88 SchuIdbetreibungs-11l d Konkursrecht. N0 27
savoir que les b .ens peuvent etre realises en tout temps par
l'office. Ce serait les priver de toute seeurite et les obliger
ades demarche.s continuelles. Si la liquidation se prolonge,
les
creanciers peuvent meme facilement oublier qu'il s'agit
d'une faillite sommaire ....
La socieM creanciere etait donc en droit da demander
l'annulation de la vente de gre a gre operee a son insu,
en tant du moins qu'elle rendait vraisemblable quela
publiciM donnee a la vente eut permis d'obtenir un meil-
leur resultat. ür, en affirmant qu'elle eut elle-meme ere
disposee a offrir un prix sensiblement superieur, la plai-
gnante apportait a cet egard une justification suffisante.
Elle n'avait plus a entreprendre d'autres preuves. Il deve-
nait constant que la vente lesait les inMrets des creanciers.
Au surplus, il etait d'embIee singuIier, malgre les explica-
tions de l'office, qu'une creance hypothecaire couverte a
raison de 4784 fr. 10 par une vente anterieure fut cedee
pour le prix de 100 fr. au premier amateur venu.
O'est a tort, dans ces conditions, que les Autorites can-
tonales ont rejeM la plainte. Le recours doitdonc etre
admis et la vente de gre a gre annulee, Il n'est pas neces-
saire de decider si, vu la valeur aleatoire de la creance, une
vente aux encheres serait indiquee ; la recouran.te ne for-
mule a ce sujet aucunes conclusions. L'offi devra, atout
le moins, donner a la nouvelle vente une publicite restreinte,
par avis aux creanciers.
Par ces moti/s,la Okambre des PouraUites et des Faillites
admet le recours et annule la vente de gre a gre operee
par l'office.
27.
Entscheid vom 25. September 1937 i. S. Egger.
Die K 0 s t end e s S ach wal t e r s im (vorangega.ngenen)
Nachlassvetfahrnnwetden vom Na chI ass ver t rag mit
.v e r m ö gen s abt r e tun g nicht betroffen. sind Masse-
verbindlichkeiten (Erw. I).
SchuIdootreibungs. und Konkursrecht. No 27.
Ge b ü h ren tarif Art. 13: Die Re i see n t s c h ä d i gun g
beträgt nicht mehr als 25 Rappen, auch wenn wegen schlechter
Eis e n b ahn verbindungen das Au tom 0 b i I benützt
wird (Erw. 2).
Geb.Tar. Art. 30: Setzt die kantonale Aufsichtsbehörde für
sämtliche mit der Ver wal tun gei n e s G run d -
s t ü c k e s verbundenen Verrichtungen eine ein h e i t-
I ich e G e b ü h r in Prozenten der eingezogenen Erträgnisse
oder in anderer Weise fest, so kann für Ver s t e i ger u n g
oder F r e i h a n d ver kau f doch eine besondere Gebühr
bezogen werden (Erw. 3).
Les frais du cornmissaire dans la procedure qui a precede l'adoption
d'un concordat par abandon d'actif ne sont pas compris dans
celui-ci, mais constituent des dettes de la masse (consid. 1).
Tarif des frais art. 13 : L'indemniee de deplacement n'est pas supe-
rieure a 25 centimes. meme si, par suite de la mauvaise corres-
pondance des trains, il a faUu recourir a l'autornobile (consid. 2).
Tar. fr. art. 30: Lorsque l'autorite cantonale de surveillance fixe.
pour l'ensemble des operations relatives a. une gerance. un
emolument unique calcuIe en pour cent des revenus de l'immeu-
ble ou d'une autre maniere, la vente aux enchereIJ ou de gre a gre
donne cependant droit a la perception d'un emolument special
(consid. 3).
Le spese del cornmissario neUa procedura antecedente all'accetta-
zione di un concordato mediante abbandono degli atti?Ji non sono
comprese in quest 'ultimo, ma costituiscono debiti della massa.
(consid. 1).
Tariffli'-delle BpelJ8. art.13 : L'indennitd di trasferta non e superiore
a 25 centesimi anche quando in seguito a cattiva coincidenza
dei treni, si dovette utilizzare l'autornobile (consid. 2).
Tar.sp. art. 30: Quando l'autoritlt. cantonale di vigilanza stabi-
lisce pel complesso delle prestazioni riferentisi all'amministra-
zione di un immobile un'unica indennitd da computarsi un tanto
per cento sui redditi riscossi 0 in altro modo, si pub tuttavia.
percepire una tassa speciale per la vendita ai pubblici incanti
o a trattative private (consid. 3.)
