46 Strafrecht.
behörden. Aus den amtlichen Akten ersah er -abgesehen
von deren Zweck -Inhalt und Charakter seiner Aufgabe
und musste daraus feststellen, dass ihm Untersuchuhgs-
handlungen zufielen, die nach deutscher Anschauung
ebenso wie nach der schweizerischen ausschliesslich den
staatlichen Organen vorbehalten sind. Trotz Kenntnis der
massgebenden Umstände ist er auf schweizerischem Gebiet
tätig geworden. Er hat den unerlaubten Erfolg, die Ver-
1etzung
der schweizerischen Gebietshoheit darnach nicht
nur erkannt, sondern auch gewollt und damit vorsätzlich
gehandelt.
Der Vorsatz ist allerdings nur dann ein recht-s-
vidriger, wenn er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der
" Handlung einschliesst. Dazu ist aber nicht die Kenntnis
des gesetzlichen Erlasses nötig, durch den eine bestimmte
Handlung verboten und unter Strafe gestellt ist, sondern
es genügt das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit (BGE
-50 I S. 327 ; 60 I S. 417 ff.). Das Bewtlsstsein,unrecht zu
handeln, musste sich für den Beschwerdeführer schon
daraus ergeben, dass er auf fremdem Staatsgebiet-:Funktio-
nen amtlichen Charakters ausübte, ein Verhalten, das nach
den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch in
Deutschland in weitgehendem Masse bestraft wird. Bei
seiner
Bildung und beruflichen Stellung musste sich daher
der Beschwerdeführer darüber klar sein, dass sein Verhalten
strafbar sei.
4. -
Darauf, dass die Betroffenen, d. h. die an der
Schwelmgruppe Beteiligten mit der Prüfung einverstanden
gewesen seien, kann sich der Beschwerdeführer nicht als
Strafausschliessungsgrund berufen.
Denn die Verbote des
Bundesbeschlusses
sind nicht in erster Linie zur Wahrung
der Rechte Privater, sondern um der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit willen aufgestellt. Verletzt ist die schwei-
zerische Gebietshoheit.
Ein verbotener Angriff darauf
kann nicht durch die Zustimmung von Privaten zu einer
erlaubten Handlung werden.
5.
6. -Die für den Fall der Verurteilung des Beschwerde-
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 10.
führers bestrittene Einziehung des amtlichen deutschen
Dossiers ist zu bestätigen. Diese Akten stellen in ihrer
Gesamtheit die Unterlagen dar, die dem Beschwerdeführer
zur Vornahme der verbotenen Handlung gedient haben
und sind damit in einem weiteren Sinn Gegenstände, die
zur Verübung des Vergehens bestimmt waren. Damit ist
der vom Gesetz geforderte und nach der Natur der Dinge
genügende
Zusammenhang zwischen dem einzuziehenden
Dossier
und der Tatverübung gegeben. Nach Art. 71 BStrP
ist allerdings die Zulässigkeit der Einziehung an die Voraus-
setzung geknüpft, dass die zu konfiszierenden Gegenstände
die öffentliche
Sicherheit gefährden. In den Händen des
Beschwerdeführers
würden aber diese Akten die schwei-
zerische öffentliche
Ordnung insoweit gefährden, als sie
ihm die Rekonstruktion der gemachten Erhebungen ohne
weiteres ermöglichen würden. Dieser Erfolg kann nur durch
die Konfiskation verhindert werden.
10. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939
i. S. Thnrgau, Staatsanwaltschaft gegen Dändliker.
Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eid-
genossenschaft, vom 21. Juni 1935.
Art. 4 schützt die auf schweizerischem Gebiet sich aufhaltenden
Personen, die um bestimmte wirtschaftliche Vorgänge wissen,
deren Geheimhaltung wollen und hieran ein schützenswertes
Interesse haben.
Ob eine bestimmte Tatsache in der Schweiz nicht geheimgehalten
werde oder der Geheimhaltungswille gesetzlichen Schutz
geniesse, ist unerheblich, wenn Massnahmen des fremden Staa-
tes Verhältnisse schaffen, die die Geheimhaltung nahelegen.
Arbeitnehmer eines schweiz. Betriebes können an der Geheim-
haltung von Lohnverhältnissen ein schützenswertes Interesse
besitzen.
Arrete federal tendant a garantir la Mete de la Oonjederation,
du 21 juin 1935.
L'art. 4 protege les personnes qui, sejournant en Suisse, connai
sent certaines circonstances economiques qu'elles veulent temr
secretes pour sauvegarder un interet digne de protection.
