96 Staatsrecht.
Polizeitranspo im Sinne von 3 Abs. 2 der Übereinkunft
fallend betrachtet, trotz der aus den Niederlassungsver-
trägen sich ergebenden Verpflichtung, verarmte nieder-
gelassene Ausländer bis
und mit der Heimschaffung ohne
Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaat zu unter-
stützen (BGE 43 I 307 ; 47 I 327 ; 52 I 389). Es liesse sich
kaum rechtfertigen, die Frage im Verhältnis unter den
Kantonen ohne positive Rechtsgrundlage anders zu lösen.
4. -Richtigerweise muss
es infolgedessen allerdings
auch dem Heimatkanton zukommen, darüber zu ent-
scheiden, ob er das Mobiliar überhaupt nachkommen
lassen oder darüber eine andere Verfügung treffen will.
Der Niederlassungskanton wird immerhin davon ausgehen
dürfen, dass die Zusendung gewünscht wird,
wenn ihm
nicht auf die Anzeige der bevorstehenden Ausschaffung
rechtzeitig
eine gegenteilige Weisung des Heimatkantons
zugeht. Im vorwürfigen Fall spielt diese Frage übrigens
keine Rolle. Auf die Ankündigung der Heimschaffung hat
sich die Gemeinde Davos allerdings zunächst gegen die
Übernahme von Frachtkosten für die Möbel der Familie
Margadant verwahrt. Doch ist nicht streitig, dass sie sich
bei
der telephonischen Unterredung vom 24. September
1935 mit dem aargauischen Armeninspektor dann mit der
Zusendung des Hausrates einverstanden erklärt hat. Ob
damit, stillschweigend oder ausdrücklich, auch die Er-
klärung verbunden war, die daraus entstehenden Kosten
tragen zu wollen, kann dahingestellt bleiben, weil sich die
Pflicht hierzu auch ohne solche Zusicherung schon aus den
massgebenden Rechtsgrundsätzen ergab. Der Beschluss
des Gemeinderates Aarau vom 25. Oktober 1935 konnte
nur den in der' Replik der aargauischen Direktion des
Innern angeführten Sinn, nicht denjenigen einer Ent-
scheidung über die Kostentragungspflicht im Verhältnis
zwischen
den Kantonen Aargau und Graubünden haben.
Es fehlt auch jede Darlegung darüber, wieso die Gemeinde-
behörde
Aarau zu einer solchen hätte befugt sein
können.
Organisation der Bundesrechtl'.pflege. :: ,0 15.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die
Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau-
bünden pflichtig erklärt, dem Kanton Aargau die aus-
stehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Marga-
dant im Betrage von Fr. 72.a ungeschmälert zu ersetzen.
IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Urteil vom 13. Mai 1938 i. S. Itempter gegen Blum.
Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil-nnd Strafprozenchen
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverwelgernng
nnr dann zulässig, wenn der Entscheid für den Betroffene?
bereits einen auf jeden Fall bleibenden rechtlichen achteil
nach sich zieht. Die Verlängernng des Verfahrens gilt aber
im allgemeinen nicht als solcher Nachteil. .
Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Beschwerden bezIeht
sich auch auf Urteile, wodurch Nichtigkeitsbeschwerden
gegen biosse Zwischenentscheide abgewiesen werden.
A. -Die Rekursbeklagte, Witwe Blum, erhob gegen den
Rekurrenten Kempter eine Klage auf Schadenersatz und
Genugtuung im Betrag von höchstens Fr. 1856. -nebst
Zins wegen falscher zahnärztlicher Behandlung. Der
Rekurrent beantragte die Abweisung der Klage und
verlangte seinerseits durch Widerklage Schadenersatz im
Betrage von Fr. 1000.-und Zins wegen Kreditschädi-
gung. Das Kantonsgericht von Schaffhausen wies Klage
und Widerklage ab, die Hauptklage mit der Begründung,
dass eine rechtzeitige Mängelrüge nicht vorliege. Hie-
gegen
erklärte die Rekursbeklagte die Berufung an .das
Obergericht. Dieses entschied, dass die Mängelrüge mcht
AB 64 I --1938
verspätet sei, hob das Urteil des Kantonsgerichtes in Bezug
auf die Hauptklage auf und wies die Sache an dieses zu-
rück zu neuern Entscheid. Eine Kassationsbeschwerde
gegen dieses
Urteil wies das Obergericht am 6. Juli 1937
ab.
