S"huldbet.reibungs. und Konkursrecht. Na 17.
gleicherweiRe, :insoweit nämlich als er und seine Familie
auf den lTnterhaltsanspruch zur Bestreitung ihres Not-
bedarfes angewiesen sind. Die Verrechenbarkeit ist sogar
in gewisser
Hinsicht weniger eingeschränkt (vgl. Art. 340
Abs. 2 OR). Es trifft also nicht einmal zu, dass sich die
Pellsionskasse
mit der Pfändung günstiger stellt, als wenn
sie
im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR eine Verrechnung
vorgenommen
hätte, ganz abgesehen davon, dass ihre
Befriedigung alsdaml nicht durch allfällige Teilnahme
anderer Gläubiger im Sinne von Art. llO SchKG hätte
beeinträchtigt werden können. Und anderseits erscheint
die Pfändung nicht etwa eben wegen der Möglichkeit
einer Verrechnung im selben Betrage als überflüssige und
daher zu verpönende Vollstreckungsmassnahme. Die
Pensionskasse
kann nicht gezwungen werden, vom Vor-
recht der Verrechnung, das der Rekurrent seinerseits
nicht ausüben will, Gebrauch zu machen. Es steht ihr
frei, statt dessen Pfändung auszuwirken und die Pfänd-
barkeit allfälligen andern Gläubigern auch zugute kommen
zu lassen. Mit diesem Vorgehen enthebt sie sich vor
allem dem Vorwurf, die Höhe des Abzuges willkürlich
bestimmt zu haben ; sie stellt es damit von vornherein
der Entscheidung einer mit derartigen Fragen vertrauten
Amtsstelle anheim, zu bestimmen, was zum Unterhalt
des Pensionierten und seiner Familie unbedingt erfor-
derlich
ist, anstatt sich eine, wenn auch nur vorläufige,
Entscheidung darüber anzumassen. Die Aussetzungen
des
Rekurrenten sind also aUch in diesem Punkte nicht
begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u-Konku'rskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Bankengesetz. NI 18.
B. Banken gesetz.
Lai 8ur les banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS"
UND KONKURSKAMMER
ARRj1jTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Sp .r-und Leihkasse
des Amtsbezirks Laufen.
Ban k e n s tun dun g (Art. 29 ff. BankenG) : E n t s ehe i -
d e des S tun dun g sg e r ich t s können nur wegen
Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundes-
gericht weitergezogen werden (Art. 55 Abs. 2 VVo fBankenG).
Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les banques). -Les decisions
de l'autorite de sursis ne sont sujettes a recours au Tribunal
federal que pour violation de la loi, non parce qu'elles ne
, seraient pas appropriees aux circonstances (art. 55, al. 2, regl.
d'exec.).
M oratoria (art. 29 e seg. della legge federale su le banche e le casse
di risparmio). Le decisioni deI giudice della moratoria possono
essere impugnate mediante ricorso al Tribunale faderale
soltanto se violano la legge e non quando costitriiscano provve-
dimenti inadeguati (art. 55 cp. 2 deI regolamento di esecuzione).
In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Banken-
gesetz über die Spar-und Leihkasse des Amtsbezirks Lau-
fen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rück-
weisungsentscheides der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer vom 10. November 1937, die Honorarsaldofor-
derung des Koinmissärs gestützt auf eine Vernehmlassung
der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.-festgesetzt.
62 Bankengesetz. N0 18.
Hiegegen rekl. rriert die Spar-und Leihkasse an das Bun-
desgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Gesamt-
rechnung des
Kommissärs um Fr. 6363.75. Zur Begrün-
dung wird ausgeführt, die Bankenkommission suche
einseitig die
Interessen des Kommissärs zu wahren. Die
Vernehmlassungen des
letztern und der Bankenkommission
zur Eingabe der Rekurrentin vom 20. Dezember 1937 an
das Stundungsgericht hätten ihr zur Einsicht unterbreitet
werden . sollen. Mit einem Pauschalabstrich von Fr.
820.95 werde man der Sache nicht gerecht; es müsse jeder
einzelne Rechnungsposten geprüft werden. Im übrigen
wird auf die Eingabe vom 20. Dezember 1937 verwiesen.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Nach Art. 55 Abs. 2 VVo zum Bankengesetz gelten für
die Beschwerdeführung gegen Entscheide des Stundungs-
gerichts, des Konkursgerichts
und der Nachlassbehörde
die
Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden
der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung
und Konkurs an das Bundesgericht. Weiter wird bestimmt:
Alle Entscheide des K 0 n kur s g e ri c h t s und
der N ach las s b e hör d e können au c h weg e n
U n a n g e m e s sen h e i t an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden
. Daraus ergibt sich e contrario, dass die
hier nicht genannten Entscheide des S tun dun g s g e -
r
ich t s nicht wegen blosser Unangemessenheit, sondern
-entsprechend
der allgemeinen Regelung in Art. 19 Abs. 1
SchKG-nur wegen Ge set z wi dri g ke i t ans Bun-
desgericht weitergezogen werden können. Im vorliegenden
Rekurse in Verbindung mit der Beschwerde vom 20. De-
zember 1937
wird jedoch keinerlei Gesetzesverletzungs-
rüge erhoben. Eine solche liegt auch nicht in dem Vor-
wurf,
es seien übertrieben häufig z w ei Delegierte des
Kommissärs zu Sitzungen und Besprechungen gereist, was
die Kosten erheblich vermehrt habe. Aus Ziff. 9 der
Rechtfertigung des Kommissärs in seiner Vernehmlassung
Bankengesetz. No 18.
an die Vorinstanz (S. 5, act. 317) geht hervor, dass es sich
schliesslich
auch hier doch um nichts anderes als eine An-
gemessenheitsfrage
handelt. Da der Lokalbankenverband
nicht eine Erwerbsgesellschaft ist, erscheint das Bedenken
kaum gerechtfertigt, der beanstandete Tätigkeitsaufwand
sei
um möglichst lukrativer Ausnützung des vorhandenen
Verbandspersonals willen erfolgt. Die
Frage der Angemes-
senheit desselben kann, gemäss
der eingangs erwähnten
Bestimmung, das Bundesgericht nicht überprüfen.
Bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berück-
sichtigen, dass die
Frage, ob der Überprüfung des Bundes-
gerichts unterliegende
Punkte streitig sind, erst auf Grund
näheren Aktenstudiums negativ entschieden werden
konnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.