Schuldbetreibungs. und Konkrusrecht. N° 18.
auch wenn jen.er im Auslande wohnt, zur Auskunft an das
mit dem Vollzug des Arrestes befasste Betreibungsamt
verpflichtet snd (BGE 58 nI 153), kann nicht zugebilligt
werden, sich
der Beschlagnahme durch ihr pflichtwidriges
Verhalten zu entziehen, es wäre denn, dass eine Beschlag-
nahme ohne nähere Feststellungen zum vorneherein wir-
kungslos sein müsste.
Das ist aber nicht der Fall, denn die
Beschlagnahme verpflichtet
den Schuldner, sich der Ver-
fügung
über die betreffenden Gegenstände zu enthalten,
und sie hindert einen Rechtserwerb durch bösgläubige
Dritte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Gegen-
stände der aufgeführten Art gar nicht vorhanden sind ;
es besteht aber kein Bedenken, bei der vom Schuldner zu
vertretenden Unmöglichkeit der Feststellung die Arrest-
legung
auch auf diese. Gefahr hin zuzulassen, zumallängst
anerkannt ist, dass (nicht in Wertpapieren verkörperte)
Forderungen und andere Rechte ohne weiteres arrestiert
(ja sogar gepfändet und verwertet) werden können, auch
wenn ihr Bestand bestritten ist. Dass wegen der Unmög-
lichkeit einer zuverlässigen Schätzung unter Umständen
mehr Gegenstände dem Arrestbeschlag unterworfen wer-
den als zur Deckung der Forderung des Gläubigers erfor-
derlich wären,
hat der Schuldner ebenfalls sich selbst
zuzuschreiben;
er kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er
sich zur pflichtgemässen Auskunfterteilung herbeilässt.
Allerdings
dürften als Gegenstand der Verwertung nach
wie vor nur solche bewegliche Sachen und Wertpapiere in
Betracht kommen, die als wirklich vorhanden festgestellt
sind und dem Betreibungsamte zur Verfügung stehen.
Allein diese Spezifizierung kann bei der Pfändung immer
noch nachgeholt werden, wobei sie auf weniger Schwierig-
keiten stossen wird, da, wie sich aus einem bei. den Akten
liegenden Schriftstück ergibt, die Banken einen Grund zur
ZUl'Ückhaltung gegenüber dem den Arrest vollziehenden
Betreibungsamt namentlich darin sehen, dass die Forde-
rung des Gläubigers noch nicht anerkannt und auch nicht
in irgendeiner Weise gerichtlich festgestellt ist. Was die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 19. 67
unter Art. 98 Ahs. 1 SchKG fallenden Wertpapiere anbe-
langt, so ist bisher mit Unrecht als zur gültigen Arrestierung
(oder
Pfändung) unerlässlich erachtet worden, dass die
Papiere vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen
werden (so
BGE 48 III 96. 60III 139). So wichtig diese
Massnahme
zum Schutz des Gläubigers vor unbefugten
Verfügungen des Schuldners auch ist, so stellt sie doch
nur eine in f 0 I g e der Arrestierung (oder Pfändung)
zu treffende Massnahme dar, gleich wie für andere Sachen
im Falle des Art. 98 Abs. 3, mit dem blossen Unterschiede,
dass Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 wenn möglich immer
ohne weiteres in amtliche Verwahrung zu nehmen sind
Ist dies nicht möglich, so mag die Wirksamkeit der Arres-
tierung
stark gefährdet sein, es wäre aber nicht gerecht-
fertigt, die Beschlagnahme deshalb
überhaupt abzulehnen.
Von einer Bank, die den Gewahrsam hat, darf übrigens
erwartet werden, dass sie dem Schuldner nicht zu unbe-
fugten Verfügungen behilflich sein wird.
Den Wirkungen des Arrestbeschlages bleiben entzogen
die
auf ungenannte Dritte lautenden Guthaben an die
Bank und die (allenfalls durch Miete eines Schrankfaches)
auf den Namen eines ungenannten Dritten ihr zur Ver-
wahrung übergebenen Wertschriften und andern Sachen,
wenn und solange nicht mit ihrem Wissen bloss zum Schein
ein Dritter als Berechtigter bezeichnet ist. Abgesehen von
diesem
Falle kann das Recht des Dritten nur durch erfolg-
reich gegen
ihn durchgeführtes Widerspruchsverfahren aus-
geschaltet werden, was voraussetzt, dass sein Name dem
Betreibungsamt bekanntgegeben worden sei.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom 14. Juni 1937 i. S. Frey-Eastadin.