B. -Gegen diesen Kassationsentscheid hat Kempter
die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,
er sei aufzuheben, eventuell sei das Obergericht als Kassa-
tionsinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid zu fällen.
Der Rekurrent macht geltend, dass die Verteilung der
Beweislast und die Beweiswürdigung im Berufungs-und
im Kassationsentscheid auf Willkür beruhe.
O. -Das Obergericht hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt,
die Beschwerde sei abzuweisen,
unter Kostenfolge.
Das Bundesget'wht zieht in Erwägung :
Das Urteil, das das Obergericht als Berufungsinstanz
gefällt
hat, ist kein Endurteil, sondern ein Teilurteil oder
Zwischenentscheid, weil es die Frage, ob der Klageanspruch
begründet sei, nicht löst, sondern nur eine materielle
Vorfrage beantwortet und die Beurteilung des Klagean-
spruchs
im übrigen einem weitern Verfahren überlässt.
Gegen solche Zwischenentscheide in Zivil-
und Straf pro-
zessachen
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung
grundsätzlich nicht zulässig. Eine
Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass der ange-
fochtene Zwischenentscheid
für den Betroffenen bereits
einen bleibenden rechtlichen
Nachteil nach sich zieht, der
sogar durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache selbst
nicht mehr oder doch nicht vollständig gehoben werden
könnte. In solchen Fällen hat die Partei ein dringendes
schutzwürdiges
Interesse daran, dass über die dem Ent-
scheid vorgeworfenen rechtlichen Mängel, dessen Verfas-
sungsmässigkeit vom Gesichtspunkt des Art .. 4: BV aus
sofort erkannt werde, nicht erst in Verbindung mit der
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15.
überprüfung des Endurteils (BGE 60 I S. 279 ; 63 I S. 76 ff.,
313 ff.).
Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent kein sol-
ches
Interesse gegenüber dem Zwischenentscheid des Ober-
gerichtes.
Ein auf jeden Fall bleibender Nachteil ist damit
für den Rekurrenten nur insofern verbunden, als das Ver-
fahren verlängert wird. Diesen Nachteil hat aber ein
Zwischenentscheid stets, wenn er auf der Beantwortung
einer Frage beruht, die, anders gelöst, den Prozess beendi-
gen würde. Das Interesse an der sofortigen Erledigung des
Verfahrens
genügt im allgemeinen nicht zur Zulassung
einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Rechtsverwei-
gerung gegen einen Zwischenentscheid. Nach der neuesten
Praxis tritt z. B. das Bundesgericht in der Regel auf solche
Beschwerden gegen überweisungsverfügungen
in Straf-
sachen nicht mehr ein, obwohl die sofortige Aufhebung der
Verfügung den Angeklagten der Notwendigkeit entheben
würde, sich auf ein Verfahren vor dem Strafrichter einzu-
lassen (BGE 63
I S. 313ff.). So hat das Bundesgericht es
im Entscheid in Sachen Rohrbach gegen Zürich vom
6. Mai 1938 auch abgelehnt, auf eine Beschwerde wegen
Willkür gegen einen Zwischenentscheid in einer Steuerver-
anlagung einzutreten, obgleich die unmittelbare Aufhebung
dieses Entscheides die Rückweisung der Sache an eine
untere Steuerbehörde zur Fortsetzung des Verfahrens
überflüssig
gemacht hätte. Im vorliegenden Fall kommt
dazu, dass bereits eine Expertise zum ewigen Gedächtnis
über die Frage, ob die 7 ahn ärztliche Behandlung durch den
Rekurrenten mangelhaft gewesen sei und welche Aus-
gaben die Hebung der Mängel erfordere, stattgefunden hat
und daher das weitere Verfahren über die Klage voraus-
sichtlich
nicht sehr kompliziert und kostspielig Stin wird.
