Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
Formular VZG Nr. 5 zu erlassenden Anzeigen an die
Mieter
und Pächter (so gemäss C, 2 der Erläuterungen auf
der Rückseite des Formulars für das Betreibungsbegehren,
das von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
kraft Delegation durch das Gesamtbundesgericht aufge-
stellt worden ist und daher wie eine gemäss Art. 15 SchKG
erlassene Verordnung verbindlich ist; Geschäftsbericht
für 1921, S. 20). Diese Ordnung wahrt nicht nur das
Interesse des Staates, für seine Gebühren Deckung zu
erhalten; sie will auch dem Gläubiger die Ausübung der
ihm nach Art. 806 ZGB zustehenden Rechte nicht zu sehr
erschweren durch Vorschusspflichten, die ihn unter Um-
ständen (der vorliegende Fall ist ein Beispiel) zur Auf-
wendung beträchtlicher Summen nötigen müssten, wodurch
dem Betreibungsamt viel brachliegendes Geld zuflösse,
zumeist ohne dass diesem Nachteil entsprechende Vorteile
gegenüberstünden, da ja ein Rechtsvorschlag in der Grund-
pfandbetreibung nur in einer kleinen Minderzahl der Fälle
sich als begründet erweist.
War das Betreibungsamt demnach berechtigt, wie die
Auslagen so auch seine Gebühren für die Verwaltung aus
dem Liegenschaftsertrage zu beziehen, so kann es nicht
nachträglich zur Herausgabe der Deckung an den Grund-
eigentümer gezwungen werden, um dafür den betreibenden
Gläubiger zu belangen. Da aber dessen Zugriff auf das
Grundstück nach dem für die Vollstreckungsbehörden
massgebenden Zivilurteil unberechtigt war, ist er dem
Grundeigentümer zum Ersatze der vom Betreibungsamt
aus dem Grundertrage bezogenen Gebühren verpflichtet.
Auch dem Gläubiger gegenüber ist die Gebührenfest-
setzung verbindlich, sofern sie ihm zugestellt und binnen
gesetzlicher Frist nicht durch Beschwerde angefochten ist.
Sollte die
Zustellung an ihn hier unterblieben sein, so wäre
sie nachzuholen,
damit die Festsetzung in Rechtskraft
treten oder allenfalls durch einen Beschwerdeentscheid
ersetzt werden kann. Ist dies im reinen, so steht dem
Grundeigentümer für seinen Rückgriff hinsichtlich der
Schuldbetreibungs-und Konkur!lrecht.. No 17.
Verwaltungsgebühren, die keineswegs noch der gericht-
lichen
Nachprüfung unterliegen, ein Titel zur Erlangung
endgültiger Rechtsöffnung zu (BGE 24 I 81 Erw. 2 ; 54 I
166 ff. ; 62 III 14).
Demnach erkennt die Schtlldbetr.-tl. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewicsen.
17.
Entscheid vom 3. Kai 19S5 i. S. Gass.
Altersrenten der Pensions-und Hilfskasse der SBB sind (be-
schränkt) pfändbar gemäss Art. 93 SchKG (Erw. 1), auch
in einer von der Pensionskasse selbst angehobenen Betreibung
(Erw. 2), trotz des in gleichem Umfange best.ehenden Ver-
rechnungsrechtes der Kasse nach Art.. 125 Ziff. 2 OR (Erw. 3).
Les pensions de ret.rait.e (rent.es de vieillesse) servies par la Caisse
de seeours et de pension des CFF sont partiellement saisis-
sables au sens de l'art. 93 LP (consid. 1) ; elles le sont meme
dans une poursuite engagee par la Caisse elle-meme (eonsid. 2),
bien que celle-ci puisse, dans les memes limites, opposer au
debiteur la compensation selon l'art. 125 eh. 2 CO (eonsid. 3).
Le pensioni di veeehiaia eorrisposte dalla Cassa pensioni e di
soccorso delle Strade ferrate federali sono parzialmente pigno-
rabili a' sensi dell'art. 93 LEF (eonsid. 1) anche se l'esecuzione
e promossa dalla cassa medesima (consid. 2), quantunque
quest' ultima possa opporre al debitore, negli stessi limiti,
la compensazione secondo l'art. 125 ci fra 2 CO (eonsid. 3).
