Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die einzige Bestimmung, die über den Gebrauch des
Fahrtrichtungsanzeigers etwas sagt, Art. 75 lit. b MFV,
schreibt dessen Betätigung summarisch bei Abbiegen
vor. Darunter ist das Verlassen der bisher eingehaltenen
Fahrbahn zu verstehen, sei es dass das Fahrzeug in eine
seitlich abzweigende
Strasse, Einfahrt usw. abschwenken,
sei es dass es
auf seiner Strasse wenden oder sich zwecks
Anhaltens auf die linke Strassenseite begeben will ; auch
vor einer Strassengabelung, wo nicht von einem eigent-
lichen Abbiegen gesprochen
werden kann, soll der Zeiger
betätigt werden. Dagegen kann die Vorschrift .. nicht so
weit interpretiert werden, dass für das blosse Uberholen
eines
andern, fahrenden oder stillstehenden, Fahrzeuges
der Zeiger zu stellen wäre. Wer vorfahren will, gibt da ,
wo nötig, dem vordern Fahrer durch ein kurzes HupzeI-
chen -bezw. nachts durch Lichtsignale -zu verstehen.
Eine vernünftige und begrüssenswerte automobilistische
Gepflogenheit
geht indessen, über Art. 75 lit. b aus,
dahin, dass das Fahrzeug, das sich aus dem Halt WIeder
in Bewegung setzt, wenn es am linken Strassenrande stand
den rechten, oder wenn es, vom rechten Strassenrande
anfahrend, an einem vor ihm stehenden Wagen vorbei
muss,
den linken Zeiger stellt. Nach dieser Regel tte
allerdings der Beschwerdeführer, wenn er nach ernem
Anhalten arn rechten Trottoir an dem vor ihm stehenden
andern Autobus vorbei wieder anfuhr, den linken Zeiger
stellen sollen.
Aber eine gesetzliche Vorschrift hiefür
besteht nicht. r .
Entscheidend fällt jedoch in Betracht, dass nach seiner
von der Vorinstanz nicht bestrittenen Darstellung der
Beschwerdeführer seinen Autobus nicht angehalten hat,
sondern nach Empfang des Abfahrtszeichens gleich
weitergefahren
ist. Unter diesen Umständen konnte der
Beschwerdeführer in guten Treuen der Auffassung sein,
da er nicht angehalten habe, brauche er auch -selbst
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33.
wenn er grundsätzlich sich an die erwähnte Regel der
Fahrpraxis hielt -den Zeiger nicht zu stellen. Von der
gleichen Voraussetzung hängt ab, ob ein Verstoss gegen
Art. 25 MFG anzunehmen wäre, indem der Beschwerde-
führer sein Fahrzeug nicht hätte wieder in Bewegung
setzen und auf die Fahrbahn hinauslenken dürfen, ohne
sich zuvor nach hinten zu orientieren, ob er dies ohne
Störung eines bereits im Vorfahren begriffenen Fahrzeugs
tun könne.
Verkehrstechnisch
war allerdings die Situation -
sowohl hinsichtlich
der Zeigerbetätigung als der Rück-
wärtsbeobachtung -gleich, wie wenn der Beschwerde-
führer angehalten hätte. Der nachkommende Führer
Lingg konnte ohne weiteres annehmen, der Autobus
halte an. Es ginge aber zu weit, den Beschwerdeführer
deswegen
zu strafen, weil er im Moment die Überlegung
nicht anstellte, er könnte durch sein unklares Verhalten
in einem hinter ihm herkommenden Fahrer jenes Miss-
verständnis hervorgerufen haben. Es war seitens des
Beschwerdeführers
ein kleiner Irrtum, wie er jederzeit
vorkommt; aber eine schuldhafte, strafrechtlich zu
ahndende Unterlassung kann darin, ungeachtet des
eingetretenen schädlichen Erfolges, nicht erblickt werden.
Der Unfall muss in der zivilrechtlichen Abwandlung seine
Regelung finden.
Demnach edcennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerde-
führer von Schuld und Strafe freigesprochen.
33. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939
i. S. Pfenninger gegen Kreisamt V Dörfer.
Lern/aMt, Art. 14 MFG. Begriff derselben. Keine Geltung des
persönlichen Strafausschliessungsgrundes des Art. 14 MFG
für das kantonale Strafrecht.
AS 65 I -1939 13
194 Strafrecht.
V h"ltnis von Art. 65 Abs. 4 MFG (Absorptionsprinzip bei
erInalkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kant ; na;len
Strafbestimmungen) zu Art. 21 BStrP (StrafschärfungsprmZlp),
Course d'apprentissage, art. 14 LA. Definiti? . La, qnalite d'elev
conducteur n'excIut point la responsabilite pena e au regar
du droit cantonal. . . I .
