Expropriation. N° 68.
waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig
innert dreissig, Tagen seit Kenntnis von der Schädigung
anmeldete, hat der Schätzungskommissionspräsident
schlüssig
dargetan (vgl. über den Begriff der Voraus-
sehbarkeit nach Art. 41lit. c EntG BGE 64 I S. 233 ff.).
Seine Auffassung wird
bestätigt durch das von Frau
Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines
der Experten, die dem Bundesgericht das Gutachten
vom 2. Mai 1938 erstatteten.
3. -Über das Bestehen der geltend gemachten Schädi-
gung ist im vorliegenden Verfahren, das sich nur auf die
Zulässigkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung be-
zieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch
die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die
nachbarrechtlichen Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen
wurde. Sollten die SBB dies bestreiten, so wird die Schät-
zungskommission bei
der materiellen Behandlung der
Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das
Verfahren nach Art. 69 EntG durchzuführen ist (BGE
64 I
S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SBB
Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemach-
ten Schadens ohne Rücksicht auf den Umfang ihrer
nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen kann
(Art. 22 Abs. 2 EntG) ;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
A. STAATSRECHT
nROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
Vgl. Nr. 69. -Voir n° 69.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
69. l1rteU vom 7. Oktober 1938 i. S. Schultheas
und Genossen gegen l1nterwalden Did dem Wald.
Legitimation von Hausierern zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen ein Hausiergesetz eines Kantons, in dem sie Dicht wohn-
haft sind (Erw.1).
Art. 4 und 31 BV. Rechtliche Natur der Hausierpatenttaxe :
Steuer und Gebühr. Soweit die Taxe eine Steuer bildet, darf
sie für Einwohner anderer Kantone nicht höher sein als für
Einheimische. Nur wenn die Patenterteilung für Auswärtige
mehr Arbeit und Kosten verursacht, darf von diesen ein
entsprechender Zuschlag zu der in der Taxe liegenden Gebühr
verlangt werden (Erw. 2).
A. -Am 24. April 1938 erliess die Landsgemeinde von
Nidwalden ein neues Gesetz betr. den Hausierverkehr, das
Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlau-
teren Geschäftsgebahrens. Darin wird der Hausierhandel
AB 64 1-1938
St.aatsrecht.
im allgemeinel1: an die Erteilung eines Patentes geknüpft
und in 13 werden hiefür die Taxen bestimmt. In Abs. 1
von 13 werdnn die Waren, die mit Patent im Hausier-
handel vertrieben werden dürfen, in 6 Klassen eingeteilt
und dafür monatliche Patenttaxen von 20-200 Fr. fest-
gesetzt. Abs. 5
von 13 lautet:
Die vorstehenden Taxen gelten für Schweizerbürger,
die
im Kanton Nidwalden festen Wohnsitz haben. In
anderen Kantonen wohnende Schweizerbfuger haben für
die Erwerbung des Hausierpatentes im Kanton Nidwalden
die doppelte, Ausländer die dreifache Taxe zu bezahlen.
B. -Gegen dieses im kantonalen Amtsblatt vom
29. April bekannt gemachte Gesetz haben eine Reihe von
Hausierern, die in andern Kantonen wohnen, darunter der
Präsident und andere Mitglieder des Vorstandes des Ver-
bandes berufsständischer Kleinhändler der Schweiz ,
am 30. Mai 1938 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
mit dem Antrag, die in 13 Abs. 5 enthaltene Bestimmung,
dass in andern Kantonen wohnhafte Schweizerbürger für
das Hausierpatent die doppelte Taxe bezahlen müssen, sei
aufzuheben.
Die
Rekurrenten machen geltend : Es verstosse gegen die
Rechtsgleichheit, einen
ausserkantonalen Hausierer mit
höhern Taxen zu belasten, als den einheimischen. Zudem
verfolge das Gesetz den Zweck, auswärts wohnende Per-
sonen vom Hausierhandel auszuschliessen, und verletze
insofern die Gewerbefreiheit. Soweit die
Taxe eine Gebühr
für eine behördliche Leistung sei, dürfe sie gegenüber
Kantonsfremden nur insofern höher sein, als die Erteilung
des Patentes für diese vermehrte Arbeit erfordere. Das
rechtfertige eine Verdoppelung aber nicht. Eine solche
sei
auch nicht deswegen zulässig, weil die Kantonsfremden
keine ordentlichen Steuern bezahlen müssten. Die dop-
pelten Taxen verstiessen zudem deshalb gegen die Gewerbe-
freiheit
und die Rechtsgleichheit, weil sie den Hausier-
handel verunmöglichten ; denn sie schlössen einen ange-
messenen
und vernünftigen Gewinn aus.