Der im Jahre 1875 geborene Hans Gass ist pensionierter
Beamter der Schweizerischen Bundesbahnen. Er hat von
der Pensions-und Hilfskasse eine Altersrente von Fr. 538
im Monat zu beanspruchen. Anderseits schuldet er der
Kasse den Restbetrag von etwa Fr. 5000 eines bei der
Pfandverwertung insoweit zu Verlust gekommenen Hypo-
thekardarlehens. Inder dafür eingeleiteten Betreibung
hat das Betrejbungsamt Basel-Stadt am 1. März 1938
mangels sonstigen
pfändbaren Vermögens des Schuldners
von dessen Pensionsanspruch einen Teilbetrag von Fr. 138
im Monat auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Gass
beschwert sich
über diese Rentenpfändung, weil er den
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 17.
Pensionsanspr .lCh angesichts des Art. 18 der Kassestatuten
für unpfändbar hält, jedenfalls in einer Betreibung für
Forderungen der Kasse selbst. Er zieht den die Beschwerde
abweisenden
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 13. April 1938 an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs-und. Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Die Berufung auf die Unpfändbarkeitsbestimmung
von Art. 18 der Statuten der Pensions-und Hilfskasse
fiel' SBB scheitert an der Ungültigkeit dieser Bestimmung
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsrates der SBB wie
auch des Bundesrates, dem die Statuten zur Genehmigung
vorzulegen waren,
zu einem solchen Einbruch in das
Schuldbetreibungsrecht, speziell Art. 93 SchKG (BGE 64
III 5 ff.). Ein Gesetz, auf das sich diese Sonderregelung
stützen liesse, besteht nicht ; namentlich kann als solches
nicht die blosse Genehmigung eines Geschäftsberichtes
des
Bundesrntes durch die Bundesversammlung gelten.
Auch eine analoge Anwendung von Art. 96 KUVG kann
nach den Ausführungen des erwähnten Entscheides nicht
in Betracht kommen ; denn die dort vorgesehenen' Ent-
schädigungen sind mit Invalidenpensionen im Sinne von
Art. 92 Ziff. 10 SchKG, nicht aber mit Altersrenten im
Sinne von Art. 93 SchKG auf eine Linie zu stellen. Dass
eine Rechtfertigung von Art. 8 des Gesetzes über die
Versicherungskasse (der allgemeinen Bundesverwaltung)
vom 30. September 1919 gerade mit dem Hinweis auf
Art. 96 KUVG versucht wurde, zeigt nur, dass man sich
des Unterschiedes
nicht bewusst war ; umsoweniger lässt
sich über die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsrates
der . SBB einfach mit Rücksicht auf das deren Personal
nicht betreffende Versicherungskassengesetz von 1919
hinwegsehen,
das leider ein angesichts des Art. 93 SchKG
sachlich nicht zu rechtfertigendes Sonderrecht geschaffen
hat. Dem Rekurrenten kann auch nicht gefolgt werden,
wenn er aus Art. 519 Abs. 2 OR auf eine allgemeine
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. 59
Tendenz ll, von Art. 93 SchKG nach der Richtung einer
absoluten Unpfändbarkeit solcher Renten abzuweichen,
schliessen
zu können glaubt. Die angerufene Bestimmung
betrifft unentgeltlich bestellte Leibrenten, die tersrenten
der SBB dagegen sind erkauft, teils durch Emlage dns
Personals, teils durch dessen Arbeitsleistungen, wofur die
Beiträge
der Bahnverwaltung eine Form des Entgeltes
darstellen.
- -Die demnach hier im Rahmen des Art. 93 SchKG
gegebene Pfändbarkeit kann entgegen der Auffassung des
Rekurrenten auch von der Kasse selbst in Anspruch
genommen werden, falls sie als Gläub!ger eines p'cnio
nierten Beamten gegen ihn eine BetreIbung durchfuhrt.
Die Statuten treffen für diesen Fall keine besondere
Bestimmung; nichts spricht dafür, dass die Kass sich
selbst als Gläubiger den andern Gläubigern hätte hinnan
stellen wollen, und es wäre hiefür auch schlechterdings
kein Grund ersichtlich. Übrigens sind die Statuten der
Kasse nicht von ihr, sondern vom Verwaltungsrat der
SBB aufgestellt. Hält die Unpfändbarkeitsbestimmung,
wie dargetan, vor Art. 93 SckKG nicht stan , so kann
sie keinem Gläubiger, auch der Kasse selbst mcht, entge-
gengehalten werden.
