Snhuldbetr"ibun!(S -und Konkursrecht N° 10.
mois de rart. lQ8
i. f. LP court, non pas des la reception
du certificat, mais bien des le moment ou le creaneier a
connu l'insuffisance du gage. Il courait done, en l'espece,
des le 2 novembre 1937, date de la vente aux eneheres
et le Crooit suisse n'etait plus au henefice de l'art. 158
LP,
le 15 decembre 1937, lOl'squ'il a repris la poursuite.
C. -L'Autorite cantonale neuchateloise a rejete la
plainte en seconde instance et la S. A. CharIes Petitpierre
a recouru au Tribunal federal en maintenant son point
de vue.
Considerant en droit :
- -Si la these du recourant n'est pas absolument
incompatible avec la lettre de 1 'art. 158
LP, dans son
texte fran9ais, elle se heurte,en revanche, aux textes alle-
mand et italien qui sont rediges d'une maniere concor-
dante et ne permettent aucun doute. Le texte allemand
porte: Nach Zustellung dieset Urkunde (Pfandausfall-
schein) kann-der Gläubiger die Betreibung ... auf dem
Wege der Pfandung oder des Konkurses führen ... Be-
treibt er binnen l ionatsmst (ital. : Ricevuto l'attes-
tato, il creditore puo promuovere ... ). C'est düne le
certificat d'insuffisance de gage qui, seul, donne au crean-
cier gagiste qualite pour reprendre la poursuite sans nou-
veau commandement de payer.
Les textes allemand et italien doivent avoir le pas sur
le texte fran9ais parce qu'ils sont conformes aux exigences
pratiques de la procedure : Jusqu'a la delivrance du certi-
ficat, le creancier ne connait pas le montant des frais de
realisation qui, en vertu de l'art. 157 LP, seront preleves
sur le produit de la vente. Meme s'il voulait reprendre
immediatement la poursuite par la voie ordinaire, il ne
pourrait le faire, ne sachant pas a combien se monte la
80mme qui lui reste a reclamer.
La Chambre des PouTsuit.es et des Faillites
rejette le recours.
Schuldbetreibungs-und Konkurerecht. Xo 11.
- Entscheid vom aso lürz 19S8 i. S. Gloor.
Geltendmachung zw:eifelhafter Rechtsanspruche der Konkurs-
masse:
ist auch im summarischen Konkursverfahren der Gesamtheit der
Gläubiger zur Beschlussfassung zu unterbreiten ;
-auf Kosten der Masse, nicht der Gläubiger, die den betreffenden
Anspruch gemeldet haben.
Art. 260 SchKG. Art. 96 a KV. Art. 50 GebTar.
La question de savoir si la masse fera ou non valoir une pretention
douteuse du failIi doit etre soumise a tous les creanciers, meme
lorsque la faillite est liquidae en la forme sommaire.
Les frais qui en decoulent sont supportes par la masse et non pas
par lecreancier qui a signale la pretention.
Art. 260 LP. ; art. 96 lit. a Ord. fail. ; art. 50 Tarif.
La questione di sapere se la massa fara valere 0 n una pretesa
dubbia deI fallito va sottoposta a tutti i ereditori, --anche
quando il fallimento -e liquidato eon la procedura sommaria.
Le spese ehe ne risultano sono sopportate dalla massa e non dai
ereditori che hanno. segnalato la pretesa.
Art. 260 LEF; art. 96 lettera a Reg. Fall.; art. 50 Tariffa delle
spese.
In dem im summarischen Verfahren geführten Kon-
kurse über die Baugesellschaft Talwies in Zürich verlangten
drei Gläubiger die Aufnahme von Ansprüchen gegen den
Architekten Wilhelm Müller, der dem Vorstande der
Gemeinschuldnerin angehört hatte, in das Konkursinven-
tar : Ansprüche aus Art. 671 ff. ZGB, eventuell Art. 62 ff.
OR, die daraus hergeleitet werden, dass die Gemeinschuld -
nerin Liegenschaften Müllers überbaut habe, ohne dafür
eine Vergütung zu beziehen, sowie Ansprüche aus der Ver-
wendung ihrer Bauprojekte durch Müller. Das Konkurs-
amt erklärte, dem Gesuch nur entsprechen zu können,
wenn ihm für die Kosten der Bekanntmachung der dadurch
bedingten Neuauflage des ergänzten Inventars, das im
übrigen bereits mit dem Kollokationsplan aufgelegt wor-
den war (Art. 32 Abs. 2 der Konkursverordnung), ein Vor-
schuss von Fr. 100.-geleistet werde. Auf Beschwerde
der Gesuchsteller hat die Bezirks-Aufsichtsbehörde das
Schuldbet,rt'ibungs. und Konkursrecht. No 1 L
Konkursamt alngewiesen, die Admassierung der erwähnten
Ansprüche sofort und bedingungslos vorzunehmen. Ein
anderer (zugelassener) Konkursgläubiger, Gloor, zog diesen
Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit
dem Begehren, die Verfügung des Konkursamtes zu
schützen. Am 24. Februar 1938 mit diesem Begehren abge-
wiesen,
zieht er die Sache in gleichem Sinne an das Bundes-
gericht.
Die SchuldbetreibunfJs-und Konlu"Urskammer
zieht in Erwägung :
In das Konkursinventar gehört das gesamte dem Kon-
kursbesehlag unterliegende Vermögen des Gemeinschuld-
ners,
mit Einschluss sogar der ihm zu belassenden Kom-
petenzstücke (Art. 221 und 224 SchKG). Die Gläubiger
haben offenkundig ein Interesse daran, dass auch wirklich
das ganze vorhandene Vermögen (mit Ausnahme der Kom-
petenzstücke) als Konkurssubstrat behandelt und ver-
wertet werde. Lehnt das Konkursamt die Einbeziehung
zugehöriger Gegenställde ab, so ist daher jeder Gläubiger
zur Beschwerdeführung berechtigt, nicht etwa nur, wer
zuvor ein bestinImtes Begehren beim Amte gestellt hatte
und damit abgewiesen worden war. Zweifelhaft ist dagegen
die
Legitimation eines Gläubigers zur Anfechtung einer
vom Konkursamt oder einer Aufsichtsbehörde angeord-
neten Erweiterung des Inventars aus dem Gesichtspunkte,
dass
der aus den neu aufzunehmenden Gegenständen zu
erwartende Ertrag vermutlich nicht einmal die mit der
Einbeziehung verbundenen notwendigen Kosten aufwiegen
werde. Diese Legitimationsfrage
fallt zusammen mit der
materiellen Frage, ob es einem einzelnen Gläubiger zu-
stehe, allenfalls entgegen der Mehrheit der Gläubiger,
deren Beschlussfassung er ja verhindern will, eine Be-
schränkung des Inventars durchzusetzen. Das ist zu ver-
neinen. Nicht nur Gegenstände, deren Vorhandensein
festgestellt ist,
sondern auch zweifelhafte Rechtsansprüche
sind als Konkursvermögen zu verzeichnen und zu ver-
Schuldbetreibung . und KOllkursrecht. N° 11.
werten. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Ver-
zicht auf Geltendmachung durch die Masse nur von der
Gesamtheit der Gläubiger (mit Mehrheit) beschlossen
werden
könne (Art. 260). Davon kann auch inI summa-
rischen Konkursverfahren nicht abgesehen .verden (BGE
UI 124 Erw. 2). Ferner hat auch in diesem Verfahren,
falls die
Mehrheit der Gläubiger auf Geltendmachung
durch die Masse verzichten sollte, jeder von ihnen das
Recht, Abtretung an ihn zur Geltendmachung auf eigene
Gefahr zu verlangen. Nicht einmal durch Mehrheitsbe-
schluss
könnte dieses Recht ausgeschaltet werden, um so
weniger
durch die Stellungnahme eines Einzelnen, der,
wie hier,
ja auch nicht et,wa darzutun vermag, dass die in
Frage stehenden Ansprüche der Prüfung gar nicht wert
seien und auf biosseI' Einbildung beruhen. Dieser Wille
des Gesetzes
wird noch erhärtet durch die Vorschrift von
Art. 269 Abs. 3, wonach selbst nach Schluss des Konkurs-
verfahrens neu entdeckte zVi'eifelhafte Rechtsansprüche
entsprechend Art. 260 SchKG zu verwerten sind. Er-
scheint aber dergestalt die Einbeziehung solcher Ansprüche
in das Verfahren als Angelegenheit der Gläubigergesamt-
heit, so wä,re nicht verständlich, weshalb deren Befragung
(durch bIosses Zirkular, vgI. Art. 96 ader Konkursverord-
nung) nicht auf Kosten der Masse zu geschehen hätte.
Mit Recht lehnt' die Vorinstanz eine analoge Anwendung
von Art. 251 Abs. 2 SchKG ab, der sich auf nachträgliche
Konkurseingaben bezieht, deren Berücksichtigung eben
nur den betreffenden Gläubigern und keineswegs der damit
in ihrem Passivbestande zu beschwerenden Masse zugute
kommt. Im Gegensatz dazu handelt es sich hier um die
Einbeziehung weiterer Aktiven. Erst ,venn, nach allfälli-
ger Bestreitung durch den Anspruchsgegner, die Gläubiger-
gesamtheit verzichten und damit einer Abtretung an Ein-
zelne gemäss Art. 260 Raum geben sollte, tritt deren Son-
derinteresse neben das Recht der Masse auf einen über-
schuss. Deshalb hat nach Art. 50 des Gebührentarifs
jeder Gläubiger, der Abtretung verlangt hat" für die Aus-
Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 12.
stellung der Unkunde (Formular Nr. 7) eine Gebühr von
1 Fr. zu entrichten, während von einer Belastung einzelner
Gläubiger
mit den Kosten der vorausgegangenen Gläubi
gerbefragung nicht die Rede ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konku'i'skammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 25. Kärs 1935 i. S. Zaugg.
Art. 195 SchKG. Konkurswiderruf.
Der zntimmende Gläubiger kann von seiner Erklärung nicht nach
Belieben znrucktreten. Die Konkurseingaben bleiben jedoch
anfrecht, wenn das Gericht den Konkurswiderruf nicht aus.
spricht.
Art. 195 LP. Revocation de la faillite.
Le creancier qni donne son assentiment ne peut pas revenir a Ba
guise sur Ba. decision. Les productions dans la faillite sont cepen.
dant maintenues si le juge ne prononce pas la revocation.
Art. 195 LEF. Revoca deI fallimento.
Il creditore che da il suo assenso non puo ritirarlo a BUO piacimento.
La notifiche dei crediti nel fallimento continuano tuttavia
a susBistere, se il giudice non pronuncia la revoca.
An dem über Alexander Streit auf eigenes Begehren
eröffneten
Konkurse nehmen nach unbestrittener Dar.
stellung der Beschwerde nur zwei Gläubiger teil, die Toch
ter des Schuldners mit Forderungen von insgesamt
Fr. 6000.-und sodann der Vohnungsvermieter. Diese
beidenGläubiger zogen ihre Konkurseingaben zurück,
nachdem der Schuldner einen Antrag auf Widerruf des
Konkurses unterzeichnet hatte. Indessen kam es nicht
zum Konkurswiderruf, weil der Schuldner nachträglich
seinen Antrag fallen liess. Daraufhin ersuchte die Tochter
das Konkursamt, ihre Eingabe weiterhin zu berücksich-
tigen oder dann die in eventuellem Sinne neuerdings ein-
gegebenen Forderungen nochmals entgegenzunehmen und
eine Kollokationsverfügung zu treffen. Das Konkursamt
Sehuldbetreibungs. und Konkul'Srl"cht. N0 12,
erklärte jedoch darauf nicht eingehen zu können, da der
Rückzug der Konkurseingabe unwiderruflich sei.
Mit ihrer Beschwerde will diese Gläubigerin das Kon-
kursamt anweisen lassen, ihrem Begehren zu entsprechen.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 8. März 1938
abgewiesen,
zieht sie die Sache an das Bundesgericht
weiter.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Warum die Konkurseingabe der Rekurrentinnicht fort-
bestehen soll, nachdem der im Sinne von Art. 195 SchKG
erklärte Rückzug nicht zum Konkurswiderruf hat führen
können, ist nicht einzusehen. Freilich sind derartige Rück-
zugserklärungen, die sich nach den insoweit zutreffenden
Ausführungen
des kantonalen Entscheides als prozessuale
Zustimmung zu einem Konkurswiderruf kennzeichnen,
nicht frei widerruflich. Daraus folgt aber nur, dass der
Gläubiger seine Erklärung nicht nachträglich vor dem
Konkursgerichte, zu dessen Handen sie bestimmt ist,
zurücknehmen und . damit unwirksam machen kann. Ist
aber das Verfahren vor dem Konkursgericht abgeschlossen,
so zwar,
dass der Konkurswiderruf abgelehnt ist, so fallen
die Rückzugserklärungen
von selbst dahin, ansonst ja
das Konkursverfahren gar nicht ordnungsgemäss weiter
geführt werden könnte. Der Rückzug im Hinblick auf
einen Konkurswiderruf steht zunächst unter der (still-
schweigenden) Bedingung, dass sich alle Gläubiger an-
schliessen, womit erst der Konkurswiderruf möglich wird
(JAEGER, zu Art. 195 N. 4), ebenso aber unter der weitem
Bedingung, dass bei Zustimmung aller Gläubiger es dann
auch wirklich zum Konkurswiderruf komme. Mit dem
erfolglosen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens verloren
daher die Rückzugserklärungen ihre Kraft, da sie eben
von vornherein nicht auch für diesen Fall, d. h. unbedingt,
abgegeben worden waren.
Dafür, dass die Rekurrentin,
deren Sachdarstellung auch vom Konkursamte nicht