Der Rekurrent war Sachwalter im gerichtlichen Nach-
lassverfahren über G. Reist, das zur Annahme und Bestä-
tigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung
an die Gläubiger (Liquidationsvergleich) und Liquida
tionsauftrag an den Rekurrenten führte. Die vom Nach-
lassverfahren her noch ausstehenden Sachwalterkosten,
die von der zweitinstanzlichen Nachlass-bezw. Aufsichts-
AB CIS m -1937
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N° 27.
behörde auf Fr. 855.05 bestimmt worden sind, will der
Rekurrent aus dem Liquidationserlös vorab voll decken.
Ferner beansprucht er für seine Reisen von Langnau nach
Grünen, Trachselwald und Wasen, die er wegen übermäs-
sigen Zeitverlustes infolge der schlechten Eisenbahnver-
bindungen nicht mit der Eisenbahn machte, 40 Rappen
Kilometervergütung, sowie Fr. 100.-für freihändigen
Liegenschaftsverkauf.
Auf vom Schuldner und Gläubigem geführte Beschwer-
den hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. August
1937 die Sachwalterkosten (restanz) in die fünfte Klasse
verwiesen, die Kilometervergütung für Reisen längs der
Eisenbahn auf 25 Rappen herabgesetzt und im weiteren
erwogen: Fr. 100.-betreffen die Liegenschaften, wofür,
wie
bereits ausgeführt, eine einheitliche Gebühr durch die
Aufsichtsbehörde bestimmt werden wird: Zwecks ein-
heitlicher Berechnung der Gebühren für die Liegen-
schaftsverwaltungen erliess die kantonale Aufsichtsbe-
hörde im Einvernehmen mit der Justizdirektion des Kan-
tons Bern in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 und 48 Geb.
Tar. am 29 . .März 1933 ein Kreisschreiben folgenden Wort-
lautes : Für sämtliche mit der Verwaltung eines Grund-
stückes verbundenen Verrichtungen ist, eine einheitliche
Gebühr zu beziehen, welche je nach der Art des Objektes,
der Dauer der Verwaltung und der entstandenen Arbeit
auf 1-5 % der Erträgnisse oder %-2 % der Grundsteuer-
scbatzung festzusetzen ist.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergewgen mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerden betreffend 1. Sachwalterkosten, 2. Kilometer-
geld und 3. Verwertungsgebühr.
Weitere, teils zu gunsten, teils zu ungunsten des Rekur-
renten erledigte Beschwerdepunkte sind nicht mehr streitig.
Die SchuldbetreilYungs-'Und Konkurskammer
zieht
in Eru:ägung :
- -Ständiger Rechtsprechung gemäss wurden die im
N achlassverfabren erwachsenen Sachwalterkosten im nach-
Schuldbetreibungs. Und Konkursrecht. No 27.
folgenden Konkurs bisher als gewöhnliche Konkursfor-
derungen behandelt, wenn sich also das Nachlassverfahren
als zwecklos herausgestellt hatte. Gegenwärtig steht jedoch
zur Entscheidung, wie diese Kosten zu behandeln seien in
der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens-
abtretung, der ohne Tätigkeit des Sachwalters gar nicht
(oder kaum, nämlich als aussergerichtlicher) hätte zu-
stande kommen können. Hierüber hat nun für das Nach-
lassverfahren von Banken die einschlägige Verordnung des
Bundesgerichtes vom 11. April 1935 in Art. 25 bestimmt:
Von einem Vertrage mit Vermögensabtretung werden
alle vor der Bekanntmachung der Nachlasstundung sowie
die nachher bis zur rechtskräftigen Bestätigung ohne Zu-
stimmung des Sachwalters entstandenen Forderungen be-
troffen.
Die während der Nachlasstundung mit Zustim-
mung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten
sind MasseverbindIichkeiten, auch in einem nachfolgenden
Konkurs I). Im vorliegenden Fall braucht nicht allgemejn
Stellung genommen werden zur Frage, inwiefern diese
Vorschrift (sowie Art. 22) analog auf jedes Nachlassver-
fahren bezw. jeden Nachlassvertrag mit Vermögensab-
tretung angewendet zu werden verdiene (vgl. darüber
IIAAB, die Bedeutung der Verordnung über das Nachlass-
verfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935
für die Praxis, in der Festgabe für Götzinger S. 136 ff.,
140). Nicht nur entstehen die Sachwalterkosten während
der Nachlasstundung zwangsläufig und können daher
schlechterdings nicht den vom Nachlasschuldner ohne
Zustimmung des Sachwalters eingegangenen und daher
disqualifizierten Verbindlichkeiten gleichgestellt werden,
sondern sie werden insofern zur Aufrechterhaltung des
Betriebes oder zur Erhaltung des Massevermögens aufge-
wendet, als ohne die Durchführung des Nachlassverfahrens
der Konkurs über den Schuldner eröffnet und ihm, wie
auch seinen Gläubigem, die Verfügung über das Vermögen
und den Geschäftsbetrieb zur Durchführung des gesetzlich
geordneten Konkursverfahrens entzogen würde. Daher ist
die analoge Anwendung jedenfalls in der hier streitigen
Schuldbetreibungs . md Konkursrecht. N° 27.