-Endlich sieht der Rekurrent in der angefochtenen
Pfändung mit Unrecht eine Massnahme, die in unzulässi?er
Weise darauf gerichtet sei, den ihm durch Art. 125 Ziff.
OR gebotenen Rechtsschutz zu vereite . Eine. B
schränkung der Pfändbarkeit gegenüber dem hiefur
massgebenden Schuldbetreibungsrecht lässt sich ninht aus
der zivilrechtlichen Ordnung der VerrechenbarkeIt her-
leiten. Übrigens
stimmen die Schranken der Verreche
barkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR und der PfändbarkeIt
nach Art. 93 SchKG überein. Beide Bestimmungen
schützen den Unterhaltsberechtigten vor Verlust seiner
Unterhaltsansprüche, sei es durch Verrechnung einer
Gegenforderung
oder durch Pfändung jener Ansprüche
in
der für die Gegenforderung angehobenen Betreibung,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 17.
gleicherweise, insoweit nämlich als er und seine Familie
auf den Unterhaltsanspruch zur Bestreitung ihres Not-
bedarfes
angmviesen sind. Die Verrechenbarkeit ist sogar
in gewisser
Hinsicht weniger eingeschränkt (vgl. Art. 340
Abs. 2 OR). Es trifft also nicht einmal zu, dass sich die
Pellsionskasse
mit der Pfändung günstiger stellt, als wenn
sie
im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR eine Verrechnung
vorgenommen
hätte, ganz abgesehen davon, dass ihre
Befriedigung
alsdann nicht durch allfällige Teilnahme
anderer Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG hätte
beeinträchtigt werden können. Und anderseits erscheint
die
Pfändung nicht etwa eben wegen der Möglichkeit
einer Verrechnung im selben Betrage als überflüssige und
daher zu verpönende Vollstreckungsmassnahme. Die
Pensionskasse
kann nicht gezwungen werden, vom Vor-
recht der Verrechnung, das der Rekurrent seinerseits
nicht ausüben will, Gebrauch zu machen. Es steht ihr
frei, statt ssen Pfändung auszuwirken und die Pfänd-
barkeit allfälligen andern Gläubigern auch zugute kommen
zu lassen. Mit diesem Vorgehen enthebt sie sich vor
allem dem Vorwurf, die Höhe des Abzuges willkürlich
bestimmt zu haben ; sie stellt es damit von vornherein
der Entscheidung einer mit derartigen Fragen vertrauten
Amtsstelle anheim, zu bestimmen, was zum Unterhalt
des Pensionierten und seiner Familie unbedingt erfor-
derlich
ist, anstatt sich eine, wenn auch nur vorläufige,
Entscheidung darüber anzumassen. Die Aussetzungen
des
Rekurrenten sind also auch in diesem Punkte nicht
begründet.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u-Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Bankengesetz. NI 18
B. Bankennesef,z.
Loi BUr les banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS" UND KONKURSKAMMER
ARR:fJ:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Spa.r-und Leihkassa
des Amtsbezirks La.ufen.
Ban k e n s tun dun g (Art. 29 ff. BankenG) : E nt s c h e i -
d e
des S tun dun g s ger ich t s können nur wegen
Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundes-
gericht weitergezogen werden (Art. 55 Abs. 2 VV 0 fBankenG).
Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les banques). -Les decisions
de l'autorite de sursis ne sont sujettes a recours au Tribunal
federal que pour violation de la loi, non parce qu'elles ne
seraient pas appropriees aux circonstances (art. 55, al. 2, regl.
d'exec.).
Moratoria (art. 29 e seg. della Iegge federale su le banche e Ie casse
di risparmio). Le decisioni deI giudice della moratoria possono
essere impugnate mediante ricorso a1 Tribunale federale
soltanto se violano la Ieggee non quando costitriiscano provve-
dimenti inadeguati (art. 55 cp. 2 deI regolamento di esecuzione).
In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Banken-
gesetz über die Spar-und Leihkasse des Amtsbezirks Lau-
fen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rück-
weisungsentscheides der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer vom 10. November 1937, die Honorarsaldofor-
derung des Kommissärs gestützt auf eine Vernehmlassung
der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.-festgesetzt.