Rapports de l'art. 65 a1. 4 LA (absorption du deht e m.oms ave
ar le Ins ave en cas de concours ideal entre deux. mfractIOns
revuts, 1,ge par Ie droit federal t l'autre par e drOl cantonal)
avec l'art. 21 PPF (augmentatIOn de la peme prevue pour
le delit le plus grave).
CO'I'sa per imparare a condurre, art. 14 LCAV .. efin!zione. La
qualita di allievo non esclude a responsablhta. nguardo al
diritto cantonale. . 'b'to
Relazione ura l'art. 65 cp. 4 LCA V (il.dehtt.o en? grave e asS?
dal deliuto piu grave nel caso m cU! ":1. S18. concorso 1, e e
tra due infrazioni previste l'una dal dlntto federale, 1 altra
dal diritto cantonale) e l'art. 21 CPF (aumento dena pena
prevista pel delitto piu grave).
A. -Am 16. Juli 1938 stürzte das vom Beschwerde-
führer Pfenninger gesteuerte Auto, in welchem ausser
Pfenninger selber
noch sein Vater, sowie zwei Fraunn
und ein Mädchen sassen, in der Nähe von Landquart m
einen Fabrikkanal. Während sich der Beschwerdeführer
durch Schwimmen retten konnte, ertranken die übrigen
Insassen des Autos.
Der Beschwerdeführer, der am 22. Juni 1920 geboren
ist war seit dem 2. Juli 1938 im Besitz eines Lernfahr-
aunweises. Sein Vater hatte ihm jedoch schon seit einigen
Jahren öfters die Lenkung des Autos überlassen. So
hatte der Beschwerdeführer auch am Unfalltage das
Auto von Schiers über Davos-Lenzerheide-Chur gesteuert,
während sein Vater neben ihm Platz genommen hatte.
Vor dem Unfall hatte der Beschwerdeführer seine Ge-
schwindigkeit wegen der dort befindlichen Kurve v?n
ca. a km auf 50-60 km herabgesetzt. Der Wagen gnrIet
jedoch auf der nassen Strasse ins Schleudnrn, dnmoliene
dabei drei eiserne Zaunpfosten und stürzte uber dIe
Böschung
in den Kanal hinunter.
B. -Das Kreisgericht der V Dörfer ha . am 17. Dezem-
ber 1938 den Beschwerdeführer wegen Ubertretung des
Art. 25 MFG und fahrlässiger Tötung zu einem Monat
MotOrfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33.
Gefängnis, bedingt erlassen, sowie zu Fr. 2000.-Geld-
busse verurteilt.
Auf Beschwerde des Pfenninger hin hat der Kleine
Rat des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. April
1939 die Busse auf Fr. 400.-herabgesetzt, im übrigen
dagegen das
Urteil der 1. Instanz bestätigt.
Die beiden kantonalen Instanzen haben angenommen,
die
Fahrt sei keine Lernfahrt im Sinne von Art. 14 Abs. 1
MFG gewesen, bei der die Begleitperson, also der Vater
pfenninger, die Verantwortung als Führer trug. Der
Beschwerdeführer habe den Lernfahrausweis nicht gelöst,
um fahren zu lernen, sondern nur, weil dies Voraussetzung
für die Erlangung des Führerausweises sei. Die Fahrt sei
auch deshalb keine Lernfahrt gewesen, weil ausser der
Begleitperson noch weitere Passagiere mitgefahren seien.
Ferner könne eine Fahrt, die so grosse Anforderungen
an den Lenker stelle, nicht als blosse Lernfahrt betrachtet
werden. Der Beschwerdeführer habe daher die Verantwort-
lichkeit für seine gegen Art. 25 MFG verstossende Fahr-
weise selber zu tragen; infolge der Verletzung von Art.
25 MFG sei er ferner der fahrlässigen Tötung schuldig.
O. -Gegen den Entscheid des Kleinen Rates hat
Pfenninger die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa-
tionshof des Bundesgerichts ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung.
Er macht geltend, dass eine Lernfahrt immer dann vorliege,
wenn der Inhaber eines Lernfahrausweises in Begleitung
des Fahrlehrers ein Motorfahrzeug führe. Die Verurteilung
des Beschwerdeführers bedeute
daher eine Verletzung
des
in Art. 14 Abs. 1 MFG aufgestellten Grundsatzes
der Nichtverantwortlichkeit des Fahrschülers.
