Schuldbetreibungs-und KonkurSfacht
Poufsuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
19. Entsoheid vom 19. April 1938 i. S. Erbacher.
Lastenbereinigung im Konkurse des Grnndeigentümers, Verfügung
über andere als Eigentümerpfandtitel: Sowohl über das Recht
des (angeblichen) Titeleigentümers wie über das Recht all-
fälliger Faustpfandansprecher ist im Lastenverzeichnis zu
verfügen. Art. 125 Abs. 2 im Gegensatz zu Art. 126 VZG.
Der Forderungsbetrag, für den da..'! Faustpfandrecht beansprucht
und der Betrag, für den es anerkannt wird, ist anzugeben.
Die anerkannten Faustpfandrechte sind wie die Eigentumsrechte
der binnen gesetzlicher Frist anzuhebenden Wegweisungsklage
unterworfen. Umfasst die anerkannte Faustpfandansprache
die ganze Titelsumme, so vermag eine bloss gegen den aner-
kannten Titeleigentümer angehobene Wegweisungsklage den
Bestand des Grnndpfandtitels nicht in Frage zu stellen und
bildet daher keinen Grund zur Verschiebung der Verwertung
der Liegenschaft nach Art. 128 VZG.
Faustpfandansprecher können, obwohl ihr Schuldner nicht der
Gemeinschuldner ist, ihre Rechte mittels Konkurseingabe
geltend machen und haben ein Interesse, es zu tun ; Art. 231 III
und 232 Ziff. 2 SchKG. Jeder Besitzer eines Grnndpfandtitels
ist von der Konkursverwaltung aufzufordern, ihn abzuliefern ;
Art. 40 KV. Die Faustpfandrechte sind soweit möglich auch
von Amtes wegen in Betracht zu ziehen; Art. 246 SchKG.
Epuration de l'etat des charges dans la faillite du proprietaire da
l'immeuble. En ce qui concerne les titres de gage sutres quales
titres en mains du proprietaire de l'immeuble, I'administration
de la faillite doit se prononcer aansl'etat des chargesnaussi bien
AB 64 III -1938 5
Selmldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 19.
sur le droit des tiers qui pretendent etre nantis du titre que
sur le droit de eelui qui s'en donne eonune le proprietaire. Art.
125 al. 2 QRI par opposition a l'art. 126. L'etat doit indiquer
le montant a eoneurrenee duquel le droit de gage mobilier est
revendique et le montant a eoneurrence duquel il est admis.
Les nantissements admis peuvent, eonune le droit de propriew sur
le titre, faire l'objet d'une action en contestation de l'etat des
charges, qui doit etre introduite dans le delai legal. Si le gage
mobilier, tel qu'il a ew admis pM l'administration, porte sur
toute la valeur nominale du titre, une action dirigee seulement
eontre le titulaire inscrit ne suffit pas pour meUre en question
le droit eonstaw par ce titre et ne eonstitue done pas, au sens
de l'art. 128 ORI, une raison de differer la vente.
Bien qu'ils n'aient pas pour debiteur le failli, les tiers nantis du
titre peuvent faire valoir leurs droits en produisant dans la
faiIlite et ils ont inwret a le faire; art. 231 al. 3 et 232 eh. 2 LP.
L'administration de la faillite doit inviter tout possesseur d'un
titre de gage inunobilier a le deposer; art. 40 OF. Dans la
mesure du possible, -il y aura lieu egalement de prendre d'office
en eonsideration les droits de gage mobiliers; art. 246 LP.
Appuramento dell'eleneo oneri nel fallimento deI proprietario
deI fondo.
Per quanta eoneerne titoli ipotecari (cartella ipotecaria e rendita
ipotecaria) ehe non siano in mano deI proprietario deI fondo,
l'amministrazione deI fallimento deve pronuneiarsi nelI'elenco
oneri tanto sul diritto di eolui ehe si vanta proprietario deI
titolo quanto sul diritto di terzi ehe pretendono di essere in
possesso deI titolo come pegno mobiliMe. Art. 125 cp. 2 in
opposizione all'art. 126 RRF. Vanno indieati l'importo pel
quale il diritto di pegno mobiliare erivendieato e l'importo
pel quale e ammesso.
I diritti di pegno mobiliare anunessi, come il diritto di proprietA,
sono soggetti all'azione di eontestazione dell'eleneo oneri ehe
va promossa entro il termine legale. Se il pegno mobiliare
ammesso porta su iutta la sonuna indieata nel titolo, un'azione
di contestazione diretta soltanto contro il titolare non basta
per impugnare l'esistenza deI diritto ineorporato nel titolo
ipotecario e non eostituisee motivo di rinvio della reaIizzazione
deI fondo a' sensi dell'art. 128 RRF.
