Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 13.
menomato neUe sue facolta mentali. L' Autorita cantonale
di vigilanza si e pronunciata sul reclamo senz'ave esami
nato la questitme di sapere se effettivamente l'escusso
era incapace di discernimento allorche gli fu notificato
il precetto esecutivo; le si debbono quindi rinviare gli
atti per nuovo giudizio, fermo restando che il ricorrente
deve anticipare le spese di un'eventuale perizia.
. . . . . . . . . . , . .. .. . . .. .
La Oamera esecuzioni e fallimenti pronuncia :
La querelata decisione e annullata e la causa e rinviata
all , Autorita cantonale di vigilanza affinche pronunci un
nuovo giudizio nel senso dei considerandi.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursnite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARMTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
14. Entseheid vom 25. Mai 1939 i. S. Stehler.
Rechtsöflnungsverfahren, Art. 80, 81 SchKG.
Die Abweisung eines Begehrens um definitive Rechtsöffnung
hindert nicht, nach Behebung des dem Vollstreckungstitel
anhaftenden Mangels ein neues Begehren zu stellen.
Arrestproaequierung, Art. 278 SchKG.
Hiezu genügt auch eine Feststellungsklage, mit der ein bereits
vorhandenes Leistungsurteil inbezug auf die Frage der Ver-
jährung der urteilsmässigen Forderung ergänzt werden soll.
Mainlevee, 3rt. a et 81 LP.
Le rejet de Ia demande de mainlevoo n'empeche pas une nouvelle
demande apres disparition du vice entachant le titre invoque
pour l'exooution.
Validation du BifJ.Ufl8tre, 3rt. 278 LP.
Il suffit d'une action en constatation de droit tendant a. faire
compIeter une condamn8otion pecuniaire anterieure quant a.
la question de prescription da la creance statuee par ce juge.
ment.
Rigetto deU'opposizione (art. 80 e 81 LEF).
Una domanda di rigetto definitivo dell'opposizione, che e stata
respinta, puo essere rinnovata, qu8olora il titolo esecutivo
invocato si80 stato tolto.
Convalida deZ sequestro (art. 278 LEF).
Basta anche un' azione di accertamento di un diritto, che tende
a far complatare un giudizio anteriore per quanto riguard80
la questione dell80 prescrizione deI credito fissato da queste
giudizio.
A. -Sichler wurde im Jahre 1919 durch ein Vater-
schaftsurteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt zu Geld-
leistungen an Eugenie Häfliger verpflichtet. Diese trat
AB 65 m -1939
Schuldbetreibungs. lmd Konkursrecht. No 14.
die Forderung: an Frau Auguste Wiedmer-Häfliger ab.
Am 18. Oktober 1938 erwirkte die Zessionarin auf Grund
des Urteils bei der Arrestbehörde von Basel-Stadt für
den Forderungsbetrag von Fr. 6480.-gegen den Schuldner
Arrest auf seinen Anteil am Nachlass seiner Mutter.
Gegen den zur Prosequierung des Arrestes erlassenen
Zahlungsbefehl
erhob der Schuldner Rechtsvorschlag.
Das Gesuch der Gläubigerin um definitive Rechtsöffnung
wurde am 3. Januar 1939 abgewiesen mit der Begründung,
dass die Forderung aus dem Urteil verjährt sei. Daraufhin
klagte die Gläubigerin am 13. Januar zwecks Proseku-
tion des Arrestes auf Feststellung, dass ihr die Forderung
unverjährt zustehe. Das Betreibungsamt sah darin eine
Arrestprosequierungshlage
im Sinne von Art. 279 SchKG
und liess die Arrestgläubigerin an einer inzwischen von
anderer Seite bewirkten Prandung des Erbteiles gemäss
Art. 281 SchKG provisorisch teilnehmen.
Gegen
diese Verfügung machte der Schuldner durch
Beschwerde geltend, der Arrest sei dahingefallen, weil der
das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abweisende
Entscheid endgültig sei. Der von der Betreibenden ein-
geleiteten
neuen Klage stehe die Einrede der abgeurteilten
Sache entgegen; zudem sei sie nur auf Erlass eines
Feststellungsurteils gerichtet,
das zur Prosequierung des
Arrestes nicht geeignet sei.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be-
schwerde abgewiesen.
Sie führt aus, es sei Sache des
Richters, zu prüfen,
ob die eingereichte Klage als solche
zulässig sei.
Das Betreibungsamt und die .; ufsichtsbe-
hörde habe sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken,
ob jene e zur Prosequierung des Arrestes tauglich
sei. Das sei zu bejahen. Wenn auch regelmässig eine
Feststellungsklage hiefür
nicht genüge, so treffe dies doch
im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu, weil die Gläubi-
gerin bereits
im Besitze eines auf Zahlung lautenden
Urteils sei und mit der neuen Klage nur noch die der
Vollstreckung jenes Urteils entgegengehaltene Einrede
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 14.
der Verjährung der urteilsmässigen Forderung beseitigen
wolle.
Gegen diesen
Entscheid hat der Arrestschuldner an das
Bundesgericht rekurriert. Zu seinen frühem Einwänden
hinzu erhebt er noch die Einrede der örtlichen Unzu-
ständigkeit des Basler Richters für die Behandlung der
erwähnten Klage.
Die Sch'lildbetreib'Ungs-'UM Konk'Urskammer
zieht in Erwäg'Ung :
Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG bleibt der Arrest trotz
Ablehnung des Rechtsöffnungsbegehrens fortbestehen,
sofern
der Gläubiger fristgemäss die zur Erzielung eines
Rechtsöffnungstitels geeignete ordentliche
Klage anhebt.
Das Gesetz macht bei dieser Regelung keinen Unterschied
zwischen
der provisorischen und der definitiven Rechts-
öffnung, und es kann daher keine Rede davon sein, dass
im vorliegenden Fall der Arrest deswegen dahingefallen
sei, weil
das abgelehnte Gesuch sich bereits auf ein Urteil
stützte und auf definitive Rechtsöffnung gerichtet war.
Es kann auch in diesem Falle dem Betreibenden nicht
verwehrt sein, den Mangel in seinem Vollstreckungsrecht,
der sich durch den Rechtsöffnungsentscheid offenbarte,
durch einen neuen Rechtsstreit zu beseitigen. Alsdann
ist er berechtigt, das Rechtsöffnungsverfahren zu wieder-
holen.
Hiezu ist er aber regelmässig nicht einmal genötigt,
da er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter
Vorlage des Urteils direkt die Fortsetzung der Betreibung
verlangen kann, solange der Zahlungsbefehl wirksam ist
(Art. 88 SchKG). Solange bleibt auch der Arrest bestehen.
Im vorliegenden Fall hängt der Fortbestand des Arrestes
somit davon ab, ob die von der Betreibenden angehobene
neue
Klage zur Beseitigung des der Arrestbetreibung
entgegengesetzten Hindernisses geeignet . sei. . Da. zur
Arrestprosequierung nur eine Klage tauglich 1St, die zu
einem Vollstreckungstitel führt, genügt die Feststellungs-
klage hiezu freilich
in der Regel nicht. Der vorliegende
Schuldbetr"ibuugs. und Konkursrecht. No 15.
Fall bietet abnr die Besonderheit, dass mit der Fnt
stellungsklage nur ein bereits vorhandenes Leistungsurteil
inbezug auf die Frage der Verjährung der urteilsmässigen
Forderung ergänzt werden will. Wird die Klage gut-
geheissell, so bildet dieses Feststellungsurteil zusammen
mit dem frühern Leistungsurteil einen genügenden
VollstreckungstiteL Mit Recht hat die Vorinstanz somit
das von der Gläubigerin eingeschlagene Verfahren als zur
Arrestprosequierung geeignet anerkannt.
Sie hat auch zutreffend die Prüfungsbefugnis des
Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörden auf diese
Frage beschränkt und es als Aufgabe des Richters bezeich'-
net, über die Zulässigkeit der Klage als solcher zu entschei-
den und demgemäss darüber zu befinden, ob die Einreden
der abgeurteilten Sache und der mangelnden örtlichen
Zuständigkeit begründet seien. Auf die letztere Einrede
wäre im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht
einzutreten, weil sie verspätet erst vor Bundesgericht
angebracht worden ist (Art. a OG.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Mai 1939
i. S. Neue Zfireher Kredit-Genossensehaft 1llld MefIi.
Rangjolgeder Faustpjandrechte. Widerspruchsverfahren.
Der Streit über die Rangfolge verschiedener, am gleichen Ver-
wert1lllgsobjekt haftender Faustpfandrechte kann nicht nur
im Kollokationsverfahren, sondern auch im Widerspruchs-
verfahren zum Austrag gebracht werden.
Rang des droits de gage mobiliers. Tierce opposition.
La contestation du rang de divers droits de gage mobilier grevant
le meme objet peut etre reglee non seulement dans la pro
cedure de collocation mais aussi dans la procedure de tierce
opposition.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15. 53
'Grado dei diritti di pegno manuale. Procedura di rivendicazione.
La contestazione vertente circa il grado di diversi diritti di pegno
manuale costituiti sullo stesso oggetto puo essere decisa non
soltanto nella procedura di graduatoria, ma anche nella
procedura di rivendicazione.
A. -Heiderich hatte an seiner der Versicherungs-
gesellschaft verpfändeten Lebensversicherungspolice ein
Nachpfandrecht zu Gunsten der Neuen Zürcher Kredit-
Genossenschaft und diesem folgend ein weiteres zu Gunsten
des Jakob Meili bestellt. Die Neue Zürcher Kredit-
Genossenschaft hob gegen Heiderich Betreibung auf
Faustpfandverwertung an, und er schlug nicht Recht vor.
Hingegen machte Meili beim Betreibungsamt geltend,
sein Nachpfandrecht sei direkt hinter das Faustpfandrecht
der Versicherungsgesellschaft Inachgerückt und dasjenige
der betreibenden Gläubigerin untergegangen, weil ihr
pfandversichertes Guthaben durch den Schuldner bezahlt
und für ihre neue, in Betreibung gesetzte Forderung ein
Faustpfandrecht nicht bestellt worden sei.
Hierauf setzte das Betreibungsamt im Sinne von Art.
109 SchKG der Neuen Zürcher Kredit-Genossenschaft
Frist zur Klage auf Anerkennung ihres Faustpfandrechtes
an. Die Betreibende beschwerte sich darüber, indem sie
die
Einleitung des Widerspruchsverfahrens für die Ausein-
andersetzung über den Anspruch Meili's als unzulässig
bezeichnete.
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde schützte
aber das Vorgehen des Betreibungsamtes, und auch das
Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärte
in seinem Entscheid vom 27. April 1939 das Widerspruchs-
verfahren als zulässig.
B. -Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht wieder-
holt die Neue Zürcher Kredit-Genossenschaft ihr Begehren,
das Widerspruchsverfahren als unzulässig zu bezeichnen
und den Streit über den Anspruch Meili's in das Kollo-
kationsverfahren zu verweisen.
Diesen
Rekurs hat die Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer abgewiesen