Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21 .
Au lieu de debouter purement et simplement l'Etat de
sa plainte, l'autont6 de snrveillance aurait donc du, en
l'espece, se bomer a constater que la pretention de l'Etat
ne se heurtait a aucune disposition du droit de poursuite
et inviter en consequence l'office a y donner suite, sous
reserve de la facult6, pour lui comme pour la masse, d'en
contester la 16gitimit6 au regard du droit cantonal en
faisant valoir a ce sujet devant les juridictions compe-
tentes les droits qu'ils estimeraient leur appartenir, soit
a titre de representant du failli, soit -eventuellemElnt
pour l'office -en sa qualite da fonctionnaire preten-
dument dispense des obligations decoulant pour certaines
administrations
de la loi cantonale sur les contributions
publiques.
La Ohambre despour8'Uites et des faillites pronorwe :
La recours est admis dans le sens des motifs.
25. Entscheid vom 12. Juli 19S8 i. S. Biber.
Die Betreibung einer lUlter GüterverbindlUlg. stehenden Ehefrau :
-auf Vollstreckung nur in Sondergut : ist nur gegen die Schuld-
nerin anzuheben;
-auf Vollstreckung in das ganze Frauenvermögen (Eingebrachtes
lUld Sondergut): ist gegen die Schuldnerin lUld ferner gegen
den Ehemann, diesen als Vertreter der Ehefrau (für das ein-
gebrachte Gut). zu führen. -Der Ehefrau braucht nur ein
einziger Za.hllUlgsbefehl zugestellt zu werden; darin ist die
Bemerkung vertreten durch den Ehemann unzulässig,
weil ein so gefasster Za.hllUlgBbefehl zur PfändlUlg von Sonder-
gut lUltauglich, eine Beschränkung der Haftung auf einge-
brachtes Gut der Frau aber dem Zivilrecht lUlbekannt ist.
Art. 68ms SchKG, Art. 207/8 ZGB.
La poursuite de la famme mariee sous le regime de l'lUlion des
biens est dirigee contre elle seu1e, en tant que le creancier ne
fait valoir ses droits que sur les biens reservas.
La creancier qui entend saisir tons l3f! biens de la femme (apportS
et biens raservas) dirige Ba poursuite contre la debitriee et en
outre contre le mari, pris comme representant de son epouse
(quant aux apports de celle-ci). Ilsuffit de notifier a,la femme
Sehuldbetreibungs. und Koakursrecht. No 21 .
UD seul eommandement de payer ; eelui-ei ne doit pas contenir
la mention representee par le mari , car un commandement
de payer con ;u en ces termes ne se prete pas a la saisie des
biens raserves : or le droit civil ne eonnait pas de cas OU la
femme ne repondrait que sur ses apports.
Art. 68bis LP, art. 207/8 CC.
Se la moglie vive sotto il regime dell'unione dei bani, l'eseeuzione
va diretta contro lei sola, in quanto il ereditore fa valere i
suoi diritti soltanto sui beni riservati di lei.
n ereditore ehe intende far valere i suoi diritti su tutti i beni della
moglie (apporti e beni riservati) deve promuovere esecuzione
eontro la debitriee ed inoltre contro il marito, quale rap-
presentante della moglie per eil ehe conceme gli apporti di lei.
Basta notifieare aUa moglie un solo precetto eseeutivo j esso
non deve contenere la menzione rappresentata dal marito ,
poiche UD precetto esecutivo redatto in taIi termini non si
presta al pignoramento dei beni riservati: il diritto eivile
non prevede il caso ove la mogIie risponda soltanto eoi suoi
apporti.
Art. 68bis LEF, art. 207/8 cc.
