Motoriahl'zeugverkehr. No 15.
jenigen Erfüllnngsort abzustellen ist, an welchem die
Erfüllung
hätte erfolgen müssen, wenn sich nicht ein
Streit um die Zuständigkeit der Forderung erhoben hätte.
Dieser Erfüllungsort ist hier nun zweifellos nicht Zürich
sondern Lausanne.
Dort hat der Beschwerdegegner, de;
auf Grund des Lieferungsvertrages über den Kohlenbrenner
Gläubiger
für die vom Beschwerdeführer zu bezahlende
Geldschuld war, seinen Wohnsitz, so dass
der Beschwerde-
führer ohne das Dazwischentreten der T. W. Oertli
A.-G.
dorthin hätte zahlen müssen, wie er dies auch hin-
sichtlich der l. Rate von Fr. 1250.-getan hat.
Hat somit die Vorinstanz durch die Verweigerung der
Hinterlegung in Zürich nicht gegen eine bundesrechtliche
Gerichtsstandsbestimmung verstossen, so
ist die Beschwer-
de abzuweisen.,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vergl.
auch Nr. 5. -Voir aussi n° 5.
VI.
MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEmCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
15. Auszug aus dem tTrteil der I. ZivilabteUung vom
a7. Januar 1937 i. S. Union , leuer, Unfall-und allgemeine
Versicherungs A.-G. gegen Schmiä.
Motorfahrzeughaftpflicht. : Herabsetzung
der E r s atz p f I ich t wegen beidseitigen Verschuldens,
Art. 37 Abs. 3 MFG.
S t ras sen s i g n a I isa t ion: Der Motorfahrzeugführer hat
nur die in der Signalisations-VO vorgesehenen Tafeln zu be-
achten.
Motoriahrzeugverkehr. N0 15.
'Ver s c h u I den eines 9 Y2 jährigen Knaben; Mitverschulden
der Eltern ?
Berechnung des Barwerts einer auf g e s c hob e n e n Ren t e.
.Aus dem Tatbestand:
Am 4. September 1934, abends 7 Uhr 30, fuhr der bei
der Beklagten haftpflichtversicherte Willhalm mit einer
Geschwindigkeit
von 20-25 km. durch die nur 3 m breite
Ledergasse in Luzern, an deren Eingang eine rechteckige
Tafel
mit der Aufschrift Schrittfahren angebracht ist.
Er beabsichtigte, nach links in den Stiefelplatz einzubiegen.
Da er wegen eines weiter oben in der Ledergasse am
rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nach links
gehalten hatte und dann nicht mehr nach rechts hinüber-
gefahren war, befand er sich beim Einbiegen hart am
linken Strassenrand. In diesem Augenblick tauchte der
9 Yz jährige Kläger Schmid, auf der Flucht vor dem ihn
verfolgenden Lehrling Stebler begriffen, hinter der den
Einblick in den Platz verwehrenden Hausecke hervor in
der Ledergasse auf, lief über das schmale Trottoir weg in
die Fahrbahn des Autos hinein, geriet mit dem rechten
Fuss unter das linke Vorderrad desselben und wurde noch
2-3 m weitergeschoben.
Er erlitt schwere Verletzungen am
rechten Fuss, die mehrere Operationen nötig machten und
infolge Versteifung des rechten Fussgelenks eine Dauer-
invalidität von 20 % zurückliessen.
Das Amtsgericht Luzern wies seine Klage auf Bezahlung
einer Schadenersatzsumme von Fr. 30,000.-ab. Das
Obergericht des Kantons Luzern schützte sie im Betrage
von Fr. 1l,000.-. Das Bundesgericht hat auf die Be-
rufung
der Beklagten hin die Schadenersatzsumme auf
Fr. 9000.-herabgesetzt.
.A us den Erwägungen:
l. -Die von der Beklagten beantragte gänzliche Ab-
weisung
der Klage würde gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG
voraussetzen, dass der Motorfahrzeugführer von jedem
Motorfa.hrzeugverkehr. No 15.
