Itl Sehuldbetl'i'ibung . und Konkursrecht. N° 4.
dass ein solcher Fehler in der Zustellungsform nicht ohne
weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sich zieht ,
was auf eine andere damals ebenfalls streitige Frage Bezug
hat, dass nämlich der Schuldner oder eine zur Empfang-
nahme an seiner Stelle nach dem Gesetze befugte Person
den Zahlungsbefehl tatsächlich erhalten hat (wenn auch
nicht selbst vom Betreibungsamt zugestellt erhalten hat).
Das Fehlen besonderer Zahlungsbefehle für zwei Mit-
schuldner ohne gemeinsamen gesetzlichen Vertreter wurde
dort vielmehr deshalb nachgesehen, weil sich der von der
Zustellung nicht erreichte Mitschuldner nachträglich in ein
Rechtsöffnungsverfahren
eingelassen hatte, das zur Aus-
stellung eines Vollstreckungstitels gegen ihn führte, näm-
lich eben der Rechtsöffnung, während der Zahlungsbefehl
selbst wegen Rechtsvorschlages
gar nicht zum Voll-
streckungstitel geworden war. Ganz anders kommt im
vorliegenden Fall einzig der unwidersprochene Zahlungs-
befehl als Vollstreckungstitel in Frage und kann der Re-
kurrent gegenüber dem Mitschuldner Ernst Walser nichts
weiteres vorbringen, als dass er gegen die Zustellung eines
einzigen Zahlungsbefehls
an dessen gesetzlichen Vertreter
und gleichzeitig Mitschuldner nicht Beschwerde geführt
hat. Allein zunächst darf gegenüber Ernst Walser keine
Präklusivwirkung
daraus hergeleitet werden, dass sein
gesetzlicher Vertreter, der als Mitschuldner widerstreitende
Interessen haben mochte, nichts zur Wahrung des Inte-
resses seines Schutzbefohlenen getan hat. Hauptsächlich
aber ist die Präklusion mit der Beschwerde überhaupt nicht
geeignet, den b e s 0 n der e n Zahlungsbefehl, welcher
nach der Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 SchKG dem Ernst
Walser bezw. seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt
werden muss,
damit jener als Mitschuldller betrieben werde,
zu ersetzen. Vielmehr fehlt es an jeglicher Grundlage für
die Vollziehung einer Pfändung gegen Ernst Walser.
Demnach erkennt dieSchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungeo und Konkursrecht. No ä.
5. Entscheid vom 5. Februar 1937
i. S. Fussballclub Solothurn.
Ein Verein kann keinen Anspruch auf Ausscheidung von Kompe-
tenzstücken erheben.
Aucuns biens de l'association ne sauraient etre insaisissables.
Un' associazione non puo far valere ehe i suoi beni non siano
pignorabili.
In der Betreibung Nr. 443 der Solothurnischen Leihlrnsse
gegen den Fussballclub Solothurn pf"andete das Betrei-
bungsamt Solothurn-Stadt am 12. Oktober 1936 sämtliche
Mobilien sowie die Liegenschaft des
Schuldners.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 1936 verlangte der
Schuldner, es seien gemäss Art. 92 SchKG diejenigen Ver-
mögensstücke als Kompetenzgut auszuscheiden, die zur
Erhaltung seiner Existenz unentbehrlich seien. Er be-
hauptete, die Öffentlichkeit sei an seinem Fortbestehen
interessiert, er könne wegen der vorgenommenen PIändung
seiner Zweckbestimmung nicht mehr dienen und habe des-
halb Anspruch auf die Ausscheidung von Kompetenz-
stücken.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 1936, der am 16. Ja-
nuar 1937 dem Schuldner mitgeteilt wurde, wies die Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 26. Januar 1937 zog der Fussballclub
Solothurn dieBen Entscheid an das Bundesgericht weiter.
mit demselben Antrag und derselben Begründung wie im
vorinstanzlichen Verfahren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
Wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat. f"ällt
in casu ausschliesslich die Anwendung von Art. 92 .Ziff. 3
SchKG in Betracht.
Beruf im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung
ist diejenige wirtschall;liche Betätigung. die wesentlich in
AB 63 m -1937
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6.
der Ausübung: der persönlichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse besteht Persönliche Eigenschaften kann nur eine
natürliche Person besitzen. Also hat der Rekurrent keinen
Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken. Die
Unpfandbarkeit der Kompetenzstücke beruht auf Humani-
tätsgründen, die auf juristische Pen.onen nicht zutreffen.
Ob die Öffentlichkeit an ihrem Weiterbestehen interessiert
sei,
ist daher eine müssige Frage. Mit Recht verweist die
Vorinstanz
in diesem Zusammenhang auch auf Art. 77
ZGR
Es rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die Kanzleikosten
aufzuerlegen, da der Rekurs offensichtlich aussichtslos ist.
Demnach erkennt die huldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
6. Entscheid vom 12. Februar 1937 i. S. Waldmeier.
A n fee h tun gau s s e r K 0 n kur s, SchKG Art. 285 ff.
Der zur Anfechtungsklage Legitimierte kann die Pfändung von
anfechtbar veräusserten Vermögensstücken (oder die Teilnahme
an einer solchen Pfändung) verlangen, sobald er dartut, dass
der Erwerber ( Anfechtungsbeklagte ) sich durch blosse
aus s erg e r ich t li ehe E r k I ä run g der Anfechtung
unterzogen hat.
Action rOOocatoi,re hors laiUite, art. 285 et sv. LP. Celui qui a
qualite pour intenter l'action revocatoire peut requerir la
saisie ou Ja participation a la saisie de biens alienes sujets a
ladite action, des qu'il etablit que l'acquereur, dMendeur a
l'action, a acquiesci a. celle-ci extrafudiciairement.
Azione rioocatoria lum del lallimento, art. 285 segg. LEF. Chi
pub proporre l'azione rivocatoria pub chiedere il sequestro
(0 partecipare al sequestro) di beni a.liena.ti con atti rivocabili
se e in grado di provare che il terzo detentore (cioe il convenuto)
si e SQttoposto, con una dichiarazione estragiudiziale, all'azione
stessa.
A. -An einer für eine Forderung des Rechtsvorgängers
des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6.
vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen
Ehefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass
ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfandung
als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die
3 Söhne des
Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen
dieser
am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt
verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die Be-
klagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unter-
zogen. Als infolgedessen am 28. Oktober 1936 für den
.Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfändet
wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser
Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese
Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, Iiess sie am 10.
November an ihre Söhne schreiben: Namens der Frau
Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter
den Kaufvertrag über die Grossmatt anficht, weil
derselbe eine Benachteiligung
der Gläubiger des Herrn
O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Ihre Mutter)
zu diesen Gläubigern gehört und ein Recht darauf hat,
für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen
Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf,
mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des
Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit
einverstanden sind, dass das Grundstück Grossmatt
zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird.
Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so müsste.
ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Ihrem
Vater und Ihnen gerichtlich anfechten . Darauf antwor-
teten die 3 Söhne am 12. November, ass sie bereits
auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag Grossmatt
verzichtet haben. Es steht also nichts entgegen, dass
die Grossmatt von Frau Mathilde Schreiber gepf"andet
werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab. Nichts-
destoweniger
hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung
der Anschlusspfändung fest. Darauf führte die Ehefrau
des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die
von. ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei