Schuldbet.reibungs. und Konku1'8recht. No 8.
benutzten Motorwagen (z. B. sog. Lieferwagen) hat von
Fall zu Fall nach den oben angeführten Gesichtspunkten
zu erfolgen. .
Demnach e1'lcennt die SckuJilbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen; der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und der Lastwagen Chevrolet
pfändbar erklärt.
8. Entscheid vom 93. Februar 1938 i. S. Sidler.
Erstreckung der Grundpfandhaft auf Miet-und Pachterträgnisse
gemässArt. 806 ZGB :
-bezieht sich nur auf die von der Betreibung an laufenden
Miet-und Pachtzinse; .
greift nicht von selbst Platz ; viehnehr ist Verzicht des GIau.
bigers anzunehmen, der kein dahingehendes Begehren steUt
noch von sich aus den besondern Vorschuss von Fr. 5.-
leistet ..
Art. 91 VZG .. Formular. Nr. 1 für das Betreibungsbegehren.
Formular VZG Nr. 5.' .
L'extenion du gage aux loyers et fermages prevue a l'art. 806
C.
CIV. n concerne que les loyers et fermages courant depuis
la poursmte, llen'est pas de droit. Bien au contraire, le crean.
eier qui ne l'a pas requise ou qui a omis de faire l'avance
sp6ciale des frais (5 fr.) doit tre eonsidere eomme y ayant
renonce.
Art. 91 ORI. Formule de reqUisition de poursuite n° 1. Formule
ORI n° 5. .
L'estensione deI pegno ai erediti per pigioni e fitti prevista dal-
l'art. 806 ce concerne soltanto le pigioni ed i fitti decorrenti
dopo introdotta l'esecuzione. Essa non si opera di diritto
Se il creditore non l'ha domandata 0 ha omesso de fare l'anti
eipo speciale delle spese (5 fr.), devesi ritenere eh'egli vi ha
rinuneiato.
Art. 91 RRF. Modulo n° 1 per la domanda di esecuzione. Modulo
RRF n° 5.
Gegen die Witwe Sidler-Rickenbach, Eigentümerin der
Liegenschaft Hilda in Knens, sind seit Mai und Juni
1937 mehrere Betreibungen auf Grundpfandverwertung
Sohuldbetreibungs. und Konl..-ursrecht. No 8.
hängig. Auf eine weitere solche Betreibung vom 19. Ok-
tober 1937 hin verfügte das Betreibungsamt tags. darauf
eine Mietzinssperre. Der Mieter Paul von Rotz zahlte
am 5. November 1937 beim Betreibungsamt die am
15. September und am 15. Oktober verfallenen Mietzinse
von zusammen Fr. 130.-ein. Das Betreibungsamt
glaubt diese Beträge den Grundpfandgläubigem zukom-
men lassen zu sollen, auch denen, die mangels Kostenvor-
schussleistung keine Mietzinssperre erwirkt hatten. Die
Pfandeigentümerin dagegen
will dariiber selbs.t verfügen.
Sie ersuchte
das Betreibungsamt, Fr. 60.-einem Pfän-
dungsgläubiger zuzuweisen, der bei Empfang dieser (zu
andem hinzutretenden) Zahlung in die Aufhebung der
Pfändung einwilligt, und den Rest ihr zu überweisen. Ihre
Beschwerde über die Weigerung des Betreibungsamtes ist
von den kantonalen Instanzen abgewiesen worden. Den
Entscheid der obem Instanz vom 25. Januar 1938 zieht
sie
an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreib'Ungs-'Und Konkurskammer
. zieht
in Erwä(J'Ung :
Die Grundpfandhaft erstreckt sich nach Art. 806 ZGB
auch auf die Miet-oder Pachtzinsforderungen, die als
Ertrag der Pfandliegenschaft. seit Anhebung der Betrei-
bung auf Verwertung des Grundpfandes... bis zur Ver-
wertung auflaufen ( les loyers et fermages qui ont couru
depuis
la poursuite en realisation de gage '" jusqu'au mo
ment de la realisation ). Die erst am 19. Oktober 1937
angehobene Betreibung erfasst daher die Mietzinse für
die Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 1937 nicht.