Handels-und Gewerbefreiheit. Xo 69.
C. -Der Regierungsrat von Nidwalden hat die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Er bestreitet zunächst
die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde, weil
es
nicht bewiesen sei, dass sie je in Nidwalden hausiert und
nach dem neuen Gesetz ein Hausierpatent erhalten oder
auch nur sich um ein solches beworben haben. Sodann
stellt er sich auf den Standpunkt, dass die stärkere Be-
lastung kantonsfremder Hausierer sachlich begründet sei,
indem er ausführt :
Ich verweise auf FLEINER: Schweizerisches Bundes-
staatsrecht S. 117 und die dort angeführten Beispiele
(Erteilung von Hausierpatenten, Bundesbl. 1889 IV, 86;
höhere Gebühren für Auswärtige, BGE 32 I 636 ; 36 I 670 ;
härtere Liegenschaftssteuern für auswärts Wohnende,
BGE 3 S. 233 ; 14 S. 150. Erteilung der gewerbepolizei-
lichen
Erlaubnis nur an Domizilierte, BGE 13 S. 168,
Bundesbl. 1903
IV, S. 433. Beschränkung der Fischerei
mit fliegender Angel auf Kantonseinwohner ; Bundesge-
richtsentscheid 41 I 154). Der kantonale Hausierer hat
am Niederlassungsort ausser der Hausiertaxe noch die
ordentlichen Steuern auf Vermögen und Erwerb zu be-
zahlen ... Es entspricht daher der Billigkeit, wenn der
Kantonseinwohner eine mässigere Taxe zu bezahlen hat ...
Ferner ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Behand-
lung sich auch aus gewerbepolizeilichen Gründen rechtfer-
tigen würde. Das Hausierwesen ist nachgerade zu einer
Landplage geworden ... Diese ausserkantonalen und aus-
ländischen
Hausierer und Hausiererinnen sind geschäfts-
tüchtiger und zudringlicher als die kantonalen Hausierer,
sodass schon aus diesem Grunde eine unterschiedliche
Behandlung sich rechtfertigt ... , Die Behörden können auch
nicht zulassen, dass durch eine Konkurrem jerung ausser-
kantonaler Hausierer die Steuerkraft des sesshaften Han-
dels geschwächt werde, ohne einen Ausgleich in den erhöh-
ten Taxen für diejenige Ka.tegorie von Hausierern zu fin-
den welche im Kanton keine weiteren Abgaben entrich-
,
ten.
Das "Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Regierungsrat bestreitet zu Unrecht die Legi-
tjmation der Rekurrenten. Da es sich um die Anfechtung
eines allgemein verbindlichen Erlasses
handelt, so ist als
Voraussetzung
zur Erhebung der Beschwerde ein gegen-
wärtiger Eingriff
in die persönliche Rechtsstellung nicht
erforderlich. Vielmehr genügt es in einem solchen Fall
nach der Praxis im allgemeinen, dass der angefochtene
Erlass insbesondere auch für den Beschwerdeführer ver-
. bindliche Kraft hat, in Verbindung mit der Behauptung,
dass er, ihm gegenüber angewendet, gegen ihm. gewähr-
leistete verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Nur
wo es nach der Materie, die der Erlass regelt, von vorn-
herein als ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerde-
führer von dem angeblichen Eingriff in verfassungsmässige
Garantien einmal berührt werden könnte, könnte das Ein-
treten auf die Beschwerde -so hat sich das Bundesgericht
ausgesprochen -mangels eines
praktischen Interesses an
der Anfechtung verweigert werden (BGE 48 I S. 265,595).
Im vorliegenden Fall stehen allerdings die Rekurrenten
nicht unter der Hoheit des Kantons, von dem der ange-
fochtene
Erlass ausgegangen ist, so dass er insofern für sie
nicht verbindlich ist. Aber es ist nach ihrer Erwerbs-
tätigkeit leicht möglich, dass sie sich anschicken, diese in
Nidwalden auszuüben, und daher die angefochtene Vor-
schrift auf sie anwendbar Wird. Das muss für ihre Be-
schwerdelegitimation genügen.
