sprechung hat ßiese Unterlassung die Unwirksamkeit der
Berufung zur Folge (BGE 54 II 155 und zahlreiche frühere
Entscheide).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
9. Urteil der II. Zivllabteihmg 'Vom 16. Januar 1937 i. S.
Meier gegen kut. PenalonskasBe Scha.ffha.usen.
Der Anspruch an eine öffentlichrechtliche, obligatorische kanto-
nale B e amt e n p e n s ion s k ass eist ö f f e n t I ich
re c h t I ich e r Natur, auch derjenige der städtischen Beam-
ten, die auf Grund eines Versicherungsvertrages zwischen
der Stadt und der kantonalen Kasse bei dieser gleich wie die
kantonalen Beamten versichert sind. (Art. 56 OG).
A. -Die Kläger als Erben der im Oktober 1935 ver-
storbenen städtischen Lehrerin Louise Meier belangten
vor dem kantonalen Versicherungsgericht die kantonale
Pensionskasse auf Bezahlung einer Abfindung von 5 %
der Besoldung für jedes Dienstjahr. Bei der beklagten
Pensionskasse des Kantons Schaffhausen handelt es sich
um eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechts-
persönlichkeit , die der Kanton zum Zwecke der Ver-
sicherung seiner Beamten, Angestellten und ständigen
Arbeiter
errichtet hat (Art. 1 der Statuten). Die Beamten
und Angestellten sind, unter gewissen Vorbehalten, obli-
gatorisch versichert (Art. 6). "Der Staat leistet regelmäs-
sige Beiträge an die Kasse (Art. 9). Streitigkeiten über
Leistungen der Kasse sind auf Klage des Anspruchs-
berechtigten hin vor dem kantonalen Versicherungsgericht
auszutragen (Art. 60 f.). Gemäss Art. 2 lit. c des ( Ver-
sicherungsvertrages zwischen der Kasse und der Ein-
wohnergemeinde Schaffhausen ist auch das Lehrpersonal
der Stadtgemeinde Schaffhausen bei der kantonalen Kasse
obligatorisch versichert.
B. -Das Obergericht als Versicherungsgericht hat die
Klage abgewiesen. Gegen
dieses Urteil richtet sich die vor-
liegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Berufung an das Bundesgericht ist nur möglich
gegen Entscheide in Z i v
il r e c h t s s t r e i t i g k e i -
t e n, die unter Anwendung der eidgenössischen Gesetze
entschieden worden sind oder hätten entschieden werden
sollen (Art. 56
OG). Diese Voraussetzung trifft im vor-
liegenden Falle nicht zu. Wie der Besoldungsanspruch
des kantonalen oder städtischen Lehrers,
der nicht in
einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis steht, son-
dern Beamter ist, nicht Gegenstand einer Zivilrechts-
streitigkeit bildet, so auch nicht der Anspruch auf Leistung
aus einer solchen öffentlichen
Pensionskasse (vgl. BGE
55 II 208, 215 ; 44 II 312). Die staatsrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts
hat denn auch keine Bedenken ge-
habt, staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide der
kantonalen Behörden über Ansprüche an Arbeitslosenver-
sicherungskassen entgegenzunehmen, ohne weiter zu unter-
suchen, ob es sich dabei nicht um Zivilanspruche handeln
könnte; diese Annahme wurde implicite ohne weiteres
verneint (vgl. z.
B. Urteil vom 16. Juli 1936 LS. Mora c.
Städtische Arbeitslosenversicherungskasse Zürich).
Der Umstand, dass es sich um eine kantonale Kasse
handelt, während Louise Meier städtische Lehrerin war,
ändert an der Sachlage nichts ; denn der Sinn des Ver-
sicherungsvertrages zwischen der Einwohnergemeinde
Schaffhausen und der kantonalen Pensionskasse ist nicht
der, dass die städtischen Angestellten privatrechtlich Ver-
sicherte bei der kantonalen Kasse sein sollen, sondern der;
dass die städtischen Beamten bei der kantonalen Kasse
em:,nso versichert sein sollen, wie wenn sie kantonale
Beamte wären, und in gleicher rechtlicher Stellung wie
diese (vgl. Art. 5lit. ader Kassenstatuten, über die Gleich.;.
stellung speziell auch Art. 3 des Versicherungsvertrages).
Auch
dieser letztere weist Streitigkeiten über seine Aus-
legung an das Versicherungsgericht (Art. I I).
38 Prozessreeht. N° 10.
Da es sich mit nicht um eineZivilrechtsstreitigkeit
handelt, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht
gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. A1lIzug aus dem Orteil dir I. ZivilabteUung
Tom a. Februar 1937 i. S. Fromer und Greber
gegen Spar-und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen.
B e ruf u n gun d s t a a t s r e c h t 1 ich e B e s c h wer d e.
Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staats-
rechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind
für jedes der heiden Rechtsmittel die gesetzlich vorgesehe-
nen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben
zu machen.
... Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Be-
schwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht
zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene,
selbständige RechtsInittel, die deshalb
auch getrennt in
den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden
müssen. In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die
staatsrechtliche Beschwerde
neben der Berufung ergriffen
ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet,
wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 be-
schlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement allerdings
auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung
beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das
Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde
noch eine zivilrechtliche vorliegt). Diese, übrigens nur
versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliess-
lich die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch
die an der Selbständigkeit der beiden RechtsInittel und am
Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird.
Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäfts-
bericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934
ausdrücklich festgestellt
(S. 2): Die Meinung ist dabei,
Prozessreeht. No 11.
dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig
in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet
werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden
werden darf .
H. Das Schweizerische Bundesgericht
an die kantonalen Justizdirektionen
zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres
Kantons.
Die Bestimmung in Art. 81 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspftege (OG), wonach das
Bundesgericht ausnahmsweise nicht an die tatsächlichen
Feststellungen
der kantonalen Instanz gebunden ist, wenn
sie
Init dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird
vielfach Inissbräuchlich
benützt, um irgendwie unbequeme
Tatsachenfeststellungen des
kntonalen Urteils vor Bun-
desgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig und mehr
Aktenwidrigkeitsrigen im nämlichen Prozess sind keine
Seltenheit. Die Anfechtungen sind
fast ausnahmslos
völlig unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im
einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Um-
fange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der
kantonalen Tatbestandsfeststellungen und angesichts der
Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer
Arbeit gezwungen ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit
im Sinne des Art. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die
rechtliche
Entscheidung des Falles bedeutsame tatsäch-
liche Annahme der kantonalen Instanz Init einem ganz
bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch
steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer,
wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung
der BeweisInittel oder Indizien beruhen, können nicht als
aktenwidrig angefochten werden.
Künftiger Missbrauch des Vorbehaltes aus Art. 81 OG
durch Erhebung offensichtlich unbegründeter Aktenwid-