Der laut Formular VZG Nr. 5 nur für die vom Empfange
dieser Anzeige
an fällig werdenden Miet-(Pacht)zinse i:p
Anspruch genommene Mieter hatte gar keine Veranlassung,
dem Betreibungsamt jene Mietzinse zu überweisen, die
schon früher verfallen waren. Die Gläubiger der seit Mai
bezw. Juni 1937 in Betreibung stehenden Forderungen aber
haben auf diese Mietzinsbeträge ebenfalls keinen Anspruch
Schuldbetreibungs-und KonIrursrecht. No 8.
mehr, nachdem sie deren Einzug auf Rechnung ihrer Be-
treibung nicht verlangt und auch den hiezu erforderlichen
Kostenvorschuss
nicht geleistet hatten. Aus Art. 806
ZGB folgt nicht, dass mit der Anhebung der Betreibung
auf Grundpfandverwertung ohne weiteres der Zugriff auf
die fortan sich ergebenden Miet-oder Pachterträgnisse
verbunden sein müsse. Vielmehr steht es dem Gläubiger
anheim, diese Ausdehnung der Pfandhaft geltend zu ma-
chen oder aber davon abzusehen. Will er bereits auf die
vor Stellung des Verwertungsbegehrens auflaufenden
Miet-
oder Pachterträgnisse greifen, so hat er ein entspre-
chendes Begehren
zu stellen und den dazu erforderlichen
Kostenvorschuss
von Fr. 5.-zu leisten (Rückseite des
Formulars Nr. I für das Betreibungsbegehren, Erläu-
terungen C. 2, worauf am Fuss der Vorderseite des For-
mUlars hingewiesen wird) ; natürlich gilt als Antrag in
diesem Sinne auch die blosse Vorschussleistung im gefor-
derten (oder höheren) Betrag. Art. 91 VZGschreibt dem-
gemäss vor, die Mietzinssperre sei. nur zu verfügen, so-
fern
der betreibende Pfandgläubiger im Betreibungsbe-
gehren nicht ausdrücklich oder durch Nichtleistung des
Kostenvorschusses ...
auf die Ausdehnung' der Pfand-
haft .. , verzichtet hat . Das will nicht heissen, die Ein-
beziehung der Miet-und Pachtzinse gelte beim Fehlen
eIDer ausdrücklichen Ve.rzichterlrlärung alsanbegehrt und
dasBetreibungsamt habe nur die Nichtleistung des Vor-
schusses auf Anzeige hin (gemäss SchKG Art. 68 Abs. 1
Satz 3) als Verzicht auf die Ausdehnung der Pfandhaft zu
erachten. Vielmehr steht dieser Ausdehnung nach der
vorbehaltlosen FassUng der Bestimmung schon die blosse
Tatsache entgegen, dass die Vorschussleistung fehlt, eine
Anzeige
des Amtes ist nicht vorausgesetzt. Geht man nach
dem Gesagten davon aus, dass der Wille, die Pfandhaft
auszudehnen, nicht vermutet werden soll, sondern dem
Gläubiger überlassen bleibt, ihn ausdrücklich oder durch
blosse Vorschussleistung geltend zu machen, so besteht
denn auch zu einer Anzeige gemäss der angeführten Be-
Schuldbetreibungs-und KonIrursreeht. N° 9.
stimmung keine Veranlassung, wenn kein Begehren um
Einbeziehung der Miet-und Pachterträge gestellt ist.
Art. 91 VZG wird mit ZuStimmung des Bundesgerichtes
als Oberaufsichtsbehörde
ständig so gehandhabt, und in
den Erläuterungen des Formulars Nr. I findet sich damit
übereinstimmend an der angeführten Stelle folgender
Hinweis: Unterbleibt bei der Stellung des Betreibungs-
begehrens die
Leistung dieses KostenvorSchusses (Fr. 5.-),
so wird ohne weiteres Verzicht der Gläubigers auf die Aus-
dehnung der Pfandhaft auf die Miet-und Pachtzinse ange-
nommen .
Die. hier streitigen, von keinem Pfandgläubiger wirksam,
in Anspruch genommenen Mietzinsbeträge stehen somit
der Rekurrentin zur Verfügung.
Dem:lIßch erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
9. Entscheid vom 4. Xirz 1938 i. S. Bank In Langnau.
Der bei Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtre-
tung ernannte Li q u i d a tor untersteht (nicht der Nach-
lassbehörde, sondern) der Aufsichtsbehörde für Schuldbe-
treibung und Konkurs, welche auch die von ihm zu beziehende
Vergütung zu bestimmen hat, in sinngemässer Anwendung des
Gebührentarifs.
Le liquidateur designe lors de l'homologation du eoncordat par
abandon d'actif n'est pas soumis a la surveillance de l'autorite
da concordat, mais a cella de l'autoriM de surveillance des
offices4e poursuite et da faillite. Celle-ci determina egalement
Ia remuneration du liquidateur en application analogique du
tarif des frais
Il liquidatore designato al momento dell'omologazione deI eon-
cordato con abbandono dell'attivo non soggiace alla sorve-
glianza dell'autoritA deI concordato, ma a quella dell;autoritA
di vigilanza sugli uffici di esecuzione e fallimenti, la quale
stabiIisce pure, applicando analogicamente la tariffa delle
spese, il oompenso da pagare al liquidatore.