelastung schliesst, entgegen der
Ansicht des Konkursamtes, eine körperliche Teilung der
Liegenschaften nicht aus ; Art. 73 lit. b sieht eine solche
gerade ausdrücklich vor. Gewöhnlich
wird sich die Frage
stellen, ob eine im Miteigentum stehende Sache überhaupt
körperlich geteilt werden kann. Hier aber ist diese Mög-
lichkeit zum vornherein gegeben, weil es sich um mehrere,
aber von einem Gesamtpfand. belastete und nur darum
einheitlich zu behandelnde Sachen handelt.
Demgemäss erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Amtshand-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 26.
- Entscheid vom 2. August 1939 i. S. Uhertype A. G.
Aberkennungsklage,
Hemmung der Betreibung trotz bestrittener
ZU8tändigkeit des angerufenen Richters:
Ob der Zuständigkeit des mit der Klage befassten Richters des
Betreibungsortes (Art. 83 Abs. 2 SchKG) eine Gerichtsstands
klausel entgegengehalten werden könne, haben die Betrei-
bungsbehörden nicht zu prüfen.
Sie haben die Aberkennungsklage trotz der Unzuständigkeitsein-
rede des Gläubigers zu beachten und eine Fortsetzung der
Betreibung abzulehnen, solange die Zuständigkeitsfrage nicht
rechtskräftig von den gerichtlichen Instanzen erledigt ist.
Action en liberation de dette. Suspension de la poursuite lorsque la
compe.tence du iuge saiBi est litigieuse :
Les autoriMs de poursuite ne peuvent examiner si la competence
du juge saisi de l'action au for de Ia poursuite (art. 83 al. 2 LP)
peut etre contestee en vertu d'une clause contractuelle por-
tant election de for.
Elles doivent tenir compte de l'action en liberation de dette
malgre l'exception d'incompetence soulevee par le creancier
et refuser de continuer la poursuite tant que le jnge ne s'est
pas prononce definitivement sur la question de competence.
Azione di disconoscimento di debito. Sospen8ione dell'esecuzione
ancorche
la competenza del giudice adito 8ia conteatata :
Alle autorita di esecuzione non spetta di esaminare se Ia compe-
tenza deI giudice deI luogo dell'esecuzione, davanti al quale
l'azione e stata promossa (art. 83 cp. 2 LEF), possa essere
contestata in virtu di una clausola di elezione di foro.
Esse debbono tener conto dell'azione di disconoscimento di debito,
ancorche il creditore abbia sollevato I'eccezione d'incompetenza,
e rifiutare il proseguimento dell'esecuzione sino a tanto che
Ie istanze giudiziarie non si saranno pronunciate definitivamente
suIla questione della competenza.
Die an ihrem Sitz Glarus betriebene Schuldnerin hat
gegenüber der dort erteilten provisorischen Rechtsöffnung
beim Zivilgericht Glarus binnen
zehn Tagen auf Aber-
kennung geklagt. Die Forderung stützte sich auf einen
Vertrag vom 29. Januar 1935, der in Zürich, dem dama-
ligen Wohnort der später nach St. Gallen verzogenen
Gläubigerin, abgeschlossen
wurde und die Vereinbarung
des Gerichtsstandes Zürich
enthält. Mit Berufung hierauf
wollte die Gläubigerin die am Betreibungsort Glarus
eingereichte Aberkennungsklage
nicht beachtet wissen
und verlangte die Fortsetzung der Betreibung. Das Betrei-
bungsamt entsprach dem Begehren und drohte der Schuld-