Das Betreibungsamt Küssnacht a. R. stellte den Ehe-
leuten Räber-Buri je einen gleichlautenden Zahlungs-
befehl
mit folgender Schuldnerbezeichnung zu: Frau
Räber-Buri, vertreten durch ihren Ehemann Herrn Albert
Räber, Restaurant zur Wein halle , Küssnacht . Beide
Ehegatten schlugen Recht vor. Gegenüber Frau Räber
verlangte und erhielt der Gläubiger vorläufige Rechtsöff-
nung, die mangels Anhebung einer Aberkennungsklage
endgültig
wurde. Der Richter stützte sich dabei auf
Art. 208 ZGB. Er gewährte die Rechtsöffnung, damit
die Betreibung in das Sondergut der Schuldnerin fortge-
setzt werden könne. In diesem Sinne gab dann das Be-
treibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers
Folge,
indem es der Schuldnerin die Pfändung ankündigte.
Frau Räber beantragt auf dem Beschwerdeweg die Auf-
hebung der Pfändungsankündigung. Sie hält es nicht für
zulässig, das als Vollgutsbetreibung angehobene und
durch den Rechtsvorschlag des Ehemannes gehemmte
Verfahren
nun als Sondergutsbetreibung gegen sie
allein fortzusetzen.
Schlildbetreihungs. und KOllkursrecht. No 25.
Die kantonaHm Aufsichtsbehörden, die obere mit Ent-
scheid vom 14. Mai 1938, haben die Beschwerde abge-
wiesen.
Mit Rekurs an das Bundesgericht hält die Beschwerde-
führerin an
ihrem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
I. -Verlangt der Gläubiger einer Ehefrau Befriedigung
nur aus deren Sondergut, so ist die Betreibung gegen die
Schuldnerin allein, ohne
Vertretung durch den Ehemann,
zu führen. Das wird in Abs. 1 des seit dem 1. Juli 1937
in Kraft stehenden Art. 68bi8 SchKG stillschweigend
vorausgesetzt
und in Abs. 3 daselbst ausdrücklich ange-
nommen, übrigens
entsprechend der Praxis, die den der
materiellrechtlichen Stellung der Ehefrau nicht genügen-
den Art. 47 Abs. 3 SchKG (in der Fassung gemäss Art. 60
später Art. 58 des Schlusstitels des ZGB) bereits in
diesem Sinne ergänzt hatte. Will der Gläubiger dagegen,
wie
es hier anfänglich zutraf, auf das gesamte Frauenver-
mögen greifen, also auch auf das in der Verwaltung und
Nutzung des Ehemannes stehende eingebrachte Gut, so
ist die Betreibung nach dem erwähnten Abs. 1 unter
Angabe der Ehefrau als Schuldnerin gegen den Ehemann
als deren Vertreter zu richten und daneben der Ehefrau
selbst auch ein Zahlungsbefehl zuzustellen.
Die Anhebung
der Betreibung gegen den Ehemann
setzt diesen vor allem auch instand, durch begründeten
Rechtsvorschlag gemäss Abs. 2 die Haftung des einge-
brachten Frauengutes zu bestreiten, die Art. 208 ZGB für
gewisse Verpflichtungen der Ehefrau ausschliesst. Bleibt
ein solcher Rechtsvorschlag aufrecht, so ist dem Gläubiger
der Zugriff auf eingebrachtes Frauengut ebenso verwehrt,
wie wenn er von vornherein nur die Haftung des Sonder-
gutes in Anspruch genommen hätte. Alsdann kann der
Ehemann der Pfändung von Gegenständen, die er dem
eingebrachten Frauengute zuzählt, widersprechen, und
Schuldbetreibungs-und Konku1'8recht. N0 25.
es ist über deren Zugehörigkeit zum einen oder andern
Komplex des Frauenvermögens das Verfahren gemäss
Art. 106 ff. (meist 109) SchKG einzuleiten (BGE 53 III
1 ff. ; 61 III 5 ff. ; 62 III 137 ff.).
Weshalb
und mit welcher Wirkung in der Betreibung
für eine (wirkliche oder vermeintliche) Vollschuld der
Ehefrau auch diese selbst einen Zahlungsbefehl zugestellt
erhalten soll, ist in Art. 68bis SchKa nicht klargelegt.