Verschulden frei wäre. Dies ist jedoch mit der Vorinstanz
zu verneinen. , Dass er die am Anfang der Ledergasse
stehende Tafel.
mit der Aufschrift Schrittfahren nicht
beachtete, ist zwar unerheblich ; denn nach Art. 4 MFG
sind für die Strassensignalisation die vom Bundesrat be-
stimmten einheitlichen Signale zu verwenden. Diese
Regelung, die
durch die Verordnung über die Strassen-
signalisation vom 17. Oktober 1932 ausgeführt worden ist,
ist erschöpfend; zu Signalisationszwecken auf den dem
Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen dürfen auf dem
Gebiete der ganzen Schweiz keine andern als die in der
genannten Verordnung vorgesehenen Signaltafeln mehr
verwendet werden (STREBEL, Anm. 2 zu Art. 4 MFG).
Nur auf die in den vorschriftsgemässen Formen und Farben
gehaltenen Signale hat daher der Motorfahrzeugführer
aufzupassen,
während von ihm nicht verlangt werden kann,
dass er sich ständig nach allen Seiten orientiere, ob nicht
irgendwo eine Aufschrift angebracht sei, die eine Verhal-
tungsmassregel für ihn enthalte.
. Allein trotz dem Fehlen einer gültigen Wamungstafel war
die Geschwindigkeit von 20-25 km, die Willhalm nach den
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz hatte, an sich schon an der Grenze des Zulässi-
gen in einer derart engen Gasse, in welcher beim plötzlichen
Auftauchen eines Hindernisses ein Ausweichen praktisch
sozusagen unmöglich war. Auf jeden Fall aber war es die
Pflicht des Motorfahrzeugführers, seine Geschwindigkeit
noch weiter herabzusetzen, wenn er nach dem Überholen
des am rechten Strassenrand stehenden Fahrrades nicht
mehr ganz nach rechts hinüberfahren wollte, sondern es
vorzog,
auf der linken Seite zu bleiben und von dieser aus
direkt in den Stiefelplatz einzubiegen, wodurch er die
Linkskurve schnitt, statt sie vorschriftsgemäss weit zu
nehmen und sich damit die ohnehin schon beschränkte
Sicht noch weiter verringerte ...
2. -Trifft aber den Motorfahrzeuglenker ein wenn auch
ganz geringes Verschulden am Unfall, so kommt eine völlige
Motorfahrzeugverkehr. No 15.
. Befreiung von der Ersatzpflicht zum vorneherein nicht in
Frage, sondern diese ist lediglich in einem dem eigenen
Verschulden des Verletzten entsprechenden Masse
herab-
zusetzen. Dass den Knaben Schmid ein Verschulden trifft,
das erheblich schwerer wiegt als dasjenige des Motorfahr-
zeugführers,
kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt wer-
den : Indem der Kläger blindlings aus dem Stiefelplatz
über die Ledergasse rannte, ohne sich zu vergewissern, ob
nicht ein Auto daherkomme, verstiess er gegen eine ganz
elementare Verkehrsvorschrift.
Der auch heute wieder
vorgebrachten Auffassung, dass
ihm dieses objektiv fehler-
hafte Verhalten nicht zur Last gelegt werden könne, weil
ihm die nötige Urteilsfähigkeit gefehlt habe, kann nicht
beigepflichtet werden. Der Kläger ist ein verkehrsge-
wohntes
Stadtkind, das schon durch den Verkehrsunter-
richt
in der Schule auf die Gefahren des Strassenverkehrs
aufmerksam
gemacht worden war und Verhaltungsmass-
regeln
erhalten hatte. Dagegen liegt es auf der Hand, dass
einem 9
Y2 jährigen Kind nicht die volle Verantwortlich-
keit für sein Verhalten aufgebürdet werden darf, da es
dem Einfluss momentaner Regungen, bei denen alle andern
Überlegungen ausgeschaltet sind, in weit höherem Masse
unterliegt, als ein Erwachsener. So ist es auch hier durch-
aus erklärlich, dass der Kläger, der völlig von dem einen
Gedanken beherrscht war, sich vor dem ihn verfolgenden
Stebler in Sicherheit zu bringen, gar nicht mehr an die
vom Strassenverkehr drohenden Gefahren dachte. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Stiefelplatz um
