58 Verwaltungs und Disziplinarrechtspßege.
Arbeiten von Kontrollstellen und Expertisen in buchhal-
terischen
sowohl als auch in technischen Fragen durch-
führen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das letztere oder
das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen
wird, steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb
muss
es ebenfalls der Firmenwahrheit widersprechen, wenn
die Beschwerdeführer neben
der in der Firma ausdrücklich
genannten Revisions-und Organisationstätigkeit die Treu-
handgeschäfte
vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund
stellen wollen.
Der Ausdruck Treuhand wird zum
Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das eidgenössische
Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und
darin läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in
gewissem Sinne monopolistische Beanspruchung des Wor-
tes Treuhand.
Aus diesen Gründen würde sich wohl
auch jede anders-
geartete besondere Hervorhebung verbieten. Die Be-
schwerdeführer
haben diese versucht durch die Verwen-
dung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer
Firma. Nach dem Briefwechsel und der Stellungnahme
des
eidgenössischen Amtes, das im entscheidenden Schrei-
ben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht
auf die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Ver-
wendung eines besondem Schrifttypus nicht im Streit.
Weitere Ausführungen
darüber können deshalb unter-
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. No 8.
- VERFAHREN.
PROcEDURE
- Orteil vom 10. Februar 1938
i. S. Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft und Eonsorten
gegen eidg. Justiz-und Po:ÜZeideparteD1ent.
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen
Entscheidungen, d. h. mit behördlicher Autorität vorgenom-
mene, auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Erfolg abzielende
Verwaltungsakte.
- Gegenüber behördlichen Äusserungen, denen dieser Ent-
scheidcharakter fehlt, ist sie ausgeschlossen, auch. wenn die
Äusserung in die Form eines Entscheides gekleidet ist.
A. -Mit Eingabe vom 31. Oktober 1935 hat die Direk-
torenkonferenz
der schweizerischen Lebensversicherungs-
gesellschaften
dem eidgenössischen Justiz-und Polizei-
departement die Frage zur Entscheidung unterbreitet, ob
die Ascoop Versicherungsgenossenschaft der Verwal-
tungen und des Personals !Schweizerischer Transportunter-
nehmungen und die Pensionskasse schweizerischer Elek-
trizitätswerke nicht der Konzessionspflicht und damit
der bundestätlichen Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes
betreffend die Beaufsichtigung
von Privatuntemehmungen
im Gebiete des Versichnrungswesens zu unterstellen seien.
Das eidgenössische Justizdepartement hat die Eingabe
am 23./24. Dezember 1937 au. führlich beantwortet für
die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke. Es
kommt zum Schluss, dass die Kasse nicht unter das Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz fallt und dass ihre Tätigkeit
nicht untersagt werden kann. Unser Departement ist
infolgedessen nicht in der Lage, der Eingabe Ihrer Kon-
ferenz vom 31. Oktober 1935 zu entsprechen .
B. -Die Basler LebensverBicherungsgesellschaft erhebt
für sich und im Namen der übrigen in der Direktorenkon-
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
ferellz der schwnizerischen Lebensversicherungsgesellschaf-
ten vertretene Unternehmungen die verwaltungsrecht-
liche
Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zu erkennen,
dass die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke
in gleicher Weise der Aufsichtsgesetzgebung zu unterstellen
sei, wie die rekurrierenden Versicherungsgesellschaften.
Sie macht geltend, die rekurrierenden Gesellschaften seien
zur Beschwerde legitimiert. Sie beruft sich dafür auf ein
Rechtsgutachten, das Prof. Fleiner der Direktorenkon-
ferenz
der schweizerischen Lebensven.icherungsgesell-
schaften am 10. Juni 1937 erstattet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt
nicht jede beliebige behördliche Äusserung im Gebiete der
dUrch die Bundesgesetzgebung dem Verwaltungsgerichte
zugewiesenen Materien.
Sie ist beschränkt auf Entscheide,
also
auf die mit behördlicher Autorität vorgenommenen,
auf einen gesetzlich vorge chriebenen Erfolg abzielenden
Verwaltungsakte.
Ihnen gleichzustellen sind Verfügungen,
durch die die Behörde einen bei ihr erhobenen Anspruch
auf Vornahme eines derartigen Verwaltungsaktes verneint.
Dagegen
kann gegenüber behördlichen Handlungen,denen
jener Entscheidcharakter fehlt, die Verwaltungsgerichts-
beschwerde
nicht in Frage kommen. Besonders ist sie
unzulässig bei einfachen Ansichtsäusserungen
und Be-
richten, die eine Behörde auf Anfrage hin erstattet in
Fällen, wo dem Adressat ein Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer solchen Antwort nicht zusteht. Denn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dient grundsätzlich dem
Schutz desjenigen, der von konkreten Eingrüfen der Ver-
waltung in seine Rechtssphäre, oder von der Verweigerung
eines
derartigen Eingriffs, betroffen wird, nicht einer all-
gemeinen Kontrolle
der Aufiassungen, nach denen sich die
Tätigkeit der Verwaltung orientiert. Diese Kontrolle mag
administrativen Aufsichtsbehörden zustehen, eventuell
Verfahren. No 8.
'auch in einem gewissen Umfange von übergeordneten
politischen Behörden ausgeübt
werden; auf jeden Fall
ist sie nicht Sache der Verwaltungsrechtspflege.