Quantunque il fallito non sia il loro debitore, i terzi detentori deI
titolo eome pegno possono far valere i loro diritti notifieandoli
nel fallimento ed banno un interesse a fare tale notifica;
art. 231 ep. 3 e 232 eifra 2 LEF. Ogni detentore di un titolo
ipotecario va diffidato a eonsegnarIo, art. 40 RF. I diritti di
pegno mobiliare vanno possibilmente presi in eonsiderazione
d'uffieio, art. 246 LEF.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No I!J.
ü7
Im summarischen Konkursverfahren über Alfred Brun-
ner-Bergmann legte das Konkursamt Dorneck spätestens
vom 2. bis zum 12. Februar 1938 mit dem Kollokations-
plan das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Dorna :h
Nr. 2759 auf. Darin ist als Pfandhaftung im dritten Rang
ein auf den Inhaber ausgestellter Schuldbrief von Fr.
15,000.-Kapital und Fr. 2352.-Zinsen aufgeführt und
als Inhaber Adolf Laub-Stöcklin, als Faustpfandberech-
tigte aber bis zum vollen Betrage der Schuldbriefsumme
die Schweizerische Volksbank
genannt, die den Schuld-
brief aus ihrem Besitze dem Konkursamt abgeliefert und
zugleich eine durch diesen Pfandtitel faustpfandver-
sicherte Forderung gegen Dritte angemeldet hatte. Ein
Nachtrag vom 1. Februar 1938 anerkannte ferner die
Nachverpfändung dieses Schuldbriefes zu Gunsten zweier
anderer Gläubiger, denen nach Befriedigung der Schwei-
zerischen Volksbank
der Pfandtitel herauszugeben oder
der darauf entfallende Erlös vorzubehalten sei.
Der unmittelbar nachgehende Grundpfandgläubiger
Louis Brunner-Brodbeck, Inhaber des im vierten Range
lastenden Schuldbriefes, hob am 12. Februar 1938 gegen
Laub-Stöcklin Klage
auf Wegweisung von dessen Schuld-
briefforderung
an, mit dem Erfolge, dass Laub-Stöcklin
mit Vergleich vom 3. März 1938 in die Herabsetzung des
Schuldbriefes
auf Fr. 2000.-(Kapital und Zins zusam-
men) einwilligte.
Indessen hatte am 25. Februar die den
Pfandgläubigern einen Monat zuvor angezeigte einzige
Liegenschaftssteigerung
stattgefunden und zum Zuschlag
an Wilhelm Erbacher geführt. Der Zuschlagspreis von
Fr. 41,000.-lässt die Grundpfandrechte vom dritten
Rang an ungedeckt. Brunner-Brodbeck, der ;llach Ein-
reichung seiner Klage angenommen haben will, die Stei-
gerung werde abgesagt, focht nun mit Beschwerde deren
Durchführung unter Berufung auf den Kollokationspro-
zess
und dessen Ausgang als ungültig an und verlangte die
Anordnung einer neuen Steigerung. Er weist auf Art. 128
VZG hin und sieht sein Anfechtungsinteresse darin, dass
Schuldbetreibungs und Konku1'8recht N0 19.
sich die dem seineigen vorgehenden Grundpfandrechte
zufolge des Vergleiches vom 3. März 1938 von rund
Fr. 61,000.- auf Fr. 46,000.-verringert hätten, so dass
er nun in die Lage gekommen sei, sich an einer Steigerung
zu beteiligen.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde in
Anwendung von Art. 128 VZG gutgeheissen. Der Erstei-
gerer Erbacher zieht diesen Entscheid an das Bundes-
gericht weiter
mit dem Antrag auf Abweisung der gegen
die
Steigerung vom 25. Februar gerichteten Beschwerde.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 128 VZG darf eine Liegenschaft im Kon-
kurs erst verwertet werden, nachdem allfällige Kolloka-
tionsprozesse
über dingliche Rechte daran erledigt sind.
Diese Bestimmung will
den Bestand der dinglichen Rechte
vor der Verwertung klargestellt wissen. Daher werden von
ihr nicht betroffen Kollokationsklagen, die nicht geeignet
sind,
den Bestand der Aufhaftungen in Frage zu stellen.