Beziehung gerechtfertigt und kann dem Sachwalter die
nachträgliche
Vollzahlung seiner Kosten in dem behördlich
festgesetzten
pmfang aus dem Massevermögen nicht ver-
weigert werden.
2. -Bezüglich des KiIometergeldes
ist der angefochtene
Entscheid ohne weiteres zu bestätigen. Beigefügt werden
mag, dass
es sich nicht in der Vergütung der Fahrkosten
erschöpft, sondern ausserdem eine Vergütung für allfällige
weitere Reiseauslagen und für versäumte Zeit enthält, die
einem gewissen
Durchschnitt entspricht und daher in
gleicher Weise ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist,
ob die Vergütung im einzelnen Fall angemessen oder aber
zu gross oder zu klein sei.
3. -Die Gebührenforderung des Rekurrenten für frei-
händigen Liegenschaftsverkauf, also Verwertungshand -
lungen, vermag sich auf Art. 49, 34 und 32 Abs. 1 Geb.Tar.
zu stützen und wird in keiner Weise berührt durch die
einheitliche Gebühr, welche
die Vorinstanz gestützt auf
Art. 30 (recte) Abs. 4 und 48 Geb.Tar. an Stelle der in
diesem Art. 30 bezw. 48 vorgesehenen Gebühren für
sämtliche mit der Verwaltung von Grundstücken verbun-
denen Verrichtungen festgesetzt hat. Indessen ist die
Sache zu der noch nicht getroffenen Entscheidung über die
Höhe der geforderten Gebühr an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurakammer :
Die Rekursanträge I und 3 werden begründet erklärt,
letzterer bloss im Sinne der Rückweisung an die Vorin-
stanz. Der Rekursantrag 2 wird abgewiesen.
Schuldhetreihungs . md Konku1'8rech . No 28.
- Entscheid vom a7. September 1937 i. S. Beiffinger.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die Untervermietung von fünf möblierten
Zimmern einer Sechszimmerwohnung ist nieht mehr Berufs-
ausübung, sondern Unternehmung.
Art. 92 eh. 3 LP. La sous-location de cinq chambres meublees
d'un appartement qui en compte six n'est plus l'exercice
d'une profession, mais l'exploitation d'une entreprise.
Art. 92 cifrs. 3 LEF. La subloeazione di cinque camere mobiliate
d'un appartamento eomposto di sei lociili non e esercizio di
una professione, ma di un'impresa.
A. -Das Betreibungsamt hatte der alleinstehenden, in
der gemieteten Sechszimmerwohnung von der Ausmietung
von 5
möllierten Zimmern lebenden Mietzinsschuldnerin
zwei ganze Zimmereinrichtungen
und daneben einige
Einzelgegenstände
im Schatzungswert von zusammen
Fr. 1322.-retiniert. Die untere Aufsichtsbehörde gab auf
Beschwerde der Schuldnerin die retinierten Sachen als
zur Berufsausübung unentbehrliche Kompetenzstücke frei ;
die obere
stellte die Retention wieder her. In ihren Erwä-
gungen führt sie aus, die alleinstehende Schuldnerin habe
das ihren Eigenbedarf weit übersteigende Mobiliar einzig
zum Zwecke der Zimmervermietung angeschafft. Die aus
der Vermietung von 5 Zimmern sich ergebende Tätigkeit
bilde nicht einen lediglich das Budget des eigenen Haus-
halts verbessernden, mit diesem zusammen zu besorgenden
Annexbetrieb zu diesem, sondern stelle die Haupttätigkeit
der Wohnungsmieterin dar, die die GrÖ8se der gemieteten
Wohnung nicht nach ihrem eigenen Bedürfnis, sondern
nach der Zahl der zu vermietenden Zimmer gewählt habe.
Eine solche Zimmervermietung erscheine nicht mehr als
blosse Berufungsausübung, sondern als Unternehmung im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 92 ZifI. 3SchKG. Mit
der erfolgten Retention werde die Kompetenzqualität
soweit verneint, als der Haushalt überdimensioniert sei;
die Untervermietung in der verbleibenden Vierzimmer-
wohnung stelle einen noch als Berufsausübung passieren-
den Kleinbetrieb dar.