Ob diese bei einzelnen
der Rekurrenten auch deswegen bejaht werden muss, weil
sie
dem Vorstand des Berufsverbandes der Hausierer ange-
hören,
kann dahingestellt bleiben.
'--Die Patenttaxen des 13 des neuen nidwaldnischen
Hausiergesetzes
sind wohl zu einem geringen Teil ein Ent-
gelt für die Patenterteilung und die besondere Aufsicht
über die Hausierer, also Gebühren, in der Hauptsache
aber nach ihrer Höhe zweifellos Steuern (vgl. BGE 54 I
S. 81 ; BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht I S. 7). Dass
Handels und Gewerbefreiheit. Xo 69.
das Hausiergewerbe von den Kantonen nach Art. 31
lit. e BV. mit einer besondern Steuer belegt werden kann,
ist vom Bundesgericht wiederholt ausgesprochen worden
(BGE
42 I S. 256 f. ; 46 I S. 219 ; 55 I S. 77) und wird
übrigens
von den Rekurrenten nicht bestritten. Streitig
ist dagegen, ob es angeht, diese Steuer für Hausierer, die
in andern Kantonen wohnen, höher zu bemessen, angesichts
des Grundsatzes
der Rechtsgleichheit und der Garantie
der Gewerbefreiheit, die einem Gewerbetreibenden grund-
sätzlich
das Recht gibt, seine Tätigkeit im ganzen Gebiet
der Eidgenossenschaft auszuüben und dabei gleich wie
seine Gewerbegenossen
behandelt zu werden (BGE 44 I
S. 144). Jener Unterschied in der steuerlichen Belastung
liesse sich
danach nur dann rechtfertigen, wenn dafür
sachliche Gründe vorhanden wären, d. h. wenn ein ver-
nünftiger Zusammenhang bestünde zwischen der Ver-
schiedenheit
im Tatbestand und der daran anknüpfenden
Behandlung (vgl. BGE 51 I S. 77 f. und die dort zjtierten
Entscheide).
Der Bundesrat hat, als die Wahrung der
Gewerbefreiheit noch in seine Kompetenz als Rekurs-
behörde fiel, ursprünglich,
in den Jahren 1887 und 1888,
grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass Personen, die
in einem Kantonsgebiet oder in einer Gemeinde ein Ge-
werbe betreiben, wie
Kutscher, Fremdenführer, Hausierer,
wenn sie
dort keine feste Niederlassung besitzen und daher
daselbst den ordentlichen Vermögens-und Einkommens-
steuern nicht, unterworfen sind, zum Ausgleich mefür mit
einer besondern Gewerbest.euer belastet werden dürfen
(v.
SALlS, Bundesrecht 2. Aufl. 11 Nr. 815, 893 i BBL 1888
III S. 767 f.). Ferner erachtete der Bundesrat es im Jahre
1897 als zulässig, einen ausserkantonalen Markthändler
mit einer höhern Patenttaxe zu belasten als einen im Kan-
ton wohnhaften, wobei er wiederum den Ersatz für die
ordentlichen
Steuern als Grund angab (v. SALlS, a.a.O.
Nr. 900), und im Anschluss hieran hat auch das Bundes-
gericht es
mit der gleichen Begründung zugelassen, dass
ein Kanton einen Liquidations-oder Ausverkauf steuerlich
388 Staatsrecht.
stärker belastet als sonst, wenn er von einer Person aus-
geht, die nicht im Kanton wohnt oder dort eine feste
Geschäftsniededassung
besitzt (BGE 41 I S. 386). Allein
bei
erneuter Prüfung erweist sich das, was als Grund für
diese Praxis angeführt worden ist, nicht als schlüssig.
