a Schuldbetreibnngs-und Konkursrecht. N° 23.
un prezzo di borsa, e non puo pertanto, senza il consenso
di tutti gli in"teressati, esser venduto tt trattative private
a' Bensi dell'art. 130 cp. 2 LEF.
In einer Betreibung gegen Alexander Streit hat das
Betreibungsamt Bern einen auf Fr. 3000 19.utenden Kassen-
schein
der Spar-und Leihkasse Belp gepfändet und auf
Begehren des Gläubigers am 6. Juli 1937 freihändig
veräussert. Über den Schuldner ist am 8 Juli auf seinen
eigenen
Antrag der Konkurs eröffnet worden. Er selbst
wie
auch das Konkursamt Bern als ordentliche Konkurs-
verwaltung halten diesen Freihfmdverkauf für ungültig
und fechten ihn durch Beschwerde an. Das vom nämlichen
Beamten geleitete Betreibungsamt verweigert die Befrie-
digung des Pfändungsgläubigers
aus dem Verkaufserlös,
weshalb dieser
Gläubiger seinerseits auf dem Beschwerde-
weg die Auszahlung des
Betrages anstrebt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die drei Beschwerden
am 31. Juli 1937 dahin beurteilt, dass der Freihandverkauf
zu schützen und das Betreibungsamt daher zur Auszahlung
des Verkaufserlöses
an den Gläubiger (bis zum Betrag
der Forderung mit Nebenfolgen) gehalten sei. Auf die
Beschwerde
der Konkursverwaltung wurde nicht einge-
treten mit der Begründung, Beschwerden einer Amtsstelle
gegen sich selber seien nicht statthaft.
Diesen Entscheid zieht das Konkursamt an das Bundes-
gericht weiter mit dem erneuten Antrag auf Aufhebung
des Freihandverkaufs.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
-Mit Unrecht ist die kantonale Aufsichtsbehörde
auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht eingetreten.
Dieses
handelt als Konkursverwaltung und verficht dem-
gemäss
nicht eigene Interessen, sondern solche der Gläu-
bigergesamtheit, wozu eben die Konkursverwaltung be-
rechtigt und berufen ist.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 24.
-
-Es gebrach hier in der Tat. an den Voraussetzungen
zu einem freihändigen Verkauf. Kassenscheine -und für
den hier in Frage stehenden ergibt sich dies noch aus einer
im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebenen Bank-
bescheinigung -sind nicht Wertpapiere mit Börsen-oder
Marktpreis, die nach Art. 130 ZifI. 2 SchKG aus freier
Hand zum Tageskurs veräussert werden könnten. Unter
diese Bestimmung fallen nur Waren, die gehandelt werden
und für die sich daher aus dem marktmässigen Verkauf
gleichartiger Stücke ein einheitlicher Preis ergibt. Das
trifft für einen Kassenschein, der nicht im Börsenverkehr
kotiert wird, nicht zu; hier kann gar nicht von einem
Tageskurs gesprochen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Freih9.nd-
verkauf aufgehoben.
-
Entscheid vom 1. September 1937 i. S. Blum.
Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist jede vom Schuldner
ausgeübte notwendige Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine
. spezielle Ausbildung erfordert.
Par profession selon l'art. 92. eh. 3 LP. il faut entendre toute
activite personnelle necessaire pour l'entretien du debiteur,
düt elle ne point exiger une instruction speciale.
Per professione a' sensi dell'art. 92 cp. 3 LEF deve intendersi
qualsivoglia attivita esercitata dal debitore. necessaria al
BUO BOstentamento, anche se non richiede speciale preparazione
o cognizioni.
Die kanton!ilen Beschwerdeinstanzen haben das Auto-
mobil des Otto Heuberger in der vom Rekurrenten gegen
ihn angehobenen Betreibung als unpfandbar erklärt, weil
es
dem Schuldner zur Ausübung seines Mineralwasser-
handels unentbehrlich sei. Gegenüber dem Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. August 1937 hält
der Rekurrent an der Pfändung des Automobils fest.
Schuldbetreibungs. und Konklll'Srecht. N° 24.