Es steht zwar der Konkursverwaltung nicht zu, die Aus-
sichten einer Klage auf Wegweisung einer Grundpfandauf-
haftung abzuschätzen und je nachdem über die Klage hin-
wegzusehen
und zur Verwertung der Liegenschaft zu
schreiten. Sie hat, solange der Prozess hängig ist, mit der
Gutheissung der Klage zu chnen. Dem entsprach übri-
gens
in weitem Masse das Ergebnis der von Brunner-
Brodbeck gegen Laub-Stöcklin angehobenen Klage, indem
sich der Beklagte dem Klagebegehren zum grÖBsten Teile
unterzog.
Aber diese Klage war kein Hindernis für die
Versteigerung
der Liegenschaft, weil sie sich nur gegen den
Schuldbriefeigentümer (bezw. Eigentumsansprecher) rich-
tete und den von Dritten, vorab von der Schweizerischen
Volksbank als Besitzerin des Schuldbriefes,
geltend ge-
machten Faustpfandrechten keine Rechnmlg trug. Diesen
Rechten und damit auch dem Bestande des ihnen zugrunde
liegenden Schuldbriefes
selbst konnte die gegen Laub-
Schuldbetreibungs-lind Konkursrecht. Xo Hl.
Stöcklin angehobene Klage schlechterdings nichts anhaben;
denn der formrichtig als Schuldbrief oder Gült errichtete
Pfandtitel besteht seinem Wortlaut und dem Grundbuch-
eintrage gemäss
für jeden gutgläubigen Eigentums-wie
auch Pfand-oder Nutzniessungserwerber unabhängig vom
Verfügungsrechte des Vormannes zu Recht (Art. 865/6
und 872 ZGB, vgl. auch Art. 884 Abs. 2). Zur wirksamen
Entkräftung eines zu Faustpfand begebenen Grundpfand-
titels bedarf es daher auch der Zustimmung des Faust-
pfandgläubigers oder eines gegen ihn erwirkten Urteils,
wie denn die Grundbuchverordnung als Voraussetzung zu
einer Änderung
oder Löschung die Ablieferung des Pfand-
titels oder gerichtliche Kraftloserklärung verlangt, wozu
es bei rechtzeitigem
Einspruch eines Besitzers, sei er es
auch aus beschränktem dinglichem Recht, nicht kommen
kann (Art. 61 Abs. 2 GBV ; Art. 870 ZGB und 851 a.OR
983 n.OR). Genügte aber delllllach der unangefochtene
Bestand der von dritter Seite bis zum vollen Betrag der
Schuldbriefsumme erhobenen Faustpfandansprüche, um
die Aufrechterhaltung des Schuldbriefes im Lastenver-
zeichnis
zu sichern, wie auch immer der gegen Laub-
Stöcklin angehobene Rechtsstreit ausgehen mochte, so
fiel dieser
Streit nicht als Verschiebungsgrund im Sinne
von Art. 128 VZG in Betracht.
2. -Von der unrichtigen Annahme ausgehend, der im
dritten Rang aufhaftende Schuldbrief sei zufolge des Ver-
gleiches
vom 3. März 1938 auch für den Fall einer neuen
Steigerung auf Fr. 2000.-zusammengeschrumpft, nimmt
Brunner-Brodbeck ein Vorgehen gegen die Faustpfandan-
sprecher, gegen deren Anspruche er übrigens nichts vor-
bringt,
gar nicht in Aussicht. Er könnte auch nicht etwa
geltend machen, das vom Konkursamt befolgte Kolloka-
tions-
und Lastenbereinigungsverfahren habe ihn nicht
instand gesetzt, binnen zehn Tagen seit der Auflegung des
Kollokationsplanes
und des zugehörigen Lastenverzeich-
nisses gegen die Schweizerische Volksbank
zu klagen.
Allerdings scheint die Auflegung schon
vom 29. Januar
iO
Sehllldbetreibungs und Konkursrecht. N0 19.