Wenn der Bundesrat etwa, wie vielleicht aus einem Ent-
scheid vom Jahre 1895 (v. SALlS, a.a.O. Nr. 814 S. 624)
geschlossen werden
könnte, eine verschiedene steuerliche
Behandlung der ausser-und der innerkantonalen Hausierer
mit Rücksicht auf die Polizeiaufsicht hätte zulassen wollen,
so wäre
das jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da die
ausserkantonalen Hausierer der Polizeiaufsicht nicht mehr
als die innerkantonalen bedürfen. Und dass es gegen die
Gewerbefreiheit verstosse,
ausserkantonale Gewerbetrei-
bende nur deshalb besonders zu besteuern, weil sie den
ordentlichen Vermögeris-und Einkommenssteuern im
Kanton nicht unterworfen sind, hat der Bundesrat im
erwähnten Entscheid aus dem Jahre 1895 selbst grundsätz-
lich ausgesprochen (v. SALlS, a.a.O. Nr. 814). Es ist nicht
einzusehen, weshalb das nicht auch für die Hausierer gelten
sollte. Übrigens hat der Bundesrat in einem spätern
Entscheid vom Jahre 1901 erklärt, es gehe nicht an,
diejenigen Markthändler, die nicht am Marktort wohnen
oder ständig ihr Gewerbe ausüben, in Bezug auf die Markt-
gebühren deswegen schlechter zu stellen, weil sie am
Marktort keine Steuern zahlen (v. SALlS, a.a.O. Nr. 821a
Erw. 7). Dabei handelte es sich zudem um den Markt-
handei, wobei besondere Einschränkungen zulässig sind
(Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Jenatton g. Genf
vom 25. Januar 1935 Erw. 3, 4; i. S. SocieM cooperative
suisse de consommation g. Genf vom 10. Dezember 1937
Erw. 7). Wenn in einem Kanton irgendwelche Gewerbe-
treibende, Hausierer oder andere, ihr Gewerbe ausüben,
aber nicht hier, sondern in einem andern Kanton wohnen
oder in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen
tätig sind, so darf sie jener zuerst genannte Kanton auf
Grund des Bundesrechts, nämlich des Doppelbesteuerungs.-
Handels-und Gewerbefreiheit. XO 69.
verbotes, nicht mit den ordentlichen Vermögens-oder Ein-
kommenssteuern belegen. Hiemit steht es im Widerspruch,
wenn man vom Standpunkte der Bundesverfassung, des
Art. 4 oder des Art. 31 aus, diesen Ausschluss der ordent-
lichen Besteuerung dann doch als genügende Grundlage
für die Auflage einer besondern Gewerbesteuer erklärt und
es damit den Kantonen ermöglicht, auf diesem Umwege
sich die von Art. 46 Abs. 2 BV verpönten Steuern zu ver-
schaffen (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 3. Auf I. S.250).
Wie somit ein Kanton solche, die auf seinem Gebiet ihr
Gewerbe ausüben, nicht deswegen, weil sie dort weder
Wohnsitz noch Betriebsstätten haben und daher lediglich
der Steuerhoheit anderer Kantone in Bezug auf Vermögen
und Einkommen unterstehen, mit besondern Gewerbe-
steuern belasten darf, so ist es auch nicht zulässig, ihnen
aus dem angeführten Grunde höhere Gewerbesteuern auf-
zulegen als den im Kanton ansässigen, und das gilt wie-
derum für den Hausierhandel wie für andere Gewerbe
(BURCKHARDT, a.a.O. S. 250 und 251). Der Regierungsrat
zitiert einen Fall, wo das Bundesgericht es zugelassen
hat, dass ein Kanton bei der Besteuerung des Grundeigen-
tums einen auswärts wohnenden Eigentümer in Bezug
auf den Schulden abzug schlechter behandelte als die Kan-
tonseinwohner (BGE 14 S. 150). Diese Praxis hat aller-
dings früher bestanden und stützte sich auf einen analogen
Grund wie die besondere oder stärkere Besteuerung aus-
wärtiger Gewerbetreibender, nämlich darauf, dass der
Eigentümer eines im Kanton liegenden Grundstücks, wenn
er . im Kanton wohnt, im Gegensatz zu einem auswärts
wohnhaften Eigentümer der kantonalen Besteuerung nicht
nur für die Liegenschaft, sondern auch für sein übriges
Vermögen und seine Person unterstehe (BGE 7 S. 205).
Vom
Jahre 1913 an hat aber das Bundesgericht die Schlech-
tersteIlung auswärtiger Grundeigentümer bei der Besteu-
erung nicht mehr zugelassen und damit auch zu erkennen
gegeben, dass es den dafür angeführten Grund nicht für
schlüssig halte (BGE 39 I S. 580 ff.).
