a Strafrecht.
Strafunt-ersuchung einbezogen worden, wie auch die
Bundesanwaltschaft
anerkenilt.
b) Als Nackteile ) im Sinne von Art. 122 BStrP sind
anzuerkennen die
dem X wegen der Untersuchung erwach-
senen Auslagen, also die Reisekosten, Porti und Telephon-
taxen. Er verlangt überdies noch ein Taggeld . Unter
diesem Titel kann, da ein Verdienstausfall nicht nach-
gewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist, nur eine
Entschädigung
für die Verpflegung am Reisetage in
Betracht fallen. X hat demnach Anspruch auf Vergütung
von ..................... Fr. 30.-.
c) Die Entschädigungspflicht des Staates fällt im'
vorliegellden Falle auch nicht deshalb dahin, weil X
freiwillig nach Basel zur Einvernahme fuhr, um eine
Einvernahme am Wohn-und Arbeitsort zu verhüten.
Eine solche hätte für X als Banklehrling Nachteile zur
Folge haben können, die die Reisekosten nach Basel um
ein Vielfaches überstiegen hätten. Für die Vermeidung
dieser Nachteile
hatte die Untersuchungsbehörde zu
sorgen.
d) ..... .
e) Die Entschädigung ist aus der Bundeskasse zu
leisten. Auch die Bundesanwaltschaft
nimmt dies für den
Fall an, dass die Anklagekammer die Entschädigung
gemMs Art. 122 BStrP festzusetzen hat. Es ergibt sich
dies speziell
auch aus Absatz 2 dieses Artikels, d. h. aus
der Vorschrift, dass der Anzeiger und der Geschädigte.
die
das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit
veranlasst haben,
dem Bund gegenüber zum
ganzen oder teilweisen
Ersatz der Entschädigung ver-
urteilt werden können. Diese Vorschrift setzt voraus,
dass
der Bund eine allfällige Entschädigung an den Be-
schuldigten ausbezahlt.
A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
13. Auszug a.us dem Urteil vom 20. Mai 19S5
SI
i. S. Schaufensterkunst GmbH: gegen lIaberer-Fortmann.
Der Entscheid einer kantonalen N achlassbehärde, die beim Fehlen
eines bezüglichen Verzichtes der Gläubiger einen Nachlassver-
trag genehmigt, obwohl nicht die ganze Nachlassdividende
sichergestellt ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG), verstösst gegen
Art. 4 BV.
Der Rekurrent anerbot seinen Gläubigern durch gericht-
lichen Nachlassvertrag eine Nachlassdividende von 20 %,
wovon nur die Hälfte sichergestellt war. Auf SichersteI-
lung haben nicht alle Gläubiger verzichtet. Trotzdem hat
die kantonale Nachlassbehörde dem Vertrag die Geneh-
migung erteilt, mit der Begründung, dass schon der sicher-
gestellte Teil der Dividende in richtigem Verhältnis zu den
Hilfsmitteln des
Schuldners stehe. Der Entscheid wird
wegen willkürlicher Verletzung von Art. 306 Ziff. 3 SchKG
angefochten.
Aus den Erwägunge//t :
2. -Damit die Nachlassbehörde einen von den Gläubi-
gern angenommenen Nachlassvertrag bestätigen darf, ist
gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG erforderlich, dass die Voll-
AS 64 1-1938
82 Staatsrecht.
ziehung des Nnchlassvertrages hinlänglich sicherg('stellt
sei, es wäre denn, dass die Gläubiger darauf verzichten.
Die Sicherstellung der Vollziehung gehört somit zu den
materiellen Voraussetzungen für die Bestätigung, bei deren
Fehlen diese selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sämt-
liche Gläubiger dem Nachlassvertrag zugestimmt haben
(JAEGER zu Art. 306 Anm. 4 und 8; BLUMENSTEIN, Hand-
buch S. 914 Ziff. 3 ; BRÜSTLEIN und RAMBERT S. 528 ff.).
Das Gesetz räumt der Behörde keinerlei Ermessen nach der
Richtung ein, dass sie die Bestätigung allenfalls auch ohne
Erfüllung dieses Erfordernisses aussprechen könnte. Es
verlangt anderseits die SichersteIlung des Angebotes, so
wie es
den Gläubigern gemacht worden ist, in seiner Ge-
samtheit, und schliesst es danach aus, auch schon die
Sicherheitsleistung
nur für einen Teil der versprochenen
Leistung als genügend zu erklären (JAEGER zu Art. 306
Note 10; GERSBACH, Der Nachlassvertrag ausser Konkurs
nach dem schweiz. Bundesgesetz über die Banken und Spar-
kassen und seinen Ausführungserlassen S. 88 f. ; HAAB
in ZSR n. F. Bd. 47 S. 198 ; CARRY in ZSR n. F. Bd. 51
S. 529 a). Die einzige vom Gesetz vorbahaltene Ausnahme
ist der Verzicht der Gläubiger auf die Sicherung, wobei sich
aus deren Ausnahmecharakter ergibt, dass die Verzichts-
erklärung einzelner Gläubiger die Rechte der übrigen
Gläubiger nicht berührt und sie selbst dann nicht bindet,
wenn die Verzichtenden das in Art. 305 SchKG geforderte
Quorum darstellen (BLUMEN STEIN , S. 906 ; HAAB 1. c.).
Gegen diese
im Gesetz klar zum Ausdruck gebrachten
Grundsätze verstösst daher auch ein Entscheid, der ohne
die erforderliche Erklärung der Gläubiger die Bestätigung
dann ausspricht, wenn der Schuldner nur denjenigen Teil
der angebotenen Dividende sicherstellt, der im Sinne von
Art. 306 Ziff. 2 SchKG objektiv oder nach der Auffassung
des Schuldners
oder der Nachlassbehörde zwar zu seinen
Hülfsmitteln in richtigem Verhältnis stehen würde, aber
unter dem angebotenen Betrag bleibt. Nachlassvertrag
im Sinne von Art. 306 Ziff. 3 SchKG ist das vom Schuldner
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 13.
'gestellte Angebot als solches. Der Gläubiger, der es ange-
nommen hat, darf sich darauf verlassen, dass der Vertrag
nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
bestätigt werde und braucht sich daher auch nicht gefallen
zu lassen, dass für die Sicherstellungspflicht unterschieden
werde zwischen der angebotenen Leistung und dem nach
Art. 306 Ziff. 2 an sich angemessenen Teilbetrag der Divi-
dende.
Es kommt ferner nicht darauf an, ob die erforder-
liche Gläubigermehrheit wahrscheinlich
einer geringern
angebotenen Dividende ebenfalls zugestimmt haben würde.
Der Schuldner muss mit der Sicherstellung der ganzen durch
den Nachlassvertrag angebotenen Leistung rechnen und
die Unmöglichkeit, sie beizubringen, könnte nicht zur
Befreiung von der SichersteIlungspflicht, sondern höch-
stens dazu führen, dass er den Gläubigern nachträglich eine
Ermässigung der Dividende vorschlagen würde und der
Vertrag auf dieser veränderten Grundlage zustande käme.
Ebenso liegt auf der Hand, dass die dem Gläubiger durch
Art. 315 SchKG gebotene Möglichkeit, bei Nichterfüllung
des Nachlassvertrages ihm gegenüber dessen Aufhebung
zu verlangen, die Nachlassbehörde nicht von der Beobach-
tung der Erfordernisse des Art. 306 SchKG im Bestäti-
gungsverfahren entbinden kann.
Der angefochtene Entscheid verstösst daher gegen klares
Recht und ist willkürlich.