eine sehr verkehrsarme Gegend handelt, weshalb der Kläger
überhaupt nicht ohne weiteres mit dem Auftauchen eines
Autos
zu rechnen brauchte. Alle diese Umstände lassen
das Verschulden des Klägers in einem bedeutend milderen
Lichte erscheinen. Ob es geradezu als leichtes Verschulden
bezeichnet werden darf,
braucht nicht entschieden zu
werden, da wegen des Mitverschuldens des Automobilisten
eine Abweisung
der Klage auch bei grobem Verschulden
des Verletzten ohnehin
nicht in Frage käme. Immerhin
62 Motorfahrzeugverkehr. No 15.
geht die Vorinstanz zu weit, wenn sie wegen des eigenen
Verschuldens des Klägers
nur einen Abzug von 10 % macht
. Den gesamten Verhältnissen dürfte ein Abzug von 25 %
eher gerecht werden.
Die Beklagte beantragt eine weitergehende Herab-
setzung, weil die Eltern des Klägers ein grobes Verschulden
treffe,
da sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hätten.
Die Vorinstanz hat diesen Einwand abgelehnt mit der
Begründung, nach der in Literatur und Praxis herrschen-
den Ansicht müsse sich das geschädigte Kind die mangel-
hafte Aufsicht durch die Eltern nicht als Reduktionsfaktor
anrechnen lassen. Das ist insofern richtig, als nach den von
der Vorinstanz erwähnten Autoren (OSER-SCHÖNENBERGER,
Anm. 17 zu Art. 44 OR, STREBEL, Anm. 142 zu Art. 37
MFG) das Verschulden der Eltern dem Kinde nicht als
e i gen e s Verschulden angerechnet werden darf. Eine
andere Frage ist dagegen, ob die Eltern nicht als D r i t t e
im Sinne von Art. 37 Abs. 2 MFG anzusehen seien, auf
deren Verschulden sich der Motorfahrzeughalter zur gänz-
lichen oder teilweisen Befreiung von seiner Kausalhaft
berufen könne. Nach der Ansicht von Strebei, Anm. 149
zu Art. 37 MFG wäre dies zu bejahen, und auch nach all-
gemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen kann das
Verschulden der Eltern als Drittverschulden im Sinne von
Art. 43 OR in Betracht fallen (OsER-SCHöNENBERGER,
Anm. 17 i. f. zu Art. 44 OR). -Im vorliegenden Fall kann
diese Frage indessen offen bleiben, da von einer mangel-
haften Beaufsichtigung seitens der Eltern des Klägers nicht
die Rede sein kann. Dass sie den 9 % jährigen Knaben
unbeaufsichtigt auf der Strasse spielen liessen, gereicht
ihnen nämlich nicht zum Verschulden, weil in städtischen
Verhältnissen die Kinder der weniger begüterten Bevöl-
kerungsschichten häufig auf die Strasse als Spielplatz ange-
wiesen sind, und weil es' praktisch ausgeschlossen ist ein
Kind in diesem Alter auf Schritt und Tritt unter Aufsicht
zu halten. Schliesslich kann den Eltern auch kein Vorwurf
daraus gemacht werden, wenn sie an einem Sommerabend
Motorfahrzeugverkehr. No 15.
um 7 Uhr 30 den Knaben noch auf die Strasse gehen liessen.
Dafür, dass sie ihm keinerlei Verhaltungsmassregeln ge-
eben hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor.
3.
-Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse ist die
Vorinstanz
davon ausgegangen, dass der Kläger den Beruf
eines Elektrikers ergriffen hätte und vom 20. Altersjahr
an auf ein Einkommen von Fr. 3600.-gekommen wäre.