1938 an stattgefunden zu haben, mit bis zum 12. Februar
verlängerter Auflagefrist wegen verspäteter Bekanntma-
chung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, weshalb der
die Nachverpfändungen des Schuldbriefes betreffende
Nachtrag vom l. Februar neu hätte bekanntgemacht wer-
den sollen (Art. 65 Abs. 2 der Konkursverordnung). Das
ändert aber auf jeden Fall nichts daran, dass die erste
Faustpfandgläubigerin, die Schweizerische Volksbank, be-
reits von Anfang an als solche für den vollen Schuldbrief-
betrag verzeichnet war, und die Verwirkung der Klage-
frist
ihr gegenüber hatte nach dem Gesagten zur Folge,
dass
der Schuldbrief im vollen Betrage als Belastung der
Liegenschaft anerkannt zu gelten hatte. Die Fassung des
Zusatzes betreffend diese Faustpfandbestellung
im Lasten-
verzeichnis
war deutlich genug, um eine ausdrückliche Ver-
fügung über deren Anerkennung zu ersetzen, wie sie
grundsätzlich
verlangt werden muss, da eben durch solche
Faustpfandbestellungen
mittelbar die Rechte am Grund-
stück des Gemeinschuldners betroffen werden und zwar
unabhängig
von der wahren RechtsstelIung desjenigen,
der die Faustpfandbestellung als (angeblicher) Eigentümer
des Pfandtitels vorgenommen hat. Mit Rücksicht hierauf
ist solchen Faustpfandgläubigern, deren Forderungen sich
nicht gegen den Gemeinschuldner richten, gleichwohl die
Stellung
von Gläubigern im Sinne von Art. 231 Abs. 3 und
Art. 232 Ziff. 2 SchKG einzuräumen, und sie haben auch
offenkundig ein Interesse daran, eine Anmeldung einzu-
reichen,
um nicht einem Verlust ihrer Rechte im Lasten-
bereinigungs-
und Verwertungsverfahren ausgesetzt zu
sein. Im übrigen ist angesichts des Art. 246 SchKG
Bestand und Betrag derartiger Pfandansprüche soweit
möglich
von Amtes wegen abzuklären, wie denn Art. 40
der Konkursverordnung vorschreibt, dass auch allfällige
Faustpfandbesitzer
zur Ablieferung der Pfandtitel aufzu-
fordern sind. Mit
der Anwendung dieser Vorschrift sollte
es strenger genommen werden als es bisweilen geschieht ;
denn häufig wird erst die Aufforderung an den etwa zu-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
nächst einzig bekannten Eigentumsansprecher zur Er-
mittlung eines sonst unbekannt bleibenden Faustpfand-
gläubigers führen, der dann zur Ablieferung veranlasst
werden kann, womit Verfügungen eines allenfalls Unbe-
rechtigten
während des weitem Verlaufes des Konkurs-
verfahrens vorgebeugt ist. (Entsprechendes gilt
für das
Pfändungsverfahren . und das Grundpfandverwertungsver-
fahren
über eine mit solchen Pfandtiteln belastete Liegen
schaft). Dritte mit Faustpfandrecht an Grundpfandtiteln
haben auch Anspruch auf Spezialanzeigen gemäss Art. 257
und 258 SchKG (Art. 71 KV). Nichts rechtfertigt es, sie
im Kollokations-und Lastenbereinigungsverfahren, vorab
also bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses, nicht
ebenso zU berücksichtigen, wie dieTitelgläubiger selbst.
Dabei
ist der Betrag der Forderung, für den das Faust-
pfandrecht beansprucht wird und der ja nicht die ganze
Titelsumme
zu erreichen braucht, anzugeben und inner-
halb der Titelsumme eine Verfügung über Zulassung oder
Abweisung zu treffen. Solche Faustpfandailsprachen an
Schuldbriefen sind deutlich zu kennzeichnen, um nicht als
zum Schuldbriefbetrage hinzutretende Belastung des
Grundstückes
zu erscheinen. Die Zulassung solcher
Faustpfandrechte für irgendwelche Forderungsbeträge
macht nicht etwa insoweit eine Verfügung über Zulas-
sung oder Abweisung der vom (angeblichen) Titeleigen-
tümer selbst erhobenen Anspruche überflüssig ; kann doch
ein Faustpfandrecht unter Umständen mit Erfolg ange-
fochten werden
oder auch zufolge Tilgung der faustpfänd-
lieh gesicherten
Forderung durch ihren Schuldner dahin-
fallen. Anders als
nach Art. 126 VZG, der sich auf Faust-
pfandansprachen an Eigentümerpfandtiteln des Gemein-
schuldners bezieht,
ist bei Anerkennung des Dritteigen
tums an einem Schuldbrief die Kollokationsverfügung
über Faustpfandansprachen nicht in der Abteilung A 2
des Kollokationsplanes (faustpfandversicherte Forderun-
gen)
zu treffen, sondern, wie für die Schuldbriefforderung
selbst (vgl.