Rechtsvorschlag mit dem Zusatz Die Forderung wird der Höhe
nach bestritten ist eine Bestreitung der ganzen Forderung
und daher giiltig (Art. 74 Abs. 2 SchKG).
68 S"huldbetreibllllgS-und Konk1ll'l3recht. No 19.
L'opposition av:ec l'adjonction le montant de 10, creance est
conteste ) est uno contestation de 10, totaliM de la creanC6
et elle est partant valable (Art. 74, aI. 2, LP). '
L'opposizione con l'aggiunta si contesta l'importo deI credito
costituiscc uno, contestazione globale ed e valida (art. 74
cp. 2 LEF).
A. -In der Betreibung des Advokaten Dr. Brin für
eine Honorarlorderung von Fr. 212.50 erhob der Anwalt
des Schuldners Rechtsvorschlag mit der Erklärung:
Es wird Rechtsvorschlag erhoben : die Forderung wird
der Höhe nach bestritten. Auf die Mitteilung des Betrei-
bungsamtes, es betrachte den Rechtsvorschlag als nicht
gültig, erhob der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag
auf Anerkennung desselben. Der Nachsatz sei lediglich
angefügt worden, um den Gläubiger darauf hinzuweisen,
weshalb
ein Rechtsvorschlag überhaupt erfolge. Keines-
wegs habe er die Forderung nur. teilweise bestreiten:
wollen. Er hätte dies 'schon deshalb nicht tun können
weil ihm die Höhe der anzuerkennenden Summe nich
bekannt sei, da diese vom noch ausstehenden Entscheid
der Moderationskommission abhänge.
B. -Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abge-
wiesen in Zustimmung zu der Begründung des Betrei-
bungsamtes, der Schuldner habe mit seinem Zusatz
kundgegeben, dass er die Forderung zum Teil anerkenne.
Einen Hinweis darauf, dass die Forderung in einem
Teilbetrag noch nicht liquid sei, enthalte die Erklärung
nicht, weshalb der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs.
SchKG ungültig sei. Hiegegen rekurriert der Schuldner
ans Bundesgericht unter Au:frechterhaltung seines Antrags
samt Begründung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamm.er
zieht in Erwägung :
Nach ihrer sprachlichen Formulierung zerfällt die
streitige Erklärung deutlich in zwei Teile mit verschie-
dener Bedeutung. Der 1. Satz ist in sich abgeschlossen
und vollständig und enthält einen Rechtsvorschlag in
Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. N° 19. 69
seiner einfachsten Formulierung. Der Nachsatz nun will
offenbar
nicht den im Vorsatz ausgesprochenen Rechts-
vorschlag in seiner Reichweite einschränken auf einen
bIossen Teil
der Forderung, sondern vielmehr lediglich
eine
Begründung geben, wes haI b jener ausgesprochen
wird.
Darauf deutet insbesondere der Umstand hin,
dass die
beiden voneinander unabhängigen Hauptsätze
durch einen Doppelpunkt getrennt sind, was in dem
derart angekündigten zweiten Satze nicht ein für Sinn
und Wirkungsumfang des ersten notwendiges Element,
sondern einen Zusatz von grundsätzlich anderer .Art
erwarten lässt, der, nach seinem Inhalt, nur eine Begrün-
dung der vorausgehenden Willenserklärung sein kann.
Der Schuldner will nicht nur einen Teil, sondern er will
zur Zeit den ganzen Forderungsbetrag bestreiten, weil
für ihn die Höhe der berechtigten Forderung nicht fest-
steht und übrigens nicht feststehen kann, da sie von
dem herbeizuführenden Moderationsentscheid abhängt.
Dieser Wille ist in der Erklärung mit hinlänglicher Deut-
lichkeit ausgedrückt, und auf diesen Willen kommt es
an.
Wäre ein Zweifel möglich, so wäre er dem Schuldner
zugutezuhalten. Art. 74 Abs. 2 ist restriktiv und zugunsten
des Schuldners auszulegen; denn dem Gläubiger geht
nichts verloren, wenn die Betreibung gehemmt wird,
wozu
der Schuldner das unbeschränkte Recht hat, wohl
aber unter Umständen dem Schuldner, wenn sie nicht
gehemmt wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamtne1' :
- In Gutheissung des Rekurses wird der Rechtsvor-
schlag in Betreibung Nr. 28,292 als gültig und den ganzen
Forderungsbetrag betreffend erklärt.