SchuldbetreihnnlS-und lonkursrecht
Poursuite et failIiLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR1!1TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
16. Entscheid vom as. April 1937 i S. Schweiz.
Unfallversicherungsanstalt und Xonkursamt Olten-GÖsgen.
Bestimmt das eidgenössische Recht die sachliche Zuständigkeit
kantonaler Instanzen, so ist es auch an ihm, die Folgen der
Beurteilung durch einen unzuständigen Richter zu ordnen, und
. es ist nach allgemeinen Prozessgrundsätzen davon auszugehen,
dass das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil in Rechts-
kraft treten kann und dann im Kollokationsplan berück-
sichtigt werden muss, solange es nicht im Rechtsmittelweg
aufgehoben worden ist.
Die Anmerkung pro memoria einer öffentlichrechtlichen Forderung
im Kollokationsplan hat nur in denjenigen Fällen Sinn, wo
nicht der Gläubiger selbst das zur Feststellung führende Ver-
fahren in Gang zu bringen hat (Art. 63 KV).
Lorsque le droit federaldetermine la competence ratione mate-
riae du juge cantonal, la pqrtee du jugement rendu par un
juge incompetent est egalement determinee par le droit federal.
Il faut, dans ce cas, appliquer le principe general selon lequel
le jugement rendu par un juge incompetent peut passer en
force et doit etre pris en consideration dans l'etat de ool1ooa-
tion tant qu'il n'a pas et8annuIe par suite d'un recours.
La mention pour memoire d'une oreance decoulant du droit public
n'a pas de raison d'etre en dehors du cas OU c'est 1e debiteur
et non pas le creanoier qui doit mettre en reuvre la procedure
par laque11e ladite creance sera mise en cause (an. 63 OF).
Se la competenza ratione materiae deI giudice cantonale e disci-
plinata dal diritto federale, il giudizio sull'efficacia di una
sentenza prolata da un gi udice incompetente dovra esser reso
AS 63 m -1937 5
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
nel campo deI ;diritto federale. E applicabile il principio gene-
rale procedurale, secondo cui una sentenza prolata da un
giudice incompetente e va1ida e dev'esser presa in considera-
zione neUa graduatoria se non e impugnata in via di ricorso.
Un credito derivante da rapporti di diritto pubblico va registrato
pro memoria soltanto quando tocca al debitore, e non al
creditore, promuovere l'azione in merito all'esistenza deI
credito stesso (art. 63 Reg. Fall.).
A. -Im Konkurs des Baumeisters Andreas Kiefer in
Olten hat die Suval eine Forderung für hinterzogene Prä-
mien im Betrag. von Fr. 5870.15 eingegeben und dafür
Kollokation in IL Klasse verlangt ... Die Konkursverwaltung
lehnte am 8. November 1935 die Kollokation ab und
setzte Frist zur Kollokationsklage. Die Suval reichte die
Kollokationsklage
beim Amtsgericht Olten-Gösgen ein und
erklärte gegen dessen Uneil die AppeHation an das Ober-
gericht des Kantons Solothurn, das durch Urteil vom
19. September 1936 erkannte: Die Beklagte ist gehalten,
die
Prämienforderung der Klägerin als privilegierte For-
derung 11. Klasse mit insgesamt Fr. 5595.a anzuerkennen.
Die Beklagte
hat der Klägerin die gesetzliche Kostennote
... zu bezahlen.
B. -Auf die gegen dieses Urteil von der Konkursmasse
erklärte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein, weil
es sich bei
der Prämienforderung um einen öffentlich-
rechtlichen Anspruch handle, zu dessen Beurteilung übri-
gens kraft eidgenössischer Vorschrift die Versicherungs-
gerichte berufen seien, so dass schon die Vorinstanz auf
die Klage gar nicht hätte eintreten sollen. Die Berufungs-
klägerin
wurde zu einer Prozessentschädigung für das
Berufungsverfahren von Fr. 50.-an die Berufungsbeklagte
verurteilt.
C. -Als die Suval daraufhin Kollokation verlangte,
gemäss
dem kantonalen Urteil, das infolge des Nichtein.
tretensentscheides des Bundesgerichtes in Rechtskraft er"
wachsen sei, lehnte die Konkursverwaltung dieses Begehren
ab und auf Beschwerde hin schützte die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Verfügung auf Grund der ohne Begrun-
Schuldbetreibungs-und KonJ.-ursrecht. N° 16.
dung gebliebenen Feststellung, dass es sich bei dem Urteil
des Obergerichts um ein nichtiges Urteil handelt, das nicht
vollstreckt werden kann . Dagegen hob die Aufsichts-
behörde die Kollokationsverfügung vom 8. November
1935 auf und wies die Konkursverwaltung an, die klägeri-
sche
Forderung im Sinne des Entscheides in BGE 48111 228
lediglich
pro memoria zu kollozieren und damit eine neue
zehntägige
Frist anzusetzen, um der Suval zu ermöglichen,
ihre Prämienforderung zuständigen Ortes geltend zu ma-
chen.