Die 8chuT:dbetreibungs und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz stellt auf Grund der erstinstanzlichen
Akten und eines ergänzenden Berichtes des Betreibungs-
amtes verbindlich fest, dass der Schuldner den Mineral-
wasserhandel als Haupterwerb betreibe und hiezu das
Automobil als Transportmittel notwendig brauche. Gegen
diese
Feststellungen vermöchte der Rekurrent vor Bundes-
gericht nur mit dem Nachweis akten widriger Grundlagen
aufzukommen. Ein solcher Nachweis liegt aber nicht
vor, und die neuen Vorbringen fallen nach der auch im
betreibungsrechtIichen Weiterziehungsverfahren des Art.
19 SchKG anwendbaren Regel des Art. a OG ausser
Betracht.
Streitig ist namentlich die Rechtsfrage, ob der vom
Schuldner betriebene Handel als Beruf im Sinne von
Art. 92 Ziff. 3 SchKG gelten könne, obwohl er erst vor
kurzer Zeit, ohne sich dafür besonders ausgebildet zu
haben, zu dieser Tätigkeit übergegangen ist. Das hat
die Vorinstanz mit Recht bejaht, und zwar brauchtentge-
gen ihren Ausführungen nicht von einem Grenzfall
gesprochen zu werden. Die Umschreibung des Berufes
als
einer Ausübung von durch Lehre oder Studium erwor-
benen Kenntnissen und Fähigkeiten kann freilich zur
Auffassung verleiten, es bedürfe eines gewissen Lern-
aufwandes, um eine Tätigkeit als Beruf anzusprechen.
Die neuere Rechtsprechung legt aber hierauf kein Gewicht
mehr (vgl. etwa BGE 60 In llO), und es wäre denn auch
nicht gerechtfertigt, einer zur Beschaffung des notwen-
digen
Lebensunterhaltes ausgeübten Tätigkeit den Schutz
der Unpfändbarkeit unentbehrlicher Geräte zu versagen,
wenn sie keine spezielle Berufsbildung bedingt. Von
Belang ist vielmehr unter dem betreibungsrechtlichen
Gesichtspunkt der Unpfändbarkeit von Werkzeugen nur,
ob die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Vorder-
grunde steht und nicht etwa eine Ausbeutung kapita-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 25.
'listischer Erwerbsfaktoren vorliegt. Auch eine Arbeit,
die so einfach ist, dass sie kaum erst erlernt werden muss,
verdient den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn
sie dem Schuldner Beruf, d. h. notwendige Erwerbs-
tätigkeit ist. Übrigens ist im vorliegenden Falle eine
gewisse zu der allgemeinen Schulbildung hinzutretende
Geschäftskenntnis und ferner eben die Fähigkeit, ein
Automobil zu lenken, zweifellos erforderlich. Und der
Gebrauch des Fahrzeuges ist sowenig Kapitalausbeutung
wie im Falle des Taxichauffeurs (BGE 61 Hr 47).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Bescheid vom 9. September 1937 an das Xonkursamt
IIottingen-Ziirich.
Analoge AnwendlUlg von Art. 134 VZG auf Genossenschaften
lUld Vereine. GrlUld lUld Zweck des Rechtes auf Spezial-
liquidation der Pfänder.
Die Dnrchführung der Liquidation von PfandgrlUldstücken ist
dem Amt des Ortes der gelegenen Sache zu übertragen.
Application analogique de l'art. 134 ORI aux societes cooperatives
et aux associations. Raison d'etre et but du droit d'exiger
la liquidation speciale des gages.
La liquidation des immeubles greves de droits de gage doit etre
operOO par l'office du lieu Oll les immeubles sont situes.
Applicazione per analogia deIl'art. 134 RRF alle societa coope-
rative ed alle associazioni. Ragione e scopo deI diritto aHa
liquidazione speciale dei pegni. '
La liquidazione di immobili gravati da diritto di pegno deve
essere eseguita daIl'ufficio riel cui circondarioil fondo si trova.
Wie. bereits in einem frühem Bescheid ausgeführt ist,
findet die für den Konkurs einer Aktiengesellschaft
aufgestellte Vorschrift
des Art. 134 VZG auch beim
Konkurs einer Genossenschaft Anwendung (BGE 56 III
120). Ebenso verhält es sich beim Konkurs eines Vereins.
Alle diese Verbandspersonen werden durch die Konkurs-