4S
Il importe peu que teUe eireonstanee soit ou non tenue seerete en
Suisse et que la loi proMge ou non la volonw de garder le seeret ;
Il suffit que des mesures prises par un Etat etranger rendent
le seeret desirable.
Des employes d'une entreprise suisse peuvent avoir un inwret
digne de proteetion a tenir seeret le montant de leur salaire.
Decreto federale per garantire la sicurezza della Oonfederazione,
deI 21 giugno 1935.
L'art. 4 protegge le persone ehe, soggiornando in Isvizzera, eono-
seGno eerte eireostanze eoneernenti l'ordinamento eeonomieo
e vogliono tenerle seerete per salvaguardare un interesse degno
di protezione.
Non importa ehe una eerta eireostanza sia 0 non sia tenuta segreta
in Isvizzera e ehe la legge protegga 0 no la volonta di mantenere
i1 segreto : basta ehe misure prese da uno stato estero faeeiano
apparire il segreto eome desiderabile.
GIi impiegati di un'impresa svizzera possono avere un interesse
degno di protezione a tenere segreto l'importo delloro salario.
A. -Gegen Friedrich Dändliker ist durch die thur-
gauischen Strafbehörden wegen Übertretung von Art. 4
des Bundesbeschlusses betreffend
den Schutz der Sicher-
heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 ein Straf-
verfahren durchgeführt worden. Dem Angeschuldigten
wurde zur Last gelegt, deutsche Arbeiterinnen, die in
Diessenhofen tätig, aber in Deutschland wohnhaft sind,
dadurch denunziert zu haben, dass er den deutschen
Zoll-und Devisenbehörden über deren Lohnverhältnisse,
wie das Datum des Zahltages und die Lohnhöhe, ferner
die Tatsache, dass einzelne Arbeiterinnen einen Teil des
Lohnes in der Schweiz in Mark umgewechselt oder daraus
Waren gekauft hatten, Mitteilungen machte. Das habe
am Abend des 18. Juli zu einer Leibesvisitation von
70 Grenzgängerinnen durch die deutschen Zollbehörden
von Gailingen und zur überführung von 2 Arbeiterinnen
wegen Devisenvergehen geführt.
Das Bezirksgericht Diessenhofen erklärte den Ange-
schuldigten der Übertretung von Art. 4 des Bundes-
beschlusses schuldig; das Obergericht hat ihn dagegen mit
Urteil vom 6./14. Dezember 1938 von Schuld und Strafe
freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung :
Schutzobjekt seien bei wirtschaftlichem Nachrichten-
dienst nur Fabrikations-und Geschäftsgeheimnisse; als
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 10.
Geschäftsgeheimnisse könnten aber weder die Höhe des
Lohnes der Angestellten, noch das Datum des Zahltages
oder die Tatsache angesehen werden, dass ein Teil des
Lohnes
in der Schweiz in deutsches Geld umgewechselt
worden sei.
Die Frage, ob der Angeschuldigte der ihm zur Last
gelegten Handlungen überführt sei, hat der angefochtene
Entscheid offen gelassen.
B. -Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Rückweisung
der Sache an die kantonalen Behörden zu
neuer Behandlung und Entscheidung.
Der Ka,88ationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 4 des Bundesbeschlusses verbietet nicht die
Kenntnisgabe irgendwelcher wirtschaftlicher Vorgänge,
an deren Geheimhaltung kein Interesse besteht, sondern
bezweckt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Was
hierunter zu verstehen sei, wird nicht ausdrücklich gesagt.