Wenn aber auf eine staatsrechtliche Beschwerde aus
Art. 4: BV gegen den Zwischenentscheid des Obergerichtes
im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist, so gilt das
gleiche auch in Bezug auf das Urteil, wodurch die Nichtig-
keitsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid abgewiesen
worden
ist. Dafür bleibt dem Rekurrenten das Recht vor-
behalten, dieselil Kassationsurteil noch im Zusammenhang
mit dem Endurteil in der Sache selbst durch staatsrecht-
liche Beschwerde anzufechten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16. 'Urteil vom 90. Kai 1938 i. S. Blättler.
Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich nur gegen VerfÜgungen
staatlicher Organe, nicht aber gegen Schiedsgerichtsurteile
oder Bussenverfügungen von Verbandsorganen richten.
.A. -Der Rekurrent ist Mitglied des Schweizerischen
Kohlenhändler-Verbandes, welcher
am 31. Dezember 1935
mit dem Verband des Schweizerischen Kohlen-Import-
und Grosshandels einen Sanierungsvertrag abgeschlos-
sen hat. Nach dem Strafreglement , das einen Bestand-
teil dieses Vertrages bildet, werden alle Verstösse, die
sich Mitglieder der beiden kontrahierenden Verbände
gegen die Bestimmungen des Sanierungsvertrages und
Ergänzungen oder Ausführungsbestimmungen desselben
zu Schulden kommen lassen, unter Strafe gestellt. Als
Strafen sind Verwarnung, Ordnungsbussen, Konventional-
strafen bis zu höchstens Fr. 2000.-und vorübergehende
oder dauernde Sperre vorgesehen (Art. I, II des Straf-
reglementes). Zuständig für" die Aburteilung fehlbarer
Mitglieder der beiden Verbände sind in erster Instanz die
für die einzelnen Landesteile bezeichneten Einzelrichter ,
in zweiter und letzter Instanz die beiden Ständigen
Schiedsgerichte für die deutsche und die romanische
Schweiz (Art.
III des Strafreglementes).
In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen zwei
Urteile des
Einzelrichters für die Urschweiz erklärte
das Ständige Schiedsgericht für die deutsche Schweiz mit
Entscheid vom 26. Februar, zugestellt am 7. April 1938
den Rekurrenten der fortgesetzten Preisunterbietung, der
Organisation der Blmdesrechtspflege. No 16. 101
'Verletzung des Lieferrayons und der fortgesetzten Aus-
kunftverweigerung schuldig,
verurteilte ihn zu einer
Konventionalstrafe von Fr. 2000.-und auferlegte ihm
die sämtlichen Kosten des Verfahrens.
B. -Mit der vorliegenden, am 6. Mai 1938 eingereichten
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Rekurrent, es
sei dieses Urteil, soweit damit eine Verletzung des Liefer-
rayons festgestellt werde, wegen
Verstoss gegen Art. 4
BV (Willkür) aufzuheben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an das Ständige Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit
der staatsrechtlichen Beschwerde sei
gegeben,
da der Entscheid des Schiedsgerichts endgültig
sei und kein kantonales Kassationsmittel dagegen zur
Verfügung stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 178 ZifI. 1 OG kann die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet
werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung angenommen hat, ausschliesslich Verfü-
gungen und Erlasse kantonaler B e hör den zu ver-
stehen (BGE 6, S. 323, 388, 31 I S. 113, 32 I S. 46, 34
I
S. 323, 43 I S. 52). Im vorliegenden Falle besteht kein
Zweifel, dass das Ständige Schiedsgericht , dessen
Entscheid der Rekurrent anficht, keine kantonale Behörde
ist. Denn seine Bestellung und Zuständigkeit beruht nicht
auf staatlicher Anordnung. Eine staatsrechtliche Be-
schwerde gegen
dessen Entscheide erweist sich somit als
unzulässig.
Daran ändert es auch nichts, dass derartigen Entschei-
dungen unter Umständen, wenn sie die Voraussetzungen
eines Schiedsspruchs erfüllen, Vollstreckbarkeit zukom-
men kann ; denn dies beruht keineswegs darauf, dass ein
Schiedsgericht
staatliche Funktionen ausübt, sondern ist
eine den Schiedsverträgen kraft besonderer Gesetzes-
bestimmungen beigelegte Wirkung (BGE 6
S. 324). Im