Die Berechnungsweise
an sich entspricht der ständigen
Praxis des Bundesgerichtes. Die Annahmen darüber, wie
sich
im konkreten Fall die Einkommensverhältnisse
gestaltet hätten, beruhen notwendigerweise auf rein
hypothetischen Schätzungen, welche der Sachrichter auf
Grund seiner Kenntnisse der näheren Umstände mit
grÖBserer Sicherheit vornehmen kann, als die Berufungs-
instanz, weshalb kein
Anlass besteht, ohne zwingende Not-
wendigkeit von ihnen abzuweichen.
Danach beträgt der jährliche Erwerbsausfall, bei einer
Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %, Fr. 720.-.
Der Barwert einer Rente in dieser Höhe beläuft
sich für einen 20-jährigen Mann -erst in diesem Alter
wäre der Kläger vermutlich auf das volle Einkommen
gelangt -bei einem Zinsfuss von 4 %, nach PrccARD,
Tafel 4, auf Fr. 15,379.20. Nun ist aber zu berücksichtigen,
dass
der Kläger vorzeitig, schon im Alter von 9 % J abren,
in den Besitz des Kapitals gelangt. Nach einer beim eid-
genössischen Versicherungsamt eingeholten Auskunft ist
der Barwert einer solchen aufgeschobenen Rente gleich
dem Barwert einer sofort beginnenden Rente, vermindert
um den Barwert einer temporären Rente während der
Aufschubszeit . Da letztere nach PICCARD, Tafel 10,
für eine Rente von Fr. 720.-für einen 9 jährigen Knaben
Fr. 6384.a beträgt, beläuft sich der Barwert der erst vom
20. Altersjahr an laufenden Rente auf den Tag des Unfalls
zurückberechnet
noch auf Fr. 9014.40. Dieser Betrag ist
(vgl. den-nicht publizierten Entscheid der I. Zivilabteilung
vom 20. Januar 1937 i. S. Vassena Kons. gegen Rinaldi, S. 12).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
auf Fr. 9600 . .i,-zu erhöhen, da der Kläger nach beendigter
Lehre vom IS. bis 20. Altersjahr wenn nicht den vollen
Lohn, so doch einen geringeren Betrag verdient hätte.
Einschliesslich der Heilungskosten von rund Fr. 2400. -
beläuft sich somit der gesamte Schaden auf rund Fr.
12,000.-. Da der Kläger 25 % hievon, also Fr. 3000.-
wegen seines eigenen Verschuldens an sich zu tragen hat,
sind von der Beklagten noch Fr. 9000.-nebst Zinsen seit
dem Unfalltag zu bezahlen ...
VTI.
SCHULDBETREffiUNGS-
UNDKONKURSRECHT
POURSffiTE ET FAILLITE
Vergl. TII. Teil, Nr. 8. -'Voir lIIe partie, n° 8.
Lang Druck AG 3CI8O Bern (Schweiz)
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vergl. Nr. 19. -Voir n° 19.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
16. Arrit de la IIe Secüon civile du as avrU 1937
dans la cause 1.. contre P.
Mesures provisionneUes en matUre d'act ion en paternite. Les droits
des de:rnandeurs sont limitativement fixes par l'art. 321 Ce. Le
juge ne peut, meIDe en vertu d'une disposition expresse da droit
eantonal, condamner provisionnellement le defendeur a payer
des aliments.
Raymonde P. et son fils illegitime, ne le 29 octobre
1936, ce
dernier etant represente par son curateur, ont
ouvert action en paternite contre L. par exploit du 4 de-
cembre
1936. Par exploit du meme jour, l'enfant, se fon-
dant sur les art. 321 Ce et 41 du code de procedure civile
vaudois, a conclu
a ce que L. fnt condamne a contribuer
a son entretien par le versement d'une pension alimentaire
mensuelle
de 40 francs des et y compris le 1 er decembre
1936 et jusqu'a jugement definitif et executoire sur la
demande principale.
Par ordonnance du 17 decembre 1936, le President du
Tribunal du distriet de Lausanne a condamne L. a verser
en mains du curateur une pension de 30 francs par mois
des
et y compris le 15 decembre 1936 jusqu'au jugement
de la cause et au plus tard jusqu'au 15 juin 1937. Le juge
a admis
en resume que les conditions prevues a l'art. 321 Ce
AS 63 II -1937