Es lassen sich :auch keine andern Gründe finden, die es
rechtfertigten,
kwerbetreibende, wie Hausierer, mit höhern
Gewerbesteuern
:zu belasten, wenn sie nicht im Kanton
wohnen oder eine Betriebsstätte haben. Das Bundes-
gericht
hat in einigen Entscheiden (i. S. DreikÖDigen-
gesellschaft Luzern g. Gemeinden
Solothum und Luzern
vom 23. Dezember 1926, i. S. Ruetschi g. Solothum und
Bern vom 18. März 1927, i. S. von Arx g. Olten vom
14. September 1928) ausgesprochen, die Gemeinden dürften
vom GesichtspUllktdes Art. 4 BV aus bestimmen, dass
bei
der Besteuerung von Liegenschaften der Schuldenabzug
zu beschrimken sei, wenn die Liegenschaften Einwohnern
anderer Gemeinden gehörten. Das wurde in den erwähnten
Entscheiden mit der nähern Beziehung der Einwohner der
besteuernden Gemeinde. zu ihr begriindet. Dieser Grund
ist aber in einem spätem Entscheid vom 13. September
1929 i. S. Heggendorn g. Erschwil als unzureichend be-
zeichnet worden (vgl.
auch BGE 49 I S. 73 ff.). Die strei-
tige SchlechtersteIlung
auswärtiger Hausierer lässt sich
ebensowenig
darauf stützen, dass nach der Praxis des
Bundesgerichtes die Kantone die Jagdpatenttaxen für
Einwohner anderer Kantone erhöhen und solche vom
Fischen mit fliegender Angel ausschliessen dürfen ; denn
hiebei handelt es sich um die Nutzung natürlicher Boden-
produkte eines Kantons, die sehr wohl als ein seinem
Gebiet
inhärentes Gut betrachtet werden können, so dass
sich eine Bevorzugung derjenigen rechtfertigt, die terri-
torial dem Kanton angehören (BGE 32 I S. 637 ; 41 I
S. 156 ff.). Und was den Entscheid BGE 13 S. 168 ff.
betrifft, wo die Beschränkung des Trödlergewerbes auf
gutbeleumdete Niedergelassene vom Standpunkt des Art. 4
BV als
zulässig erklärt wurde, so kann das im vorliegenden
Fall schon. deshalb nicht massgebend sein, weil dabei
über den Ausschluss von Nichtniedergelassenen kein Streit
herrschte.
Der Regierungsrat führt als Grund für eine Schlechter-
steIlung
der ausserkantonalen Hausierer noch an, dass diese
Handels. und Gewerbefreiheit. No 69.
in Nidwalden geschäftstüchtiger und zudringlicher seien.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das wenn es zutreffen
sollte, ein genügender
Grund für eine höhere Besteuerung
wäre ; denn es fehlen jegliche Unterlagen, um annehmen
zu können, dass der behauptete tatsächliche Unterschied
vorhanden sei. Dass der Hausierhandel, wie der Regie-
rungsrat ferner anführt, im Kanton zu einer Landplage zu
werden droht, ist kein sachlicher Grund für eine verschie-
dene Behandlung
der ausserkantonalen Hausierer, son-
dern könnte höchstens zur Erhöhung der Steuer überhaupt
-also für kantonale und ausserkantonale Patentbe-
werber -führen, soweit damit nicht eine prohibitive
Wirkung
verbunden ist.
13 Abs. 5 des neuen nidwaldnischen Hausiergesetzes
ist daher, soweit er für. in andernKantonen wohnende
Schweizerbürger die doppelte
Hau.siertaxe vorsieht, wegen
Verletzung
der Rechtsgleichheit und der Gewerbefreiheit
aufzuheben.
Unter diesen Umständen ist es nicht mehr
nötig zu prüfen, ob die Verdoppelung der Taxen prohibi-
tive Wirkung habe.
Immerhin ist eine Erhöhung der Hausierpatenttaxe
für Einwohner anderer Kantone nicht völlig ausgeschlos-
sen.
Da die Taxe zum Teil eine Gebühr für die Patent-
erteilung bildet, darf sie für Einwohner anderer Kantone,
wenn die ErteiIung der Patente für diese Personen mehr
Arbeit und Kosten verursacht als für die Einwohner yon
Nidwalden, entsprechend höher sein. Dabei
ist grund-
sätzlichauch eine Abstufung dieser Gebührenerhöhung
zulässig,
in dem Sinne, dass sie bei einer niedrigen Hausier-
taxe ermässigtund bei einer hohen erhöht wird.
