Zusammenstösse mit den bereits im Überschreiten der
Übergangsstelle begriffenen Personen vermieden werden
können.
Mit einer derart gemässigten Geschwindigkeit
darf der Fussgänger bei der Überlegung, ob er angesichts
des sich
nähernden Autos noch den Streifen betreten dürfe,
rechnen. Diese Vorsichtsmassnahme
hat der Beschwerde-
führer ausser Acht gelassen, als er mit 60 km an den
Sicherheitsstreifen heranfuhr. Dabei hätte er umso eher
Anlass zur Vorsicht gehabt, als er die Fussgängerin Müller
auf eine Distanz von 100 m bemerkt hatte, womit -auch
wenn sich jene noch nicht auf dem Streifen befand -
die Möglichkeit
bereits näher rückte, dass jemand den
Fussgängerstreifen vor seinem Herankommen betreten
und ihn zur Gewährung des Vortrittsrechts verpflichten
könnte. Auf alle FäHe hätte der Beschwerdeführer unter
diesen Umständen den Fussgängerstreifen im Auge be-
halten müssen, um sich in jedem Momente zu vergewissern,
ob die Fahrbahn, auf welche allfällige Passanten ein V or-
recht hatten, für ihn frei sei. In dieser Beziehung hat es
der Beschwerdeführer an der pflichtgemässen Aufmerk-
samkeit fehlen lassen.
Über das Strafrnass hat sich der Kassationshof nicht
auszusprechen, da der Beschwerdeführer wegen fahrlässi-
ger
Tötung verurteilt worden ist und infolgedessen für
die Bemessung der Strafe kantonales Recht den Ausschlag
gibt (Art. 65 Abs. 4 MFG).
DemMch erkennt der Kassationshof;
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13.
- Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939
i. S. Flückiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargan.
Auslegung von Art. 75 lit .. b VV zum MF , onach der.Motor.
fahrzeugführer das AbbIegen aus der bIshengen Fahrrlehtung
anzuzeigen hat. Bedeutung dieser Vorschrift bei Kreuzungen
mit der Eisenbahn.
Interpretation de l'art. 75 lit. b RLA, qui oblige le eondueneur
d'un vehieule automobile a signaler ses ehangements de diree
tion. Portee de eette disposition dans 1e cas 01.1 le eondueteur
s'engage sur un passage a niveau.
Interpretazione dell'art. 75 lent. bOrd. LCAV, se?ond? il qru;tle
il eondueente di un autovelColo deve segnalare I SUOl cambIa-
menti di direzione. Portata di questo disposto nel caso in
eui il conducente entra in un passaggio a livello.
Westlich der Station Rothrist befindet sich ein bewachter
Bahnübergang, bei welchem die Strasse die Bahnlinie
Bern.:Zürich, sowie ein danebenhergehendes Geleise III
kreuzt. Vom letztern zweigt unmittelbar westlich der
Kreuzung das Industriegeleise der Strebelwerke ab. Am
Morgen des 11. September 1937 setzte sich bei der Station
Rothrist ein Traktor der SBB in Bewegung, um auf dem
Geleise III und hernach über das genannte Industriegeleise
einen Güterwagen nach den Fabrikanlagen der Strebel-
werke zu schieben. Auf dem Traktor befand sich der
Stationswärter der SBB Albert Gartenmann, während ein
Arbeiter der Streb el werke auf dem Güterwagen bei der
Bremse stand. Als sich der Traktor mit dem Güterwagen
dem Bahnübergang näherte, dessen Barrieren offen geblie-
ben waren, bog ein von Willi Flückiger geführter Lastwagen
von den Strebelwerken her in den "Übergang ein. Obschon
sowohl
der Traktor wie der Lastwagen eine mässige
Geschwindigkeit
gehabt haben sollen, erwiesen sich die
im letzten Augenblick gegebenen Signale und die angestell-
ten Bremsversuche als nutzlos. Die beiden Gefährte
stiessen zusammen, wobei
Sachschaden entstand.
Wegen dieses V oualls sprach das Bezirksgericht Zofin-
gen den Albert Gartenmann der fahrlässigen erheblichen
Eisenbahnbetriebsgefährdung gemäss Art. 67 rev. BStR
und den Willi Flückiger des gleichen Delikts, sowie der
Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG
schuldig. Gartenmann wurde zU einer Geldbusse von
Fr. 30.-und Flückiger zu einer solchen von Fr. 20.-
verurteilt. Den Erwägungen des Urteils ist zu entnehmen:
Gartenmann hätte sich nach dem Rangierreglement der
SBB vor dem fraglichen Manöver darüber vergewissern
sollen, dass
der zu kreuzende Bahnübergang abgeschlossen
oder doch bewacht sei. Durch Unterlassen dieser Vor-
sichtsmassnahme habe er den Zusammenstoss schuldhaft
herbeigeführt und damit den Tatbestand der fahrlässigen
Eisenbahnbetriebsgefährdung erfüllt. Aber auch Flückiger
sei mitschuldig. Er habe, als er in der Richtung der
Bahnlinie von den Strebelwerken herkam, das von ihm
beabsichtigte Abbiegen über den Bahnübergang nicht mit
dem Richtungszeiger angekündigt, weshalb Gartenmann
und der Arbeiter der Strebelwerke glaubten, er werde
auf der Strasse der Bahnlinie entlang weiterfahren und
den Bahnübergang nicht benützen. Hätte er den Rich-
tungszeiger betätigt, wozu er nach Art. 75 lit. b der VV
zum MFG verpflichtet gewesen wäre, so hätten die am
Manöver Beteiligten sich rechtzeitig darauf einstellen und
ihr Gefährt zum Stehen bringen können. Flückiger sei
somit gleichfalls wegen fahrlässiger Eisenbahngefährdung
und zudem wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 75 lit. b
der VV zum MFG zu bestrafen.
Flückiger appellierte gegen seine Verurteilung an das
aargauische Obergericht. Er bestritt, dass er vor der
Abzweigung über den Bahnübergang den Richtungszeiger
hätte stellen müssen. Die Strasse sei frei gewesen. Auf
einen allfalligen Verkehr auf den Bahngeleisen habe er
nicht achten müssen, nachdem die Barrieren offen waren.
Das Obergericht hat am 9. September 1938 die Appella-
tion abgewiesen und sich den Erwägungen des Bezirks-
gerichts angeschlossen.
Hiegegen
richtet sich die vorliegende Nichtigkeits-
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13.
beschwerde des Flückiger. Er behauptet wieder, dass er
nicht verpflichtet gewesen sei, den Richtungszeiger zu
stellen.
in Erwägung:
- -Wenn die Führer von Motorfahrzeugen nach
Art. 75 lit. b der VV zum MFG das Abbiegen aus der
bisherigen Fahrrichtung der Verkehrspolizei und den
übrigen Strassenbenützern ) anzuzeigen haben, so bedeutet
das nicht, dass das fragliche Zeichen bei freier Strasse
unterbleiben dürfe. Der Führer eines Motorfahrzeuges
kann, zumal wenn es sich wie hier um eine Abzweigung
in überbautem Gebiet handelt, nie mit Sicherheit fest-
stellen,
ob nicht seine Richtungsänderung für einen vor
oder hinter ihm sich befindenden Strassenbenützer irgend-
wie von Bedeutung ist. Das Abbiegen ist daher in solchen
Fällen grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vorhanden-
sein anderer, daran interessierter Strassenbenützer anzu-
zeigen. Dadurch dass der Beschwerdeführer das unterliess,
hat er den Art. 75 lit. b der VV zum MFG übertreten.
- -Dagegen war Flückiger zur Betätigung des Rich-
tungszeigers nicht auch gegenüber dem manövrierenden
Angestellten der Bahn und dem Arbeiter auf dem Güter-
wagen verpflichtet. Es mag dahingestellt bleiben, ob
bei Kreuzung einer Strasse mit einem biossen Industrie-
geleise die Vorschrift von Art. 75 lit. b allenfalls auch
im Verhältnis zu den ein Manöver ausführenden Bahn-
angestellten praktisch werden kann. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um die Kreuzung einer Strasse mit
einer DurchgangsIinie samt danebenhergehendem dritten
Geleise, wobei für den Abschluss Barrieren vorhanden
sind. Bei einem solchen Übergang hat die Bahn, wenn
sie aus Gründen der Einfachheit die Barrieren nicht
schIiessen zu müssen glaubt, ihrerseits alle Massnahmen
zu treffen, die einen Zusammenstoss unmöglich machen.
Sie kann nicht beanspruchen, dass ihre Fahrzeuge, die
bei offener
Barriere die Strasse kreuzen, als Strassen-
benützer im Sinn von Art. 75 lit. b gelten mit der Wirkung,
dass ihnen die Führer der Motorfahrzeuge durch entspre-
chendes Zeichen Auskunft über ihre Fahrrichtung zu
geben hättnn. Die SBB scheinen selber dieser Auffassung
zu sein, indem sie in ihr Rangierreglement eine Vorschrift
aufgenommen
haben, wonach hier der Traktor mit dem
Güterwagen die Kreuzung erst hätte überqueren dürfen,
nachdem sich Gartenmann wenn nicht über die Schlies-
sung, so doch über die Bewachung des Übergangs ver-
gewissert
hatte. Bestand aber im Verhältnis zu den
SBB keine Pflicht des Beschwerdeführers, den Richtungs-
zeiger zu betätigen, so kann er auch nicht wegen fahr-
lässiger Bahnbetriebsgefährdung verurteilt werden.
3. -
Trotz der hieraus sich ergebenden Änderung des
angefochtenen
Schuldspruchs erscheint die Busse von
Fr. 20.-nicht als übersetzt.
erkannt :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass
der Rekurrent von der Anklage der
fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 67 rev. BStR freigespro-
chen und bloss der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b
VV zum MFG schuldig erklärt wird; die verhängte Busse
von
Fr. 20.-bleibt bestehen.
IMPRIMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE.
A. STAATSRECHT
D R 0 IT PUB LI C
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
14. Arret du 2 juin 1939 dans Ia cause Assoeiation fribourgooise
des agents iunnobiliers contre Conseil d 'Etat du eanton de Fribourg.
RegZementation cantonale Wu courtage immobilier.
- Attribution a une association privee du soin d'en assurer
l'exooution et le respect (consid. 3).
- Constitutionnalite au regard du droit cantonal ?
- Constitutionnalite au regard de l'art. 4 CF ?
- Mesure dans laluelle la delegation est contraire aPart. 31 CF.
- Prescriptions de police restreignant l'exercice de la profession
de courtier (consid. 4).
a) Le canton peut, sans violer l'art. 31 CF, exiger que 1e courtier
se munisse d'une patente dont l'octroi est somnis a certaines
conditions (examen portant sur Ies connaissances juridiques
du requerant). En outre, il peut percevoir un droit annuel.
b) Cependant il est, in casu, contraire a I'art. 31 CF d'exiger du
courtier le depöt d'une caution.
c) Le canton peut-il exiger que le courtier tienne registre des
contrats qu'il conclut et produise un double de ces contrats ?
- Dispositions cantonales regissant le contrat de courtage
(consid. 5). Violent le principe de la force derogatoire du droit
fedeml :
l'exigence de la forme ecrite (litt a) ; .
la fixation a 2 % de Ia remuneration maximmn (litt. c) ;
AS 65 I -1939