SchuIdbetreibungs und Konkursrecht. No 21.
entgegenzunehmen. Wenn die Vorinstanz daraus folgert,
dass. er auch den Rechtsvorschlag namens der Betriebenen
allein erklären aurfte, so befindet sie sich im Einklang mit
der ständigen Rechtsprechung. Hieraus ergibt sich aber
nichts für die Frage, ob Sessler allein auch zum Rekurs
gegen den seine Rechtsvorschlagserklärung aufhebenden
Beschwerdeentscheid der ersten Instanz legitimiert ge-
wesen sei.
Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine
Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde füh-
ren, und nur er allein auch gegen einen ihn berührenden
Beschwerdeentsoheid
den Rekurs an die obere Aufsichts-
behörde ergreifen.
Ist der Schuldner eine juristische Per-
son, so haben diese Rechtshandlungen folglioh von ihren
Vertretungsberechtigten auszugehen. Dies sind im vor-
liegenden
Fall die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten
Gesellschafter zusammen (Art. 814 u. 718 OR).
Einem
von ihnen allein könnte die Legitimation zum Rekurs nur
zuerkannt werden, wenn dem andem die Vertretungsbe-
fugnis duroh
den Richter im Sinne von Art. 814 Aha. 2
und 565 OR entzogen oder wenigstens das Verfahren für
diese Entziehung eingeleitet wäre. Davon ist vorliegend
nicht die Rede. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Re-
kurs des einen Gesellschafters, dem der andere ausdrücklich
widerspraoh,
nicht eintreten, da er nicht von der Schuld-
nerin ausging.
Demnach erkennt die Schu1ilbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Ober-
gerichtes des
Kantons Zürich vom 19. Mai 1939 aufgehoben
und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, dem Fort-
setzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben.
SchuIdbetreibungs-und Konlrursrecht. No 22.
- Entscheid vom 4. JuH 1939 i. S. Vogt.
Unpfändbarkeit (Art. 92 und 93 SchKG) : Wird ein Beamter der SBB
vorzeitig pensioniert, sei es wegen eines im Balmdienst erlit
tenen oder eines sonstigen Unfalles oder auch wegen einer nicht
durch Unfall verursachten Beeinträchtigung der Gesundheit,
so sind seine Pensionsbezüge nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG
gänzlich unpfändbar. Mit dem Eintritt des Alters, in dem er
auch ohne Gesundheitsstörung die gleiche Pension zn bean
spruchen hätte, verwandelt sich aber die Invalidenpension in
eine nach Art. 93 SchKG nur im Rahmen des Notbedarfs
unpfändbare Alterspension ; von nun an ist die Gesundheits
störung lediglich bei Bemessung des Notbedarfs zu berück
sichtigen.
InsaiaiasabiZit8 (art. 92 et 93 LP) : Lorsqu'un fonctionnaire des
C.F.F. est mis prematurem.ent a. 10. retraite -que ce soit a. Ia
suite d'un accident subi dans son service ou a. une autre occa
sion ou a. la suite d'une alteration de so. sante sans rapport avec
un accident -, les pensions qu'il touche sont absolument
insaisissables en vertu de l'art. 92 eh. 10 LP. Toutefois,lorsqu'il
atteint l'age aU9ueI il aurait de toute fll90n eu droit a 13 pen
sion, Ia rente d'mvalidiM se transforme en une rente de vieil.
lease qui est saisissable en vertu de l'art. 93 LP d.eduction faite
du minimum indispensable; a. compter de ce moment, l'alM
ration de Ia sante n'entre plus en consideration que pour fixer
ce minimum.
lmpignorabilitd (art. 92 e 93 LEF) : Qualora un funzionario delle
S.F.F. sia pensionato prematuramente, vuoi in seguito ad
infortunio occorsogli in servizio 0 fuori servizio, vuoi in seguito
ad alterazione deI suo stato di salute, la pensione da lui riscossa
e assolutamenteimpignorabiIe in virttt dell'art. 92 cifra 10 LEF.
Tuttavia, quando egli ha raggiunto l'eta in cui avrebbe diritto
alla pensione, Ia sua rendita d'invalidita si trasforma in una
rendita di vecchiaia ehe e pignorabile in forza. dell'art. 93 LEF.
deduzion fatta deI minimo indispensabile ; a partire da questo
momento l'alterazione dello stato di salute entra in Iinea. di
conto soltanto per fissare questo minimo.
