unter Umstänc,len im Falle einer Zwangsvollstreckung für
die Strafforderung ergeben könnten: Bis zum Abschluss
des Vollstrecklillgsverfahrens,
das längere Zeit in Anspruch
nehmen könnte, wäre' möglicherweise die vertraglich
vereinbarte Dauer des Konkurrenzverbotes abgelaufen.
Dann hätte der Gläubiger, da der Schuldner während
der ganzen Zeit an das Konkurrenzverbot gebunden
gewesen wäre, die Realerfüllung erhalten,
und dazu
erhielte er nun noch die Konventionalstrafe nebst Ver-
zugszinsen. Das würde praktisch eine Kumulation der
Ansprüche bedeuten, die nach der klaren Regelung des
Gesetzes
nur dort anzunehmen ist, wo sie ausdrücklich
vereinbart worden ist.
23. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung
.,om 27. April 1937 i. S. HeUer gnn Walther A.-G.
Der Be s chI u s s eines Ver ban des, keine Mitgliederbei-
träge mehr zu erheben, ist auf die Ansprüche der Gläubiger
ohne Einfluss. Er bedeutet lediglich eine Z a h I u n g s -
ver w e i ger u n g, also eine Ver t rag s ver let z u n g.
und ist daher k ein e une r lau b t e H an d I u n g, wes-
halb eine Schadenersatzpflicht der Verbandsmitglieder per-
sönlich nicht in Frage kommt.
Aus dem Tatbestand :
Der Verband Schweizerischer Bürsten-und Pinsel-
fabrikanten, ein Verein
nach ZGB, der auch die Beklagte,
die
Firma Walter A.-G., angehört, hatte im Zusammen-
hang mit der Prüfung der Frage, ob eine Trustgesellschaft
gegründet werden solle,
den Kläger, Ing. Heller, mit der
Ausarbeitung von Expertisen über die einzelnen Betriebe
beauftragt. Die Kosten derselben sollten durch die Er-
hebung von Mitgliederbeiträgen nach einem bestimmten
Verteilungsschlüssel aufgebracht werden. Die Honorar-
forderung des Klägers
für diese Arbeiten, die sich in die
Länge zogen
und zufolge Fallenlassens der Idee einer
'Trustgründung gegenstandslos wurden, gab zu Diffe-
renzen Anlass. Durch ein Schiedsgerichtsurteil wurde die
Honorarforderung des Klägers
auf Fr. 19,000.-festge-
setzt. Im Anschluss an dieses Urteil beschloss der Ver-
band, keine Mitgliederbeiträge mehr zu erheben. In
diesem Beschluss erblickte der Kläger eine unerlaubte
Handlung des Verbandes und belangte die Beklagte als
Organmitträger,
der nach Art 55 Abs. 3 ZGB persönlich
und nach Art. 50 OR neben dem Verband solidarisch
haftbar sei, auf Schadenersatz.
Das Bundesgericht hat die Klage in Bestätigung des
Urteils des Handelsgerichts des Kantons Aargau abge-
wiesen.
Aus den Erwägungen:
2. -Im weiteren ist nun zu untersuchen, welche recht-
liche Bedeutung und welche Folgen der Beschluss des
Verbandes
vom 26. Juni 1934 hatte, keine Mitgliederbei-
träge mehr zu erheben.
a) An der Schuldpflicht des Verbandes gegenüber dem
Kläger auf Zahlung der schiedsgerichtlich festgestellten
Honorarsumme
konnte dieser Beschluss überhaupt recht-
lich nichts ändern. Dieser Beschluss, mag er intern-
vereinsrechtlieh so oder anders zu beurteilen sein, blieb
auf das Recht des Gläubigers Heller unwirksam. Denn
selbst ein vereinsrechtlich korrekter Beschluss bleibt dann
unwirksam, wenn er in die Rechtssphäre Dritter eingreift.
Ein Verein kann nicht durch eine Beschlussfassung die
Rechte seiner Gläubiger schmälern. Er kann nicht Ver-
träge abändern oder aufheben, die er mit Dritten abge-
schlossen hat. (Vgl. EGGER, Personenrecht Art. 75,
Note 11).
Mit
dem Beschluss, keine Mitgliederbeiträge mehr zu
bezahlen, wollte die Vereinsversammlung ohne allen
Zweifel die Zahlungen des Verbandes
an den Experten
ausschliessen und verunmöglichen oder zum mindesten
den Gläubiger zu einem Entgegenkommen und zu einem
Vergleich zwingen.
Obligationenrenht. N° 23.
