- Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1939
i. S. Fels gegen Thurgau und St. Gallen.
- Ein Kanton, dessen Steuergesetzgebung auf dem Boden der
allgemeinen Reinvermögenssteuer steht, darf, wenn seine
Steuerhoheit nur einen Teil des Vermögens eines Steuer-
pflichtigen umfasst, nur die Quote des Gesamtvermögens
besteuern, die sich aus dem Verhältnis der im Kanton steuer-
baren Aktiven zu den Gesamtaktiven ergibt.
- Berechnung des Reinvermögens (Schuldenabzug) nach thur-
gauischem Steuerrecht.
- Un canton dont Ia Iegislation fiscale prevoit un impöt genera!
sur Ia fortune nette ne peut imposer, si sa souveraineM fiscale
s'etend sur une partie seulement de Ja fortune d'un contribua-
bIe, qu'une part de cette fortune, caiculee suivant Ja proportion
qui existe entre 100 actifs imposabloo dans Ie canton et le total
des actifs.
- Calcul de la fortune nette (dMalcation des dettes) selon le droit
fiscal thurgovien. .
- Un cantone, la cui Iegisiazione tributaria prevede l'imposta
generale sulla sostanza netta, pub imporre, se Ja sua sovranitit
fiscale si estende soitanto ad una parte della sostanza deI
contribuente, Ia sola quota delIa sostanza eompiessiva ehe
risulta dalla proporzione tra le attivita imponibili nel cantone
e le attivitit eomplessive.
- Calcolo delIa sostanza netta (deduzione dei debiti) seeondo il
diritto tributario turgoviese.
A. -Nach 13 des thurgauischen StG unterliegt der
Ergänzungssteuer vom Vermögen (die neben die Einkom-
menssteuer als Hauptsteuer tritt) das reine Vermögen.
33 bestimmt : Bei der Berechnung des steuerbaren
Vermögens sind die auf dem Grundbesitz ruhenden
Schulden nur an dem Wert des letztern, die sonstigen
Passiven nur am übrigen Vermögen in Abzug zu brin-
gen.
34 : Bei Steuerpflichtigen ( 2) mit Vermögens-
werten, die einer andern Steuerhoheit unterliegen, darf
von den hier steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem Ver-
hältnis der Gesamtaktiven zu den Gesamtpassiven ent-
sprechender Teil der Passiven abgezogen werden ...
B. -Der Rekurrent wohnt in Horn (Thurgau). Er hat
ein Grundstück in St . ., Gallen im Steuerschatzungswerte
Doppelbesteuerung. N0 17.
von Fr. 79,500.-und Fr. 16,000.-bewegliche Aktiven.
Als
Schulden werden angegeben Fr. 82,000.--'-Hypotheken
auf jener Liegenschaft und Fr. 6000.-andere. Sein Rein-
vermögen beträgt somit Fr. 7500.-. St. Gallen besteuert:
ihn für Fr. 6200.-, nämlich 83,25 % des Reinvermögens.
(Auf
Thurgau würden danach 16,75 % des steuerbaren
Reinvermögens oder Fr. 1300.-entfallen.) Thurgau will
den Rekurrenten für Fr.IO,OOO.-inAnspruch nehmen. Er
stützt sich dabei auf 33 des kantonalen Steuergesetzes.
a. -Der Rekurrent hat die Doppelbesteuerungsbe-
schwerde
an das Bundesgericht ergrifien.
Beide Kantone haben Abweisung der Beschwerde bean-
tragt, St. Gallen weil die Einschätzung in St. Gallen den
bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen ent-
spreche. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau führt
aus, bei verhältnismässiger Verteilung der Passiven würde
das in Thurgau steuerbare Vermögen allerdings nur
Fr. 1300.-betragen. Auf Grund von 33 thurg. StG seien
aber die nach der Verhältnisberechnung Thurgau zugewie-
senen
Passiven insoweit nicht anzurechnen, als es sich um
grundpfandversicherte Schulden handelt. In Abzug kämen
daher nur Fr. 6000.-. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.-
werde der Rekurrent nicht schlechter gestellt, als wenn er
snin ganzes Vermögen in Thurgau zu versteuern hätte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Eintretensfrage).
-
Es ist offensichtlich, dass die Uberbesteuerung
des Rekurrenten, die sich aus der Inanspruchnahme in
St. Gallen und Thurgau ergibt (das in beiden Kantonen
zusammen steuerbare Vermögen würde Fr. 16,200.-aus-
machen (Fr. 6200 10,000) bei einem wirklichen Rein-
vermögen von Fr. 7500.-), im wesentlichen nicht auf
einer Besonderheit der thurgauischen Steuergesetzgebung,
sOlldern auf einem Verstoss des Kantons Thurgau gegen
das
Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung beruht.
Staat!recht.
Die Behauptung, bei der in Thurgau beabsichtigten
Besteuerung stelle sich
der Rekurrent nicht schlechter, als
wenn er für sein gesamtes Vermögen in Thurgau steuer-
pflichtig wäre,
ist irrtümlich. Es wird dabei übersehen, dass
ner Rekurrent in letzterem Falle im ganzen für Fr. 10,000.-
Vermögen in Anspruch genommen würde, während nun
die Steuerpflicht für die Liegenschaft in St. Gallen hinzu-
tritt. Die daraus folgende Doppelbesteuerung kann nur
dadurch vermieden werden, dass sich beide an der Be-
steuerung beteiligten Kantone auf die ihnen zustehende
,Quote beschränken. St. Gallen hat dies getan, in Thurgau
ist es verkannt worden.
3.
-Sowohl die Steuergesetzgebung von St. Gallen,
wie diejenige
von Thurgau stehen grundsätzlich auf dem
Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Die Rein-
vermögenssteuer
ist in St. Gallen -jedenfalls gegenüber
den in der Schweiz wohnenden Steuerpflichtigen -all-
gemein
und konsequent durchgeführt (Art. 2, lit. a und b
StG in Verbindung mit Art. 1 und 2 der zugehörigen Ver-
ordnung), Thurgau statuiert die Reinvermögenssteuer als
Grundsatz
( 25 StG), sieht aber in 33 eine Beschränkung
insofern vor, als grundpfandversicherte Schulden
nur vom
Wert des unbeweglichen, die übrigen Schulden nur vom
beweglichen Vermögen abgezogen werden können. Es han-
delt sich dabei aber nur um eine Modalität im Rahmen
jenes Grundsatzes, die den Charakter der Steuer als Rein-
vermögenssteuer
nicht aufhebt. Dann erfordert es aber
Art. 46 II BV, dass der Kanton Thurgau bei der Besteue-
rung die gesamte Vermögenslage des Steuerpflichtigen mit
in Betracht zieht. Wo seine Steuerhoheit nur einen Teil
der Vermögensstücke eines Pflichtigen umfasst, dürfen
diese nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden,
als sie
nach der prozentualen Belastung des Gesamtver-
mögens Reinvermögen darstellen. Steuerobjekt
kann nur
die Quote des Reinvermögens sein, die sich aus dem Ver-
hältnis der im Kanton steuerbaren Aktiven zu den Ge-
ßamtaktiven ergibt. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.-
Doppelbesteuerung. No 17.
würde aber das gesamte steuerbare Vermögen erfasst,
statt nur die Thurgau zustehende Quote.
4. -Aus
33 thurg. StG könnte höchstens abgeleitet
werden, dass bei Berechnung des Gesamtvermögens,
auf
das die Quote anzuwenden wäre, nicht sämtliche Schulden
abzuziehen wären,
im vorliegenden Falle der Überschuss
der Grundpfandschulden über den Steuerwert des Grund-
eigentums ausser
Betracht zu fallen hätte.
Das thurgauische Steuergesetz steht aber nicht auf die-
sem Boden.
Es gestattet nach 34 den Steuerpflichtigen,
die
auch noch einer andern Steuerhoheit lll1terworfen sind,
den Schuldenabzug nicht im Rahmen von 33, sondern
nur im Verhältnis von Gesamtaktiven zu Gesamtpassiven,
nimmt also in diesen Fällen das Besteuerungsrecht nach
den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen in
Anspruch, wie sie für die uneingeschränkte Reinvermö-
gensbesteuerung gelten.
Dann ist es ein Gebot der Rechts-
gleichheit, dass diese
Art der Besteuerung im interkanto-
nalen Verhältnis auch dann angewandt wird, wenn sie zu
einem niedrigeren Steuerergebnis führt als die Berechnung
des massgebenden Gesamtreinvermögens
nach 33. Nach
der im übrigen zahlenmässig unbestrittenen Vermögens-
zusammensetzung
ist daher auszugehen von einem Ge-
samtreinvermögen von Fr. 7500.-, wovon der Kanton
Thurgau Fr. 1300.-besteuern darf.
Demnach et'kennt das Bundesgericht "
Die Beschwerde wird abgewiesen gegenüber dem Kanton
St. Gallen und begründet erklärt im Sinne der Erwägungen
gegenüber dem
Kanton Thurgau.
IV. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14.
AS 65 1-1939 7