D. -Gegen diesen Entscheid hat sowohl die Suval als
auch die Konkursverwaltung Rekurs eingereicht, die er-
stere mit dem Antrag, 'die Kollokation gemäss dem Urteil
des Obergerichtes zu verfügen und die Konkursmasse zur
Bezahlung der in diesem und im bundesgerichtlichen
Nichteintretensentscheide
der Suval zugesprochenen Pro-
zesskosten zu verhalten, die letztere mit dem Antrag, die
Beschwerde
der Suval in vollem Umfange abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Die solothurnische kantonale Aufsichtsbehörde
hält dafür, dass ein vom sachlich unzuständigen Richter
gefaIltes Urteil ipso iure nichtig sei. So war die (im Laufe
der Zeit durch Anerkennung der Prorogation getnilderte)
Regel des gemeinen Zivilprozesses (sententia a non suo
judice
lata nul1am obtinet firmitatem, WETzEL, System
des ordentlichen OP S. 478). Sie bewirkte, dass die mass-
gebende Entscheidung über die Zuständigkeit ins Voll-
streckungsstadium verschoben wurde, was der durch das
Urteil zu schaffenden Rechtssicherheit schweren Abbruch
tat. Sie ist längst überall verlassen und ersetzt durch die
Ornung, wonach das Urteil, das von einer mit Gerichts-
barkeit ausgestatteten Behörde gefällt worden ist, ohne
Rücksicht auf deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit
Rechtskraft entfaltet, solange es nicht im Rechtsmittel-
wege aufgehoben ist. Es ist schwerlich denkbar, dass es
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
nach solothurnischem Prozessrecht anders sei. Aber vor-
liegend ist die Frage keine solche des kantonalen Rechtes.
Wenn das eidgnnössische Recht die sachliche Zuständig-
keit bestimmt, so ist es auch an ihm, die Folgen der Beur-
teilung durch einen unzuständigen Richter zu ordnen.
Im Gebiete der örtlichen Zuständigkeit gibt es gegen die
Beurteilung durch einen unzuständigen Richter das
Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Ver-
letzung eidgenössischer Gerichtsstandsbestimmungen (Art.
87 Ziff. 3 OG) mit der Massgabe, dass die Unterlassung
dieses Rechtsmittels das Urteil der letzten kantonalen
Instanz bei Bestand lässt. Hinsichtlich der sachlichen
Zuständigkeit enthält es keine Regelung, was sich damit
erklärt, dass das eidgenössische Recht nur ganz ausnahms-
weise die sachliche Zuständigkeit kantonaler Instanzen
bestimmt. Aus ihrem Fehlen darf aber nicht geschlossen
werden, dass es die Regelung der Frage dem kantonalen
Recht überlassen wollte. Sie bleibt dem eidgenössischen
Recht vorbehalten lmd ist auf dem Boden desselben nach
allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu bestimmen. Es
ist aber, wie gesagt, ein allgemeiner Prozessgrundsatz, dass
das vom unzuständigen Richter gefällte Urteil kein Nicht-
urteil ist, sondern Rechtskraft wirkt und von den Voll-
streckungsbehörden beachtet werden muss, solange es
nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben worden ist.
Was die der Suval zugesprochenen Prozessentschädi-
gungen anlangt, so handelt es sich um Massaschulden, die
nicht im Kollokationsplan, sondern in der Verteilungsliste
zu berücksichtigen sein werden.
2. -Der Rekurs der Suval ist demnach hinsichtlich der
Hauptforderung gutzuheissen, womit derjenige der Kon-
kursmassegegenstandslos wird. Wäre der erste unbegrün-
det, dann müsste allerdings der zweite geschützt werden ..
Denn die Anmerkung pro memoria einer öffentlich recht-
lichen Forderung im Kol1okationsplan hat nur in denjeni-
gen Fällen Sinn, wo nicht .der Giäubiger selbst das zur
Feststellung seiner Forderung führende Verfahren bei der
Schuldbetreibungs. und Konku1'8recht. N° 17.
für die Entscheidung zuständigen Behörde in Gang zu
bringen hat. Wo das wie hier der Fall ist -die Suval
hat bei dem zuständigen Versicherungsrlchter ihre Prä-
mienforderung einzuklagen -, Hegt für die Konkursver-
waltung nicht der mindeste Grund vor, anders als bei zivil-
rechtlichen Forderungen vorzugehen, d. h. über die Aner-
kennung oder Nichtanerkennung der angemeldeten For-
derung im Kollokationsplan zu entscheiden und im Falle
der Nichtanerkennung dem Ansprecher zu überlassen,
binnen der für die Kollokationsklage gesetzten Frist von
10 Tagen die Klage auf Anerkennung bei der zuständigen
Behörde einzureichen. Der in BGE 48 III 228 publizierte
Entscheid befasst sich mit einer Steuerforderung, deren
Feststeliung im Einschätzungsverfahren erfolgte und wo
es dem Schuldner oblag, das für die Korrektur einer un-
richtigen Einschätzung erforderliche Verfahren einzuleiten.
Das Vorgehen der KonkursverwaItung war also durchaus
korrekt, und es wäre an der Suval gewesen, die Klage beim
zuständigen Versicherungsgericht statt beim Konkurs-
gericht anzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt ........ wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die
KonkursverwaItung Adrian Kiefer ........ angewiesen
wird, ........ die Prämienforderung der Klägerin nebst
Zinsen in der 2. Klasse ........ zu koUozieren. Hin-
sichtlich der ....... , Parteientschädigungen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
Die Beschwerde der Konkursverwaltung Adrian Kiefer
wird gegenstandslos erklärt.
17. Entscheid vom 20. Mai 1937 i. S. Ackermann.
Die Beschwerde wegen Unp fä n d bar k e i t ist nicht aus-
geschlossen durch das Bestehen einer unanfechtbar gewordenen
Vor p f ä n dun g der nämlichen Sache. Art. 110 Abs. 3
SchKG.