Demnach erkennt das Bundesge1'icht :
Die Beschwerde wird
im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen
und demgemäss 13 Abs. 5. des nidwaldnischen
Gesetzes
betr. den Hausierverkehr, das Verfahren bei Aus-
verkäufen
und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsge-
barens
vom 24. April 1938 aufgehoben, soweit er bestimmt,
dass in andern Kantonen wohnende Schweizerbürger für
die Erwerbung des Hausierpatentes im Kanton Nidwalden
die
doppelte Taxe zu bezahlen haben.
UI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
70. Arret du S3 decembre 1938 dans la eause Meier
contre Conseil d'Eta.t du canton de Geneve.
Etablissement. -Retrait motive par le fait que l'inwressee a ew
hospitalisee pendant 51 jours aux frais de l'assistance publique.
Duree de l'assistance salon l'art. 45 a1. 3 Const.fed. Rapport
avec les art. 21 et 2 a1. 5 du Concordat intercantonal sur
l'assistance au domicile du l
er
juillet 1937 (ROLF 53 p. 648
et suiv.).
A. -Dame Anne Meier-Boxheimer, divorcee Michel,
nre en 1895, originaire d'Egnach (Thurgovie), etait domi-
ciliee a Geneve depuis de nombreuses annees. Le 6 janvier
1938, elle est entree a I'Höpital cantonal afin d'y etre
traitee pour une affection venerienne. Elle y demeura
jusqu'au 25 ferner. Les frais de ce traitement s'eleverent
a
283 fr. 40. Comme elle neput s'en acquitter, I'Assis-
tance publique mewcale de Geniwe saisit de l'affaire les
autoriMs thurgoviennes en leur demandant de contribuer
par une quote-part journamnre de 4 francs aux frais de
l'hospitalisation et du traitement. Les autorites thurgo-
viennes firent savoir qu'elles etaient disposees a recevoir
Dame Meier a I'Höpital cantonal a Münsterlingen, Oll
l'interessee serait admise des son arrivee. Dame Meier
s'etant obstinement refusre a se rendre volontairement
dans son canton d1origine, les autoriMs genevoises deci-
derent de l'y faire conduire et, le 25 ferner 1938, le Conseil
d'Etat prit UD arreM lui retirant son etablissement et
Niederlassungsfreiheit. N° 70.
ordonnant son rapatriement dans son canton d'origine.
Cet amte est ainsi motive: Considerant que la pre-
nommee, prostituee notoire, est tombre d'une fati0n per-
manente a la charge de l'assistance publique par suite
de son indigence ; que les autoriMs thurgoviennes se sont
declarees d'accord pour son rapatriement immediat, recon-
naissant par la le besoin d'assistance de Madame Meier .
Cet arrete fut notifie a Dame Meier le 12 mars 1938, a
son domicile Oll elle etait rentree, tout en poursuivant
son traitement a I'Höpital cantonal. Elle se plaignait, ce
jour-la, de douleurs provenant d'une injection qui lui
avait 15M faite le matin. Elle fut de nouveau conduite a
l'Höpital, d'Oll elle ressortit le 16 mars pour etre conduite
a Frauenfeld.
B. -Par acte depose le 22 mars, soit en temps utile,
Dame Meier a forme un recours de droit public fonde
sur l'art. 45 Const. fed. Elle soutient que l'arreM a 15M
pris en violation de cette disposition, car, dit-elle, elle
n'est jamais tombee a la charge de l'assistance publique
et ne risque pas d'y tomber. Elle a deja paye une partie
des frais d'hospitalisation et pris un arrangement pour
payer le reste. Elle estime que, dans ces conditions, le
consentement donne par les autorites thurgoviennes a
son rapatriement est sans rapport avec la question. Elle
conteste enfin se livrer a la prostitution et releve que,
meme si c'etait le cas, cela ne serait pas un motif pour
justifier la mesure prise a son egard.
O. -Le Conseil d'Etat de Geneve a conclu au rejet
du recours, en soutenant que les conditions d'un retrait
d'etablissement pour cause d'indigence etaient realisees
en l'espece: Dame Meier, soutient le Conseil d'Etat, a
sejourne pendant 51 jours a l'HöpitaI cantonal de Geneve.
D'apres la legislation genevoise, cette hospitalisation cons-
titue incontestablement une prestation d'assistance publi-
que.
D'autre part, il est etabli par une declaration du
mooecin traitant (rapport du Dr Monnier du 16 fevrier
1938) que l'etatde sante de Dame Meier exigeait d'une