Der 66-jährige Rekurrent bezieht seit 1924, angeblioh
wegen eines
Unfalles, als ehemaliger Zugführer der Schwei-
zerischen Bundesbahnen . von deren Pensions-und Hilfs-
kasse eine Pension. Gegenüber der Pfändung monatlicher
Teilbeträge
hievon verficht er wie vor den kantonalen
Beschwerdeinstanzen, die ihn abgewiesen haben, auch mit
dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht die gänz-
liche Unpfändbarkeit der Pensionsbezüge.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22
Die Schiildbetreibungs-und Konkurskammer
zwht in Erwägung:
Die Vorinstanz erachtet nicht als erwiesen, dass eine
gänzlich
unpfändbare Invalidenpension im Sinne von
Art. 92 Ziff. 10 SchKG vorliege, weil der Rekurrent nicht
dargetan habe, dass er wirklich wegen eines Unfalles und
zwar eines im Bahndienst erlittenen Unfalles pensioniert
wurde. Käme darauf etwas Entscheidendes an, so hätte
diese Frage wohl von Amtes wegen näher abgeklärt werden
müssen (BGE 54 III 235). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz war indessen unerheblich, ob der Unfall sich
im Bahndienst oder ausserhalb desselben ereignete, ja ob
sich die Pensionierung überhaupt auf ein Unfallereignis
oder auf eine anders verursachte Beeinträchtigung der
Gesundheit stützte. Der in dieser Hinsicht klare Wortlaut
von Art. 92 Ziff. 10 SchKG lässt eine einschränkende Aus-
legung nicht zu. Allein es braucht nicht geprüft zu wer-
den,
ob der Rekurrent überhaupt wegen seines Gesund-
heitszustandes pensioniert wurde. Nachdem er nach seinen
eigenen
Angaben das Alter erreicht hat, in dem er auch ohne
jede Gesundheitsstörung die gleiche Pension beanspruchen
könnte, sind die Kassenleistungen auf alle Fälle wie Alters-
renten zu behandeln, also nach Massgabe von Art. 93
SchKG pfändbar ; beim Eintritt dieses Alters verwandelt
sich eine Invalidenpension in ine Alterspension (BGE 62
III 17 und 64 III 16) und ist ungeachtet der abweichenden,
der gesetzlichen Ordnung von Art. 93 SchKG widerspre-
chenden statutarischen Regelung nur im Rahmen des Not-
bedarfs der Pfändung entzogen (BGE 64 III 5). Der Ge-
sundheitszustand des Schuldners und die dadurch beding-
ten notwendigen Ausgaben sind somit nur bei Bemessung
des Notbedarfs zu berücksichtigen.
Erweist sich damit der Rekurs als unbegründet, indem
die Vorinstanz:mit Recht Art. 93 SchKG angewendet hat,
so ist ihre Entscheidung im übrigen, als eine Ermessens-
frage betreffend, der Überprüfung durch das Bundesgericht
Schuldbetrcibungs-und Konkursrecht. N° 23.
entzogen. Die erst seit der Pfändung angeblich vorgenom-
mene
Lohnabtretung kann dem Pfändungsbeschlag nicht
vorgehen und fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 8. Juli 1939 i. S. Fischer.
Teilweiser Verzicht auj Unpjändbarkeit des Lohnes, ausgesprochen
in Unkenntnis der Zulässigkeit der Zwangspfändung, kann
nicht zu ;Pfändung über den Betrag der letzteren hinaus
führen (Art. 93 SchKG).
.. Le debiteur qui renonce partiellement d l'insaisissabilite de son
salaire, ignorant qu'il ne peut invoquer le benefice de l'art. 93
dans une poursuite dirigee par un membre de sa famille pour
l'execution d'un devoir d'entretien, ne peut pas etre recherche
au delit du montant de la saisie pratiquee dans cette pour-
suite.
n debitore ehe rinuncia parzialmente all'impignorabilitd deI suo
salario, ignorando ehe non puo invoeare il benefieio del-
l'art. 93 LEF in un'esecuzione eontro di Iui promossa da un
membro della sua famiglia per ottenere il pagamento di una
pensione alimentare, non pub essere eseusso oltre l'importo
pignorato in quell'esecuzione.
A. -Gegen den Rekurrenten liefen zwei Betreibungen,
-die eine von seinem ausserehelichen Kinde für gerichtlich
zugesprochene Alimente, die
andere von dessen und der
Mutter Rechtsanwalt für Honorar. Für beide zu einer
Gruppe zusammengefassten Betreibungen pfändete das
Betreibungsamt vom Lohne des Schuldners als Geschäfts-
reisenden
Fr. 30.-monatlich. Beschwerden hiegegen
von seiten des Kindes auf Erhöhung der Lohnpfändung
und von seiten des Schuldners auf gänzliche Beseitigung
derselben wies die
untere Aufsichtsbehörde ab. In seinem
Rekurse gegen diesen Entscheid an die obere Aufsichts-
behörde schrieb der Schuldner : In entgegenkommender
Weise erkläre ich mich bereit, per Monat eine Zahlung
von 10 Fr. leisten zu wollen. Ich stelle daher an Sie
das höfliche Gesuch, die verfügte Lohnpfändung von