Es entspricht jedoch allgemeinem Betreibungsrecht, dass
mit dem Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls
das Recht verbunden ist, der Betreibung duroh Rechtsvor-
schlag entgegenzutreten
und damit die Schuldpflicht zu
bestreiten. In der Tat liegt kein Grund vor, der Ehefrau
als Schuldnerin dieses Recht zu verwehren, nachdem das
ZaB ihr volle Handlungsfahigkeit zuerkennt. Sie hat
denn auch augenscheinlich bei der hier allein in Betracht
fallenden Güterverbindung als EigentÜIDerin des einge-
brachten Gutes ein selbständiges Interesse neben dem
Ehemanne zu verfechten (vgl. schon BGE 58 III 101).
Die Tragweite von Art. 168 Abs. 2 ZGB ist hier nicht zu
erörtern. Biese Vorschrift bezieht sich nicht auf das
Betreibungsverfahren und hat in diesem Bereiche nun
jedenfalls vor Art. 68bis SchKG zurückzutreten. Dem-
nach ist die Betreibung für Vollschulden der Ehefrau durch
getrennte Zustellung sämtlicher Betreibungsurkunden an
beide Ehegatten durchzuführen, mit der Massgabe, dass
eine
Fortsetzung durch Pfändung eingebrachten Gutes
nur zulässig ist, wenn beide Zahlungsbefehle in Rechts-
kraft erwachsen sind. Auch im weitern Verlauf des Ver-
fahrens ist jeder Ehegatte für sich selbst befugt, die Rechte
des Betriebenen unabhängig vom andern auszuüben.
Demgemäss
ist das Vollstreckungsverfahren in dem Sinn
ein einheitliches, dass der Erfolg einer vom einen Ehegat-
ten getroffenen Vorkehr auch dem andern zugute kommt.
Nur so eben wird jedem, der seine Rechte ausübt, der ihm
gebührende Schutz zuteil.
2. -
Daraus ergibt sich, dass das gegen die Eheleute
102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht-N° 25.
Räber in der Absncht des Zugriffes auf das gesamte Frauen-
vermögen (Eingnbrachtes sowie Sondergut) angehobene
Betreibungsverfahren angesichts des aufrecht gebliebenen
Rechtsvorschlages des
Ehemannes nicht durch Pfändung
von eingebrachtem Frauengut fortgesetzt werden kann.
Der Gläubiger, der gegenüber der Ehefrau Rechtsöffnung
erhalten hat, will ja auch dem Rechtsvorschlag des Ehe-
mannes Rechnung tragen und zur blossen Sonderguts-
betreibung übergehen, die
nach dem Gesagten gegen die
Ehefrau allein zu führen ist.
Diesem Vorhaben
steht nun nicht schon der blosse
Umstand entgegen, dass die Betreibung anfänglich im
Sinne von Art. 68bis Abs. 1 SchKG zugleich gegen den
Ehemann als Vertreter der Ehefrau gerichtet war. Die
Auffassung, eine solche Betreibung
beider Ehegatten gehe
überhaupt nur auf Vollstreckung in eingebrachtes Frauen-
gut, nicht auch in Sondergut der Frau, ist abzulehnen.