Art. 125 Abs. 2 VZG) nur im Lastenverzeichnis ;
72 Schuldbptl't'ibungs. und Konkunr('"ht. o 20.
in diesem Falle wird ja kein Faustpfandrecht an Vermögen
des Gemeinschuldners
geltend gemacht. Der hier über
die Faustpfandforderung der Schweizerischen Volksbank,
die sich gegen
Drittpersonen richtet, vorn im Kollokations-
plan aufgenommene Vermerk Abweisung, weil bereits
im Lastenverzeichnis über GB. 2759 die Faustpfanddar-
gabe verzeichnet illld kolloziert ist ", war also nicht ange-
bracht, aber auch nicht missverständlich. Und die An-
gaben des Lastenverzeichnisses ent,hielten alle zur Auf-
legIDlg erforderlichen Aufschlüsse ; namentlich liess sich
die vorbehaltlose
Erwähnung des Faustpfandrechtes bis
zum vollen Schuldbriefbetrage nur als Anerkennung dieses
Hechtes verstehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkut'8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde des Louis Brunner-
Brodbeck abgewiesen.
20. Entsoheid Tom 18. Ma.i 1938 i. S. Dukas.
S c h K GAr t. 6 8 bis.
G e b ü h ren t ar i f Art. 1 8 - 2 O.
Bei der Betreibung gegen eine Ehefrau ist für die doppelte Zu-
stellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau
gemäss Art. 68 bis SchKG je die volle Betreibungsgebühr
laut Art. 18-20 des Gebührentarifes zu berechnen.
Art. 68 biB LP. ; art. 18 a 20 tarif des fraiB.
Dans la poursuite contre une femme mariee, le tarif plein selon
les art. 18 a 20 du tarif des frais s'applique a chacun des deux
commandements de payer notifies l'un au mari et l'autre a
la femme, en conformite de l'art. 68 bis LP.
An. 68 bis LEF; art. 18-20 tariffa.
Nell'esecuzione contro la moglie la tariffa piena secondo gli art.
18-20 della tariffa si applica a ciascuno dei due precetti ese-
cutivi, di cui l'uno e notificato al marito l'altro aHa moglie
conformemente all 'art. 68 bis LEF.
Der Hekurrent hob eine Arrestbetreibung an für eine
Forderung von Fr. 200,000.-gegen Frau Bella Wit-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ) 0 20.
kowski geb. Dukas, gesetzlich vertreten durch ihren
Ehemann Dr. Max Witkowski, beide wohnhaft in Heidel-
berg
". Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte gemäss
der neuen Vorschrift SchKG Art. 68 bis beiden Ehegatten
je einen Zahlungsbefehl zu und verlangte vom Betreiben-
den hiefür die doppelten Betreibungskosten. Hierüber
beschwerte sich der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde
des
Kantons Basel-Stadt. Er behauptet, es dürfe die
volle Betreibungsgebühr
nur einmal verrechnet und für
die Zustellung eines besondern Zahlungsbefehles an die
Frau nur der in Art. 18 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge-
sehene Zuschlag
von 20 Rpn. bezogen werden. Die
Vorinstanz
hat seine Beschwerde abgewiesen. Er erneuert
seinen Antrag mit dem vorliegenden Hekurs an das
Bundesgericht.
Die Schuldbetreibung8-und Konku1'8kammer
zieht in Erwägung :
Die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember
über den Gebührentarif zum Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz regelt in Art. 18 bis 20 die für die
Anhebung der Betreibung zu entrichtenden Gebühren.
Sie unterscheidet
dabei zwischen der EintragIDlg und
doppelten AusfertigIDlg des Zahlungsbefehles, für die
ein nach der Höhe der Betreibungsforderung abgestufter
Gebührenbetrag von Fr. -.30 bis 4.-geschuldet wird
(Art. 18), der Zustellung des Zahlungsbefehles an den
Schuldner, für die sie einen Gebührenrahmen von Fr. -.10
bis 3.60 festlegt (Art. 19), und der Zustellung des Zah-
lungsbefehldoppels
an den Betreibenden, wofür ein Gebüh-
renansatz von Fr. -.20 bis 2.-aufgestellt ist (Art. 20).
Hievon gesondert behandelt die Vorschrift Art. 18 Abs. 2
den Fall, wo mehr als zwei AusfertigIDlgen : des Zahlungs-
befehls notwendig sind.
Für jede dieser weitern Aus-
fertigungen
setzt sie eine Gebühr von 20 Hpn. fest ohne
Hücksicht auf die Höhe der Betreibungssumme und auch
ohne eine den Art. 19 und 20 entsprechende Gebühr