Diese Handlung des schuldnerischen Verbandes nun
konnte das n.echt des Gläubigers Heller in keiner Weise
beseitigen; der Beschluss war unwirksam; der Verband
blieb trotzdem wie bisher Schuldner. Insofern konnte der
Gläubiger in seinen Rechten gegenüber dem Verband
durch diesen Beschluss unmöglich geschädigt werden.
b) Dieser Beschluss des Verbandes,
bei welchem die
heutige Beklagte
als Verbandsmitglied mitwirkte, stellt
auch keine widerrechtliche, schadenstiftende Handlung im
Sinne von Art. 41 OR dar. (Die gegenteilige Auffassung,
welche
im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Dezember 1935, publiziert
in der Aargauischen
Vierteljahresschrift
1936 Nr. 48 sowie in SJZ 33 S. 360
Nr. 263, vertreten wurde, ist rechtsirrtümlich.)
Dieser Beschluss
bedeutet, gegenüber dem Kläger, ein-
fach die Verweigerung
der Bezahlung der schiedsgericht-
lich festgestellten Schuldpflicht. Die Weigerung eines
Schuldners, seine Schulden
zu bezahlen, bedeutet aber
rechtlich nur eine Verletzung einer Obligation. Obliga-
tionen sind aber lediglich sog. relative Rechte, nämlich
Rechte, welche
dem Gläubiger nur gegenüber einer be-
stimmten Person, nämlich dem zu einem bestimmten
Verhalten verpflichteten Schuldner gegenüber zustehen.
Drittpersonen können solche Rechte -eben weil sie die
entsprechende obligatorische Verpflichtung nicht einge-
gangen
haben -nicht verl(:)tzen und brauchen sie deshalb
grundsätzlich
auch nicht zu beobachten (vgl. OSER-SCHÖ-
NENBERGER Art. 41 N. 15 mit weitern Angaben, insbeson-
dere
auch BGE 52 II S. 375/6).
Im Verhältnis zum Kläger, dem Gläubiger des Ver-
bandes, war die heutige Beklagte eine Drittperson. Dies
unbeschadet
ihrer Zugehörigkeit zum Verband und ihrer
Mitwirkung am Vereinsbeschluss. Die Beklagte war näm-
lich nicht Schuldnerin des Gläubigers Heller aus dem Auf-
tragsverhältnis ; dieses
bestand zwischen Heller und dem
Verband. Die Beklagte hat sich somit nicht der Verletzung
einer
ihr obliegenden Schuldpflicht schuldig gemacht,
Obligationenrecht. x
o
23.
auch nicht durch die Teilnahme am Beschluss des Ver-
bandes. Wie nämlich das Bundesgericht in BGE 52 II S. 376
in Übereinstimmung mit der Theorie ausgesprochen hat,
erscheint eine Teilnahme eines Dritten an der Verletzung
von Forderungsrechten in Form der Anstiftung, z. B. in
Form der Anstiftung zur Nichterfüllung, begrifflich schon
deshalb ausgeschlossen, weil
der Angestiftete seinerseits
eine
unerlaubte Handlung begangen haben müsste, indem
ohne
Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die
Nichterfüllung einer
Forderung begründet aber kein De-
likt, sondern
bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher
der Schuldner allfällig nach Art. 97 ff. OR schadenersatz-
pflichtig wird.
Liegt also
in der durch den Beschluss des Verbandes
vom 26. Juni 1934 ausgesprochenen Verweigerung der
Erfüllung der bestehenden Schuldpflicht kein Delikt, SOll-
dern eine einfache Vertragsverletzung, so fehlt es folge-
richtig schon
an der ersten Voraussetzung zur solidarischen
Haftbarmachung der Beklagten aus Art. 50 OR, nämlich
an einem Delikt des Vertragsschuldners, also des Ver-
bandes. Unter diesem Gesichtspunkte ist es daher auch
belanglos, dass in concreto eine juristische Person Schuld-
ner war und dass die Beklagte als Mitglied beim Beschluss
mitgewirkt
hat. Da der Beschluss kein Delikt im Sinne
von Art. 41 OR, sondern eine blosse Vertragsverletzung
darstellte,
kommt auch eine Haftung der Mitglieder der
Organe für unerlaubte Handlungen nach Art. 55 ZGB nicht
in Frage ; denn die Voraussetzungen des widerrechtlichen
und schuldhaften Handelns bestimmen sich nach allge-
meinen
Grundsätzen von Art. 41 ff. OR (vgl. EGGER
Art. 55 N. 20).