Im allgemeinen handelt es sich dabei um bestimmte
Tatsachen oder Vorgänge geschäftlicher Natur, die nach
dem Willen des Geschäftsinhabers nicht ausserhalb des
Betriebes stehenden Personen oder der Öffentlichkeit
preisgegeben
werden sollen. Mit dem Erlass des Bundes-
beschlusses vom 21. Juni 1935 beabsichtigte aber der
Gesetzgeber nicht nur den Schutz derartiger Geheimnisse
des
Geschäftsherrn im engern Sinne, sondern auch den-
jenigen weiterer auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft
sich
aufhaltender Personen vor der Preisgabe von Tat-
sachen des Wirtschaftslebens, an deren Geheimhaltung
diese ein Interesse besitzen. Es kann daher nicht allein
darauf abkommen, ob ein Geschäftsinhaber an einem
bestimmten wirtschaftlichen Vorgang und seiner Geheim-
haltung ein Interesse besitze. Der Wille zur Geheimhaltung
und das Interesse daran, dass fremde Regierungen,
Behörden oder Parteien keine Kenntnis davon erhalten,
AS 65 I -1939
kann ebenso bei Dritten, dem Kunden einer Bank, dem
Auftraggeber eines Anwaltsbureau, dem Arbeitnehmer
oder Käufer von Waren vorhanden sein, der mit dem
Geschäftsinhaber in Beziehung steht. Geschützt sind
daher durch Art. 4 alle jene, die um bestimmte wirt-
schaftliche Vorgänge wissen, deren Geheimhaltung wollen
und hieran nach schweizerischer Auffassung ein schützens-
wertes Interesse haben. Die Bestimmung will dem Spitzel-
tum begegnen, gleichgültig, ob es Geschäftsinhaber,
Arbeiter bezw. Angestellte oder dritte Personen gefahrde,
die sich auf dem schweizerischen Gebiet aufhalten. Ob
der Geheimhaltungswille für die betreffende Tatsache
gesetzlichen Schutz geniesse,wie das z. B. beim Anwalts-
geheimnis zutrifft, ob er jedermann oder nur bestimmten
Dritten gegenüber bestehe, ja selbst ob der Vorgang in
der Schweiz unter Umständen nicht geheimgehalten wird,
ist unerheblich, sofern nur bestimmte gesetzgeberische
Erlasse oder Verwaltungsmassnahmen von Behörden eines
fremden Staates Verhältnisse schaffen, die, sei es dem
schweizerischen Staatsbürger, sei es dem Angehörigen
eines dritten Staates oder selbst demjenigen des Landes,
dessen Erlasse in Frage stehen, die Geheimhaltung nahe-
legen. Es ist daher auch gleichgültig, ob derartige Tat-
sachen mit der Zeit in einem gewissen Kreis offenkundig
werden, solange sie dem Staate gegenüber, dem sie geheim-
gehalten werden wollen, nicht zugänglich bezw. nicht
bekannt geworden sind. Nur diese Auslegung des Begriffes
des Geschäftsgeheimnisses gestattet es, dem wirtschaftli-
chen Spitzeltum wirksam zu begegnen.
2. -Entgegen der Auffassung des angefochtenen
Urteils kommt daher bei Entscheidung der Frage, ob der
Angeklagte Art. 4 des Bundesbeschlusses übertreten habe,
nichts darauf an, ob die Lohnverhältnisse in den Betrieben,
in denen die deutschen Arbeiterinnen tätig sind, insbeson-
dere die Höhe des Lohnes und der Zeitpunkt seiner Aus-
zahlung von den Geschäftsinhabern nicht als Geschäfts-
geheimnis betrachtet werden. Es genügt, dass die Arbei-
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 10.
terinnen gegenüber den deutschen Behörden ein Interesse
an der Geheimhaltung dieses Teiles des Arbeitsverhältnisses
besitzen. Das trifft aber zu. Dass die Mitteilungen, die
der Nichtigkeitsbeklagte hierüber gemacht haben soll,
den deutschen Zollbehörden schon vorher bekannt gewesen
seien, steht in keiner Weise fest. Ebenso bestünde unbe-
streitbar ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die
deutschen Behörden nicht erfahren, dass die Arbeiterinnen
einen Teil ihres Lohnen in der Schweiz in Silbermark
umwechseln oder daInit Waren einkaufen. Auch das war
jedenfalls nicht offenkundig. Das Interesse an der Geheim-
haltung dieser Tatsachen ist deswegen nicht ein nicht
schutzwürdiges, weil das Ausland die Übertretung seiner
Devisenvorschriften verfolgen will, nachdem diese Devisen-
gesetzgebung als mit dem schweizerischen ordre public
unvereinbar erklärt worden ist (BGE 64 II S. 98 und
dortige Zitate). Die deutsche Staatsangehörigkeit der
betroffenen Arbeiterinnen vermag an der Widerrechtlich-
keit der Denunziation als der Bekanntgabe eines wirt-
schaftlichen Vorganges, der sich auf schweizerischem
Gebiet zugetragen hat, ebenfalls nichts zu ändern.
Die Mitteilungen des Beschwerdebeklagten stellen daher
die Bekanntgabe eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne
von Art. 4 dar ; wenn der Beweis für das ihm zur Last
gelegte Verhalten erbracht werden kann, muss der Ange-
schuldigte gemäss der genannten Bestimmung bestraft
werden. Die Sache ist deswegen unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides zur Abklärung des Tatbe-
standes und neuen Beurteilung an die kantonalen Be-
hörden zurückzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die
Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die
Vorinstanzen zurückgewiesen.