Sie scheitert am Texte der erwähnten Bestimmung und
ist im übrigen unhaltbar, weil es wohl Schulden der Ehe-
frau gibt, für die nur das Sondergut, nicht aber solche, für
die nur das Eingebrachte ohne das Sondergut haftet
(Art. 207 und 208 ZGB). Der erste Satz von Art. 68bis
Abs. 3 SchKG, der von einer Betreibung des Ehemannes
allein für Schulden der Ehefrau spricht, ist unvereinbar
mit dem im Laufe der Gesetzesberatung zu Abs. 1 beschlos-
senen Zusatz, wonach
in der Betreibung für Vollschulden
auch
der Ehefrau ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist. In-
dessen frägt sich noch,
ob der für die Ehefrau bestimmte
Zahlungsbefehl, gleich
dem für den Ehemann bestimmten
lediglich die Vollstreckungsrechte hinsichtlich des
einge
brachten Gutes geltend zu machen habe. Wäre dem so,
so wäre die vorliegende Beschwerde deshalb begründet,
weil
für die Vollstreckung in Sondergut jedesmal ein wei-
terer Zahlungsbefehl hinzukommen müsste, mit dem erst
der Zugriff auf das Sondergut ermöglicht würde. Der
Ehemann hätte bei dieser Auffassung einen, die Ehefrau
aber zwei Zahlungsbefehle zu erhalten, den einen entspre-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 103
chend dem an den Ehemann zuzustellenden, für die Bean-
spruchung eingebrachten Gutes,
den andern, nur sie
betreffenden,
für die Beanspruchung von Sondergut.
Und zwar könnte es -abgesehen von der Betreibung auf
Verwertung eines zum eingebrachten Frauengut gehören-
den Pfandes -nicht dem Gläubiger freigestellt sein, bloss
auf eingebrachtes Gut zu greifen; kann dieses doch sehr
wohl aus Gegenständen bestehen, die angesichts des Art. 95
SchKG erst nach solchen des Sondergutes gepfändet wer-
den sollen; und ebensowenig durchführbar wäre wohl
eine
der Betreibung vorgängige Feststellung darüber, ob
etwa pfandbares Sondergut gar nicht vorhanden und daher
eine Sondergutsbetreibung zwecklos sei. Nun besteht aber,
entgegen gewissen Lehrmeinungen, kein Grund, die Zu-
gtellung eines einzigen Zahlungsbefehls an die Ehefrau
neben der Betreibung gegen den Ehemann nicht für den
Zugriff auf eingebrachtes Gut wie auch auf Sondergut
genügen zu lassen. Damit wird man den materiellrecht-
lichen Normen
am besten gerecht, leistet man auch Ge-
währ für eine einheitliche Fortsetzung des Betreibungsver-
fahrens gerade
im Hinblick auf Art. 95 SchKG, sofern die
Betreibung überhaupt beiden Ehegatten gegenüber fort-
gesetzt werden
kann, und verstösst man endlich keines-
wegs gegen
Art. 68bis Abs. 1 SchKG, der nichts von einem
dritten Zahlungsbefehl weiss, sondern durchaus zulässt,
dass der für die Ehefrau bestimmte Zahlungsbefehl das
Sondergut mit in Betracht zieht. Bei solchem Vorgehen
wird
dem Gläubiger die Vorschussleistung für einen wei-
tem Zahlungsbefehl und der Schuldnerin die endgültige
Belastung
mit den entsprechenden Kosten erspart, die
nicht etwa mit der Begründung erlassen werden könnten,
e h. ndle sich nur um eine weitere Ausfertigung des
Zahlungsbefehls (vgl. BGE 64 III 72 fi.). Dabei entfällt
f den Gläubiger auch jeder Grund, bei Anhebung der
Betreibung eine Beschränkung der Vollstreckung auf ein-
gebrachtes
Gut zu versuchen; er kann es darauf ankommen
lassen, ob zudem Sondergut gepfändet werden könne oder
104 iSchuldbetreibullgs und Konkursrecht. No 25.
nicht. Auch im vorliegenden Falle stand demnach nichts
entgegen, Frau äber mit einem und demselben Zahlungs-
befehl sowohl
in' ihr eingebrachtes Gut (dies neben dem
Ehemann) wie auch in ihr Sondergut zu betreiben. Ge-
schah es, so kann die Betreibung durch Pfändung von Son-
dergut fortgesetzt werden, nachdem ihr Rechtsvorschlag
beseitigt, derjenige
des Ehemannes dagegen aufrecht
geblieben ist.