De1' Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten,
dass jede
Fahrt, die der Inhaber eines Lernfahrausweises
in Begleitung des Fahrlehrers unternimmt, als Lernfahrt
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MFG anzusehen ist. Die von
der Vorinstanz gemachte Unterscheidung, wonach mass-
196 Strafrecht.
gebend sein soll, ob die Fahrt zu Lernzwecken ausgeführt
werde oder
nicht, ist praktisch nicht durchführbar. Jede
Fahrt dient schliesslich dazu, die Übung und Erfahrung
des Führers zu vervollkommnen. Wenn die Vorinstanz
darauf abstellen will, ob die durchfahrene Strecke schwierig
sei oder nicht, so
ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahr-
schüler mit fortschreitender Ausbildung auch grössere,
verkehrsreichere
und gefährlichere Strecken selbständig,
wenn auch unter der Kontrolle des Fahrlehrers, zurück-
legen muss, um die erforderliche Fahrsicherheit zu erlangen.
Wieso eine solche
Lehrfahrt nicht im Rahmen einer
Autotour soll vorgenommen werden können, ist nicht
einzusehen. Das Wesentliche ist die Anwesenheit der
verantwortlichen Begleitperson. Auch die Mitnahme wei-
terer Passagiere vermag der Fahrt den Charakter einer
Lernfahrt nicht zu nehmen, da das Gesetz diesbezüglich
kein Verbot enthält.
2. -War aber die Fahrt eine Lernfahrt, so traf die
strafrechtliche Verantwortlichkeit
für Verstösse gegen die
Fahrvorschriften des MFG nach Art. 14 Abs. I die Be-
gleitperson, hier also den Vater Pfenninger , während der
Beschwerdeführer als Fahrschüler dafür nicht zur Ver-
antwortung gezogen werden konnte. Hieraus folgt jedoch
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass
auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung aus-
geschlossen sei. Wie in BGE 63 I 254 entschieden wurde,
gilt der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14
MFG lediglich für den Bereich des eidgenössischen Rechts,
mcht dagegen auch für das kantonale Strafrecht. Unter
dem Gesichtspunkt des kantonalrechtlichen Delikts der
fahrlässigen Tötung durfte daher die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine objektive Verletzung des Art. 25
MFG, die in einer den Strassenverhältnissen nicht an-
gepassten Geschwindigkeit bestand und die vom Be-
schwerdeführer mit Recht nicht bestritten, sondern
ausdrücklich zugegeben wird,
zur Last legen, obwohl er
nach Bundesrecht dafür nicht bestraft werden durfte.
3. -
Auf das Strafmass war der Umstand, dass die
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 34.
Vorinstanz den Beschwerdeführer auch der "Übertretung
von Art. 25 MFG für schuldig erachtete, ohne Einfluss.
Denn nach Art. 65 Abs. 4 MFG (der nach BGE 61 1435
bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kanto
nalen Strafbestimmungen trotz Art. 21 BStrP als Sonder-
bestimmung weiterhin gilt; vergl. die nicht publ. Ent-
scheide des Kassationshofes i. S. Bühler vom 21. Juni
1938 und Sandhofer vom 18. Juli 1938) gelangte die für
die Körperverletzung als das schwerere Delikt geltende
Strafe allein zur Anwendung, und zwar ohne Erhöhung
wegen der gleichzeitig als vorliegend betrachteten Straftat
des eidgenössischen Rechts. Die gegen die von der Vor-
instanz ausgesprochene Strafe gerichtete Beschwerde ist
daher abzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
34. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939 i. S. Contat
gegen Bem, Generalprokurator.
Bemessung der zulässigen Geschwindigkeit unmittelbar nach dem
Abblenden der Scheinwerfer. -Unbeleuchteter landwirt-schaft-
licher Fuhrwerkzug: Berücksichtigung einBr Gesichtstä.u-
schung beim Autoführer (Art.. 25, 33 MFG).
Appreciation de la vitesse admissible lorsque le conducteur vient
d'eteindre ses grands phares. -Vehicule agricole sans eclai-
rage: Illusion d'optique du conducteur prise en consideration
par le juge (art. 25 et 33 LA). .
Valutazione della velocitA. ammissibile subito dopo che il condu-
cente ha interrotto Ia luce abbagliante dei fari. Veieolo agricolo
non illuminato : illusions ottica dal conducente presa in eon-
siderazione dal giudioo (art. 25 e 33 LCAV).
A. -Am 8. November 1938 um 17.45 Uhr fuhr der
Landwirt Ernst Tschanz mit einem zweispännigen Gras-
fuder und einem daran angehängten leeren Mistwagen,
vom Felde heimkehrend, ohne Licht auf der Strasse Thun-
Bern von Rothachen nach Oppligen. In dem Momente,
als
das vordere von zwei in der Gegenrichtung heranfah-
renden Automobilen das Grasfuder kreuzte, wurde der
Mistwagen von hinten von dem ihn einholenden Personen-