2. -
Das Schreiben des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartementes vom 24. Dezember 1937 stellt sich
formell
dar als ErledigUng eines Gesuches um Entscheidung
einer Rechtsfrage ;
angestrebt wurde eine Änderung der
bisherigen Unterstellungspraxis auf dem Gebiete der Ver-
sicherungsaufsicht. Es ist zwar als Entscheid, Ablehnung
der Eingabe vom 31. Oktober 1935, formuliert. Sachlich
enthält es aher keine Entscheidung im oben angegebenen
Sinne, sondern eine Meinungsäusserung über' die gestellte
Rechtsfrage, ein Rechtsguthaben mit eingehender Dar-
legung
der Gründe, aus denen ein die angeregte Unter-
stellung anordnender Entscheid nicht erlassen wurde.
Das Departement hat sich dabei, soweit aus den Akten
ersichtlich, auf eine theoretische Erörterung der aufge-
worfenen Rechtsfrage beschränkt, ohne die Unterneh-
mung,
deren Unterstellung angeregt wurde, im Verfahren
beizuziehen.
Ein Anspruch auf Beantwortung der Anfrage vom
31. Oktober 1935 stand der Gesuchstellerin nicht zu. Es
lag im Ermessen der Verwaltung, ob sie sich damit befassen
wollte
und wie weit dies geschehen sollte. Die Verwaltung
hätte sich darauf beschränken können, die Eingabe ent-
gegenzunehmen. Sie hätte die Beantwortung ablehnen
dürfen.
Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre dabei
nicht in Frage gekommen ; wie sich denn auch die Be-
schwerdeführer ohne weiteres
damit abzufinden haben,
dass sich die Verwaltung
auf die Untersuchung der Ver-
hältnisse einer der beiden in der Eingabe vom 31. Oktober
1935 genannten Kassen beschränkt hat. Lag es aber im
Ermessen der Verwaltung, ob eine Antwort überhaupt zu
erteilen war, so
kann die Adressatin auch keinen Anspruch
darauf erheben, dass die in der Antwort vertretene Rechts-
auffassung
im Verfahren vor Verwaltungsgericht über-
prüft werde.
- -Ist dnmnach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von vornherem deshalb ausgeschlossen, weil der angefoch-
tenen Antwor der Charakter eines rekursfahigen Ent-
scheides abgeht, so stellt sich die Frage der Lentimation
der Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht mehr. Das Verwaltungsgericht hat sich daher zu den
hierüber in der Beschwerdeschrift und in dem darin ange-
rufenen Rechtsgutachten von Prof. Fleiner enthaltenen
Ausführungen
nicht zu äussern und auch zum Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde nicht Stellung zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
- 17rtel1 der Anklagekammer vom l . Kir. 19S8
i. S. Poliseigericht Basel-Stadt gegen Poliseikommando Zürich.
Umwandlung uneinbringlicher Geldbusse in Gefängnis nach
Art. 8 BStt"R :
Wird e Geldbusse leiste , so fällt die Umwandlungsstrafe
dahin, auch wenn SIe bereIts vollziehbar geworden war.
Der Präsident des Polizeigerichtes von Basel-Stadt hat
den in Zürich wohnenden Chauffeur Emil Ringele am
27./30. August 1937 wegen Motorfahrens mit Überlast
gemäss Art. 58 Abs. 1 MFG zu einer Geldbusse von
Bundesstrafrecht. N" 9.
'Fr. 30.-, (( im Nichtbeibringungsfalle umgewandelt in
3 Tage Gefangnis , verurteilt, mit der Eröffnung, dass der
Bussenbetrag binnen dreier Monate seit Rechtskraft des
Urteils bezahlt werden müsse und nach unbenutztem
Ablauf dieser Frist unwiderruflich die eventuell ausge-
sprochene
Gefängnisstrafe zu vollziehen wäre. Nachdem
die drei Monate
trotz zwei Mahnungen ohne Eingang der
Zahlung verstrichen sind, verlangt der erwähnte Richter
den Vollzug der Gefangmsstrafe durch das Po1izeikom-
mando Zürich und hält an diesem Begehren fest, obwohl
Ringele
den Bussenbetrag nun bei der Zürcher Po1izei-
behörde erlegt hat, welche unter Berufung auf 352 der
. zürcherischen StrPO die nachträglich geleistete Zahlung
noch als wirksame Erfüllung des Bussenurteils berück-
sichtigt wissen
will und den Vollzug der Gefängnisstrafe
ablehnt.
Gemäss Art. 252 BStrP :wendet sich der Po1izeigerichts-
präsident von Basel an die Anklagekammer des Bundes-
gerichtes
mit dem Antrag, das Po1izeikommando Zürich
sei
zum Vollzug der Gef"angnisstrafe anzuhalten. Die
Zürcher Polizeibehörde,
vertreten durch die kantonale
Justizdirektion, beantragt, dieses Begehren abzuweisen,
die
Umwandlungsstrafe als dahingefallen zu erklären und
die Überweisung des Bussenbetrages an das Po1izeigericht
Basel
zu verfügen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
- -Ob die Umwandlungsstrafe ungeachtet der nach-
träglichen Zahlung des Bussenbetrages
unter Rück:weisung
der Zahlung vollzogen werden müsse oder ob diese Zahlung
noch
als gültige Erfüllung des Straf urteils anzunehmen
und anzuerkennen sei, ist entgegen der Ansicht der Zür-
cher Behörden keine
blosse Frage des kantonalen Straf-
vollzugrechtes. .
Es handelt sich nicht einfach um den
Vollzug einer Strafe von bestimmter Art und bestimmtem
Masse, sondern darum, ob die Strafe, deren Vollzug auf
dem Wege der Rechtshilfe anbegehrt wird, überhaupt