Die gegen eine solche
Fortsetzung der Betreibung ge-
richtete Beschwerde ist jedoch zu schützen, weil der auf
die Vertretung durch den Ehemann hinweisende Zahlungs-
befehl, wie
er auch der Ehefrau zugestellt wurde, nicht zum
Ausdruck brachte, dass die Betreibung ausser dem einge-
brachten Gute auch das Sondergut erfassen wolle. Ein
derart gefasster Zahlungsbefehl ist zur Pfändung von
Sondergut nicht tauglich. Will der Beschwerdegegner
Befriedigung
aus dem Sondergut der Schuldnerin verlan-
gen, so
bleibt ihm nichts anderes übrig, als eine neue Be-
treibung gegen sie einzuleiten. Um durch Pfändung von
Sondergut fortgesetzt werden zu können, hätte der vor-
liegende Zahlungsbefehl
an die Ehefrau sie vorbehaltlos,
ohne
Erwähnung einer Vertretung durch den Ehemann,
als Schuldnerin aufführen müssen. Nur im Zahlungsbefehl
für den Ehemann wäre im Anschluss an die Personalien
der Schuldnerin zu bemerken gewesen, der Ehemann werde
hiermit als deren Vertreter betrieben. So wie die Betrei-
bung eingeleitet wurde, lief sie auf eine nach dem Gesagten
unzulässige Vollstreckung
Moss in eingebrachtes Frauen-
gut hinaus.
Demnach erkennt die 8chUldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und 'die Pfändungs-
.ankündigung aufgehoben.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.
26. Extrait da l'arr6t du 30 aoui 1938
dans la causa de Bionoourt.
L'a,rt.93 LP ne s'appIique pas aux revenus des capitaux appar-
tenant au debiteur.
En revanche le debiteur dont tont le patrimoine est saisi ou
sequestre a droit a dessubsides qui peuvent, par application
analogique de Fart. 103 al. 2 LP, etre preleves mame sur leH
revenus de sa fortune mobiliere.
Was dem Schuldner als Ertrag senes Vermögens zukommt, fällt
nicht unter Art. 93 SchKG. '
Ist aber das ganze Vermögen gepfändet oder arrestiert, so hat der
Schuldner Anspruch auf Unterstützung, die auch aus dem
Erlrag beweglichen Vermögens ausgerichtet werden kann, in
entsprechender Anwendung von Art. 103 Abs. 2 SqhKG.
L'art. 93 non si applica al reddito dei capitali appartenenti al
debitore.
Perb iI debitore, il cui intero patrimonio fu pignorato 0 sequestrato,
ha diritto a sussidi ehe, in applicazione analogica dell'art. 102
cp. 2 LEF, possono essere prelevsti snche sul reddito delIs
sua sostanza mobiliare.
Dame de Loriol a obtenu, au prejudice de dame
de Bioncourt, un grand nombre de sequestres, en Suisse
et a l'etranger. Elle a notamment fait proceder a Lausanne
a deux sequestres portant sur toutes valeurs, titres,
creances, bijoux,
especes en mains de la Banque cantonale
vaudoise, creances
pouvant exister en compte courant I).
Les proces en validation de ces mesures conservatoires
ne
sont pas termines.
Dame de Bioncourt a requis l'office des poursuites de
Lausanne, par l'entremise de la Banque cantonale vaudoise,
d'autoriser le prelevement d'un montant mensuel sur
l'avoir sequestre a la banque, en vue de subvenir a ses
besoins.
S'etant heurtee a un refus, elle aporte plainte
en concluant a l'allocation d'un subside aprelever sur
les interets et dividendes des capitaux sequestres. Elle
exposait
qua, toute sa fortune etant immobilisee, ce
subside lui
etait indispensable pour vivre.
La plainte, admise par l'autorite inferieure, a ete rejetee
par l'autorite cantonale.